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Beschluss

4a Ws 207/13 (V), 4a Ws 207/13

OLG Stuttgart 4a. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1010.4AWS207.13V.0A
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Leitsätze
Das statthafte Rechtsmittel gegen die Erteilung der Zustimmung zu einer zwangsweisen ärztlichen Behandlung nach § 8 Abs. 5 UBG durch die Strafvollstreckungskammer bezüglich eines Patienten, der auf Grund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Baden Württemberg zum Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB untergebracht ist, ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nach §§ 116 bis 119 StVollzG.(Rn.6)
Tenor
1. Dem Antragsteller, der die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 2. September 2013 versäumt hat, wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e w ä h r t . 2. Ihm wird Rechtsanwalt XY, als Verfahrensbevollmächtigter b e s t e l l t.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller, der die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 2. September 2013 versäumt hat, wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e w ä h r t . 2. Ihm wird Rechtsanwalt XY, als Verfahrensbevollmächtigter b e s t e l l t. I. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts … vom 13. Juni 2005 gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nach einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ab 18. April 2012 befindet er sich nun wieder seit 24. Juli 2013 im Rahmen einer Krisenintervention nach § 67h StGB - zunächst für die Dauer von drei Monaten - im Maßregelvollzug. Mit Beschluss vom 2. September 2013, nochmals abgeändert durch Beschluss vom 2. September 2013, erteilte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg auf Antrag der Maßregelvollzugseinrichtung vom 31. Juli 2013 die Zustimmung nach § 8 Abs.5 S.1 Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg (in der Neufassung vom 2. Juli 2013, gültig seit 12. Juli 2013, im Folgenden: UBG) zur Behandlung des Beschwerdeführers mit näher bezeichneten Medikamenten. Die Rechtmittelbelehrung wurde von der Strafvollstreckungskammer nach § 39 FamFG erteilt, das Rechtmittel der Beschwerde sei statthaft. Diese müsse innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht Ravensburg eingehen. Sie müsse von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet werden (§§ 63, 64 FamFG). Dieser Beschluss ging dem Beschwerdeführer am 3. September 2013 zu. Am 6. September 2013 verfasste er selbst mehrere Seiten mit Vortrag, die zu Beginn u.a. die Worte „Beschwerde gegen den Beschluss vom 2.9.2013“ enthalten. Dieses Schreiben übersandte er an Rechtsanwalt XY mit der Bitte, „diese meine Beschwerde“ an das Landgericht Ravensburg - Strafvollstreckungskammer „weiter[zu]reichen“. Rechtsanwalt XY, der seinen Kanzleisitz am Ort der Maßregelvollzugseinrichtung hat, wurde in dieser Sache bisher jedoch weder Vollmacht erteilt noch wurde er in sonstiger Form ausdrücklich durch den Beschwerdeführer beauftragt; er wurde auch durch das Gericht nicht beigeordnet. Er leitete das Schreiben demzufolge mit Formbrief ohne jede weitere inhaltliche Äußerung an die Strafvollstreckungskammer weiter, wo es am 13. September 2013 einging. II. Die „Beschwerde“ ist derzeit unzulässig. Allerdings ist dem Betroffenen Wiedereisetzung von Amts wegen zu gewähren. Er ist bisher ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. 1. Das statthafte Rechtsmittel gegen die Erteilung der Zustimmung zu einer zwangsweisen ärztlichen Behandlung nach § 8 Abs. 5 UBG durch die Strafvollstreckungskammer bezüglich eines Patienten, der auf Grund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Baden-Württemberg zum Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB untergebracht ist, ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nach §§ 116 bis 119 StVollzG. a) Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige gesetzliche Grundlage zur Zwangsbehandlung untergebrachter Personen im baden-württembergischen Landesrecht (§ 8 Abs. 2 Satz 2 UBG aF) für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 129, 269-284). Daher wurde eine neue Fassung von § 8 UBG notwendig, die der Landtag von Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 verabschiedete. Vorausgegangen waren ein Gesetzentwurf der Landesregierung vom 23. April 2013 (LT-Drucks. 15/3408), eine erste Beratung dieses Gesetzentwurfs in der Sitzung des Landtags vom 16. Mai 2013 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren des Landtags von Baden-Württemberg vom 6. bzw. 19. Juni 2013 (LT-Drucks. 15/3588). Der Gesetzentwurf hatte das ausdrückliche Anliegen und erklärte Ziel, sich „strikt an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts“ zu halten (LT-Drucks. 15/3408, S. 2). Die vom Bundesverfassungsgericht vor einer Zwangsbehandlung geforderte „vor-ausgehende Überprüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung“ (siehe BVerfG, aaO unter Bezugnahme auf BVerfG, EuGRZ 2011, S. 321 ff. [zum rheinland-pfälzischen Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln]) wollte der Landesgesetzgeber durch die Einführung eines Richtervorbehalts sicherstellen. Dies hat in § 8 Abs. 5 Satz 1 UBG Ausdruck gefunden, wonach eine Behandlung auf Antrag der behandelnden Einrichtung nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuungsgerichts, bei nach § 15 UBG untergebrachten Personen der Strafvollstreckungskammer bzw. der Jugendkammer zulässig ist. b) In § 8 Abs. 5 Satz 3 UBG wurde zwar geregelt, dass in dem Fall, in dem die Zustimmung der Strafvollstreckungs- bzw. Jugendkammer einzuholen ist, die Vorschriften des FamFG über die Zwangsbehandlung (§ 312 ff. FamFG) entsprechend gelten. Daraus folgt allerdings nicht, dass gegen die Zustimmungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine Beschwerde nach FamFG eröffnet wäre. (1) Schon aus dem Wortlaut und Hinweis, dass die in Bezug genommenen Regelungen des FamFG nur entsprechend gelten sollen, ist zu folgern, dass der Instanzenzug und das Rechtsmittelrecht für den Fall einer Beschwerde gegen die Zustimmungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht nach FamFG geregelt werden sollte. Die in Bezug genommenen Vorschriften des FamFG (§§ 312 ff. FamFG) enthalten hierzu gerade keine Regelungen; § 335 FamFG ergänzt nur die allgemeinen („vor die Klammer gezogenen“) Vorschriften über die Beschwerde im Hinblick auf eine Erweiterung der Beschwerdebefugnis. Das Rechtsmittelrecht des FamFG findet sich im 5. Abschnitt in den Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG. Auf diese wird in § 8 Abs. 5 Satz 3 UBG gerade nicht verwiesen. (2) Den Gesetzgebungsmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Veränderung des bisherigen gerichtlichen Rechtsschutzsystems im Rahmen von zwangsweise verordneter Medikation bei den auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung Untergebrachten beabsichtigt hätte. Dem Bundesverfassungsgericht lagen in seinen bisherigen Beschlüssen zur Zwangsbehandlung Untergebrachter (neben den oben zitierten: BVerfG, EuGRZ 2013, 337-345 [zum sächsischen Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten]) jeweils Entscheidungen von Strafsenaten in Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. StVollzG vor. Diese Rechtsschutzmöglichkeit wurde dabei vom BVerfG nicht beanstandet oder für reformbedürftig erachtet; bemängelt wurde vielmehr jeweils das Fehlen einer verfassungsgemäßen materiellen Eingriffsnorm und grundrechtssichernder Verfahrensgestaltungen vor dem Eingriff. Der Landesgesetzgeber hatte insofern auch keinerlei Anlass, am bisher etablierten Rechtsmittelsystem bezüglich der im Maßregelvollzug Untergebrachten etwas zu ändern. Im Gegenteil hat er sogar ausdrücklich erklärt: „Für die Strafvollstreckungskammern verbleibt es bei der Anwendung deren Prozessordnung, insbesondere auch hinsichtlich des Beschwerderechts“ (LT-Drucks. 15/3408, S. 15). Der Landesgesetzgeber hat bei der Schaffung des Richtervorbehalts für die Zwangsbehandlung der im Maßregelvollzug Untergebrachten von einer Regelungslücke bei der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz der Materie „gerichtliches Verfahren“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) Gebrauch gemacht, nachdem der Bundesgesetzgeber bislang bei dieser neuen (bisher nicht geregelten) Frage seine Gesetzgebungskompetenz nicht in Anspruch genommen hat, obwohl er für das Betreuungsrecht das FamFG in §§ 312 ff. geändert hat (s. LT-Drucks. 15/3408, S. 15). Der Landesgesetzgeber hat sich dabei in Ausübung dieser Kompetenz dafür entschieden, es bei den auch sonst für die Überprüfung von Maßnahmen beim Vollzug von Unterbringung vorgesehenen Instanzen und beim Rechtsmittelzug nach § 106 Abs. 3 JVollzGB III i.V.m. §§ 138 Abs. 3, 116 bis 119 StVollzG zu belassen. 2. a) Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist mittlerweile abgelaufen (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Die bei der Strafvollstreckungskammer eingegangene „Beschwerde“ erfüllt nicht die formalen Voraussetzungen des § 118 Abs. 3 StVollzG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in einer von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnenden Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erheben, was bisher nicht geschehen ist. Das vor die Ausführungen des Beschwerdeführers geheftete Formschreiben des Rechtsanwalts erfüllt nicht die Anforderungen einer von ihm eigenverantwortlich erhobenen Rechtsbeschwerde. b) Die Versäumung der vorgeschriebenen Form eines eingelegten Rechtsmittels steht der Fristversäumnis gleich (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 44 Rn. 6 mwN.). Aus diesem Grund kann einem Rechtsmittelführer, der ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, ein Rechtsmittel formgerecht einzulegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. c) Nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 44 S. 2 StPO besteht die gesetzliche Vermutung, dass die Säumnis unverschuldet ist, sofern die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Dem steht es gleich, wenn eine unrichtige Belehrung erteilt wurde (Meyer-Goßner, aaO, § 44 Rn. 23 mwN). Die Strafvollstreckungskammer hat den Betroffenen nicht über die Rechtsbeschwerde nach § 116 ff. StVollzG, sondern über die Beschwerde nach FamFG belehrt, was, wie ausgeführt, nicht der vom Landesgesetzgeber geschaffenen Rechtslage entspricht. Insbesondere wurde der Betroffene nicht darauf hingewiesen, dass er selbst nicht formwirksam eine Rechtsbeschwerde einlegen und begründen kann. Da schon aus diesem Grund Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren ist, kann dahinstehen, inwieweit die Säumnis auch darauf beruht, dass die Strafvoll-streckungskammer dem Betroffenen entgegen § 312 Satz 3 FamFG keinen Verfahrenspfleger beigeordnet hat (s. unten III.). d) Der Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags steht schließlich nicht entgegen, dass bislang die versäumte Handlung - nämlich die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde - nicht formgerecht nachgeholt wurde (vgl. § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Unkenntnis über das Formerfordernis auf Grund der falsch erteilten Rechtsmittelbelehrung - mithin das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO - wirkt fort, weswegen die Frist, binnen derer die versäumte Handlung nachzuholen ist, noch nicht zu laufen begonnen hat. Dieses Hindernis entfällt allerdings mit diesem Beschluss. Der Betroffene bzw. der bestellte Rechtsanwalt muss deshalb, will er den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2. September 2013 weiterhin anfechten, eine formgerechte Rechtsbeschwerde erheben. Von dem Grundsatz, dass die versäumte Handlung innerhalb der einwöchigen Frist (§ 120 StVollzG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) nachzuholen ist, ist eine Ausnahme zu machen (vgl. für die Revision: BGH StV 2006, 283 mwN; BGHSt 26, 335 f.; Meyer-Goßner aaO § 45 Rn. 11). Der Beschwerdeführer, der auf Grund seiner Unterbringung im Maßregelvollzug vom Gesetzgeber ohnehin als besonders schutzbedürftig angesehen wird (s. unten III.), soll nicht schlechter stehen, wie wenn er korrekt belehrt worden wäre; auch dann hätte er einen Monat Zeit gehabt, über die Frage, ob er Rechtsbeschwerde erheben und wie er sie begründen will, nachzudenken. Deswegen kann er eine Rechtsbeschwerde unter den hier gegebenen Umständen innerhalb der Monatsfrist des § 118 Abs.1 StVollzG einlegen und begründen (OLG Koblenz, Beschl. v. 7. 10. 1997 - 2 Ws 556/97, NStZ 1998, 400). Die Frist beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses. e) Von der Auferlegung von Kosten der Wiedereinsetzung auf den Betroffenen hat der Senat abgesehen, da sie bei richtiger Behandlung der Sache durch das Landgericht Ravensburg nicht entstanden wären. III. Durch die entsprechende Anwendung von §§ 312 ff. FamFG hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen (s. LT- Drucks. 15/3408, S. 15), dass einem Betroffenen, der zwangsweise im Rahmen der Unterbringung mit Medikamenten behandelt werden soll, zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (§ 312 Satz 3 FamFG). Dies ist bisher versäumt worden. Die Tatsache, dass der Betroffene einen Betreuer hat, ändert an diesem Erfordernis nichts. Durch diese Vorschrift soll dem Schutzbedürfnis des Betroffenen zusätzlich Rechnung getragen werden; der Patient soll außerhalb der Beziehung zum Arzt zwei Personen haben, die auf seiner Seite stehen und seine Interessen wahrnehmen, zum einen den Betreuer und zum anderen in jedem Fall einen Verfahrenspfleger (s. Abgeordneter Thomas Silberhorn als Berichterstatter des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 17/11513 - Plenarprotokoll Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, 17. Januar 2013, S. 26880). Da nach § 317 Abs. 4 FamFG, der bei der letzten Reform des FamFG vom 18. Februar 2013 trotz der Einfügung von § 312 Satz 3 FamFG nicht geändert wurde, die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben soll, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt vertreten werden, und nach § 118 Abs. 3 StVollzG eine Rechtsbeschwerde neben der Niederschrift der Geschäftsstelle nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift wirksam erhoben werden kann, hält der Senat es für angezeigt, dem Betroffenen gerade einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen. Nachdem Rechtsanwalt XY zur Vertretung bereit und der Betroffene hiermit einverstanden ist, wurde eine dementsprechende Bestellung vorgenommen. IV. Der Betroffene bzw. der bestellte Rechtsanwalt kann innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2. September 2013 Rechtsbeschwerde einlegen. Diese kann gem. § 116 Abs. 2 StVollzG nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Der Antragsteller muss die Erklärung abgeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Norm angefochten wird. Ersteren falls müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen angeben werden. Der Betroffene als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift, die innerhalb eines Monats beim Landgericht Ravensburg eingegangen sein muss, oder innerhalb eines Monats zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Ravensburg oder des Amtsgerichts … tun (§ 118 Abs. 3 StVollzG).