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Beschluss

5 Ws 66/21 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0630.5WS66.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Der gerichtliche Rechtsschutz in Maßregelvollzugsrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des PsychKG BE vom 17. Juni 2016 unmittelbar nach den §§ 109 ff. StVollzG. Die Regelung in § 138 Abs. 3 StVollzG ist insoweit entbehrlich.(Rn.10) 2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die materiell- und formellrechtliche Regelung einer medizinischen Behandlung gegen den natürlichen Willen einer krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Person, die nach § 63 StGB im Maßregelvollzug untergebracht ist, und an die erforderliche gerichtliche Prüfung im Rechtsschutzverfahren.(Rn.15) 3. Bei der Anwendung von § 57 Abs. 1 und Abs. 2 PsychKG BE ist zu beachten, dass stets eine konkrete Zwangsbehandlung Gegenstand des Verfahrens und der im Einzelnen zu treffenden Entscheidungen ist. § 57 Abs. 2 PsychKG BE ist als abschließende Aufzählung der dort genannten Maßgaben zu verstehen.(Rn.53) 4. Mit dem durch § 57 Abs. 2 Nr. 2 PsychKG BE vorgeschriebenen „Versuch“ wird ein auf die Einwilligung zielendes, gegebenenfalls mehraktiges Geschehen beschrieben. Erforderlich ist jedenfalls mehr als ein einzelnes Gespräch. Der Versuch ist unter Nennung von Zeitpunkt, äußerem Rahmen, Beteiligten, Umfang und Inhalt zu dokumentieren.(Rn.54) 5. § 57 Abs. 2 Nr. 4 PsychKG Bln erfordert eine mehrstufige Verhältnismäßigkeitsprüfung mit einer Abwägung des zu erwartenden Nutzens der Zwangsbehandlung gegen deren zu erwartende negative Wirkungen. Hierzu bedarf es bei medikamentöser Zwangsbehandlung der einzelfallbezogenen Feststellung, welche Wirkungen, möglichen Unverträglichkeiten und sonstigen Nebenwirkungen von dem vorgesehenen Medikament zu erwarten sind.(Rn.56) 6. Erforderlich ist die Festlegung der Dauer der gesamten vorgesehenen Zwangsbehandlung. Eine darüber hinausgehende, aus ärztlicher Sicht erforderliche „Verlängerung“ ist als neue Zwangsbehandlung zu behandeln, für deren Rechtmäßigkeit wiederum sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.(Rn.58) 7. Im Bereich der strafrechtsbezogenen Unterbringung hat das Berliner Krankenhaus des Maßregelvollzugs vor der Durchführung einer Zwangsbehandlung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende „externe und einrichtungsunabhängige“ Person mit der Überprüfung der Erforderlichkeit der jeweiligen Maßnahme zu beauftragen.(Rn.60) 8. Die beauftragte Person hat neben dem ihr von der Klinik zur Verfügung zu stellenden schriftlichen Material den persönlichen Kontakt mit dem Untergebrachten aufzunehmen und ihn, soweit er einwilligt, in dem erforderlichen Umfang zu untersuchen. Sie hat ihre Tätigkeit entsprechend den für ihre Berufsgruppe geltenden Grundsätzen und Leitlinien auszuüben und ihre Stellungnahme schriftlich abzufassen sowie nachvollziehbar zu begründen. Hierzu gehören die Darlegung der von der Klinik festgestellten Einwilligungsunfähigkeit des Untergebrachten und des Ziels der geplanten Maßnahme und die Stellungnahme zu den nach § 57 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4, 5 Satz 2 und Nr. 6 PsychKG BE erforderlichen Verfahrensschritten und Entscheidungen der Klinikärzte. Ferner sind die tatsächliche Grundlage und die getroffene Abwägung des Nutzens der Zwangsbehandlung – gegebenenfalls bezogen auf das konkrete Medikament einschließlich Darreichungsform, Dosis und Dauer der geplanten Anwendung – mit den mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden möglichst umfassend und nachvollziehbar darzulegen.(Rn.77) 9. Ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für den Bereich der Zwangsbehandlung ist eine wirksame Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Bestimmungen eindeutig (auch) auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und die Behandlung nach § 57 Abs. 1 PsychKG BE umfassen, zu beachten.(Rn.70) 10. Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG bedarf es vor einer Entscheidung über einen Antrag, der sich gegen eine Zwangsbehandlung nach § 57 Abs. 1 und 2 PsychKG BE richtet, von Gesetzes wegen keiner mündlichen Anhörung des Untergebrachten durch die Strafvollstreckungskammer. Unabhängig davon kann eine mündliche Anhörung im Einzelfall angezeigt sein, um dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung zu genügen.(Rn.74) 11. Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen und die Sachverhaltsaufklärung bei gerichtlicher Überprüfung von Zwangsbehandlungen im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG.(Rn.94)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Krankenhauses des Maßregelvollzugs gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. Februar 2021 wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gerichtliche Rechtsschutz in Maßregelvollzugsrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des PsychKG BE vom 17. Juni 2016 unmittelbar nach den §§ 109 ff. StVollzG. Die Regelung in § 138 Abs. 3 StVollzG ist insoweit entbehrlich.(Rn.10) 2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die materiell- und formellrechtliche Regelung einer medizinischen Behandlung gegen den natürlichen Willen einer krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Person, die nach § 63 StGB im Maßregelvollzug untergebracht ist, und an die erforderliche gerichtliche Prüfung im Rechtsschutzverfahren.(Rn.15) 3. Bei der Anwendung von § 57 Abs. 1 und Abs. 2 PsychKG BE ist zu beachten, dass stets eine konkrete Zwangsbehandlung Gegenstand des Verfahrens und der im Einzelnen zu treffenden Entscheidungen ist. § 57 Abs. 2 PsychKG BE ist als abschließende Aufzählung der dort genannten Maßgaben zu verstehen.(Rn.53) 4. Mit dem durch § 57 Abs. 2 Nr. 2 PsychKG BE vorgeschriebenen „Versuch“ wird ein auf die Einwilligung zielendes, gegebenenfalls mehraktiges Geschehen beschrieben. Erforderlich ist jedenfalls mehr als ein einzelnes Gespräch. Der Versuch ist unter Nennung von Zeitpunkt, äußerem Rahmen, Beteiligten, Umfang und Inhalt zu dokumentieren.(Rn.54) 5. § 57 Abs. 2 Nr. 4 PsychKG Bln erfordert eine mehrstufige Verhältnismäßigkeitsprüfung mit einer Abwägung des zu erwartenden Nutzens der Zwangsbehandlung gegen deren zu erwartende negative Wirkungen. Hierzu bedarf es bei medikamentöser Zwangsbehandlung der einzelfallbezogenen Feststellung, welche Wirkungen, möglichen Unverträglichkeiten und sonstigen Nebenwirkungen von dem vorgesehenen Medikament zu erwarten sind.(Rn.56) 6. Erforderlich ist die Festlegung der Dauer der gesamten vorgesehenen Zwangsbehandlung. Eine darüber hinausgehende, aus ärztlicher Sicht erforderliche „Verlängerung“ ist als neue Zwangsbehandlung zu behandeln, für deren Rechtmäßigkeit wiederum sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.(Rn.58) 7. Im Bereich der strafrechtsbezogenen Unterbringung hat das Berliner Krankenhaus des Maßregelvollzugs vor der Durchführung einer Zwangsbehandlung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende „externe und einrichtungsunabhängige“ Person mit der Überprüfung der Erforderlichkeit der jeweiligen Maßnahme zu beauftragen.(Rn.60) 8. Die beauftragte Person hat neben dem ihr von der Klinik zur Verfügung zu stellenden schriftlichen Material den persönlichen Kontakt mit dem Untergebrachten aufzunehmen und ihn, soweit er einwilligt, in dem erforderlichen Umfang zu untersuchen. Sie hat ihre Tätigkeit entsprechend den für ihre Berufsgruppe geltenden Grundsätzen und Leitlinien auszuüben und ihre Stellungnahme schriftlich abzufassen sowie nachvollziehbar zu begründen. Hierzu gehören die Darlegung der von der Klinik festgestellten Einwilligungsunfähigkeit des Untergebrachten und des Ziels der geplanten Maßnahme und die Stellungnahme zu den nach § 57 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4, 5 Satz 2 und Nr. 6 PsychKG BE erforderlichen Verfahrensschritten und Entscheidungen der Klinikärzte. Ferner sind die tatsächliche Grundlage und die getroffene Abwägung des Nutzens der Zwangsbehandlung – gegebenenfalls bezogen auf das konkrete Medikament einschließlich Darreichungsform, Dosis und Dauer der geplanten Anwendung – mit den mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden möglichst umfassend und nachvollziehbar darzulegen.(Rn.77) 9. Ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für den Bereich der Zwangsbehandlung ist eine wirksame Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Bestimmungen eindeutig (auch) auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und die Behandlung nach § 57 Abs. 1 PsychKG BE umfassen, zu beachten.(Rn.70) 10. Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG bedarf es vor einer Entscheidung über einen Antrag, der sich gegen eine Zwangsbehandlung nach § 57 Abs. 1 und 2 PsychKG BE richtet, von Gesetzes wegen keiner mündlichen Anhörung des Untergebrachten durch die Strafvollstreckungskammer. Unabhängig davon kann eine mündliche Anhörung im Einzelfall angezeigt sein, um dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung zu genügen.(Rn.74) 11. Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen und die Sachverhaltsaufklärung bei gerichtlicher Überprüfung von Zwangsbehandlungen im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG.(Rn.94) Die Rechtsbeschwerde des Krankenhauses des Maßregelvollzugs gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 8. Februar 2021 wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen. A) Der Untergebrachte befindet sich, nachdem er zuvor Untersuchungshaft und eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hatte sowie seit dem 4. August 2009 vorläufig untergebracht war, gemäß § 63 StGB aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom (…) 2009 seit dem (…) April 2010 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Nach den Urteilsfeststellungen des sachverständig beratenen Gerichts hatte er, jeweils im Zustand der Schuldunfähigkeit infolge einer anhaltenden wahnhaften Störung, die Tatbestände des Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen rechtswidrig verwirklicht. Mit Urteil vom (…) Dezember 2019 ordnete das Landgericht Berlin erneut die Unterbringung an wegen eines am (..) 2016 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs anlässlich einer regulären Zimmerkontrolle zum Nachteil eines Pflegers rechtswidrig verwirklichten versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; das Stichwerkzeug bestand aus einer 9 cm langen Führungsschiene eines in die Wand eines Isolationsraumes fest eingebauten Seifenspenders aus Edelstahl, den der Untergebrachte ausgebaut, messerartig angefeilt und mit einem selbst gebastelten Griff hergestellt hatte. Seit Beginn der Unterbringung war er durch hochgradig fremdaggressives, körperlich übergriffiges und bedrohliches Verhalten gegenüber Mitpatienten und dem Personal des Krankenhauses des Maßregelvollzugs aufgefallen. Er verstieß wiederholt auch dadurch gegen die Vollzugsregeln, dass er diverse, teilweise selbstgefertigte waffenähnliche Gegenstände verwahrte, darunter Totschläger, Drahtschlingen, angeschliffene Dosendeckel und einen 10 cm langen Nagel. Im Februar 2015 wurde im Kleiderschrank des Untergebrachten eine etwa 15 cm lange Stichwaffe gefunden, die aus einem dolchartig spitz angeschliffenen Besteckteil aus Metall und einem selbst gefertigten Griff bestand. Aufgrund seines fremdgefährdenden Verhaltens wurde der Untergebrachte mehrfach, etwa im August 2013 und Februar 2015, zeitweilig isoliert. 2013/14 wurde er auf die Aufnahmestation in einen sehr reizarmen Behandlungsbereich sowie vorübergehend auf eine speziell für schwer behandelbare Patienten eingerichtete Station verlegt; ab Mai 2016 war er in einem Isolationsraum ohne persönliche Gegenstände untergebracht, Ausführungen im Hof erfolgten mit Hand- und Fußfesseln. Infolge des Geschehens vom (…) 2016 wurde er im Februar 2017 auf die Kriseninterventionsstation in einen speziell gesicherten Isolationsraum verlegt, in dem er seither lebt. Auch dort versuchte er, körperlich übergriffig in Verletzungsabsicht gegen das Personal vorzugehen, und verwahrte unter anderem Kugeln, die er aus altem, hartem Brot und (Papier-)Fetzen hergestellt hatte. Der Untergebrachte ist weder krankheits- noch behandlungseinsichtig; ein therapeutischer Zugang zu ihm konnte bislang nicht hergestellt werden. Eine Auseinandersetzung mit seiner Erkrankung und seinen rechtswidrig verwirklichten Taten war ihm noch nicht möglich. Mit Ausnahme weniger kurzer Zeiträume lehnte er stets die seitens der Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs dringend und wiederholt angeregte antipsychotische Medikation ab. Er wolle „kein Versuchskaninchen für die Pharmaindustrie“ sein, eine medizinische (medikamentöse) Behandlung sei „Folter“, „Mord“ und „Totschlag“. Der Untergebrachte zeigte paranoides Wahnerleben, fürchtete, vergiftet zu werden, warf Nahrung aus dem Fenster und klagte über bizarr anmutende körperliche Beschwerden. Von Juli 2011 bis Januar 2012 wurde er erstmals gegen seinen Willen mit dem atypischen antipsychotischen Depotpräparat Xeplion behandelt. Unter dieser Medikation besserte sich das Zustandsbild kurzfristig, eine Einsichtsfähigkeit und die Einwilligung in eine freiwillige Behandlung konnten jedoch nicht herbeigeführt werden; daraufhin brachen die Ärzte die Behandlung ab. Das klinische Bild verschlechterte sich anschließend wieder. Als der ärztliche Leiter ihm im Februar 2015 eine weitere zwangsweise Behandlung mit dem Medikament Xeplion ankündigte, schlug der Untergebrachte ihm unvermittelt zweimal mit der Faust in das Gesicht, sodass der Arzt zu Boden stürzte, aus der Nase blutete und mehrere Tage an Schmerzen litt. Die Medikation gegen den Willen des Untergebrachte erfolgte im März 2015 mit zwei Gaben des Depotpräparates. Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 setzte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Vollzug der ärztlichen Maßnahme vorläufig aus; mit Beschluss vom 20. Juli 2015 hob es die Anordnung über die zwangsweise Behandlung auf und stellte fest, dass diese rechtswidrig gewesen sei, weil die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 2 PsychKG Bln in der damals geltenden Fassung nicht erfüllt gewesen seien. Die Medikation führte zu einer vorübergehenden Besserung des klinischen Bildes – der Untergebrachte zeigte sich absprachefähiger sowie weniger feindselig und misstrauisch, woraufhin er im April 2015 deisoliert wurde; im Herbst 2015 trat jedoch wieder eine Verschlechterung ein, und im April 2016 versetzte der Untergebrachte einem Mitpatienten unvermittelt einen Faustschlag in das Gesicht. Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 beauftragte das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – den Sachverständigen Prof. Dr. Z. mit der Begutachtung des Untergebrachten zur Frage der Fortdauer der Unterbringung aus psychiatrischer Sicht. In dem unter dem 11. September 2020 erstellten Gutachten, das er als ersten Teil bezeichnet, der sich mit der diagnostischen Bewertung des Krankheitsbildes und der Frage auseinandersetze, ob durch eine kurzfristig veränderte therapeutische Vorgehensweise eine Besserung des klinischen Bildes erreicht werden könne, führt der Sachverständige zu einer möglichen zwangsweisen Medikation des Untergebrachten unter anderem aus: Er habe gegenüber der ärztlichen Leiterin des Krankenhauses des Maßregelvollzugs „angeregt“, die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung nach § 57 Abs. 1 PsychKG zum Zwecke der Wiederherstellung der Einwilligungsfähigkeit zu schaffen. Der Untergebrachte sei derzeit einwilligungsunfähig. Eine Reduzierung von sehr hohen Risiken wahnmotivierter Gewalthandlungen setze zwingend eine dauerhafte, verlässliche Gabe von Neuroleptika voraus. Erforderlich sei ein sehr langer, mehrjähriger Zeitraum. Die regelmäßige Gabe eines hochpotenten Depotneuroleptikums sei zweckmäßig, zusätzlich könne ergänzend die orale Gabe von Clozapin erwogen werden. Eine Einwilligungsfähigkeit könne sehr wahrscheinlich erst nach ein bis zwei Jahren hergestellt werden. Ein Eingriff in den Kernbereich der Persönlichkeit sei nicht zu erwarten. Im Fall einer langen Behandlungsdauer bestünde grundsätzlich auch die realistische Chance, die Gewaltbereitschaft des Untergebrachten deutlich zu reduzieren. Am 6. Oktober 2020 schlugen der ärztliche Leiter der III. Abteilung, Dr. G., und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. V. dem Untergebrachten in einer Visite die Medikamente Fluanxol und Olanzapin als Medikation vor. Der Untergebrachte erklärte, keines der Medikamente, die „chemischer Dreck“ seien, einnehmen zu wollen. Daraufhin erläuterten die beiden Ärzte, dass sie eine derartige Behandlung zu Wahrung seines Freiheitsrechts als sinnvoll ansähen, nahmen Bezug auf das Sachverständigengutachten und führten aus, es sei geplant, ihn „zunächst mit Olanzapin 20 mg pro die zu behandeln“. Sie belehrten den Untergebrachten über seine Rechtsschutzmöglichkeiten und die einzuhaltenden Fristen. Da der Untergebrachte ankündigte, gegen die Maßnahme eine Beschwerde einlegen zu wollen, verfassten Dr. G. und der (damalige) kommissarische stellvertretende ärztliche Abteilungsleiter, Dr. B., mit Datum vom selben Tag ein Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Untergebrachten. Darin teilten sie mit, dass bei dem Untergebrachten „die Behandlung der Anlasskrankheit nach § 57 PsychKG zur Wahrung seines Freiheitsrechts abgewogen“ und vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs – „Wir haben (…)“ – „zu diesem Zweck ein Gutachten des Prof. Dr. Z. nach § 57 Abs. 2 Satz 2 vom 11.09.2020 eingeholt“ worden sei, „welches die Indikation bestätigt hat und die fehlende Einwilligungsfähigkeit sieht, im Tenor die Behandlung der Anlasskrankheit nach § 57 PsychKG empfiehlt“. „Im Vorfeld“ sei der Untergebrachte „mehrfach ernsthaft über Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt“ worden, „was jedoch erfolglos geblieben“ sei, „da der Patient krankheitsbedingt die medikamentöse Behandlung seiner Anlasserkrankung und seiner natürlichen Willensäußerung gemäß“ ablehne. Am selben Tag sei dem Untergebrachten angekündigt worden, „dass eine Behandlung mit Olanzapin 20 mg pro [die] vorgesehen“ sei. Auch sei er über die Möglichkeiten vorbeugenden [und generellen] Rechtsschutzes informiert worden und habe mündlich erklärt, „davon hiermit Gebrauch“ zu machen. Die Behandlung gegen den Willen des Untergebrachten wurde (daraufhin) nicht begonnen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 beantragte der Untergebrachte die Aufhebung der Anordnung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, ihn gegen seinen Willen mit Neuroleptika zu behandeln. Den zugleich gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nahm der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 im Hinblick darauf zurück, dass das Krankenhaus des Maßregelvollzugs vor einer Entscheidung in der Hauptsache die Behandlung nicht beginnen werde. Zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird in der Antragsschrift und dem ergänzenden anwaltlichen Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 im Wesentlichen ausgeführt, die Ankündigung der Zwangsbehandlung sei rechtswidrig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, in hohem Maße unbestimmt und daher weder tatsächlich noch rechtlich überprüfbar sei. So werde eine mehrfache ernsthafte Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten lediglich pauschal und rudimentär behauptet, ferner nicht dargelegt, ob und warum der gesetzlich vorgeschriebene Versuch, eine Einwilligung des Untergebrachten in die Behandlung zu erlangen, erfolglos geblieben sei, wie die angeblich erfolgte Abwägung erfolgt sei, warum der erwartete Nutzen mögliche Schäden überwiege und aus welchen Gründen die beabsichtigte Medikation die ultima ratio für eine erfolgreiche Behandlung sei. Inwieweit die beabsichtigte Zwangsmedikation nunmehr Erfolg verspreche, sei weder der Ankündigung noch dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z. zu entnehmen. Es sei nicht zu erkennen, welche „bahnbrechenden Fortschritte“ aufgrund einer in der Vergangenheit freiwillig erfolgten Behandlung mit neuroleptischer Medikation erzielt worden seien. Entsprechendes gelte für die im Jahr 2015 durchgeführte Zwangsbehandlung, die „vielmehr das Gefühl einer als feindselig wahrgenommenen Umwelt“ verstärkt habe. Es treffe nicht zu, dass das Krankenhaus des Maßregelvollzugs den Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt habe; die Erforderlichkeit einer Zwangsbehandlung sei auch nicht Kerngegenstand der Exploration gewesen. Zudem sei das Gutachten vorläufig und unvollständig, weshalb eine darauf gestützte Zwangsbehandlung gegen § 57 Abs. 2 Nr. 8 PsychKG verstoße. In einem [zivilrechtlichen] Verfahren zur Bestellung eines Betreuers habe der damalige Sachverständige I. die Einwilligungsunfähigkeit des Untergebrachten nicht, sondern „nur vereinzelt paranoid anmutende Vorstellungen, aber keine durchgängige wahnhafte Überzeugung festzustellen vermocht, eine explizit schizophrene Symptomatik damit verneint[…]“. Der Sachverständige I. sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten „möglicherweise vorrangig in psychoreaktiven Faktoren begründet“ sei, und damit den Nutzen einer neuroleptischen Behandlung in Frage gestellt. Wegen des weiteren Vorbringens nimmt der Senat Bezug auf die vorgenannten anwaltlichen Schriftsätze. Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs hat im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter anderem ausgeführt: Der Untergebrachte sei mit diesbezüglicher Dokumentation im Vorfeld mehrfach ernsthaft über Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden, insbesondere sei ihm eine antipsychotische Medikation empfohlen worden. Die Versuche, seine Einwilligung in eine solche Behandlung zu erreichen, seien aufgrund seiner festgefügten und teils auch paranoid bedingten rigorosen Ablehnung erfolglos geblieben. Die Behandlung gegen den Willen des Untergebrachten sei verhältnismäßig und erfolgversprechend. Sie sei geeignet, die paranoide Dynamik des Krankheitsgeschehens zu mindern und in der Folge die Basis, um dem Untergebrachten größere Freiheitsgrade zu gewähren. Das Gutachten Prof. Dr. Z. erfülle die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 8 PsychKG Bln, „weshalb es mit Genehmigung des stellvertretenden ärztlichen Leiters anerkannt“ worden sei. Insbesondere habe sich der Sachverständige mit der Frage der Einwilligungsfähigkeit und der Indikation der Medikation eingehend auseinandergesetzt. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat den Antrag des Untergebrachten für zulässig und begründet erachtet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 PsychKG Bln, für die Satz 1 der Vorschrift ausdrücklich eine strikte Einhaltung erfordere, seien nicht erfüllt. So genüge weder die in der Visite vom 6. Oktober 2020 gegenüber dem Untergebrachten erfolgte Ankündigung der Medikation noch die schriftliche Ankündigung gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 PsychKG Bln, da es bereits an Angaben zur Darreichungsform und zur vorgesehenen Dauer des Behandlungszeitraums fehle. Auch sei die Ankündigung, „zunächst“ Olanzapin als Medikament einzusetzen, zu unbestimmt; es bleibe insbesondere unklar, unter welchen Voraussetzungen ein etwaiges weiteres Medikament alternativ oder kumulativ verabreicht werden solle. Darüber hinaus fehle es an einer hinreichend konkreten Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 8 PsychKG Bln, denn die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. seien zu pauschal und unbestimmt; er benenne weder ein konkret zu verabreichendes Präparat, noch beziehe er Stellung zu der erforderlichen Höhe der Dosierung und Frequenz der Verabreichung. Es könne danach offenbleiben, ob nach § 57 Abs. 2 Nr. 8 PsychKG Bln die klinisch-forensische Einrichtung einen Sachverständigen eigens zu dem in der Norm genannten Zweck beauftragen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den angefochtenen Beschluss. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und – wie aus der Begründung ersichtlich wird – die Verwerfung des Antrags des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung. Der Senat nimmt wegen der Begründung im Einzelnen Bezug auf die Beschwerdeschrift vom 5. März 2021. B) I. Der gerichtliche Rechtsschutz in Maßregelvollzugsrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des PsychKG Bln vom 17. Juni 2016 (GVBl. 2016 S. 336) am 29. Juni 2016 weiterhin unmittelbar nach den §§ 109 ff. StVollzG (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 StVollzG Rdnr. 1; ebenso [wohl] – unter Geltung der landesrechtlichen Vorschriften zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug – OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019 – III-1 Vollz [Ws] 415/19 –, juris Rdnr. 7, und 3. Dezember 2018 – III-1 Vollz [Ws] 311/18 –, juris Rdnr. 9; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26. August 2013 – 1 Ws [Vollz] 76/13 –, juris Rdnr. 12). Das ergibt sich aus § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, der nach Art. 4 Nr. 2 Buchst. a) i. V. mit Art. 9 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2012 S. 2425) mit Wirkung zum 1. Juni 2013 ausdrücklich auch im Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung gilt. Die Regelung in § 138 Abs. 3 StVollzG, die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine entsprechende Geltung der §§ 109 bis 121 StVollzG vorsieht, ist danach für Fälle wie den vorliegenden entbehrlich (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rdnr. 1 und § 138 StVollzG Rdnr. 5; offenbar der früheren Rechtslage weiter folgend Thüringer OLG, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 – 1 Ws 114/19 und 1 Ws 115/19 –, juris Rdnr. 8, und 11. Februar 2015 – 1 Ws 40/15 –, juris Rdnrn. 6, 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2019 – 2 Ws 767/18 Vollz –, juris Rdnr. 6; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. September 2017 – 2 Ws 242/17 –, juris Rdnr. 5, und 16. Februar 2017 – 2 Ws 36/17 –, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 3 Ws 51/16 [StVollzG] –, juris Rdnr. 7; ohne ausdrückliche Nennung des § 138 Abs. 3 StVollzG OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 – 4 Ws 63/14 –, juris Rdnr. 1, und 21. Oktober 2013 – 4a Ws 211/13 [V] –, juris Rdnr. 6, deren Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4a Ws 207/13 [V] –, juris Rdnrn. 6, 11, 12 a. E., aber auf die Anwendung dieser Vorschrift schließen lässt). Die statthafte (§ 116 Abs. 1 StVollzG) Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegt. Sie hat mit der allein erhobenen Sachrüge jedoch keinen Erfolg. II. Die Rechtsbeschwerde erfüllt mit der Sachrüge die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG. Denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 12. April 2021 – 5 Ws 25/21 Vollz – und 1. Oktober 2019 – 5 Ws 168/19 Vollz –, juris Rdnr. 25 m. w. Nachw.). Das ist vorliegend der Fall. 1. Das Kammergericht hat – soweit ersichtlich – seit dem Inkrafttreten des PsychKG Bln vom 17. Juni 2016 noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob die vorliegend entscheidungserheblichen Regelungen in § 57 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen und wie sie, soweit notwendig, im Einzelnen auszulegen sind. 2. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 23. März 2011 (– 2 BvR 882/09 –, juris Rdnr. 37 ff. [BVerfGE 128, 282 ff.]) sowie in nachfolgenden Entscheidungen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 – 2 BvR 633/11 –, juris Rdnr. 35 ff. [BVerfGE 129, 269 ff.], und 20. Februar 2013 – 2 BvR 228/12 –, juris Rdnr. 49 ff. [BVerfGE 133, 112 ff.], stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2013 – 2 BvR 2784/12 –, juris Rdnr. 22 ff., Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2015 – 2 BvR 1180/15 –, juris Rdnr. 2 ff.) jeweils zu rechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer über die Zwangsbehandlung von Personen, die nach § 63 StGB im Maßregelvollzug untergebracht sind, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die materiell- und formell-rechtliche Regelung einer solchen medizinischen Behandlung gegen den natürlichen Willen einer krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Person sowie die erforderliche gerichtliche Prüfung im Rechtsschutzverfahren dargelegt. Es hat diese bis in die jüngere Zeit aufrechterhalten und auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung außerhalb des Maßregelvollzugs übertragen (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 2 BvR 2003/14 –, juris Rdnr. 26 ff. [BVerfGE 146, 294 ff.]). Es gilt danach im Wesentlichen Folgendes: a) Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen (Zwangsbehandlung), insbesondere operative Eingriffe und Zwangsmedikationen mit Neuroleptika, greifen in besonders schwerwiegender Weise in dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Der in einer medizinischen Zwangsbehandlung liegende Eingriff berührt nicht nur die durch dieses Grundrecht geschützte körperliche Integrität, sondern in besonders intensiver Weise auch das mit geschützte Recht auf diesbezügliche Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnrn. 38 f., 44 m. w. Nachw.). b) aa) Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird. Eine schädigende Zielrichtung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (BVerfG, a. a. o., juris Rdnr. 40 m. w. Nachw.). Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt. Das bloße Aufgeben einer bestimmten Form des Protests kann nicht ohne Weiteres als Zustimmung gedeutet werden (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 40). Eine Zwangsbehandlung liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa, weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 36). Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten, die ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt, greift in dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung, erteilten Einwilligung des Untergebrachten gedeckt ist. Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 41 m. w. Nachw.). Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit eines Untergebrachten ändert nichts daran, dass eine gegen seinen natürlichen Willen erfolgende Behandlung, die seine körperliche Integrität berührt, einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt. Sie kann im Gegenteil dazu führen, dass der Eingriff von dem Betroffenen als besonders bedrohlich erlebt wird, und daher das Gewicht des Eingriffs noch erhöhen (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 42). Ein von anderen Menschen gezielt vorgenommener Eingriff in die körperliche Integrität wird als umso bedrohlicher erlebt werden, je mehr der Betroffene sich dem Geschehen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert sieht. Hinzu kommt, dass der Eingriff in der Unterbringung häufig Menschen treffen wird, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung den Schrecken der Zwangsinvasion in ihre körperliche Integrität und der Beiseitesetzung ihres Willens sowie die Angst davor besonders intensiv empfinden. Für die grundrechtliche Beurteilung der Schwere eines Eingriffs ist auch das subjektive Empfinden von Bedeutung (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 44 m. w. Nachw.). bb) Die Gabe von Neuroleptika gegen den Willen des Betroffenen stellt einen besonders schweren Grundrechtseingriff auch im Hinblick auf die Wirkungen dieser Medikamente dar. Dies gilt schon im Hinblick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit schwerer, irreversibler und lebensbedrohlicher Nebenwirkungen und die teilweise erhebliche Streuung in den Ergebnissen der Studien zur Häufigkeit des Auftretens erheblicher Nebenwirkungen. Psychopharmaka sind zudem auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet. Ihre Verabreichung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen berührt daher, auch unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 44). c) Ungeachtet der Schwere des Eingriffs, der in der Zwangsbehandlung eines Untergebrachten liegt, ist es dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt, solche Eingriffe zuzulassen. Dies gilt auch für eine Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels dient, also darauf gerichtet ist, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 45). aa) Als rechtfertigender Belang kommt insoweit allerdings nicht der gebotene Schutz Dritter vor den Straftaten in Betracht, die der Untergebrachte im Fall seiner Einlassung begehen könnte. Dieser Schutz kann auch dadurch gewährleistet werden, dass der Untergebrachte unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt. Er rechtfertigt daher keinen Behandlungszwang gegenüber einem Untergebrachten, denn dessen Weigerung, sich behandeln zu lassen, ist nicht der Sicherheit der Allgemeinheit vor schweren Straftaten, sondern seiner Entlassungsperspektive abträglich (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 46). bb) Zur Rechtfertigung des Eingriffs kann aber das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst geeignet sein, sofern der Untergebrachte zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 47). aaa) Die Freiheitsgrundrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der – jedenfalls in den Augen Dritter – den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Daher ist es grundsätzlich Sache des Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob er sich therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen unterziehen will, die ausschließlich seiner „Besserung“ dienen. Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt auch die „Freiheit zur Krankheit“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1981 – 2 BvR 1194/80 –, juris Rdnr. 43 [BVerfGE 58, 208 ff.]) und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 47 ff. m. w. Nachw.). Es steht dem Betroffenen auch frei, den Eingriff durch Inkaufnahme anderweitiger grundrechtsrelevanter Einschränkungen abzuwenden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 24 m. w. Nachw.). bbb) Das Gewicht, das dem eingeschränkten Grundrecht in der Abwägung mit denjenigen grundrechtlichen Belangen zukommt, die durch den Eingriff in dieses Recht gewahrt werden sollen, kann jedoch nicht völlig losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Grundrechtsträgers zu freier Willensentschließung bestimmt werden. Der Gesetzgeber ist daher berechtigt, unter engen Voraussetzungen Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen des Grundrechtsträgers ausnahmsweise zu ermöglichen, wenn dieser zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 49 m. w. Nachw.). Dies gilt auch für den Eingriff, der in der medizinischen Behandlung eines Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen liegt (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 49 f.). Demgemäß werden Maßnahmen der Zwangsbehandlung Untergebrachter – auch solche, die auf deren Entlassungsfähigkeit gerichtet sind – nicht für generell unzulässig erachtet (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 50 zur herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur). Ist ein Untergebrachter krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Krankheit fähig, deretwegen seine Unterbringung notwendig ist, oder kann er krankheitsbedingt die nur mit einer Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen oder nicht ergreifen, so ist der Staat nicht durch einen prinzipiellen Vorrang der krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen. Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann unter diesen Umständen zulässig sein. Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit hindert den Betroffenen, seine grundrechtlichen Belange insoweit wahrzunehmen, als es um die Wiedererlangung der Freiheit geht. Weil der Betroffene insoweit hilfsbedürftig ist, darf der Staat – nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in diejenigen Grundrechte eingreifen, die der Betroffene allein krankheitsbedingt übergewichtet (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 51). d) Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer medizinischen Zwangsbehandlung mit dem Ziel, den Betroffenen entlassungsfähig zu machen, hat strikt dessen krankheitsbedingte Unfähigkeit zu verhaltenswirksamer Einsicht (krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit) zur Voraussetzung (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 54 m. w. Nachw.). Soweit unter dieser Voraussetzung ausnahmsweise eine Befugnis des Staates, den Einzelnen „vor sich selbst in Schutz zu nehmen“ anzuerkennen ist, eröffnet dies keine „Vernunfthoheit“ staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseitegesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint. Auf eine eingriffslegitimierende Unfähigkeit zu freier Selbstbestimmung darf daher nicht schon daraus geschlossen werden, dass der Betroffene eine aus ärztlicher Sicht erforderliche Behandlung, deren Risiken und Nebenwirkungen nach vorherrschendem Empfinden hinzunehmen sind, nicht dulden will (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 55 m. w. Nachw.). Die bloße Feststellung einer Persönlichkeitsstörung genügt gleichfalls nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, a. a. O., juris Rdnr. 41). e) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich weitere Anforderungen. aa) Danach dürfen in materieller Hinsicht Maßnahmen der Zwangsbehandlung nur eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen. Dies begrenzt auch die zulässige Dauer ihres Einsatzes. Eine zur Erreichung des Vollzugsziels begonnene Zwangsmedikation darf, wenn sie nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Heilungs- und Erfolgsaussichten führt, zum Beispiel nicht allein deshalb aufrechterhalten werden, weil sie der Unterbringungseinrichtung die Betreuung des Patienten erleichtert und den dafür notwendigen Aufwand vermindert (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 57 m. w. Nachw.). bb) Zwangsmaßnahmen dürfen ferner nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn mildere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Für eine medikamentöse Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels bedeutet dies erstens, dass eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos sein muss. Zweitens muss der Zwangsbehandlung, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Dies gilt, da der grundrechtseingreifende Charakter der Zwangsbehandlung nicht von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Untergebrachten abhängt, unabhängig davon, ob der Untergebrachte einwilligungsfähig ist oder nicht (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 58). Erforderlich ist, jedenfalls außerhalb akuter Notsituationen, ein geduldiges Bemühen um den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses des Betroffenen zum therapeutischen Personal (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 69). Auch beim Einwilligungsunfähigen ist daher die ärztliche Aufklärung über die beabsichtigte Maßnahme nicht von vornherein entbehrlich. Denn auch ein solcher Betroffener darf über das Ob und Wie einer Behandlung, der er unterzogen wird, grundsätzlich nicht im Unklaren gelassen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 59 m. w. Nachw.). Der Grundsatz, dass der Eingriff nicht über das Erforderliche hinausgehen darf, hat auch die Auswahl der konkret anzuwendenden Maßnahmen nach Art und Dauer – einschließlich der Auswahl und Dosierung einzusetzender Medikamente und begleitender Kontrollen – zu bestimmen (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 60). Die zulässige (Höchst-)Dauer der Zwangsbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Eine Festsetzung auf (insgesamt mehr als) zwei Jahre, jedenfalls aber eine Verlängerung um (mehr als) zwei Jahre dürfte unverhältnismäßig sein (vgl. – zur Unverhältnismäßigkeit einer Verlängerung um zwei Jahre – BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2015, a. a. O., juris Rdnr. 3 [zu der mit § 57 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 PsychKG Bln nicht vergleichbaren Regelung in § 29 Abs. 5 Satz 6 Thür MRVG i. V. mit § 312 Satz 2, § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 FamFG]). cc) Über die Erfordernisse der Geeignetheit und Erforderlichkeit hinaus ist Voraussetzung für die Rechtfertigungsfähigkeit einer Zwangsbehandlung, dass sie für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden ist, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Die Angemessenheit ist nur gewahrt, wenn, unter Berücksichtigung der jeweiligen Wahrscheinlichkeiten, der zu erwartende Nutzen der Behandlung den möglichen Schaden der Nichtbehandlung – wie in medizinischen Fachkreisen gefordert – deutlich überwiegt. Daran wird es bei einer auf das Vollzugsziel gerichteten Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen, wenn die Behandlung mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 61 m. w. Nachw. [Hervorhebung im Original]). f) Aus den Grundrechten ergeben sich Anforderungen [auch] in Bezug auf das Verfahren der Behörden und Gerichte, auf die ein Untergebrachter, der einer Zwangsbehandlung unterzogen werden soll, in besonders hohem Maße angewiesen ist (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 62 m. w. Nachw.). aa) Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen und daher auch bei einer Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels dienen soll, ist, wenn die Maßnahme trotz Fehlschlags der gebotenen aufklärenden Zustimmungswerbung durchgeführt werden soll, eine Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig Rechtsschutz zu suchen (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 63). Die Ankündigung der Maßnahme ist zu unterscheiden von ihrer Erörterung mit dem und der Aufklärung des Untergebrachten über sie. Während letztere auf die Schaffung der informatorischen Grundlagen für eine den Eingriffscharakter der Maßnahme ausschließende Zustimmung zielen, betrifft erstere demgegenüber Maßnahmen, für die eine solche Zustimmung gerade nicht vorliegt, und zielt auf die Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 70). Die Ankündigung muss [daher] in einer Weise konkretisiert sein, die die Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sichert und eine hierauf gerichtete gerichtliche Überprüfung ermöglicht. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gehört allerdings auch, dass die Flexibilität der fachgerechten ärztlichen Reaktion auf individuelle Unterschiede, wie sie in der Ansprechbarkeit der Betroffenen auf die günstigen und ungünstigen Medikamentenwirkungen bestehen, nicht über Gebühr beeinträchtigt wird. Dem Konkretisierungserfordernis steht nicht entgegen, dass die Planung und die Entscheidung über die Einzelheiten einer Medikation in erster Linie Sache der ärztlichen Beurteilung sind. Soweit die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Maßnahme [deshalb] nur auf der Grundlage ärztlichen Sachverstandes möglich ist, gehört es zur aus den Grundrechten des Betroffenen folgenden Sachverhaltsaufklärungspflicht der Gerichte, sich solchen Sachverstandes zu bedienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 64 m. w. Nachw.). Bei einer Zwangsbehandlung mit Neuroleptika muss die Konkretisierung [der Ankündigung] sich unter anderem auf die geplante Dauer der Maßnahme beziehen. Dies erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur im Hinblick darauf, dass die Wahrscheinlichkeit bestimmter Nebenwirkungen von der Verabreichungsdauer abhängt, sondern auch zur Sicherung wiederkehrender umfassender Prüfung der Maßnahme (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 65 m. w. Nachw.). bb) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unabdingbar ist die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 66 m. w. Nachw.). cc) Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich die Notwenigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren. Die Pflicht zur vorherigen Ankündigung der Maßnahme, die effektiven Rechtsschutz ex ante ermöglichen soll, macht eine Dokumentation zur Sicherung des Rechtsschutzes, den der Betroffene erst später sucht, nicht entbehrlich (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 67 m. w. Nachw. [Hervorhebung im Original]). Die Dokumentation ist zugleich auch zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs geboten, um fachgerechtes und verhältnismäßiges Handeln unter der für Kliniken typischen Bedingung zu sichern, dass die zuständigen Akteure wechseln. Erst recht gilt dies für Behandlungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur unter der Voraussetzung wahren, dass die Auswirkungen im Zeitverlauf beobachtet und aus den Ergebnissen dieser Beobachtung die fälligen Konsequenzen gezogen werden. Zudem ist die Dokumentation ein unentbehrliches Mittel der systematischen verbesserungsorientierten Qualitätskontrolle und Evaluation. Diese ist, soweit es um Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels geht, sowohl als Element zukunftsgerichteten Schutzes der unmittelbar betroffenen Grundrechte als auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Resozialisierungsziel geboten (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 67 m. w. Nachw.). Über die Orientierungsfunktion für das weitere ärztliche Handeln hinaus besteht der Sinn und Zweck des Dokumentationserfordernisses darin, das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Maßnahme erkennbar und überprüfbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 68). dd) Art. 2 Abs. 2 GG fordert darüber hinaus spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, die sich ergeben, wenn über die Anordnung einer Zwangsbehandlung außerhalb akuter Notfälle allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 68 m. w. Nachw.). Aufgrund der Besonderheiten der (geschlossenen) Unterbringung bedarf der Betroffene, vor allem bei schwerwiegenden Eingriffen, besonderen Schutzes dagegen, dass seine grundrechtlich geschützten Belange etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung und ihrer Mitarbeiter – insbesondere bei Überforderungen, die im Umgang mit oft schwierigen Patienten leicht auftreten können –, bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 69). Es muss [deshalb] gesichert sein, dass dem Eingriff eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung vorausgeht (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 70). Die entscheidende objektive Schutzwirkung, die in der Einschaltung eines externen Dritten liegt, kann nicht allein durch die Einschaltung eines Betreuers, sondern auch mit anderen Mittel erreicht werden, etwa mit einem Richtervorbehalt oder der Beteiligung einer anderen neutralen Stelle wie einer Ombudsperson oder einer sonstigen Behörde, die auch die Aufgabe haben könnte, sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nicht aufgrund von Beeinträchtigungen des Betroffenen unterbleibt. Ein gewichtiger Vorteil gegenüber der Bestellung eines Betreuers kann etwa in der Einschaltung externen Sachverstandes und der gebotenen systematischen Evaluation gesehen werden. Die Ausgestaltung der Art und Weise, in der sichergestellt wird, dass vor Durchführung einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels eine – sich nicht in bloßer Schreibtischroutine erschöpfende – Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung stattfindet, ist Sache der jeweils zuständigen Gesetzgeber (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 71). g) Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt nicht nur für die materiellen, sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen (BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 72 m. w. Nachw., und 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 54). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs müssen hinreichend klar und bestimmt sowie widerspruchsfrei geregelt sein, wobei der Gesetzgeber gehalten ist, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich und gegebenenfalls unter Beachtung des jeweiligen Kreises der Normanwender und der Normbetroffenen erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 73 m. w. Nachw.). h) aa) Die landesrechtliche Regelung der Zwangsbehandlung unterliegt im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen, wenn auch nicht „ins Blaue hinein“, der Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit; eines diesbezüglichen Sachvortrags im fachgerichtlichen Verfahren – hier nach den §§ 109 ff. StVollzG – bedarf es nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2017, a. a. O., juris Rdnrn. 23, 44). bb) Für die gerichtliche Prüfung der Zwangsbehandlung im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt – wie auch sonst aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG – das Gebot zureichender, d. h. bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 27 m. w. Nachw.). Dazu gehört regelmäßig die gerichtliche Aufklärung und Prüfung, ob der Untergebrachte einwilligungsfähig ist oder nicht, ob er in ausreichendem Maße ärztlich aufgeklärt wurde und ob die Zustimmungswerbung ohne unzulässigen Druck erfolgt ist (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 31). 3. Die Prüfung der in § 57 Abs. 1 und 2 PsychKG Bln enthaltenen Regelungen zur Zwangsbehandlung ergibt, dass keine grundlegenden Bedenken gegen ihre Verfassungsmäßigkeit bestehen. Wie es in der Begründung zum PsychKG Bln in der am 29. Juni 2016 in Kraft getretenen Fassung ausdrücklich heißt, sollten die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 23. März 2011, 12. Oktober 2011 und 20. Februar 2013 aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 (– XII ZB 99/12 –, juris Rdnr. 11 ff. [BGHZ 193, 337 ff.]) dargelegten verfahrensrechtlichen Anforderungen eingehalten und in die Neuregelung der Zwangsmaßnahmen bei der Behandlung der Anlasskrankheit in § 57 PsychKG Bln aufgenommen werden (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2696 S. 67, 118 ff.). Diesem Ziel genügen die vorliegend entscheidungserheblichen Regelungen in § 57 Abs. 1 und 2 PsychKG Bln. a) In § 57 Abs. 1 PsychKG Bln ist der Anwendungsbereich der Vorschrift entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen (s. oben B] II. 2. c], d]) hinreichend klar und bestimmt unter Beschränkung auf das Vollzugsziel der Entlassungsfähigkeit benannt: Eine dem natürlichen Willen einer untergebrachten, krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Person widersprechende insbesondere medikamentöse Zwangsbehandlung ist nur („ausnahmsweise“) zulässig, wenn sie ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen wird, die Einwilligungsfähigkeit überhaupt erst zu schaffen oder wiederherzustellen, um die untergebrachte Person auf diese Weise durch Aufnahme oder Fortsetzung der Behandlung mit ihrer Einwilligung entlassungsfähig zu machen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. oben B] II. 2. e]) – sowie die Maßgaben insbesondere in Absatz 2 Nrn. 4, 5 Satz 2, 6, 8 Satz 1 der Vorschrift – ist zu beachten, dass von Absatz 1 nur eine konkrete Zwangsbehandlung erfasst wird, auch wenn der Gesetzeswortlaut dies nicht ausdrücklich bestimmt. b) Die Regelung in § 57 Abs. 2 PsychKG Bln ist als abschließende Aufzählung der im Einzelnen genannten Maßgaben zu verstehen. Soweit angeordnet wird, dass sie „strikt“ einzuhalten seien, kommt dem zwar kein eigenständiger Regelungsgehalt zu, jedoch ist die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung als ausdrücklicher Hinweis auf die hohe Eingriffsintensität und die engen Voraussetzungen der Zwangsbehandlung zu verstehen. Die ausnahmslose Einhaltung der eindeutigen gesetzlichen Regelungen durch die zu ihrer Anwendung Berufenen – vorliegend insbesondere die im Krankenhaus des Maßregelvollzugs tätigen Ärzte, aber auch die externen Dritten im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 PsychKG Bln – versteht sich im Übrigen von selbst. Dass eine nach Absatz 1 zulässige Zwangsbehandlung „nur als letztes Mittel“ durchgeführt werden darf, nimmt ersichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug (vgl. oben B] II. 2. e] bb], cc]) und betont die Bedeutung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Beachtung dieses Grundsatzes dienen insbesondere die Regelungen in den Nummern 1, 2, 4, 5 Satz 2, 6, 8 Satz 1 und 9 der Vorschrift. Auch bei der Anwendung des Absatzes 2 ist zu beachten, dass stets eine konkrete Zwangsbehandlung Gegenstand des Verfahrens und der im Einzelnen zu treffenden Entscheidungen ist. aa) Die Regelung in Nr. 2 zur „Zustimmungswerbung“ (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 58, und vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 69) ist hinreichend klar und bestimmt und genügt den vom Bundesverfassungsgericht insoweit aufgestellten Anforderungen (vgl. oben B] II. 2. e] bb]). Soweit dem Wortlaut nach „ein Versuch“ gefordert wird, handelt es sich nicht um eine zahlenmäßige Begrenzung, sondern um die Beschreibung eines auf die Einwilligung zielenden, gegebenenfalls mehraktigen Geschehens. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Versuch „mit dem nötigen Zeitaufwand“ erfolgen muss. Dieser ist seinerseits unter anderem abhängig von der jeweiligen Anlasserkrankung und deren generellem Verlauf einschließlich etwaiger vorangegangener medikamentöser (Zwangs-) Behandlungen, dem aktuellen gesundheitlichen Zustand und der aktuellen Ansprechbarkeit (Gesprächsfähigkeit) des Betroffenen sowie der konkret beabsichtigten Zwangsbehandlung. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist „in der Praxis wie auch gegebenenfalls bei einer richterlichen Kontrolle (…) besonderes Augenmerk auf die (…) Forderung zu legen, vor der Anwendung von Zwang den ernsthaften Versuch zur Erreichung der Einwilligung der untergebrachten Person“ zu unternehmen. Dabei ist der Kreis der „überzeugungsfähigen und -bereiten Personen“, die den Versuch unternehmen, nicht auf das medizinische oder therapeutische Personal der Unterbringungseinrichtung beschränkt; erfasst sind „auch Personen, die in einer persönlichen Beziehung zu der untergebrachten Person stehen“ (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2696 S. 119). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Betreuungsrecht ist der Versuch „unter Nennung von Zeitpunkt, äußerem Rahmen, Beteiligten, Umfang und Inhalt“ zu dokumentieren (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 – XII ZB 169/14 –, juris Rdnr. 15 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 – XII ZB 121/14 –, juris Rdnr. 15 ff.). Im Hinblick auf die möglichen, von einer Vielzahl individueller Faktoren abhängigen Unterbringungs- und Behandlungsverläufe bedarf es keiner konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Anzahl der Versuche und deren jeweiliger Dauer. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, (bislang) nicht direkt geäußert. Es hat allerdings ein „geduldiges Bemühen“ um die Einwilligung gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 69). Der Senat sieht wegen der jeweils individuellen Fallgestaltung derzeit keine Veranlassung, im Wege der Auslegung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 PsychKG Bln eine Mindestzahl für solche Versuche konkret zu bestimmen. Er folgt dem OLG Hamm zwar insoweit, als dieses bei der – vorliegend allein entscheidungserheblichen – geplanten Verabreichung von Psychopharmaka einen lediglich einmaligen Überzeugungsversuch „im Sinne eines einzigen dokumentierten Gesprächskontakts grundsätzlich keinesfalls [als] ausreichend“ angesehen hat (Beschluss vom 24. September 2019, a. a. O., juris Rdnr. 34 m. w. Nachw.). Da die „Empfänglichkeit“ eines Betroffenen für Gespräche über die beabsichtigte Medikation situationsabhängig durchaus wechselhaft ausgeprägt sein kann (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 35), erfordert der nach dem Gesetzeswortlaut notwendige ernsthafte Versuch mit dem für die Erlangung der Einwilligung nötigen Zeitaufwand jedenfalls mehr als ein einzelnes Gespräch, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Der Senat schließt sich dem OLG Hamm jedoch nicht an, soweit dieses „mindestens drei solcher an verschiedenen Tagen“ durchgeführte Gesprächsversuche als „nötigen Zeitaufwand“ – im Sinne des mit der Berliner Vorschrift insoweit vergleichbaren § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG Nordrhein-Westfalen [NW] – bezeichnet hat (OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 35). Es sind – beispielsweise bei langjähriger Unterbringung mit vorangegangenen mehrfachen erfolglosen Versuchen bezüglich anderer geplanter (medikamentöser) Zwangsbehandlungen – durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen bereits nach zwei ernsthaften und ohne unzulässigen Druck unternommenen Gesprächen das Ausbleiben des Erfolges im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 PsychKG Bln verfassungskonform festzustellen ist. Die vom OLG Hamm in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB a. F. (Beschluss vom 2. September 2015 – XII ZB 226/15 –, juris Rdnr. 26 f.) zwingt nicht zu einer anderen Entscheidung, zumal in dem dortigen Fall die nicht nach § 63 oder § 64 StGB angeordnete Unterbringung erst wenige Monate angedauert hatte. bb) Die Regelung in § 57 Abs. 2 Nr. 4 PsychKG Bln entspricht den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen, wie sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. oben B] II. 2. e]). Die Formulierung der Vorschrift macht deutlich, dass sich die Prüfung nacheinander auf mehrere Elemente der Verhältnismäßigkeit zu erstrecken hat. So wird in Satz 1 das Erfordernis festgelegt, dass die vorgesehene Zwangsbehandlung erfolgversprechend sein muss. Satz 2 enthält – als zentrales Element der Verhältnismäßigkeitsprüfung – das weitere Erfordernis, dass der zu erwartende Nutzen der Zwangsbehandlung deutlich die mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden überwiegen muss. Die Vorschrift verpflichtet die zu ihrer Beachtung Berufenen – in erster Linie das ärztliche Personal des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, aber auch die externen Dritten im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 PsychKG Bln – nicht nur zu einer umfassenden Abwägung des zu erwartenden Nutzens der Zwangsbehandlung gegen deren zu erwartende negative Wirkungen, sondern auch zu der Prüfung, ob dieser Nutzen letztere deutlich überwiegt. Dabei handelt es sich im Übrigen nicht um ein aus ärztlicher Sicht neues, zusätzliches Erfordernis, wie sich aus der Bezugnahme des Bundesverfassungsgerichts auf die in medizinischen Fachkreisen dazu (ohnehin) vertretene Auffassung ergibt (vgl. Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 61 m. w. Nachw.). Um die erforderliche Abwägung durchführen zu können, bedarf es im Fall der medikamentösen Zwangsbehandlung – wie in § 57 Abs. 2 Nr. 6 PsychKG Bln ergänzend erwähnt – insbesondere der einzelfallbezogenen Feststellung, welche Wirkungen, möglichen Unverträglichkeiten und sonstigen Nebenwirkungen von dem vorgesehenen Medikament zu erwarten sind. Soweit in § 57 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 PsychKG Bln als weiteres zu beachtendes Erfordernis statuiert wird, dass eine Veränderung des Kernbereichs der Persönlichkeit durch die Zwangsbehandlung ausgeschlossen sein muss, ist zu berücksichtigen, dass Psychopharmaka auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet sind (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 44) und es daher einer umso sorgfältigeren Abwägung der Vor- und Nachteile ihrer Verabreichung bedarf. cc) Im Rahmen des erforderlichen Abwägungsprozesses kommt auch der Dauer der vorgesehenen Zwangsbehandlung ein maßgebliches Gewicht zu (vgl. oben B] II. 2. e] bb]). Dies ergibt sich noch hinreichend deutlich aus § 57 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 PsychKG Bln. Danach ist die Zwangsbehandlung (auch) hinsichtlich ihrer Dauer, gegebenenfalls einschließlich erforderlicher Wiederholungen, zeitlich zu begrenzen. Erforderlich ist danach die Festlegung der Dauer der gesamten vorgesehenen Zwangsbehandlung. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende und aus ärztlicher Sicht erforderliche „Verlängerung“ wird demzufolge rechtlich als neue Zwangsbehandlung zu behandeln sein, für deren Rechtmäßigkeit wiederum sämtliche gesetzliche Voraussetzungen in materiell- und formell-rechtlicher Hinsicht erfüllt sein müssen. Der Senat sieht derzeit keine Veranlassung, die zulässige Höchstdauer einer medikamentösen Zwangsbehandlung – über die in § 57 Abs. 2 Nr. 9 PsychKG Bln wegen Unverhältnismäßigkeit geregelte Beendigung der Maßnahme hinaus – weiter zu erörtern, zumal auch das Bundesverfassungsgericht dazu bislang keine Entscheidung getroffen hat (vgl. oben B] II. 2. e] bb]). Auch die erforderliche Dauer der Zwangsbehandlung ist von den vielfältigen individuellen Umständen des Einzelfalls abhängig. dd) aaa) Mit § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 PsychKG i. V. mit den nach Satz 2 der Vorschrift erlassenen „Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Zwangsbehandlung von untergebrachten Personen im Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin gemäß § 57 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten“ (ABl. für Berlin 2017 S. 1403) wird der verfassungsrechtlichen Anforderung einer speziellen verfahrensmäßigen Sicherung der Rechte des Untergebrachten vor Beginn der Zwangsbehandlung (vgl. oben B] II. 2. f] dd]) Rechnung getragen. Diese Verwaltungsvorschriften richten sich nach der Regelung in der dortigen Nr. 2 ausschließlich an das Krankenhaus des Maßregelvollzugs für den Bereich der strafrechtsbezogenen Unterbringung und sehen in Nr. 3 vor, dass dieses vor der Durchführung einer Zwangsbehandlung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende „externe und einrichtungsunabhängige“ Person mit der Überprüfung der Erforderlichkeit der jeweiligen Maßnahme beauftragt. Als in Betracht kommende Personen werden „insbesondere Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen mit klinisch-forensischer und sachverständiger Erfahrung“ bezeichnet, „ohne dass im Einzelfall andere Personen mit vergleichbarer Qualifikation ausgeschlossen sind“. bbb) Der beauftragten unabhängigen Person ist nach Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften für die Prüfung der Erforderlichkeit der vorgesehenen Maßnahme als Nachweis der „strikten“ Einhaltung der Maßgaben in § 57 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 PsychKG Bln die Dokumentation über den „Ablauf des Verfahrens zulässiger Zwangsmaßnahmen gemäß § 57 PsychKG im KMV“ vorzulegen. Das Muster für den Ablauf und die notwendige Dokumentation ist den Verwaltungsvorschriften als Anlage beigefügt. Über die inhaltlichen Anforderungen für die Prüfung der Erforderlichkeit der vorgesehenen Zwangsbehandlung und Einzelheiten des Verfahrens enthält § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 PsychKG Bln keine Regelung. In den Verwaltungsvorschriften ist in Nr. 4 Abs. 2 (lediglich) vorgesehen, dass das Krankenhaus des Maßregelvollzugs der beauftragten unabhängigen Person auf Verlangen zur Erhebung der Anamnese und zum Nachweis der Erforderlichkeit der Maßnahme Einsicht in die Patientenakte der jeweiligen untergebrachten Person zu gewähren hat. ccc) Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass eine weitergehende, konkretere Regelung für die Tätigkeit der beauftragten unabhängigen Person nicht besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Einschaltung eines externen Dritten als unabdingbar für den erforderlichen Schutz eines Untergebrachten im Hinblick auf eine Zwangsbehandlung angesehen, die Ausgestaltung der Art und Weise der gebotenen Prüfung aber ausdrücklich dem jeweils zuständigen Gesetzgeber überlassen (vgl. oben B] II. 2. f] dd]). (1) Dementsprechend finden sich in den gesetzlichen Vorschriften der Bundesländer, die die (geplante) Zwangsbehandlung von Untergebrachten im Maßregelvollzug betreffen, verschiedene Regelungen: So sind beispielsweise Zustimmungsvorbehalte – seien es richterliche (z. B. § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG Baden-Württemberg [BW], Art. 6 Abs. 5 Satz 1 MRVG Bayern [Bay], § 22 Abs. 3a Satz 3 PsychKG Bremen [Bre], § 26 Abs. 4 Satz 1 PsychKG Mecklenburg-Vorpommern [MV], § 22 Abs. 3 Nr. 3 PsychKG Sachsen [SN], § 24 Abs. 2 Satz 2 PsychKG Sachsen-Anhalt [LSA], § 29 Abs. 5 Satz 1 MRVG Thüringen [Thür]) oder behördliche (z. B. § 40 Abs. 2 i. V. mit § 41a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 3 PsychKG Brandenburg [Bbg] [unabhängige, mit Fachärzten besetzte Prüfstelle], § 7a Abs. 5 Satz 1 MVollzG He [Fachaufsicht], § 17a Abs. 4 Satz 1 MRVG NW [für den Maßregelvollzug zuständiges Ministerium]) – oder ein richterlicher Anordnungsvorbehalt (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 MVollzG Schleswig-Holstein [SH]) statuiert worden, wobei für das gerichtliche Verfahren allgemein auf die Verfahrensvorschriften des FamFG (z. B. § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG BW) oder speziell auf die §§ 312 bis 339 FamFG (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 5 PsychKG MV [Buch 3 Abschnitt 2 FamFG], § 29 Abs. 5 Satz 6 MRVG Thür) verwiesen wird oder keine ausdrückliche Verfahrensregelung erfolgt ist (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 MRVG Bay). Es finden sich – ähnlich zur Rechtslage in Berlin – auch Vorschriften über die Beauftragung von unabhängigen Sachverständigen (z. B. § 8a Abs. 2 MVollzG Niedersachsen [Nds]) oder unabhängigen Ärzten (z. B. § 10 Abs. 3 Satz 4 MVollzG Hamburg [Hmb], § 15 Abs. 3 Nr. 7 MVollzG Rheinland-Pfalz [RP]). (2) Es kann dahinstehen, ob eine ausdrückliche Regelung darüber wünschenswert wäre, dass der externe Dritte persönlich Kontakt zu dem Untergebrachten aufzunehmen hat und diesen untersuchen und befragen soll, wie es in § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG für den Sachverständigen und beispielsweise in § 41a Abs. 4 Satz 1 PsychKG Bbg – für den Arzt der unabhängigen Prüfstelle dem Wortlaut nach beschränkt auf den Versuch der Kontaktaufnahme – oder in § 15 Abs. 3 Nr. 7 Satz 4 MVollzG RP für die unabhängigen Ärzte – unter der Voraussetzung der Einwilligung des Untergebrachten in die Untersuchung – ausdrücklich vorgeschrieben ist. Verfassungsrechtlich zwingend geboten ist dies nicht. Die (bisherige) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält dazu keine Aussagen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Schutzstandard für die Zwangsbehandlung in allen Fällen der Unterbringung, also unabhängig davon, ob sie im Maßregelvollzug, betreuungsrechtlich oder öffentlich-rechtlich erfolgt, gleich hoch sein muss (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2017, a. a. O., juris Rdnr. 35). Es hat jedoch für die Einschaltung eines externen Dritten in Kenntnis der Regelung in § 321 Abs. 1 FamFG – wie bereits dargelegt – gerade keine Vorgaben für dessen Auswahl und Tätigkeit gemacht (vgl. Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 71). Ob eine „Ausstrahlungswirkung“ des § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wie sie das OLG Nürnberg entsprechend für § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hinsichtlich der mündlichen Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht im Fall des gesetzlichen Richtervorbehalts für die Zustimmung zur Zwangsbehandlung bejaht hat (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2018, a. a. O., StraFo 2018, 261; dazu nachfolgend B. II. 4.), für die Tätigkeit des externen Dritten anzunehmen ist, lässt der Senat offen. Der Senat sieht es allerdings im Hinblick auf die objektive Schutzwirkung für den Untergebrachten, der die Einschaltung eines externen Dritten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dient (vgl. oben B] II. 2. f] dd]), als geboten an, § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 PsychKG Bln dahingehend auszulegen, dass sich die externe und einrichtungsunabhängige Person zur Fertigung ihrer Stellungnahme nicht allein auf das schriftliche Material, das ihr vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs gemäß Nr. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvorschriften zur Verfügung gestellt werden muss, beschränkt, sondern sie auch den persönlichen Kontakt mit dem Untergebrachten aufnimmt und ihn, sofern und soweit er einwilligt, in dem Umfang untersucht, insbesondere befragt, der für die ihr obliegende Tätigkeit notwendig ist. Einer gesetzlichen Regelung, die eine persönliche Untersuchung bzw. deren Versuch vorschreibt, bedarf es dafür nicht, wie sich beispielsweise aus § 463 Abs. 4 StPO für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Verfahren nach § 67e StGB ergibt; ausdrücklich geregelt ist in § 463 Abs. 4 Satz 6 StPO lediglich, dass dem Sachverständigen Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren ist. Die persönliche Kontaktaufnahme und Untersuchung – sofern und soweit diese durchführbar ist – ermöglicht dem externen Dritten, sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von dem Untergebrachten und vor allem seiner aktuellen Einwilligungsunfähigkeit zu verschaffen sowie die Gründe für die Ablehnung der geplanten Zwangsbehandlung unmittelbar von ihm selbst zu erfahren, möglicherweise auch im Gespräch mit ihm zu erörtern. Dem externen Dritten wird auf diese Weise ermöglicht, über die beachtlichen schriftlichen Aufzeichnungen der Unterbringungseinrichtung hinaus eine auf eigener unmittelbarer Anschauung basierende unabhängige Stellungnahme im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 PsychKG Bln abzugeben. Zugleich kann die persönliche Kontaktaufnahme und Untersuchung durch den externen Dritten vom Untergebrachten im Sinne einer seinen Interessen dienenden Befragung („Anhörung“) verstanden werden. (3) Der Senat geht davon aus, dass die nach § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 PsychKG Bln beauftragte unabhängige Person nicht nur ihre Tätigkeit entsprechend den für ihre Berufsgruppe geltenden Grundsätzen und Leitlinien ausüben, sondern auch die erforderliche – im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte – Stellungnahme schriftlich abfasst und (nachvollziehbar) begründet. Denn nur dann lässt sich dieses Element der Entscheidung über die Zwangsbehandlung – unter Beachtung des geltenden Prüfungsmaßstabs – effektiv gerichtlich kontrollieren. c) Die Regelung in § 57 Abs. 5 PsychKG Bln über die verpflichtend vorgeschriebene ausführliche Dokumentation der Zwangsbehandlung, die die allgemeinen Dokumentationspflichten nach § 82 Abs. 1 und 2 PsychKG Bln ergänzt, erfüllt die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich aufgestellt hat (vgl. oben B] II. 2. f] cc]). d) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 57 Abs. 1 und 2 PsychKG Bln ergeben sich auch nicht daraus, dass für die Zwangsbehandlung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, nach dem Willen des einwilligungsunfähigen Untergebrachten zu verfahren, wie er sich aus einer Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt. Zwar enthalten § 56 Abs. 5 PsychKG Bln für die Behandlung der Anlasskrankheit und § 57 Abs. 3 PsychKG Bln für die Zwangsbehandlung bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit des Untergebrachten ausdrückliche Bestimmungen über die Beachtlichkeit einer wirksamen Patientenverfügung, im letzteren Fall nach dem Gesetzeswortlaut abhängig davon, ob der Einrichtung eine solche Patientenverfügung vorliegt oder nicht. Abweichend hiervon finden sich in den vergleichbaren Gesetzen anderer Bundesländer Regelungen, denen zufolge eine wirksame Patientenverfügung bei einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug zu beachten ist (vgl. § 17a Abs. 8 MRVG NW, § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 MVollzG RP, § 9 Abs. 1 Satz 2 MVollzG SH; ähnlich § 29 Abs. 1 Satz 3 MRVG Thür) oder der Zwangsbehandlung vorgeht, wenn sie diese ausschließt und kein Fall der gegenwärtigen erheblichen Fremdgefährdung vorliegt (vgl. § 20 Abs. 6 PsychKHG BW), wenn der nach § 1901a BGB zu beachtende Wille der untergebrachten Person (auch) im Fall der Zwangsbehandlung zur Erreichung der Entlassungsfähigkeit den Maßnahmen nicht entgegensteht (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b] MRVG Bay), wenn eine wirksame Patientenverfügung, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahme gerichtet sind, nicht vorliegt (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 3 PsychKG LSA) oder wenn die Patientenverfügung die Durchführung der Behandlung ausschließt (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PsychKG Bbg, § 8a Abs. 1 Nr. 2 MVollzG Nds). Entsprechendes gilt für den zuvor bekundeten freien Willen des Patienten, der der Zwangsbehandlung nicht entgegenstehen darf (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 5 PsychKG SN). Der Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2696 S. 116 f. [zu § 56 Abs. 5 bis 7] und S. 118 ff. [zu § 57 Abs. 1 bis 3]) lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen für die Zwangsbehandlung nach § 57 Abs. 1 und 2 PsychKG Bln die Beachtlichkeit einer wirksamen Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in die Norm aufgenommen worden ist. Während sich zu § 56 Abs. 5 bis 7 PsychKG Bln nähere Ausführungen finden, ist die ausdrückliche Aufnahme in § 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PsychKG Bln für den Fall von Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit des Untergebrachten nicht gesondert begründet worden. Es spricht einiges dafür, dass die Nichtaufnahme in Abs. 2 der Vorschrift auf einem redaktionellen Versehen beruht oder aber der Gesetzgeber von einer entsprechenden Anwendung der Regelungen in § 56 Abs. 5 bis 7 PsychKG Bln ausgegangen ist. Dies bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wird eine wirksame Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Bestimmungen eindeutig (auch) auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und die Behandlung nach § 57 Abs. 1 PsychKG Bln umfassen, zu beachten sein. 4. Über die Regelungen in § 57 Abs. 1, 2 und 5 PsychKG Bln hinaus bedarf es vorliegend der Klärung der weiteren Rechtsfrage, ob im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG der Untergebrachte von der Strafvollstreckungskammer vor einer Entscheidung über einen Antrag, der sich gegen eine Zwangsbehandlung nach § 57 Abs. 1 und 2 PsychKG Bln richtet, mündlich anzuhören ist. Der Senat verneint diese Frage. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzG entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Ausgeschlossen ist eine mündliche Verhandlung danach nicht (vgl. Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 6 m. w. Nachw.; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 12), wie sich auch aus der Regelung in § 115 Abs. 1a Satz 1 StVollzG ergibt, der zufolge eine mündliche Anhörung im Wege der Videokonferenz durchgeführt werden kann. Eine einfachgesetzlich oder menschen- oder verfassungsrechtlich begründete Pflicht, dem Untergebrachten die Gelegenheit zur mündlichen Anhörung zu geben, besteht vorliegend nicht. Die Strafvollstreckungskammer ist nach Berliner Landesrecht nicht als Entscheidungsträger in den originären Entscheidungsprozess über die Zwangsbehandlung eingebunden, sondern prüft allein auf Antrag des Untergebrachten im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG die Rechtmäßigkeit der Zwangsbehandlung im Sinne des § 57 Abs. 1 PsychKG Bln einschließlich der Einhaltung des in § 57 Abs. 2 PsychKG Bln vorgeschriebenen Verfahrens, wie sie auch sonst gemäß § 115 StVollzG über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Maßregelvollzug entscheidet. Anders als andere landesrechtliche Regelungen (dazu vgl. oben B] II. 3. b] dd] ccc] [1]) sieht § 57 PsychKG Bln für die Zwangsbehandlung nach Abs. 1 und 2 weder einen richterlichen Zustimmungs- oder Genehmigungs- oder Anordnungsvorbehalt zur Zwangsbehandlung vor noch erklärt die Vorschrift die Regelungen über das Verfahren nach dem FamFG für entsprechend anwendbar. Es besteht danach in Berlin keine gesetzliche Pflicht zur persönlichen Anhörung, wie sie sich aus § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG ergibt. Dieser Vorschrift kommt in ihrer verfassungsrechtlichen Komponente (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O., StraFo 2018, 261) für die Berliner Rechtslage auch keine Ausstrahlungswirkung dergestalt zu, dass in jedem Einzelfall eine Pflicht zur mündlichen Anhörung aufgrund des zu den elementaren Grundsätzen des gerichtlichen Verfahrens gehörenden Gebots eines fairen Verfahrens, wie es in Art. 6 MRK und Art. 103 Abs. 1 GG seinen Ausdruck findet (vgl. dazu [unter Nennung von Art. 104 Abs. 1 GG] OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Februar 2018, a. a. O., StraFo 2018, 260 f.), bestünde. Soweit das OLG Nürnberg (a. a. O., StraFo 2018, 261) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die Schutzstandards für die Zwangsbehandlung in allen Fällen der Unterbringung gleich hoch sein müssen (Beschluss vom 19. Juli 2017, a. a. O., juris Rdnr. 35 m. w. Nachw. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes), eine mündliche Anhörung als „grundsätzlich unabdingbar“ bezeichnet hat, folgt der Senat dieser Auffassung für die hier einschlägigen Regelungen des Berliner Landesrechts nicht (ablehnend auch OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 24 [zu § 17a MRVG NW]). Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht, worauf das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung insoweit zutreffend hinweist, die Frage der mündlichen Anhörung des Betroffenen in seinen einschlägigen Entscheidungen jeweils nicht problematisiert, und zwar in Kenntnis der Regelung in § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Aus dieser zu Zwangsbehandlungen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich deshalb eine Pflicht zur mündlichen Anhörung durch das Gericht im Geltungsbereich des PsychKG Bln nicht (unmittelbar) herleiten. Zum anderen sieht die der Entscheidung des OLG Nürnberg zugrundeliegende Regelung in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 MVollzG Bay – anders als § 57 Abs. 1 und 2 PsychKG Bln – einen richterlichen Genehmigungsvorbehalt für die Zwangsbehandlung, mithin eine Einbindung des zuständigen Gerichts in den originären Entscheidungsprozess vor; unter diesem Aspekt mag eine Angleichung an die einschlägigen Verfahrensregelungen des FamFG geboten sein. Für die Berliner Rechtslage gilt dies jedoch nicht. Hier bietet die persönliche Kontaktaufnahme mit dem Untergebrachten und dessen Untersuchung durch die externe und einrichtungsunabhängige Person, die – wie vorstehend dargelegt (s. oben B] II. a] dd] ccc] [2]) – zur Verwirklichung der in der Einschaltung eines externen Dritten liegenden objektiven Schutzwirkung geboten ist, einen Ausgleich zu der gesetzlich gerade nicht vorgesehenen Einbindung des Gerichts in den Entscheidungsprozess über die Zwangsbehandlung. Davon unabhängig ist von der Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG im Einzelfall die Frage zu beantworten, ob der Betroffene mündlich anzuhören ist, um dem Untersuchungsgrundsatz, d. h. dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung (allgemein dazu z. B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 27; OLG Nürnberg, a. a. O., StraFo 2018, 260 m. w. Nachw.; OLG München, Beschluss vom 4. März 2019, a. a. O., juris Rdnrn. 34 f., 72 f.; Senat, Beschlüsse vom 21. September 2020 – 5 Ws 115/19 Vollz –, juris Rdnr. 31, 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rdnr. 18, jeweils m. w. Nachw.), und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Genüge zu tun. 5. Die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer genügt den vorstehend dargelegten Grundsätzen. a) Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung zum einen zutreffend darauf gestützt, dass die Ankündigung der medikamentösen Zwangsbehandlung (§ 57 Abs. 2 Nr. 7 PsychKG Bln) gegenüber dem Untergebrachten selbst und in dem an seinen Verfahrensbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 2020 jeweils den Anforderungen an die Bestimmtheit, wie sie sich vor allem aus § 57 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 Satz 1 PsychKG Bln ergeben, nicht entspricht. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es an Angaben zu der Art der Verabreichung des Medikaments Olanzapin 20 mg und insbesondere zur Dauer der geplanten Zwangsbehandlung fehlt und dass auch die – allein gegenüber dem Betroffenen erfolgte – Benennung des weiteren Medikaments Fluanxol ohne Angaben zur Art der Verabreichung, zur Dosis, zur Dauer und zu den konkreten Voraussetzungen seiner Anwendung die Anforderungen nicht erfüllt. b) aa) Zum anderen hat die Strafvollstreckungskammer den angefochtenen Beschluss zutreffend damit begründet, dass es an einer hinreichend konkreten Stellungnahme zur Erforderlichkeit der Zwangsbehandlung im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 PsychKG Bln fehlt. Denn die in der Entscheidung wiedergegebenen Ausführungen Prof. Dr. Z. beziehen sich, wie das Landgericht zu Recht dargelegt hat, schon nicht auf die vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs – erst nach der Erstattung seines (Teil-)Gutachtens vom 11. September 2020 – konkret geplante medikamentöse Zwangsbehandlung. Sie gehen über allgemein gehaltene Formulierungen zur Zweckmäßigkeit der regelmäßigen Gabe eines hochpotenten Depotneuroleptikums, zum Erwägen der zusätzlichen oralen Gabe von Clozapin und zur Erforderlichkeit eines längeren, wahrscheinlich ein bis zwei Jahre umfassenden Zeitraums bis zur Herstellung der Einwilligungsfähigkeit letztlich nicht hinaus. bb) Das Vorbringen des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, es sei nach § 57 Abs. 2 Nr. 8 [Satz 1] PsychKG Bln nicht die Aufgabe des Sachverständigen, dass dieser „die Maßnahme selbst detailliert festlegt“, dies liege vielmehr weiterhin im Ermessen der Behandler, wie § 57 Abs. 2 Nr. 6 PsychKG Bln zeige, trifft zwar zu, verhilft der Rechtsbeschwerde aber nicht zum Erfolg. Die im Zusammenhang damit in der Rechtsbeschwerde gebrauchte Formulierung, nach dem Verständnis der Klinik habe der Gesetzgeber in § 57 Abs. 2 Nr. 8 [Satz 1] PsychKG Bln „lediglich die Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme beabsichtigt“, lässt befürchten, dass das Krankenhaus des Maßregelvollzugs hier von einem zu engen Begriff der Erforderlichkeit ausgeht, der den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten, vom Landesgesetzgeber auch hinsichtlich ihrer (verfassungsrechtlichen) Begründung übernommenen (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2696 S. 119) Anforderungen an den Schutz untergebrachter Personen bei Zwangsbehandlungen durch die Einschaltung eines externen Dritten (vgl. oben B] II. 2. f] dd]) nicht genügt. Der Begriff der Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift beschränkt die von dem externen Dritten vorzunehmende Prüfung nicht etwa darauf, ob die Zwangsbehandlung zweckmäßig, mithin geeignet und erfolgversprechend ist, sondern umfasst das gesamte Prüfungsspektrum, wie es sich aus § 57 Abs. 1 PsychKG Bln und den Maßgaben in Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4, 5 Satz 2 und Nr. 6 unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass die Maßnahme das letzte Mittel sein muss, ergibt. Um eine sach- und fachgerechte Prüfung und Beurteilung durch die beauftragte unabhängige Person zu ermöglichen, sehen die zu § 57 PsychKG Bln erlassenen Verwaltungsvorschriften – ihrerseits sachgerecht – zum einen vor, dass diese Person über bestimmte Qualifikationen verfügt (Nr. 3), und zum anderen (Nr. 4 Abs. 1 und 2), dass ihr neben der Patientenakte auch der dokumentierte „Ablauf des Verfahrens zulässiger Zwangsmaßnahmen (…)“ zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wird. Es obliegt dem externen Dritten damit nicht nur, seinerseits die vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs festgestellte Einwilligungsunfähigkeit des Untergebrachten im Sinne des § 57 Abs. 1 PsychKG Bln und das Ziel der geplanten Maßnahme darzulegen, sondern auch zu den einzelnen Verfahrensschritten und Entscheidungen der Klinikärzte, die nach § 57 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4, 5 Satz 2 und Nr. 6 PsychKG Bln erforderlich sind, Stellung zu nehmen. Die dafür genutzte tatsächliche Grundlage ist jeweils so umfassend wie möglich und nachvollziehbar darzulegen. Besonderes Gewicht kommt dabei zum einem dem nach Nr. 2 erforderlichen Versuch zu, die Einwilligung des Untergebrachten zu erlangen (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2696 S. 119; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, a. a. O., juris Rdnr. 58). Zum anderen ist die Abwägung des Nutzens der Zwangsbehandlung – im Fall der medikamentösen Zwangsbehandlung bezogen auf das konkrete Medikament einschließlich Darreichungsform, Dosis und Dauer der geplanten Anwendung – mit den mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden (Nr. 4) umfassend und nachvollziehbar darzulegen, wobei der Nutzen – wie im Gesetz festgeschrieben und verfassungsrechtlich geboten (vgl. oben B] II. 2. e] cc]) – deutlich überwiegen muss. c) Die Strafvollstreckungskammer hat die Frage offengelassen, ob das im Rahmen der Prüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB i. V. mit § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO gerichtlich in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z. vom 11. September 2020 als sachverständige Überprüfung der Erforderlichkeit der geplanten Zwangsbehandlung anzusehen ist. Es ist bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafvollstreckungskammer insoweit nicht entschieden hat, weil es darauf nicht (mehr) entscheidend ankam. Im Hinblick auf die in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Auffassung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, das Gutachten Prof. Dr. Z. genüge den Anforderungen des § 57 Abs. 2 Nr. 8 [Satz 1] PsychKG Bln, weshalb seine Verwendung als Stellungnahme im Sinne dieser Vorschrift vom stellvertretenden [ärztlichen] Leiter [des Krankenhauses des Maßregelvollzugs] „genehmigt“ worden sei, sieht sich der Senat jedoch veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Nach Nr. 3 der gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 PsychKG Bln erlassenen Verwaltungsvorschriften obliegt die Beauftragung einer externen und einrichtungsunabhängigen Person allein dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Die Aufgabe, die diese Person (umfassend) zu erfüllen hat, ist durch § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 PsychKG Bln vorgegeben. Sie unterscheidet sich damit deutlich von einem Gutachtenauftrag, der seitens der zuständigen Strafvollstreckungskammer nach § 67e StGB i. V. mit § 463 Abs. 4 StPO erteilt wird, mag dieser Auftrag – wie wohl im vorliegenden Fall – über die Stellungnahme zu den Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB aus fachärztlicher (psychiatrischer) Sicht hinaus sich auch auf die Frage erstreckt haben, „ob durch eine kurzfristig veränderte therapeutische Vorgehensweise eine Besserung des klinischen Bildens erreicht werden könne“, weshalb sich der Sachverständige offenbar veranlasst gesehen hat, zur Möglichkeit einer (erneuten) medikamentösen Zwangsbehandlung Stellung zu nehmen. Der Senat geht angesichts der – von der Strafvollstreckungskammer zutreffend als zu pauschal und unbestimmt bewerteten – Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass dieser mit ihnen aber ohnehin keine Stellungnahme im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 PsychKG Bln abgeben wollte. Hat – wie vorliegend – das Krankenhaus des Maßregelvollzugs nicht selbst einen externen Dritten mit der erforderlichen Stellungnahme beauftragt, lässt sich zwar nicht vollständig ausschließen, dass aufgrund des Zusammentreffens besonderer Umstände ein Sachverständiger in seinem gerichtlich auf der Grundlage des § 463 Abs. 4 StPO zu den medizinischen Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 oder 3 StGB eingeholten Gutachten auf ausreichender tatsächlicher Grundlage auch zu einer geplanten konkreten Zwangsmaßnahme in einer Weise Stellung nimmt, die den sich aus § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 PsychKG Bln ergebenden Anforderungen genügt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Fall tatsächlich eintritt, erachtet der Senat jedoch als sehr gering. Ob bei einer solchen Fallgestaltung für das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die rechtlich zulässige Möglichkeit besteht, ausnahmsweise von der ihm obliegenden Beauftragung abzusehen und die entsprechenden Ausführungen eines Sachverständigen, der in einem anderen, gerichtlich anhängigen Verfahren tätig geworden ist, als Stellungnahme im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 PsychKG Bln zu verwenden, erscheint dem Senat sehr zweifelhaft; eine abschließende Entscheidung hierüber ist derzeit nicht veranlasst. Es bedarf im Übrigen keiner weiteren Erörterung, dass weder tatsächlich noch rechtlich zutreffende Formulierungen wie in der schriftlichen Ankündigung vom 6. Oktober 2020, die Klinik habe „zu diesem Zwecke ein Gutachten des Prof. Dr. Z. nach § 57 Abs. 2 Satz 8 [sic] vom 11.09.2020 eingeholt“, im Fall der gerichtlichen Prüfung der Maßnahme nach den §§ 109 ff. StVollzG keinen Bestand haben können. d) Das Landgericht hat ferner zutreffend dargelegt, dass es an jeglichen Angaben im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Satz 2 PsychKG Bln, d. h. zu Art und Intensität der ärztlichen und pflegerischen Überwachung sowie zur durchzuführenden Kontrolle der Medikation, mangelt. Dem angefochtenen Beschluss ist ferner zu entnehmen, dass beispielsweise die nach § 57 Abs. 2 Nr. 3 PsychKG Bln erforderliche Aufklärung des Untergebrachten zu der konkret geplanten medikamentösen Zwangsbehandlung – nicht nur zu „Behandlungsmöglichkeiten“ allgemein – sowie die Erfüllung weiterer Anforderungen, wie sie sich zum Ablauf des Verfahrens aus der Anlage zu Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der zu § 57 PsychKG Bln erlassenen Verwaltungsvorschriften ergeben, seitens des Krankenhauses des Maßregelvollzugs im gerichtlichen Verfahren nicht in nachvollziehbarer Weise belegt worden sind. 6. Die Rechtsbeschwerde des Krankenhauses des Maßregelvollzugs war nach alldem als unbegründet zu verwerfen. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. mit § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO in entsprechender Anwendung. IV. Für künftige Verfahren der gerichtlichen Überprüfung von Zwangsbehandlungen im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 PsychKG Bln weist der Senat auf Folgendes hin: Da eine Rechtsbeschwerde auch dann zulässig ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 23. August 2019 – 2 Ws 125/19 Vollz –, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 – 5 Ws 197/20 Vollz –, 4. Mai 2020 – 5 Ws 39/20 Vollz –, 22. August 2016 – 5 Ws 111/16 Vollz – juris Rdnr. 8, und 18. August 2016 – 5 Ws 97/16 Vollz –, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. Nachw.), müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammern die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen haben, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 21 und 15. Juli 2013 – 2 Ws 336/13 Vollz –, juris Rdnr. 4; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021, a. a. O., 4. Mai 2020, a. a. O., 22. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 9 f. und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.; ferner [zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben] Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 151/12 –, juris Rdnr. 20). Es sind deshalb über die Darstellung des bisherigen Verlaufs der Unterbringung – einschließlich etwaiger bereits durchgeführter Zwangsbehandlungen und deren Ergebnis – hinaus regelmäßig und soweit möglich konkrete Feststellungen insbesondere dazu erforderlich, welchem Ziel die Zwangsbehandlung dienen soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 26), aufgrund welcher Tatsachen und Umstände das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die (krankheitsbedingte) Einsichtsunfähigkeit des Untergebrachten bejaht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 25), welche ernsthaften Versuche unternommen worden sind, die Zustimmung des Betroffenen zu der konkret beabsichtigten Zwangsbehandlung zu erlangen – einschließlich der Darstellung, wann, durch wen, in welcher Situation und mit welchem zeitlichen Aufwand dies (jeweils) geschehen ist – (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 17, 21 und 3. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 31 m. w. Nachw.; OLG München, a. a. O., juris Rdnr. 80 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 11), auf welcher Tatsachenbasis, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die erforderliche Abwägung des Nutzens der Zwangsbehandlung mit den mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden vorgenommen hat und welche ärztlichen Anordnungen konkret getroffen worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16. Februar 2017, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnrn. 28, 30, 33 f.) Ferner sind Feststellungen dazu erforderlich, aufgrund welcher Tatsachen – einschließlich eines eigenen persönlichen Kontaktes mit dem Untergebrachten und dessen Untersuchung sowie der vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Verfügung gestellten Unterlagen – die beauftragte unabhängige Person zu welchem Ergebnis gelangt ist und wie sie dieses begründet hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 f. [betr. die Darstellung eines nach § 321 Abs. 1 FamFG erstatteten Sachverständigengutachtens]; ob sie über die nach Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 57 PsychKG Bln erforderliche Qualifikation verfügt, wird jedenfalls dann darzulegen sein, wenn dies nicht offensichtlich ist. Gegebenenfalls ist, um zu den danach erforderlichen Feststellungen zu gelangen, eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich, etwa durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 23 [betr. Feststellung der Einwilligungsunfähigkeit]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2017, a. a. O., juris Rdnr. 17 [betr. Feststellungen zum Grad der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Nebenwirkungen und deren Ausmaß, zur Begründung der Auswahl der vorgesehenen Medikamente und ihrer Dosierung]) oder der beauftragten unabhängigen Person im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 PsychKG Bln. V. Der Senat geht davon aus, dass das Krankenhaus des Maßregelvollzugs künftig den Ablauf des Verfahrens, wie er in der Anlage zu Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der zu § 57 PsychKG Bln erlassenen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, einhält und dazu im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar vorträgt, soweit dies im Einzelfall geboten ist.