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Urteil

5 U 62/19

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0920.5U62.19.00
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Leitsätze
1. Aufgrund der Nichtakzessorietät eines Garantievertrages kommt eine Anknüpfung an das Statut der Hauptschuld nicht in Betracht.(Rn.129) 2. In erster Linie gehört zu den gemäß § 670 BGB zu erstattenden Aufwendungen, die ein Garantiegeber nach den Umständen für erforderlich halten darf, seine Zahlung an den Begünstigten infolge einer ordnungsgemäßen Inanspruchnahme aus der Garantie.(Rn.132) 3. Einer nach deutschem internationalen Privatrecht wirksamen Rechtswahlvereinbarung bzw. der Anwendung von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB steht das internationale Privatrecht der Schweiz nicht entgegen.(Rn.160) 4. Das Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23.03.2001 enthält in Art. 16  ein Widerrufsrecht; Kreditverträge über mehr als CHF 80.000,00 sind jedoch aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen.(Rn.164)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.10.2018, Az.: 5 O 177/17 abgeändert. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 59.993,09 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.12.2017 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 7.920,29 zu zahlen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin CHF 15.855,61 zu zahlen. 5. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 41.061,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.12.2017 zu zahlen. 6. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.807,53 zu zahlen. 7. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin CHF 7.017,54 zu zahlen. 8. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, als Bürgin des Hauptschuldners … an die Klägerin CHF 54.869,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.12.2017 Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde über eine betragsmäßig beschränkte Einzelbürgschaft bis zum Betrag von CHF 144.000,00 vom 04.11.2008 zu zahlen. 9. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. 10. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 11. Die Revision wird nicht zugelassen. 12. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf bis EUR 110.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund der Nichtakzessorietät eines Garantievertrages kommt eine Anknüpfung an das Statut der Hauptschuld nicht in Betracht.(Rn.129) 2. In erster Linie gehört zu den gemäß § 670 BGB zu erstattenden Aufwendungen, die ein Garantiegeber nach den Umständen für erforderlich halten darf, seine Zahlung an den Begünstigten infolge einer ordnungsgemäßen Inanspruchnahme aus der Garantie.(Rn.132) 3. Einer nach deutschem internationalen Privatrecht wirksamen Rechtswahlvereinbarung bzw. der Anwendung von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB steht das internationale Privatrecht der Schweiz nicht entgegen.(Rn.160) 4. Das Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23.03.2001 enthält in Art. 16 ein Widerrufsrecht; Kreditverträge über mehr als CHF 80.000,00 sind jedoch aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen.(Rn.164) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.10.2018, Az.: 5 O 177/17 abgeändert. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 59.993,09 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.12.2017 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 7.920,29 zu zahlen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin CHF 15.855,61 zu zahlen. 5. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 41.061,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.12.2017 zu zahlen. 6. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.807,53 zu zahlen. 7. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin CHF 7.017,54 zu zahlen. 8. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, als Bürgin des Hauptschuldners … an die Klägerin CHF 54.869,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.12.2017 Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde über eine betragsmäßig beschränkte Einzelbürgschaft bis zum Betrag von CHF 144.000,00 vom 04.11.2008 zu zahlen. 9. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. 10. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 11. Die Revision wird nicht zugelassen. 12. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf bis EUR 110.000,00 festgesetzt. I. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Garantieverträgen, gegen die Beklagte Ziff. 2 darüber hinaus einen Zahlungsanspruch aus einer Bürgschaft. Ende 1996 stellte der in Tübingen ansässige Wirtschaftsberater … den Beklagten das von der ... GmbH entwickelte Altersvorsorge- und Steuersparmodell der sog. "... Kombi-Rente" (im Folgenden: "...-Modell") vor (Anl. B1). Das Modell zielte darauf, dass die Beklagten bei Einsatz eines Eigenkapitals von DM 9.745,00 und mit einem in Schweizer Franken für den Gegenwert von DM 286.018,00 aufgenommenen Darlehen bei der ... AG (im Folgenden: "...") durch eine Einmalzahlung von DM 250.000,00 eine Leibrente erwarben, deren sofort einsetzende Zahlung die Darlehenszinsen abdecken sollte. Zugleich sollten Vermögenswerte in einen Investmentfonds eingezahlt werden, mit dem das endfällige Darlehen getilgt werden sollte. Die weiteren Zahlungen aus der Rentenversicherung sollten den Beklagten verbleiben. Während der Laufzeit der Anlage sollten die Beklagten steuerliche Vorteile, vor allem durch die Absetzbarkeit des Disagios als Zinsvorauszahlung und der weiteren Zinsen als Werbungskosten erlangen. Zur Umsetzung des ...-Modells schlossen die Beklagten auf Basis eines Finanzierungsantrags vom 13.12.1996 (Anl. K1-1) am 30.12.1996 mit der ... (Schweiz) AG (im Folgenden: ... Schweiz), die später im Wege der Rechtsnachfolge in die ... (...) Privatbank AG (im Folgenden: "... ...") und sodann in die ... (Schweiz) AG (im Folgenden: "... Schweiz") überging, einen Darlehensvertrag über ein in Schweizer Franken i. H. des Gegenwertes von DM 286.018,00 zu gewährendes Darlehen (Anl. K1-2, im Folgenden: Darlehensvertrag vom 30.12.1996). Der Zinssatz betrug 4,75 %. Er war bis zum 30.11.2006 festgeschrieben. Das Darlehen sollte am 30.11.2011 in einer Summe in Schweizer Franken zurückgezahlt werden. In § 7 und § 12 des Darlehensvertrages vereinbarten die Parteien: "§ 7 Sicherheiten Als Sicherheit für den Kredit übernimmt die Landeskreditkasse zu Kassel eine unbedingte Zahlungsgarantie in Schweizer Franken in Kredithöhe. § 12: Anwendbares Recht und Gerichtsstand a) Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich schweizerisches Recht anwendbar. […]" Ebenfalls auf Basis des Finanzierungsantrags vom 13.12.1996 erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 10.1.1997 gegenüber der ... Schweiz die Übernahme einer unbedingten und unwiderruflichen Garantie (Anl. K1-4) für die Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten in Schweizer Franken. Am 3.3.1997 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Schreiben, in dem sie ihnen Risikohinweise zu dem ...-Modell auf Basis einer Schweizer-Franken-Finanzierung mitteilte (Anl. K1-25). Am 19.3.1997 übersandte die ... Schweiz den Beklagten eine "Konditionenbestätigung" (Anl. K1-5), in der sie den Beklagten mitteilte, einen Kreditbetrag in Höhe von CHF 247.119,55 (Gegenwert von DM 286.018,00) zu einem Wechselkurs von 86,40 unter Verrechnung eines Disagios in Höhe von 10 % ausgezahlt zu haben. Die Zahlung erfolgte auf ein aufgrund des Finanzierungsantrags vom 13.12.1996 (Anl. 1-1) von der Klägerin für die Beklagten eingerichtetes Transaktionskonto mit der Nummer … . Am 23.11.1998 unterbreitete der Berater … dem Beklagten Ziff. 1 ein weiteres Altersvorsorge- und Steuersparmodell, die von der … AG (im Folgenden "... AG") angebotene ...-Konzept-Rente (im Folgenden: ...-Modell). Der Beklagte Ziff. 1 sollte hierfür Eigenkapital i. H. v. DM 21.136,00 aufbringen, das zusammen mit einem in Schweizer Franken aufzunehmenden Darlehen i. H. eines Gegenwerts von DM 216.771,00 der einmaligen Zahlung in eine Kapitallebensversicherung bei der englischen ... Group Ltd. (im Folgenden: "...") dienen sollte. Weitere - ebenfalls darlehensfinanzierte - DM 67.465,00 sollten der Vermögensbildung in einem Investmentfonds dienen. Die laufenden Zahlungen aus der ... sollten der Zinszahlung für das Darlehen, das im Investmentdepot aufgebaute Vermögen der Tilgung des endfälligen Darlehens dienen. Zur Realisierung des ...-Modells schloss der Beklagte Ziff. 1 aufgrund eines Finanzierungsantrages vom 29.8.1998 (Anl. K2-1) mit der ... Schweiz am 18.12.1998 einen Darlehensvertrag in Schweizer Franken über den Gegenwert von DM 67.464,00 und DM 216.771,00 (im Folgenden: Darlehensvertrag vom 18.12.1998). Der Zinssatz betrug 3,85 %. Er war bis zum 30.9.2008 festgeschrieben. Das Darlehen sollte am 28.9.2012 in einer Summe in Schweizer Franken zurückzuzahlen sein. In § 7 und § 12 enthielt dieser Vertrag bezüglich der Sicherheiten und dem anwendbaren Recht dem Vertrag vom 30.12.1996 entsprechende Regelungen. Überdies fand sich in § 7 folgende Bestimmung: "§ 7 Sicherheiten Die Sicherstellung der unbedingten Zahlungsgarantie der Landeskreditkasse zu Kassel erfolgt durch [...] c) Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft von Frau … in Kredithöhe gemäß gesonderter Bürgschaftserklärung." Ebenfalls auf Basis des Finanzierungsantrags vom 29.8.1998 erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 1.4.1999 (Anl. K2-2a) gegenüber der ... Schweiz die Übernahme einer unbedingten und unwiderruflichen Garantie für die Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten Ziff. 1 in Schweizer Franken. Am 11.2.1999 erteilte die Klägerin dem Beklagten Ziff. 1 Risikohinweise zu dem ...-Modell auf Basis einer Schweizer-Franken-Finanzierung (Anl. K2-14). Am 11.3.1999 übersandte die ... Schweiz dem Beklagten Ziff. 1 eine "Konditionenbestätigung" (Anl. K2-2b), in der sie den Beklagten mitteilte, einen Kreditbetrag i. H. v. CHF 54.760,53 (Gegenwert von DM 67.464,00) und CHF 175.953,02 (Gegenwert von DM 216.771,00), zusammen CHF 230.713,55 (Gegenwert von DM 286.018,00) zu einem Wechselkurs von 86,40 unter Verrechnung eines Disagios i. H. v. 10 % ausgezahlt zu haben. Die Zahlung erfolgte auf ein von der Klägerin für den Beklagten Ziff. 1 eingerichtetes Transaktionskonto mit der Nummer … . Die Beklagte Ziff. 2 übernahm sodann gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft über DM 284.235,00 (EUR 145.327,05, vgl. Anl. K2-11, S. 3). Am 6.9.2006 schloss die ... ... mit den Beklagten eine mit "Kreditvertrag" überschriebene Vereinbarung zur weiteren Zinsfestschreibung (Anl. K1-6, im Folgenden: Vereinbarung vom 6.9.2006). Gemäß § 1 und § 3 dieser Vereinbarung blieben der im Darlehensvertrag vom 30.12.1996 vereinbarte Nettokreditbetrag (CHF 247.119,55) und die Laufzeit (30.11.2011) unverändert. Es wurde ein Zinssatz von 4,73 %, festgeschrieben bis zum 30.11.2010, vereinbart. Am 16.9.2008 schloss die ... ... mit dem Beklagten Ziff. 1 ebenfalls eine mit "Kreditvertrag" überschriebene Vereinbarung zur weiteren Zinsfestschreibung (Anl. K2-3, im Folgenden: Vereinbarung vom 16.9.2008). Darlehensbetrag und Laufzeit blieben im Verhältnis zum 18.12.1998 ebenfalls unverändert. Der Zinssatz betrug 4,85 %. Er war bis zum 30.9.2009 festgeschrieben. In § 7 und § 12 enthielt dieser Vertrag bezüglich der Sicherheiten und dem anwendbaren Recht dem Darlehensvertrag vom 18.12.1998 entsprechende Regelungen. Überdies fand sich in § 8 folgende Bestimmung: "§ 8 Verwendungszweck und Zahlungsauftrag Abs. 1 Der Kredit dient der Voll- oder Teilablösung des Kredits-Nr. [...]" Zudem enthielt der Vertrag in § 7 folgende Bestimmung über die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch die Beklagte Ziff. 2: "Abs. 2 Die Sicherstellung der unbedingten Zahlungsgarantie der Landeskreditkasse zu Kassel erfolgt durch [...] c) selbstschuldnerische Bürgschaft von Frau … in Höhe von CHF 144.000,00 gemäß gesonderter Bürgschaftserklärung." Sowohl der Vereinbarung vom 6.9.2006 als auch derjenigen vom 16.9.2008 war eine Widerrufsbelehrung der ... ... beigefügt (Anl. K1-26, Rückseite und Anl. K2-15, Rückseite). Mit Schreiben vom 31.6.2006 (Anl. K1-7) und 4.9.2008 (Anl. K2-4) wies die Klägerin die Beklagten bzw. den Beklagten Ziff. 1 auf die erforderliche Weitergeltung der bisherigen Zahlungsgarantien und der Beibehaltung der Transaktionskonten hin. Die Beklagten bzw. der Beklagte Ziff. 1 Unterzeichneten diese Schreiben am 17.10.2006 bzw. 4.11.2008. Mit Erklärung vom 4.11.2008 (Anl. K2-11) übernahm die Beklagte Ziff. 2 gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag von CHF 144.000,00 zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 1 aus der von der Klägerin gegenüber der ... übernommenen Zahlungsgarantie i. H. v. CHF 230.713,55. Die Beklagten bzw. der Beklagte Ziff. 1 konnten die Darlehen im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit, dem 30.11.2011 und dem 28.9.2012, nicht zurückzahlen. Daraufhin zahlte die Klägerin an die ... Schweiz auf deren Anforderung vom 1.12.2011 (Anl. K1-8) bezüglich des Darlehensvertrages vom 30.12.1996 CHF 247.119,55 (EUR 200.600,33) und bezüglich des Darlehensvertrages vom 22.12.1998 auf Anforderung vom 1.10.2012 CHF 230.713,55 (EUR 191.436,53). Die ... Schweiz trat daraufhin ihre Ansprüche aus den Darlehensverträgen an die Klägerin ab (Anl. K2-6). Sodann stellte die Klägerin die gezahlten Beträge dem jeweiligen, bei ihr geführten Transaktionskonto ins Soll. Sie wurden dort mit Guthabenbeträgen verrechnet. Das Transaktionskonto wies am 23.11.2017 einen offenen Saldo in Höhe von EUR 59.993,09, das Transaktionskonto einen solchen i. H. v. EUR 41.061,55 auf (Anl. K1-10 und K2-9). Mit zwei Anwaltsschreiben vom 17.2.2012 (Anl. B7 und B8) widerrief der Beklagte Ziff. 1 gegenüber der Klägerin und gegenüber der ... Schweiz seine im Zusammenhang mit Darlehens- und Avalverträgen abgegebenen Willenserklärungen. Die Beklagten erklärten einen Verjährungsverzicht gegenüber der ... Schweiz sowie der Klägerin bis zuletzt zum 30.11.2017 (Anl. K1-17 und K 1-18). Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie infolge ihrer Zahlungen auf die Garantieerklärungen gegen die Beklagten bzw. gegen den Beklagten Ziff. 1 Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB habe. Die Beklagten bzw. der Beklagte Ziff. 1 hätten die Klägerin sowohl anlässlich der ursprünglichen Darlehensverträge als auch anlässlich der 2006 bzw. 2008 abgeschlossenen Vereinbarungen jeweils beauftragt, eine unbedingte Zahlungsgarantie gegenüber der ... Schweiz bzw. der ... ... zu übernehmen. Der Anspruch folge unmittelbar aus der späteren Inanspruchnahme der Klägerin aus den Avalen. Die Verpflichtung der Beklagten sei nur dann ausgeschlossen, wenn nach den Maßstäben von Treu und Glauben offensichtlich oder liquide beweisbar sei, dass trotz Vorliegen der formellen Voraussetzungen (formeller Garantiefall) der Garantiefall im Valutaverhältnis (materieller Garantiefall) nicht eingetreten sei. Dann sei die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs rechtsmissbräuchlich. Solche offensichtlichen Anzeichen lägen in dem Zeitpunkt der Avalinanspruchnahmen indes nicht vor. Die Beklagten hätten sie auch nicht liquide bewiesen. Die Beklagten seien nicht berechtigt, die Darlehensverträge nach deutschem Recht zu widerrufen. Denn sie seien ausschließlich nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Nach diesem stehe ihnen jedoch kein Widerrufsrecht zu. Ein solches folge auch nicht daraus, dass die Klägerin den Beklagten im Rahmen der Neukonditionierung ein überobligatorisches Widerrufsrecht eingeräumt habe. Im Übrigen seien die Darlehensverträge auch unter Anwendung deutschen Rechts nicht widerruflich und zwar weder nach Verbraucherkreditrecht noch nach Haustürwiderrufsrecht. Selbst wenn dies der Fall wäre, seien die Beklagten zur Rückzahlung verpflichtet. Denn sie könnten sich gegenüber der Klägerin nicht auf das Vorliegen verbundener Verträge berufen. Insbesondere seien die von der Klägerin übernommenen Avale keine mit den anderen Verträgen verbundenen Verträge i. S. d. deutschen Verbraucherschutzrechts. Gleiches gelte für die Versicherungsverträge und die Fondsbeteiligungen. Vielmehr sei es den Beklagten zur Erzielung ihrer Renditeziele und der Steuerersparnis gerade auf eine Aufspaltung angekommen. Schließlich sei auch der Avalauftrag selbst mangels Entgeltlichkeit nicht widerruflich. Die Tätigkeit der ...Schweiz sei nicht erlaubnispflichtig gewesen. Ein etwaiger Verstoß gegen § 32 KWG führe zudem nicht zur Nichtigkeit der Darlehensverträge und begründe Schadensersatzansprüche der Beklagten. Schließlich hafte weder die Klägerin noch die ... Schweiz für eine vermeintlich fehlerhafte Anlageberatung oder eine angebliche Untauglichkeit beider Modelle zur Altersvorsorge. Denn weder die ... Schweiz noch die Klägerin hätten ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten. An der Konzeption der beiden Rentenmodelle seien sie nicht beteiligt gewesen. Diese seien ausschließlich von der ... GmbH bzw. der ... AG entwickelt und den Beklagten vorgestellt worden. Auch eine der ... Schweiz bzw. der Klägerin zuzurechnende arglistige Täuschung sei von den Beklagten nicht hinreichend vorgetragen. Im Übrigen seien die Beklagten über die Risiken der von ihnen gewünschten Finanzierung ordnungsgemäß beraten worden. Die Beklagten hätten sich bewusst für die gewählte Form der Finanzierung und ihre Absicherung aufgrund des günstigen Zinsniveaus in der Schweiz und in Erwartung einer Erstarkung der Inlandswährung für ein Darlehen in Schweizer Franken entschieden. Etwaige Gegenansprüche der Beklagten seien zudem verjährt. Die Beklagten traten der Klage entgegen. Die mit der ... Schweiz 1996 bzw. 1998 und mit der ... Schweiz 2006 bzw. 2008 abgeschlossenen Verträge seien ausschließlich im Zusammenhang mit dem ...-Modell bzw. dem ...-Modell zustande gekommen. Beide Modelle seien unter Mitwirkung der Klägerin und ihrer Schweizer Tochtergesellschaft entwickelt und vertrieben worden. Sie seien den Beklagten als sichere Altersvorsorge präsentiert worden. Dies folge bereits daraus, dass in den Finanzierungsanträgen sowohl die Klägerin als auch die ... Schweiz explizit genannt worden seien. Die Beklagten seien berechtigt gewesen, sowohl die Darlehensverträge als auch die mit der Klägerin abgeschlossenen Avalaufträge nach deutschen Recht zu widerrufen. Schweizerisches Recht sei nicht wirksam vereinbart worden; die Rechtswahl sei jedenfalls missbräuchlich. Sie habe ausschließlich dazu gedient, den Beklagten ihr Widerrufsrecht abzuschneiden. Mit der Kombination aus Fremdwährungsdarlehen und Avalaufträgen habe das deutsche Verbraucherschutzrecht umgangen werden sollen. Die den Beklagten 2006 und 2008 erteilten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft gewesen. Infolge des Widerrufs und der Tatsache, dass es sich bei den Fremdwährungsdarlehen und den weiteren zum ...-Modell bzw. ...-Modell gehörenden Verträgen um verbundene Verträge i. S. v. § 358 BGB handele, habe der Widerruf die Rückabwicklung aller Verträge zur Folge. Die Frankfurter Bankengesellschaft Schweiz trete als Darlehensgeberin gemäß § 358 Abs. 4 S. 2 BGB im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Unternehmer aus den verbundenen Verträgen. Dies habe letztlich zur Folge, dass die Beklagten der Klägerin nichts mehr schulden. Da die ... Schweiz im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge nicht über eine Banklizenz i. S. v. § 32 KWG verfügt habe, bestehe auch der von der Schweizer Tochtergesellschaft abgetretene Rückzahlungsanspruch nicht. Weil die Beklagten bezüglich beider Modelle nicht hinreichend beraten und die Modelle als sichere Altersvorsorge dargestellt worden seien, stehe ihnen ein Schadensersatzanspruch zu, den sie über die Rechtsfigur des verbundenen Vertrages bzw. des Einwendungsdurchgriffs auch der Klägerin entgegenhalten könnten. Jedenfalls stehe Ihnen insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Beklagte Ziff. 2 könne nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Diese sei sittenwidrig, da sich die Beklagte Ziff. 2 lediglich aus emotionaler Verbundenheit verbürgt und die Bürgschaft sie finanziell überfordert habe. Zu den Einzelheiten des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Akteninhalt und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es sieht in den Darlehensverträgen und den Avalabreden jeweils einheitliche Vertragswerke. Die auf den Abschluss beider Verträge gerichteten Willenserklärungen der Beklagten seien auf einem Blatt Papier enthalten und sowohl an die Klägerin als auch deren Tochtergesellschaft gerichtet gewesen. Diese sei nicht nur wegen der Fremdwährung involviert gewesen. Ziel sei es vielmehr gewesen, für einen Teilbereich - den Darlehensvertrag - in den Genuss schweizerischen Rechts zu gelangen. Dies habe sich namentlich bei der Prolongation der Darlehensverträge 2006 bzw. 2008 gezeigt; in diesem Zeitpunkt sei der aufwändige Umweg über die Schweiz nicht mehr nötig gewesen. Denn die Klägerin habe seit 2002 auch selbst Fremdwährungskredite vergeben. Das einheitliche Vertragsverhältnis zeige sich ferner in weiteren Details der Verträge und ihrer Abwicklung. Zudem habe sich die Klägerin mit der ... Schweiz das von den Beklagten gezahlte Disagio geteilt. Überdies habe die Klägerin Teile der Aufgaben und Pflichten übernommen, die üblicherweise einem Darlehensgeber zukommen. Im Übrigen hätte auch die von der Klägerin gewährte Sicherheit unmittelbar zwischen der ... Schweiz und den Beklagten vereinbart werden können. Auf diese einheitlichen Hauptverträge finde deutsches Recht Anwendung. Die Rechtswahlklauseln verstießen gegen AGB-Recht. Sie seien zudem unklar, da offen bleibe, für welche Teile Verträge sie gelten, nachdem der einheitliche Vertrag Regelungen des Darlehens- und des Sicherungsvertrages enthalte. Im Übrigen sei die Vereinbarung schweizerischen Rechts gemäß § 3 AGBG überraschend. Deshalb komme deutsches Recht zur Anwendung. Das Vertragswerk sei in seiner verbundenen Gesamtheit nichtig, nachdem sein wesentliches Element - die Darlehensgewährung - durch die ... Schweiz gemäß § 134 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG nichtig sei. Die ... Schweiz sei im Inland physisch präsent gewesen, insbesondere habe sie in Kassel die Unterschriften geprüft und die Darlehensverträge dort unterschrieben, so dass § 32 KWG Anwendung finde. Überdies hätten die Beklagten die Verträge wirksam widerrufen. Bezüglich der Darlehensverträge habe ihnen ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zugestanden; bezüglich der Prolongation ein solches nach Darlehensvertragsrecht. Im ursprünglichen Vertrag habe eine Widerrufsbelehrung gefehlt; sie sei auch nicht korrekt nachgeholt worden. Die für die Prolongation erteilten Widerrufsbelehrungen seien im Hinblick auf den Fristbeginn nicht ordnungsgemäß gewesen. Durch den Widerruf seien alle vertraglichen Ansprüche entfallen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückgewähr des erhaltenen Darlehensbetrages nicht - auch nicht hilfsweise - geltend gemacht. Im Übrigen sei das von der ... Schweiz erhaltene Kapital durch jahrelange unberechtigte Zahlungen der Beklagten längst zurückgezahlt. Mangels einer Hauptschuld bestehe auch kein Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 aus der Bürgschaft. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil. Das Landgericht sei ohne ausreichende Tatsachengrundlage von einer Vermischung der Vertragsverhältnisse ausgegangen und habe auf diese Weise einen einheitlichen Hauptvertrag konstruiert. Diese Annahme entspreche indes nicht dem Parteivortrag. Zudem habe das Landgericht nicht zwischen der ersten und der zweiten Finanzierung getrennt, sondern auch diese an verschiedenen Stellen miteinander vermischt. Die Klägerin wendet sich ferner gegen die Rechtsanwendung der ersten Instanz. Zu Unrecht habe das Landgericht einen Aufwendungsersatz der Klägerin verneint. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin sei nur ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Avalinanspruchnahme entweder offensichtlich gewesen oder von den Beklagten liquide bewiesen worden sei, dass die Klägerin an die ... Schweiz nicht hätte leisten müssen. Zum Zeitpunkt der Avalinanspruchnahme hätten indes keine insoweit maßgeblichen Einwendungen bestanden. Es bestehe keine Gesamtnichtigkeit der Verträge gemäß § 134 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG. Die Norm sei kein Verbotsgesetz i. S v. § 134 BGB. Denn sie richte sich nicht gegen beide Vertragsparteien. Bei der Erlaubnispflicht handele es sich um eine bloße gewerbepolizeiliche Vorschrift. Zudem habe die ... Schweiz bei dem Abschluss der Darlehensverträge nicht gegen diese Vorschrift verstoßen. Jedenfalls aber habe sich einen etwaigen Verstoß nicht zu vertreten. Die Beklagten hätten die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht stehe ihnen weder nach schweizerischem noch - hilfsweise - nach deutschem Recht zu. Auf die Darlehensverträge finde ausschließlich schweizerisches Recht Anwendung, welches den Beklagten kein Widerrufsrecht gewähre. Aber selbst unter Heranziehung deutschen Rechts könnten die Beklagten die Darlehensverträge nicht widerrufen. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht verwirkt. Und selbst wenn er wirksam gewesen sein sollte, fehle es an verbundenen Verträgen nach deutschem Recht. Die von der Beklagten Ziff. 2 übernommene Bürgschaft sei nicht sittenwidrig. Es fehle an einer finanziellen Überforderung; außerdem habe die Beklagte Ziff. 2 ein eigenes persönliches und wirtschaftliches Interesse an dem ...-Modell gehabt. Schließlich sei es den Beklagten verwehrt, Schadensersatzansprüche im Wege des Einwendungsdurchgriffs bzw. eines Zurückbehaltungsrechts geltend zu machen. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.10.2018, Az. 5 O 177/17, wird aufgehoben. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 59.993,09 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2017 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall, dass die Klage zum Klageantrag Ziff. 2 abgewiesen wird: 2.a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin CHF 247.119,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu zahlen, abzüglich EUR 515,62, gezahlt am 29.12.2011, abzüglich EUR 515,62, gezahlt am 30.01.2012, abzüglich EUR 515,62, gezahlt am 28.02.2012, abzüglich EUR 515,62, gezahlt am 29.03.2012, abzüglich EUR 515,62, gezahlt am 27.04.2012, abzüglich EUR 515,62, gezahlt am 30.05.2012, abzüglich EUR 515,62, gezahlt am 28.06.2012, abzüglich EUR 515,62, gezahlt am 30.07.2012, abzüglich EUR 515,62, gezahlt am 30.08.2012, abzüglich EUR 515,62, gezahlt am 27.09.2012, abzüglich EUR 515,62, gezahlt am 30.10.2012, abzüglich EUR 515,62, gezahlt am 29.11.2012, abzüglich EUR 515,62, gezahlt am 27.12.2012, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 30.01.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 30.01.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 27.02.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 27.02.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 28.03.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 28.03.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 29.04.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 29.04.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 31.05.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 31.05.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 27.06.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 27.06.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 30.07.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 30.07.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 29.08.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 29.08.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 27.09.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 27.09.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 04.11.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 04.11.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 27.11.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 27.11.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 27.12.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 27.12.2013, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 29.01.2014, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 29.01.2014, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 26.02.2014, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 26.02.2014, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 27.03.2014, abzüglich EUR 257,81, gezahlt am 27.03.2014, abzüglich EUR 88.891,75, gezahlt am 15.04.2014. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 7.329,29 zu zahlen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin CHF 15.855,61 zu zahlen. 5. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 41.061,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2017 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall, dass die Klage zum Klageantrag Ziff. 5 abgewiesen wird: 5.a) Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin CHF 230.713,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen, abzüglich EUR 3.341,59, gezahlt am 02.01.2013, abzüglich EUR 3.375,01, gezahlt am 25.06.2013, abzüglich EUR 3.375,01, gezahlt am 31.12.2013, abzüglich EUR 3.408,76, gezahlt am 26.06.2014, abzüglich EUR 50.000,00, gezahlt am 01.10.2014, abzüglich EUR 14.734,9, gezahlt am 27.10.2014, abzüglich EUR 93.320,35, gezahlt am 11.03.2015. 6. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.807,53 zu zahlen. 7. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin CHF 7.017,54 zu zahlen. 8. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, als Bürgin des Hauptschuldners … an die Klägerin CHF 54.869,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde über eine betragsmäßig beschränkte Einzelbürgschaft bis zum Betrag von CHF 144.000,00 vom 04.11.2008 zu zahlen. Hilfsweise wird beantragt: 9. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.10.2018, Az. 5 O 177/17, wird aufgehoben. 10. Das Verfahren wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Die Beklagten beantragen (Bl. 782, 889) Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigen das Urteil. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die verbundenen Verträge allesamt gemäß § 134 BGB nichtig seien, da die Darlehensverträge gegen § 32 KWG verstoßen. § 32 KWG stelle ein Verbotsgesetz dar, das der Wirksamkeit der vorliegenden Darlehensverträge entgegenstehe. Deshalb stünde den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 32, 54 KWG zu. Dieser sei darauf gerichtet, dass die Klägerin die Beklagten so zu stellen habe, als hätten sie die mit dem ...-Modell bzw. dem ...-Modell in Zusammenhang stehenden Verträge nie abgeschlossen. Auf die streitgegenständlichen Verträge sei deutsches Recht anwendbar. Die Finanzierung beider Anlagemodelle sei eine Dienstleistung, für die der internationale privatrechtliche Verbraucherschutz gelte. Die vertraglich vereinbarte Rechtswahl sei rechtsmissbräuchlich, zudem irreführend, weil in ihr das zwingende deutsche Verbraucherschutzrecht nicht erwähnt worden sei. Deshalb hätten die Beklagten die Darlehensverträge nach deutschem Recht widerrufen können. Die ihnen 2006 und 2008 erteilten Widerrufsbelehrungen seien hinsichtlich des Fristbeginns fehlerhaft gewesen. Gegenüber dem Beklagten Ziff. 1 sei 2011 zudem keine wirksame Nachbelehrung erfolgt. Weil es sich bei den Darlehensverträgen und den weiteren in Zusammenhang mit den Kombirenten abgeschlossenen Verträgen um verbundene Verträge handele, habe der Widerruf der Darlehensverträge die Rückabwicklung aller weiteren Verträge zur Folge. Infolge des Widerrufs seien die Zahlungen der Klägerin an die ... Schweiz rechtsgrundlos erfolgt, so dass die Beklagten insoweit zu keiner Zahlung verpflichtet seien. Überdies stehe der Klägerin gegen die Beklagten auch kein Anspruch aus abgetretenem Recht wegen offener Zinszahlungen zu, da auch die ... Schweiz insoweit keine Rechte gegenüber den Beklagten gehabt habe. Die Beklagten vertiefen sodann ihren Vortrag zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts. Sie sehen in dem Vorgehen der ... Schweiz und der weiteren zu den Rentenmodellen gehörenden Vertragspartnern ein institutionalisiertes Zusammenwirken. Deshalb werde die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler vermutet. Es sei unzulässig, die in den Rentenmodellen gebündelten Verträge künstlich aufzuspalten. Dies gelte auch trotz der im Jahr 2006 bzw. 2008 getroffenen neuen Vereinbarungen, da auch diese ausschließlich im Zusammenhang mit dem ...-Modell bzw. dem ...-Modell abgeschlossen worden seien. Auch die mit der ... und der ... abgeschlossenen Vergleiche änderten nichts an dem Vorliegen des Verbundgeschäfts. Infolge des Widerrufs seien alle Verträge rückabzuwickeln. Die ... Schweiz müsse sich insoweit an die Versicherungsgesellschaften halten. Gleiches gelte für die Klägerin. Schließlich seien Gegenansprüche der Beklagten nicht verjährt. Zuletzt vertieft die Beklagte Ziff. 2 ihren erstinstanzlichen Vortrag zu der Sittenwidrigkeit der von ihr übernommenen Bürgschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.6.2019 und den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.6.2019 verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Im Einzelnen: 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz infolge ihrer Inanspruchnahme aus der Garantie durch die ... Schweiz bei Endfälligkeit des Darlehensvertrages vom 30.12.1996 bzw. der Vereinbarung vom 6.9.2006 gemäß § 670 BGB i. H. v. EUR 59.993,09. a) Die Klägerin hat mit den Beklagten einen Auftragsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB abgeschlossen, durch welchen sich die Klägerin unentgeltlich verpflichtete, eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie für eine darlehensvertragliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Schweizer Franken zu übernehmen. aa) Die Beklagten haben am 13.12.1996 (Anl. K1-1) gegenüber der Klägerin einen Antrag auf Abschluss eines solchen Auftragsvertrages abgegeben. Die Beklagte hat diesen Auftrag jedenfalls dadurch angenommen, dass sie gegenüber der ... Schweiz mit Schreiben vom 10.1.1997 (Anl. K1-4) die Übernahme einer unbedingten und unwiderruflichen Garantie in Bezug auf Verbindlichkeiten der Beklagten in Schweizer Franken abgab. bb) Die Übernahme des Auftrags erfolgte vereinbarungsgemäß unentgeltlich i. S. d. § 662 BGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts finden sich weder in dem Antrag vom 13.12.1996 noch in der hierauf von der Klägerin abgegebenen Garantieerklärung Anhaltspunkte dafür, dass die Übernahme der Garantie entgeltlich erfolgte. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin ein Teil des Disagios zurückvergütet wurde. Zwar ist in dem Schreiben der ... Schweiz über die Konditionenbestätigung (Anl. K1-5) die Rede von einer Vergütung an die Klägerin. Unter Berücksichtigung der Höhe der auf diese Weise in Bezug genommenen Zahlungen betrifft diese Formulierung indes die Auszahlung des Darlehensbetrages unter Abzug des jeweiligen Disagios. Der Begriff "Vergütung" beschreibt die Gutschrift der vereinbarten Darlehensbeträge. Die Formulierung mag auf sprachliche Besonderheiten in der Schweiz zurückzuführen sein. Er beinhaltet nicht die Entgeltlichkeit des übernommenen Auftrags. cc) Anlässlich der am 6.9.2006 von der ... ... mit den Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung zur weiteren Zinsfestschreibung (Anl. K1-6) vereinbarten die Parteien die Weitergeltung bzw. den Neuabschluss der Zahlungsgarantie. Der dieser Garantieübernahme zugrunde liegende Auftragsvertrag wurde durch die Erklärungen der Beklagten vom 17.10.2006 (Anl. K1-7) und die anschließende Übernahme der Zahlungsgarantie durch die Klägerin abgeschlossen. dd) Auf den Auftragsvertrag ist deutsches Recht anwendbar. Die deutschen Vertragsparteien des Auftragsvertrages haben ihren (Wohn-)Sitz in Deutschland und der Auftrag zur Übernahme der Garantie weist auch sonst keinen grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkt auf. Eine Anknüpfung an das Statut der Hauptschuld kommt insoweit wegen der Nichtakzessorietät des Garantievertrages nicht in Betracht (Thorn in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2016, Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht, Rn. 111). Aber selbst wenn man in der Tatsache, dass die durch die Garantie gesicherte Hauptschuld schweizerischem Recht unterfällt (hierzu unter d) bb)), einen Auslandsbezug erblicken würde, würde dies nicht dazu führen, dass der Auftragsvertrag gemäß dem mangels Rechtswahl maßgeblichen Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB (Artikel des EGBGB hier und im Folgenden i. d. bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung) eine engere Verbindung zum schweizerischen Recht aufweist. Denn gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit demjenigen Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat. Charakteristische Leistung des Auftragsvertrages ist die auftragsgemäße Übernahme der Garantie bzw. die Zahlung bei Inanspruchnahme. Beide Leistungen hat die Klägerin an ihrem Sitz in Kassel erbracht (§§ 130 Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB). ee) Soweit der Beklagte Ziff. 1 gegenüber der Klägerin am 17.2.2012 den Widerruf des Avalauftrages erklärt hat (Anl. B7), bleibt dies bereits deshalb ohne Wirkung, da ihm in Bezug auf den Auftragsvertrag kein Widerrufsrecht zustand. Denn bei ihm handelte es sich nicht um einen Darlehensvertrag i. S. d. §§ 491 ff. BGB. Die für Darlehensverträge geltenden Vorschriften finden auch keine entsprechende Anwendung. Bei dem Auftragsvertrag handelt es sich auch nicht etwa um eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe i. S. v. § 499 Abs. 1 a. F. BGB. Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber den Beklagten zur unentgeltlichen Geschäftsbesorgung. b) Der Klägerin hat zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen i. H. v. EUR 59.993,09 gemacht, zu deren Ersatz die Beklagten verpflichtet sind. aa) Zu den gemäß § 670 BGB zu erstattenden Aufwendungen, die ein Garantiegeber nach den Umständen für erforderlich halten darf, gehört in erster Linie seine Zahlung an den Begünstigten infolge einer ordnungsgemäßen Inanspruchnahme aus der Garantie (Schimansky/Bunte/Lwowski/Fischer, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., 2017, § 121 Rn. 98; Münchner Kommentar/Welter, HGB, 3. Aufl., 2015, J. Bankgarantie Rn. J 38). Auf Grundlage der von der Klägerin auftragsgemäß gegenüber der ... ... übernommenen Zahlungsgarantie wurde sie von der ... Schweiz am 30.11.2011 i. H. v. CHF 247.119,55 (Gegenwert: EUR 200.600,33) in Anspruch genommen (Anl. K1-8) und zahlte den angeforderten Betrag. bb) Die Höhe des Anspruchs folgt unmittelbar aus dem von den Beklagten für das maßgebliche Transaktionskonto abgegebene Saldoanerkenntnis. Auf Basis der innerhalb des Auftragsvertrages getroffenen Kontokorrentabrede (vgl. Finanzierungsantrag vom 13.12.1996, Ziff. 4 [Anl. B2] sowie den "Bedingungen der Landeskreditkasse zu Kassel", Ziff. 2 [Anl. B2]) durfte die Klägerin die von ihr aufgewendeten Beträge dem hierfür errichteten Transaktionskonto als sonstige fällige Forderung innerhalb der laufenden Geschäftsverbindung ins Soll stellen. Gegen den maßgeblichen Rechnungsabschluss des Transaktionskontos haben die Beklagten keine Einwendungen erhoben. Auf diese Weise kam zwischen den Parteien stillschweigend ein Saldoanerkenntnis zustande. Der aus diesem folgende Anspruch bleibt infolge der Kontokorrentverrechnung bestehen. Er tritt im Wege der Novation als eine neue, auf einem se...ständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen und kann zum Gegenstand einer Klage gemacht werden (Schimansky/Bunte/Lwowski/Schmieder-Handbuch, 5. Aufl., 2017, § 47 Rn. 80 ff.). Der von der Klägerin zur Höhe des Saldoanerkenntnisses vorgetragene Betrag ist zwischen den Parteien unstreitig. c) Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Beklagten haben mit Erklärungen vom 4.11.2016 (Anl. K1-19) einen bis zum 30.11.2017 befristeten Verjährungsverzicht erklärt. Die Klage ging am 28.11.2017 beim Landgericht Tübingen ein. Sie wurde am 2.12.2017 und somit demnächst i. S. v. § 167 ZPO zugestellt. d) Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Zwar hat ein Garantiegeber auf Verlangen des Begünstigten die Garantie zu zahlen, ohne geltend machen zu können, die Hauptschuld sei im Valutaverhältnis nicht entstanden oder erloschen. Allerdings unterliegt dieser Einwendungsausschluss den Maßstäben von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 12.03.1984 - II ZR 198/82 Rn. 19 - juris und Münchner Kommentar/Welter, a. a. O., Rn. J 73 ff.). Rechtsmissbräuchlich ist die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs aus der Garantie dann, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen (formeller Garantiefall) der Garantiefall im Valutaverhältnis (materieller Garantiefall) nicht eingetreten ist (BGH, Urteil vom 10. November 1998 - XI ZR 370/97 Rn. 13 - juris und Urteil vom 12.03.1984 - II ZR 198/82 Rn. 19 - juris). Ob die Beschränkung der Möglichkeit, Einwendungen aus dem Valutaverhältnis dem Auftragsvertrag entgegenzuhalten auch vorliegend auf die in der Rechtsprechung einzig anerkannte Figur der Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB beschränkt ist oder ob die Beklagten infolge der von ihnen vorgetragenen engen Verknüpfung bzw. Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der ... Schweiz über diesen strengen Maßstab hinaus zur Geltendmachung von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis berechtigt sind, kann offen bleiben. Denn den Beklagten stehen solche Einwendungen unter keinem Gesichtspunkt zu. aa) Hinsichtlich des von den Beklagten insoweit eingewandten Rechts, den Darlehensvertrag vom 30.12.1996 bzw. die Vereinbarung vom 6.9.2006 zu widerrufen, folgt dies bereits daraus, dass die Zahlung der Klägerin an die ... Schweiz i. H. v. CHF 247.119,55 - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - am 30.11.2011 erfolgte. Der Beklagte Ziff. 1 hat den Widerruf indes erst am 17.2.2012 erklärt (Anl. B7). Wegen der Ex-nunc-Wirkung des Widerrufs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17 -, Rn. 29, juris) kann dieser - seine Wirksamkeit unterstellt - den Darlehensvertrag erst ab dem Zeitpunkt seiner Ausübung beseitigen und damit eine Einwendung im Valutaverhältnis begründen. Die bloße Widerruflichkeit des Vertrages genügt hingegen nicht, um der Zahlung auf die Garantie den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit i. S. v. § 242 BGB entgegenzuhalten, zumal von den Beklagten nicht vorgetragen wurde, dass sie die Ausübung des Widerrufsrechts in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin auf die Garantie zahlte, bereits beabsichtigt oder erwogen haben, geschweige denn, dass dieser Umstand der Klägerin bekannt gewesen war. Im Zeitpunkt der Zahlung bzw. der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs war der Darlehensrückzahlungsanspruch uneingeschränkt durchsetzbar. bb) Im Übrigen waren die Beklagten weder berechtigt, den Darlehensvertrag vom 30.12.1996 noch die Vereinbarung vom 6.9.2006 zu widerrufen. Denn das hierfür sowohl nach deutschem ((1)) als auch nach schweizerischem ((2)) internationalen Privatrecht allein maßgebliche schweizerische Recht gewährte ihnen ein solches Widerrufsrecht nicht ((3)). Deshalb muss letztlich auch nicht entschieden werden, ob die von den Parteien übereinstimmend als "Kreditvertrag" bezeichnete Vereinbarung vom 6.9.2006 überhaupt als Verbraucherdarlehensvertrag widerruflich war, was möglichenweise deshalb fraglich ist, weil die Parteien mit ihr - bei im Übrigen gleichbleibendem Vertragsinhalt - lediglich auf die ablaufende Zinsbindung reagierten und den Zinssatz neu festschrieben. (1) Die Wirksamkeit der in dem Darlehensvertrag vom 30.12.1996 bzw. der Vereinbarung vom 6.9.2006 enthaltenen Rechtswahlvereinbarung richtet sich nach Art. 27 ff. EGBGB. Nach Art. 27 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht gilt gemäß Art. 27 Abs. 4, Art. 31 Abs. 1 EGBGB ebenfalls das gewählte Recht, wobei gemäß Art. 35 Abs. 1 EGBGB die in diesem Staat geltenden Sachvorschriften gemeint sind. (a) Der Rechtswahl der Parteien steht § 29 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht entgegen. (aa) Der Darlehensvertrag vom 30.12.1996 bzw. die Vereinbarung vom 6.9.2006 sind zunächst für sich genommen keine von Art. 29 Abs. 1 EGBGB erfassten Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Darlehensverträge fallen nicht per se unter diese Norm (BGH, Urteil vom 16. September 2014 - XI ZR 78/13 -, Rn. 33, juris und Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 56). Nach Systematik und Wortlaut sind sie von Art. 29 Abs. 1 EGBGB nur erfasst, wenn sie der Finanzierung der Lieferung beweglicher Sachen oder der Erbringung von Dienstleistungen dienen (Staudinger/Magnus, a. a. 0., Rn. 54 m. w. N.). (bb) Der Darlehensvertrag vom 30.12.1996 bzw. die Vereinbarung vom 6.9.2006 stellen sich nicht als derartige Verträge dar. Ein Darlehensvertrag ist als Finanzierungsvertrag i.'S. v. Art. 29 EGBGB einzustufen, wenn zwischen ihm und einem Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Dienstleistungen eine Zweckbindung besteht, er mithin der Finanzierung eines solchen Liefer- oder Dienstleistungsvertrages dient (BGH, Urteil vom 16. September 2014 - XI ZR 78/13 Rn. 23, juris und BGH, a. a. O. Rn. 28 und OLG Zweibrücken, 7 U 86/14, S. 19, Anl. K1-32). Das von den Beklagten verfolgte Anlagemodell diente der langfristigen Erzielung von Renteneinkünften bzw. der ergänzenden Altersvorsorge; das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs dieser Kapitalanlagen, namentlich dem Erwerb der Rentenversicherung bei der .... Zwar können Versicherungsverträge als Dienstleistungsverträge i. S. v. Art. 29 Abs. 1 EGBGB eingestuft werden; die Norm gilt aber deshalb nicht, weil der vorliegend finanzierte Versicherungsvertrag gemäß Art. 37 S. 1 Nr. 4 EGBGB von dessen Anwendungsbereich ausgenommen ist. Denn der die Beklagten betreffende Rentenversicherungsvertrag bei der ... deckt nach Art. 37 S. 1 Nr. 4 EGBGB i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 lit. a EGWG (Artikel des EGVVG hier und im Folgenden i. d. bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung) - unstreitig - ein in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Risiko ab. Weil damit der Versicherungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich von Art. 29 EGBGB fällt, gilt diese Bestimmung erst recht nicht für die Darlehensverträge zur Finanzierung der Versicherungen (BGH, a. a. O. Rn. 31). (cc) Eine Anwendung von Art. 29 EGBGB über die Verweisung in Art. 15 EGWG scheidet aus. Ausgehend von dem in Art. 7 Abs. 1 EGWG definierten Anwendungsbereich findet Art. 15 EGWG auf Darlehensverträge keine Anwendung. Die Bestimmungen gilt nur für Versicherungsverträge (BGH, a. a. O. Rn. 32). (dd) Darüber hinaus kommt weder eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB noch eine Anwendung der deutschen Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherkrediten nach Art. 34 EGBGB in Betracht (BGH, Urteil vom 16. September 2014 - XI ZR 78/13 -, Rn. 35, juris, BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 -XI ZR 82/05 -, Rn. 18 und 22). (b) Die von den Parteien getroffene Rechtswahl ist auch nicht gemäß Art. 29a EGBGB unwirksam. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die die Anwendung des deutschen Verbraucherschutzrechts, namentlich § 495 BGB geboten erscheinen lassen könnte, liegen nicht vor. (aa) Im Ausgangspunkt wurde mit dem Schweizer Recht das Recht eines Drittstaats im Sinne von Art. 29a Abs. 1 EGBGB gewählt, so dass sich die Frage der Erstreckung des europäischen Verbraucherschutzes für den Darlehensvertrag vom 30.12.1996 bzw. die Vereinbarung vom 6.9.2006 grundsätzlich stellt. (bb) Allerdings unterfällt das von dem Beklagten Ziff. 1 für sich in Anspruch genommene Widerrufsrecht - nach damaligem Rechtsstand - nicht den in Art. 29a Abs. 4 EGBGB genannten Richtlinien. Maßgeblich ist für das Recht eines Verbrauchers, seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, die in ihrem Art. 14 erstmals ein europarechtlich vorgegebenes Widerrufsrecht für Verbraucherkredite vorsieht. Das seit der Schuldrechtsreform in § 495 BGB geregelte Widerrufsrecht für Darlehensnehmer (zuvor §.7 VerbrKrG a.F.) diente jedoch zunächst nicht der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (Beck-online.Großkommentar/Knops, BGB, Stand 01.03.2019, § 495 BGB Rn. 10). Allein auf dem Willen des deutschen Gesetzgebers beruhte daher auch das in § 495 BGB geregelte Widerrufsrecht. Die Verbraucherkreditrichtlinie stammt vom 21.4.2008 und war von den Mitgliedstaaten bis zum 12.5.2010 umzusetzen. Dementsprechend fand sie erst in Art. 29a EGBGB in der ab dem 17.12.2009 gültigen Fassung Erwähnung (heute: Art. 46 EGBGB n. F.). Für - wie hier - davor geschlossene Verträge ergibt sich aus Art. 29a EGBGB in der davor gültigen Fassung kein international privatrechtlich zwingendes Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen. (cc) Soweit die Beklagten über Art. 29a Abs. 4 Nr. 4 EGBGB auf die Richtlinie 2002/65 EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und das dort in Art. 6 geregelte Widerrufsrecht Bezug nehmen, ist nicht feststellbar, dass die vorliegend streitgegenständlichen Finanzierungen als Fernabsatzverträge im Sinne von Art. 2 lit. a dieser Richtlinie anzusehen wären, Fernabsatzverträge in diesem Sinne liegen vor, wenn sowohl für die Vertragsanbahnung (Vertragsverhandlungen) als auch für den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Dies ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall. Sie tragen vielmehr vor, dass sie im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Berater … persönlich beraten worden seien. Damit fehlt es an den für den Fernabsatz typischen eingeschränkten Prüf- und Informationsmöglichkeiten vor Vertragsschluss. (dd) Demgegenüber fordert Art. 29a EGBGB keine Anwendung der früheren Haustürgeschäfte-RL 85/577/EWG, weil diese in der Norm nicht erwähnt wird und ihre Aufzählung abschließend ist (Palandt/Thorn, BGB, 78. Aufl. 2019, Art. 46b EGBGB Rn. 2). Unabhängig davon ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht, dass den Darlehensvertrag vom 30.12.1996 oder die Vereinbarung vom 6.9.2006 unter den Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts geschlossen haben. (ee) Nach Art. 29a Abs. 4 Nr. 1 EGBGB zählt auch die Klauselrichtlinie zu den international privatrechtlich zwingenden Verbraucherschutzvorschriften. Die vorliegende Rechtswahlklausel zu Gunsten des Schweizer Rechts ist aber weder überraschend (§ 305c BGB), noch beinhaltet sie eine unangemessene Benachteiligung oder ist sie intransparent (§ 307 BGB). (aaa) Angesichts der Darlehensgewährung durch eine Schweizer Bank in Schweizer Franken ist die Rechtswahl nach dem Leitbild des Vertrages nicht ungewöhnlich, sondern passt zur gewählten Finanzierung. Dabei kann offenbleiben, ob das Fremdwährungsdarlehen zur Disposition der Beklagten stand, das heißt ihnen auch eine Finanzierung in D-Mark angeboten wurde. Jedenfalls haben sie sich bewusst für das ...-Modell und seine Finanzierung in Schweizer Franken entschieden. (bbb) Weil das Darlehen diesen deutlichen, auch durch finanzielle Erwartungen getragenen Bezug zur Schweiz hat, liegt auch keine unangemessene Benachteiligung vor. (aaaa) So ist entgegen der Beklagtensicht nicht erkennbar, dass die Rechtswahl gezielt der Umgehung von Verbraucherrechten gedient hätte. Insbesondere zeigt sich dies daran, dass die ... Schweiz durchaus eine Widerrufsbelehrung erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Belehrung in ihrer Formulierung wirksam war, ist jedenfalls die Bereitschaft der Darlehensgeberin erkennbar, dem deutschen Kunden eine - nach dem gewählten Recht eigentlich nicht bestehende - Widerrufsmöglichkeit zuzugestehen, so dass eine Umgehung des deutschen Verbraucherschutzrechts nicht vorliegt. (bbbb) Allerdings hat der EuGH 2016 entschieden, dass eine Rechtswahlklausel jedenfalls im Online-Handel wegen Intransparenz missbräuchlich nach der Klauselrichtlinie sein kann, wenn ein Hinweis auf die nach Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts fehlt (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-191/15 Rn. 71, juris). Diese Entscheidung ist aber schon deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sie den Online-Handel und damit einen rein elektronischen Vertragsschluss betraf. Außerdem gilt der vom EuGH herangezogene Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO nur für Verträge ab dem 17.12.2008. Für davor geschlossene Verträge könnte eine Intransparenz allenfalls daraus folgen, dass nicht auf Art. 29a Abs. 1 EGBGB hingewiesen wird. Wie aber die Struktur dieser Bestimmung zeigt, ist es nach dem Leitbild des (deutschen) Gesetzgebers dem Verbraucher grundsätzlich zuzumuten, sich auf die Wahl des Rechts eines anderen Staates als seines Aufenthaltsstaat einzulassen; dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass das Nebeneinander von zwingendem Verbraucherschutzrecht dieses Staates und dem ansonsten geltenden gewählten Recht (noch) nicht zur Folge hat, dass die Rechtslage auf Grund der getroffenen Rechtswahl so wenig klar und verständlich ist, dass sich daraus für den Verbraucher eine gemäß § 307 BGB unangemessene Benachteiligung ergibt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11 -, Rn. 34, juris). (cccc) Selbst wenn man eine grundsätzliche Hinweispflicht auf Art. 29a EGBGB entsprechend der neueren Rechtsprechung des EuGH unterstellen wollte, ist diese Vorschrift aber - wie ausgeführt - auf die mit den Versicherungsverträgen verknüpfte Finanzierung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Jedenfalls aus diesem Grund war auch kein Hinweis auf Art. 29a EGBGB geboten. (ccc) Die in dem Darlehensvertrag bzw. der Vereinbarung vom 6.9.2006 geregelte Darlehensgewährung in Schweizer Franken sowie die Rückzahlung in derselben Fremdwährung verstoßen ebenfalls nicht gegen die Klauselrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert es das Transparenzgebot, das Kreditnehmer von Fremdwährungsdarlehen Informationen erhalten, die ausreichen, um sie in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen, so dass der Kreditnehmer nicht nur die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung der Fremdwährung, auf die der Kredit lautet, erkennen, sondern auch die - möglichenweise erheblichen - wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen kann (EuGH, Urteil vom 20. September 2017 - C-186/16 -, Rn. 51, juris). Diesen Anforderungen hat die Klägerin vorliegend genügt, indem sie in ihrem Informationsschreiben vom 3.3.1997 (Anlage K1-25) ausdrücklich auf das Währungsrisiko hinwies. (c) Letztlich kann die Wirksamkeit der Rechtswahl jedoch offenbleiben. Denn auch im Falle ihrer Unwirksamkeit ist gemäß § 28 Abs. 1 EGBGB auf den Darlehensvertrag vom 30.12.1996 bzw. die Vereinbarung vom 6.9.2006 schweizerisches Recht anwendbar. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag, soweit das auf ihn anzuwendende Recht nicht nach Art. 27 EGBGB vereinbart worden ist, dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, weiche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Charakteristische Leistung bei dem vorliegend maßgeblichen Darlehensvertrag ist die Überlassung von Kapital (BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 325/00 -, Rn. 25, juris [für einen Sparvertrag]; OLG München, Urteil vom 09. Januar 1996 - 25 U 4605/95 -, Rn. 5, juris, OLG Celle, Urteil vom 11. November 1998 - 9 U 87/98 Rn. 25, juris; für 4 ROM-I-VO: Hohloch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Art. 4 ROM-I-VO, Rn. 39 und Staudinger/Magnus (2016) Art 4 Rom I-VO, Rn. 283). Diese Leistung wurde von der ... Schweiz erbracht, so dass es auf den Sitz von deren Hauptverwaltung ankommt, weshalb bereits hiernach ohne Weiteres schweizerisches Recht Anwendung findet. (2) Der nach deutschem internationalen Privatrecht wirksamen Rechtswahlvereinbarung bzw. der Anwendung von Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB steht das internationale Privatrecht der Schweiz nicht entgegen. (a) Die hierzu erforderliche Ermittlung des Schweizer Rechts kann der Senat nach § 293 ZPO se...st und ohne Einholung eines Rechtsgutachtens vornehmen. Weil die maßgeblichen Bestimmungen des Schweizer Rechts wenig komplex, klar und dem deutschen Recht strukturell ähnlich sind, kann insoweit auf den eindeutigen deutschen Gesetzeswortlaut und die auf Deutsch verfügbaren Kommentare zum Schweizer Privatrecht für die Ermittlung der Vorgaben des Schweizer Rechts zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 261/95 Rn. 13, juris und Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 293 ZPO, Rn. 15). (b) Die nach schweizerischem Recht für eine Rechtswahl gemäß Art. 116 Abs. 2 des Schweizer Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu beachtenden Minimalanforderungen sind bei einer ausdrücklichen Bezugnahme auf eine bestimmte Rechtsordnung gewahrt (Keller/Kren-Kostkiewicz, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, Art. 116 Rn. 42 ff). Zwar ist nach Art. 120 Abs. 1 IPRG eine Rechtswahl ausgeschlossen bei Verträgen über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind (falls weitere situative Anknüpfungspunkte für ein Zustandekommen des Vertrags im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers gegeben sind). Das Kriterium des "üblichen Verbrauchs" soll dabei nur den Abschluss von Verträgen zur Deckung von Grundbedürfnissen des Konsumenten erfassen (Keller/Kren-Kostkiewicz, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, Art. 120 Rn. 21). Sowohl betragsmäßig hohe Geldanlagen als auch gemischte Lebensversicherungen gehören nach Art und Umfang nicht zu den Leistungen des üblichen Verbrauchs (Girsberger, Das schweizerische Privatrecht, 2018, Bd. XI, 7. Kapitel Rn. 1141). (3) Das hiernach anwendbare schweizerische Recht gewährte den Beklagten - was der Senat ebenfalls ohne Einholung eines Rechtsgutachtens beurteilen kann, weil der Gesetzeswortlaut insoweit klar und eindeutig ist (s. oben) - kein Widerrufsrecht. (a) Für die Vereinbarung vom 6.9,2006 ist von dem Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23.3.2001 auszugehen (KKG 2001). Dieses enthält zwar in Art. 16 KKG 2001 ein Widerrufsrecht. Allerdings sind nach Art. 7 S. 1 lit. e KKG 2001 Kreditverträge über mehr als CHF 80.000,00 aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen (zuvor nach Art. 6 S. 1 lit. f KKG 1993: CHF 40.000,00). Dieses quantitative Kriterium sollte gesetzgebungshistorisch einem Schutz des "kleinen Mannes" bei "Kleinkrediten" Rechnung tragen (Giger, Das Obligationenrecht, Band VI, 2. Abteilung, 1. Teilband, 1. Unterteilband, 2007,1. Kapitel Rn. 57). Die Vereinbarung vom 6.9.2006 fällt damit nicht unter Art. 16 KKG 2001. Der Darlehensvertrag vom 28.12.1996 war nach schweizerischem Recht ebenfalls nicht widerruflich. Art. 16 KKG 2001 war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft getreten. Das zuvor geltende KKG vom 8.10.1993 kannte ein der Nachfolgernorm entsprechendes Widerrufsrecht noch nicht. (b) Für ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften gemäß Art. 40b OR ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag schon nicht, dass dessen situative Voraussetzungen vorliegen und die Beklagten zudem die Vertragsverhandlungen nicht ausdrücklich gewünscht haben (Art. 40c OR). cc) Die Beklagten können der Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass der Darlehensvertrag vom 30.12.1996 bzw. die Vereinbarung vom 6.9.2006 wegen Verstoßes gegen die bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG gemäß § 134 BGB nichtig ist. (1) Sowohl die Frage, ob § 32 Abs. 1 S. 1 KWG mit seinem Tatbestandsmerkmal "im Inland" auf die streitgegenständlichen Verträge Anwendung findet, als auch der zwischen den Parteien bis zuletzt nicht unstreitige Aspekt, ob die ... Schweiz bzw. die ... Schweiz über die nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt, kann offenbleiben. (2) Denn ein ohne solche Erlaubnis abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist zivilrechtlich nicht gem. § 134 BGB nichtig. Denn das Verbot, solche Geschäfte ohne Erlaubnis zu betreiben, richtet sich nur gegen das Institut, nicht hingegen gegen den Geschäftspartner (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fischer/Müller, KWG, 5. Aufl. 2016, § 32 KWG Rn. 30). Eine Nichtigkeit kommt allenfalls in Betracht, wenn ein Festhalten am Vertrag gerade die Schädigung oder Gefährdung der anderen Vertragspartei aufrechterhalten würde, die mit dem Verbot des § 32 KWG abgewendet werden soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 01. April 1980 - 6 U 184/79 LS 3 -, juris; Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl. 2016, § 32 KWG Rn. 92). Dies ist allerdings bei einem Darlehensvertrag nicht der Fall. Das Fehlen einer Erlaubnis zum Abschluss von Kreditgeschäften führt deshalb nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages. dd) Die Beklagten können dem Zahlungsanspruch der Klägerin auch keine Einwendungen aus dem mit der ... abgeschlossenen Versicherungsvertrag entgegenhalten. (a) Ein auf § 359 BGB gestützter Einwendungsdurchgriff kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Vorschrift auf den vorliegenden Darlehensvertrag ebenfalls nicht anwendbar ist. Das ausschließlich anwendbare Schweizer Recht gestattet die Anwendung dieser Rechtsfigur auf den vorliegenden Fall indes nicht. Zwar erlaubt es Art. 21 KKG 2001 einem Kreditnehmer, gegenüber der Kreditgeberin alle Rechte geltend zu machen, die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehen, wenn die dort ausgeführten Bedingungen erfüllt sind, insbesondere zwischen der Kreditgeberin und dem Lieferanten eine Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschließlich von der Kreditgeberin gewährt werden. Jedoch ist diese Bestimmung angesichts der Höhe des Darlehensbetrages nicht anwendbar. Hinzu kommt, dass die Anwendung von § 359 BGB - das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit i. S. v. § 358 Abs. 3 BGB unterstellt - daran scheitert, dass die Beklagten Einwendungen aus dem maßgeblichen Versicherungsvertrag nicht schlüssig vortragen. d) Indem die Beklagten vortragen, dass ihnen gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht, den sie der Forderung der Klägerin aus dem Auftragsvertrag entgegenhalten können, machen sie ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB geltend. Ein solches steht ihnen indes nicht zu. Sie haben gegen die Klägerin weder einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten über die aus dem ...-Modell und ihren einzelnen Vertragskomponenten resultierenden Risiken bzw. Nachteilen noch einen Schadensersatzanspruch auf deliktischer Grundlage. aa) Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus einem zwischen der Klägerin und den Beklagten zustande gekommenen Beratungs- bzw. Auskunftsvertrag. Denn die Beklagten tragen nicht vor, mit der Klägerin einen solchen, auf die Erbringung einer Beratungs- bzw. Auskunftsleistung gerichteten Vertrag abgeschlossen zu haben. Vielmehr wurden sie ausschließlich von dem Vermittler … für die ... GmbH beraten. Dass diese im Namen der Klägerin oder als deren Erfüllungsgehilfen aufgetreten wären, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Zudem zeigen die von den Beklagten vorgelegten Prognose-Berechnungen, dass es sich um ein von der ... GmbH - allenfalls gemeinsam mit der ... - entwickeltes Rentenmodell handelt, bei dem die ... bzw. die Klägerin nur die Finanzierung bzw. deren Sicherung übernehmen sollten. bb) Die Beklagten haben gegen die Klägerin auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer auf Beratung oder Aufklärung gerichteten Nebenpflicht i. V. m. dem Darlehensvertrag. Dabei kann auch an dieser Stelle offenbleiben, ob und inwieweit die Klägerin im Rahmen eines tatsächlichen Zusammenwirkens Funktionen der Darlehensgeberin übernommen bzw. sie in die zwischen den Beklagten und der ... ... abgeschlossenen Verträge eingebunden war. Denn ein Schadensersatzanspruch scheidet selbst dann aus, wenn die Klägerin selbst Darlehensgeberin gewesen wäre. Eine finanzierende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 Rn. 11 und BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99 -, Rn. 12, juris). Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, Rn. 41, juris). (1) Die Klägerin wäre - ihre Einbindung in den Darlehensvertrag unterstellt - nicht über ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausgegangen. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreiben übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH, Urteil vom 05. Juli 2016 - XI ZR 254/15 -, Rn. 31 und BGH, Urteil vom 06. November 2007 - XI ZR 322/03 -, Rn. 38, juris). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Mitwirkung der Klägerin bei der Finanzierung durch ihre Schweizer Tochtergesellschaft bspw. durch die Führung der Transaktionskonten und der Abwicklung der Vertragsschlüsse reicht hierfür nicht aus. Denn hierin liegt gerade keine Überschreitung der Kreditgeberrolle hinein in den Bereich der Konzeption oder des Vertriebs. Auch der aus den Finanzierungsanträgen ersichtliche Umstand, dass die Vermittler eine Kreditbeantragung über die Klägerin vorgesehen haben, reicht nicht aus. Auch auf diese Weise wird die Klägerin weder in den Vertrieb noch in die Konzeption eingebunden. Ausweislich des gesamten Vortrags der Beklagten und der Beratungsunterlagen stammt die Konzeption von der ... GmbH. Die Klägerin war dort lediglich als bloße Finanzierungspartnerin vorgesehen gewesen. Auch in den Prognoserechnungen tritt sie nicht als Mitinitiatorin, sondern gerade nur als finanzierende Bank auf. Woraus darüber hinaus der Eindruck einer mit den Versicherungen und den Anlagevermittlern im Wesentlichen gleichberechtigten Rolle entstehen sollte, erschließt sich nicht. Lediglich eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung der Bank zu den Vertriebsfirmen oder die bloße Zusammenarbeit der Bank mit dem Vertreiber und dem Finanzierungsvermittler reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01 Rn. 22, juris). (2) Die Klägerin hatte schließlich in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens keinen konkreten Wissensvorsprung vor den Beklagten. Steht der konkrete Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer o. a. wird die erforderliche Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Initiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise Zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05 Rn. 39, juris; BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 51 ff.). Die Beklagten haben eine solche evidente Unrichtigkeit, nach der sich aufdrängt, die Klägerin habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen, nicht hinreichend vorgetragen. Hierzu ist es nicht hinreichend, wenn die Beklagten zu unzureichenden Hinweisen anlässlich der Beratung im Vorfeld des Erwerbs des ...-Modells vortragen (SS v. 18.1.2018, S. 24, Bl. 182). Maßgeblich ist die evidente Unrichtigkeit. Für das ...-Modell ist auch der bloße Hinweis der Beklagten in der Berufungsbegründung auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.6.2011 (8 O 13/10), in dem angesichts des "hochspekulativen Charakters der Kombi-Rente und ihrer fehlenden Eignung als Altersversorgung" eine Aufklärungspflichtverletzung auch der Klägerin angenommen wurde, nicht hinreichend, um eine evidente Unrichtigkeit der Angaben der vorliegend tätig gewordenen Vermittler und damit eine arglistige Täuschung zu belegen. Hinzukommt ferner, dass sich angesichts der den Beklagten von der Klägerin erteilten Risikohinweise gerade nicht aufdrängt, dass sich diese der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat. Die Klägerin hat den Beklagten bspw. mit ihrem Informationsschreiben vom 3.3.1997 (Anlage K1-25) umfassende Hinweise erteilt. Erwähnt werden - unter Hinweis auf die fehlende Stellung der Klägerin als Initiatorin des ...-Modells - Risiken zur Besteuerung, zur Tilgung durch Fondsanteile, zum Währungsrisiko und zur Liquidität. Zudem wird erwähnt, dass der Rücknahmepreis der Fondsanteile nicht vorhersehbar sei und mit Zuzahlungen eventuell gerechnet werden müsse. Diese Risiken wurden nochmals in den anlässlich des Vertrages vom 6.9.2006 am 4.9.2006 übersandten Schreiben (Anlage BK3) dargestellt. Diese erfolgten unmittelbar vor dem Abschluss des Vertrages vom 6.9.2006 und wurde von beiden Beklagten gegengezeichnet. cc) Die Beklagten haben gegen die ... Schweiz auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG, so dass offen bleiben kann, ob sie einen solchen Anspruch als Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin geltend machen können. (1) Im Ausgangspunkt erkennt die Rechtsprechung an, dass ein Unternehmen, das unerlaubte Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gegenüber seinem Kunden zum Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB verpflichtet sein kann, weil § 32 Abs. 1 S. 1 KWG in Verbindung mit dem Straftatbestand in § 54 KWG Schutzgesetz ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - VI ZR 459/17 Rn. 7, juris und BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 Rn. 16, juris). Auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wäre nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB auch deutsches Recht anwendbar, ohne dass dem die in dem Darlehensvertrag bzw. der Vereinbarung vom 6.9.2006 enthaltene Rechtswahl entgegenstünde (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 2015 - VI ZR 372/14 -, Rn. 15, Juris). (2) Ein solcher Schadensersatzanspruch steht jedoch nicht im Einklang mit dem Schutzzweck der Erlaubnispflicht. Eine Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm dienen soll (BGH, Urteil vom 07. Juli 2015 - VI ZR 372/14 -, Rn. 26, juris, BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11 -, Rn. 33, juris). § 32 Abs. 1 S. 1 KWG bezweckt, Gläubiger unerlaubt handelnder Betreiber von Bankgeschäften vor Vermögensverlusten zu bewahren, die durch die mangelnde Einhaltung bankaufsichtsrechtlicher Vorgaben verursacht werden. Deshalb zielt etwa die Erlaubnispflicht von Einlagengeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG nicht etwa darauf, zu verhindern, dass von dem Einlagenkonto aus von dem Bankkunden verlustbringende Anlagegeschäfte getätigt oder anderweitig geschlossene Verträge erfüllt werden, die nicht in den Verantwortungsbereich des Kreditinstituts fallen (BGH, Urteil vom 07. Juli 2015 - VI ZR 372/14 Rn. 30). Dieser Gedanke ist auf das vorliegend relevante Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG zu übertragen. Der für die Beklagten relevante Vermögensverlust folgt nicht aus dem Darlehensvertrag bzw. der Vereinbarung vom 6.9.2006 und erst recht nicht aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Garantieauftrag. In erster Linie ist er darauf zurückzuführen, dass die von den Beklagten mit dem ...-Modell erhofften Anlageziele nicht eingetreten sind und sie deshalb mit der Bedienung des Darlehens in Rückstand gerieten. Dieses Risiko wäre aber auch bei einer Fremdwährungsfinanzierung über eine in Deutschland zugelassene Bank vorhanden gewesen. Eine Haftung der Schweizer Bank nach § 823 Abs. 2 BGB, die der Klägerin über § 242 BGB entgegengehalten werden könnte, scheidet damit mangels Schutzzweckzusammenhangs aus. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen i. H. v. EUR 7.329,29 aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB i. V. m. der der Eröffnung des Transaktionskontos zugrunde liegenden Vereinbarung vom 30.12.1996 (Anl. K1-1) i. V. m. dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Klägerin (Anl. K1-15). Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass ihr hiernach ein Anspruch auf Überziehungszinsen, einer Kontoführungsgebühr und weiteren Verzugszinsen zustehe. Die Beklagten sind diesem Vortrag lediglich mit einfachem Bestreiten entgegengetreten. Angesichts der von der Klägerin zu diesem Anspruch vorgelegten genauen Beträge und deren Grundlage, dem Preis- und Leistungsverhältnis hohen Substantiiertheit des Vortrages ist dieses einfache Bestreiten indes nicht hinreichend. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von CHF 15.855,61 aus dem Darlehensvertrag vom 30.12.1996 bzw. der Vereinbarung vom 6.9.2006 i. V. m. der Abtretungsvereinbarung 24.11.2017 (Anl. K1-11). Die Klägerin hat vorgetragen, dass aus dem Darlehensvertrag noch eine Forderung aus nicht gezahlten Zinsen in der betreffenden Höhe besteht (Anl. K1-16) und die ... Schweiz diesen Anspruch mit Abtretungsvereinbarung vom 24.11.2017 an die Klägerin abgetreten hat. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Die Parteien sind in dem Darlehensvertrag vom 30.12.1996 und der Vereinbarung vom 6.9.2006 übereingekommen, dass das Darlehen in Schweizer Franken gewährt und zurückgezahlt wird. Sie haben insoweit i. S. v. § 244 Abs. 1 BGB die Zahlung in einer anderen Währung ausdrücklich vereinbart. Die Rückzahlung hat deshalb in Schweizer Franken zu erfolgen. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2017. Der Anspruch folgt seit dem 3.12.2017 aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB, zuvor aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, da mit Klageantrag Ziff. 3 lediglich Zinsen bis zum 30.11.2017 geltend gemacht werden. 5. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziff. 1 einen Anspruch auf Aufwendungsersatz infolge ihrer Inanspruchnahme aus der Garantie durch die ... Schweiz bei Endfälligkeit des Darlehensvertrages vom 22.12.1998 (Anl. K2-1) bzw. der Vereinbarung vom 16.9.2008 (Anl. K2-3) gem. § 670 BGB i. H. v. EUR 41.061,55. a) Die Klägerin hat mit dem Beklagten Ziff. 1 einen Auftragsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB abgeschlossen, mit dem sie sich unentgeltlich verpflichtete, eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie über eine darlehensvertragliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten Ziff. 1 in Schweizer Franken zu übernehmen. aa) Der Beklagte Ziff. 1 hat am 29.8.1998 (Anl. K2-1) gegenüber der Klägerin einen Antrag auf Abschluss eines Auftragsvertrages abgegeben. Die Klägerin hat diesen Auftrag jedenfalls dadurch angenommen, dass sie gegenüber der ... Schweiz mit Schreiben vom 1.4.1999 die Übernahme einer unbedingten und unwiderruflichen Garantie erklärte (Anl.2-2a). Die Übernahme des Auftrags erfolgte ebenfalls vereinbarungsgemäß unentgeltlich i. S. d. § 662 BGB. bb) Anlässlich der am 16.9.2008 von der ... ... mit dem Beklagten Ziff. 1 abgeschlossenen Vereinbarung zur weiteren Zinsfestschreibung (Anl. 2-3) vereinbarten die Parteien die Weitergeltung bzw. den Neuabschluss dieser Zahlungsgarantie. cc) Auch auf diesen Auftragsvertrag ist deutsches Recht anwendbar. Zudem ist auch dieser Auftragsvertrag nicht widerruflich, so dass der Widerruf des Beklagten Ziff. 1 vom 17.2.2012 (Anl. B7) auch insoweit wirkungslos blieb. b) Die Klägerin hat zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen i. H. v. EUR 41.061,55 gemacht, zu deren Ersatz der Beklagte Ziff. 1 verpflichtet ist. Insoweit gelten die Ausführungen zu dem ersten Garantieauftrag entsprechend (s. oben 1. b) aa) und bb)). c) Auch dieser Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. aa) Bezüglich des von dem Beklagten Ziff. 1 eingewandten Widerrufs des Darlehensvertrages vom 18.12.1998 folgt dieser Einwendungsausschluss zwar nicht bereits daraus, dass die Zahlung der Klägerin an die ... Schweiz vor dem Widerruf erfolgte. Denn die Klägerin zahlte die CHF 230.713,55 (EUR 191.463,53) am 28.9.2012 und damit nach dem von dem Beklagten Ziff. 1 am 17.2.2012 (Anl. B7) erklärten Widerruf. bb) Der Widerruf führt dennoch nicht zu einer Einwendung gegen den Anspruch der Klägerin. Denn auch der Beklagte Ziff. 1 war nicht berechtigt, den Darlehensvertrag vom 18.12.1998 bzw. die Vereinbarung vom 16.9.2008 zu widerrufen. Das hierfür maßgebliche schweizerische Recht gewährte ihm ein solches Widerrufsrecht nicht. Insoweit kann in Gänze auf die Ausführungen zu der ersten Finanzierung verwiesen werden (1. d) bb)). cc) Der Beklagte Ziff. 1 kann der Klägerin nicht entgegenhalten, dass der Darlehensvertrag vom 18.12.1998 bzw. die Vereinbarung vom 16.9.2008 wegen Verstoßes gegen die bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG gemäß § 134 BGB nichtig ist. Denn dies ist aus den unter 1. d) cc) dargestellten Erwägungen nicht der Fall. Gleiches gilt für Einwendungen aus dem mit der ... abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag (s. 1. d) dd)). d) Schließlich steht auch dem Beklagten Ziff. 1 gegen die Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten über die aus dem ...-Modell resultierenden Risiken zu. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zu 1 .e) verwiesen werden, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass die evidente Unrichtigkeit der Angaben der Vermittler bzw. eine arglistige Täuschung - und damit die Vermutung entsprechenden Wissens der Klägerin - nicht dadurch belegt werden kann, dass der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass die Hinweise der ... zum Glättungsverfahren und zur poolübergreifenden Reservenbildung unzureichend waren (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 -, Rn. 57). Denn hieraus folgt nicht, dass eine eventuelle Unzulänglichkeit des Anlagemodells auch für die Klägerin evident unrichtig gewesen wäre. Zudem bleibt nach dem Vortrag des Beklagten Ziff. 1 bereits völlig offen, inwieweit das der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegende Anlageprodukt mit dem vorliegend maßgeblichen ...-Modell vergleichbar war. 6. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziff. 1 einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen i. H. v. EUR 5.807,53 aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB i. V. m. der der Eröffnung des Transaktionskontos zugrunde liegenden Vereinbarung vom 29.8.1998 (Anl. K2-1) i. V. m. dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Klägerin (Anl. K1-15). 7. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziff. 1 einen Anspruch auf Zahlung von CHF 7.017,54 aus dem Darlehensvertrag vom 22.12.1998 bzw. der Vereinbarung vom 16.9.2008 i. V. m. der Abtretungsvereinbarung vom 24.11.2017 (Anl. K2-6). 8. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziff. 1 einen Anspruch auf Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2017. 9. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ziff. 2 einen Anspruch auf Zahlung von CHF 54.869,63 aus dem Bürgschaftsvertrag vom 4.9.2008. a) Mit Erklärung vom 4.9.2008 (Anl. K2-11) hat sich die Beklagte Ziff. 2 formwirksam und unter Aufhebung bzw. Ersetzung einer früheren Bürgschaft vom 15.2.1999 (s. Bürgschaftserklärung Ziff. 13) für die Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 1 aus ihrer gegenüber der ... Schweiz übernommenen unbedingten Zahlungsgarantie i. H. v. CHF 230.713,55 verbürgt. b) Die Bürgschaft ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Sittenwidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift erfordert zunächst ein krasses Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen. Dann besteht eine Vermutung dafür, dass das Kreditinstitut als Gläubiger die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Eine krasse finanzielle Überforderung eines Bürgen liegt bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die aus dem Hauptvertrag folgende Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft allein tragen kann oder - anders gewendet - wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung bezogene Prognose ergibt, dass der Bürge allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens und Vermögens aufzubringen. In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - XI ZR 82/11 Rn. 9, juris). Bei einer Höchstbetragsbürgschaft ist die Bürgschaftssumme, nicht die gesamte Hauptschuld maßgeblich (BGH, a. a. O. Rn. 10). aa) Bereits aufgrund des in der Selbstauskunft vom 17.10.2016 (Anl. K2-16) angegebenen Verdiensteinkommens kann nicht von einer krassen finanziellen Überforderung der Beklagten Ziff. 2 ausgegangen werden. Die maximale jährliche Zinslast betrug nach der Bürgschaftshöchstsumme von CHF 144.000,00 pro Jahr CHF 6.984,00 (4,85 % [vgl. Darlehensvertrag vom 16.9.2008 als maßgeblicher Hauptvertrag] aus CHF 144.000,00). Bei einem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Wechselkurses von 0,81 entspricht dies einem Betrag von EUR 5.657,04 im Jahr oder EUR 471,42 im Monat. Dem standen ein jährliches Bruttoeinkommen der Beklagten Ziff. 2 von EUR 40.500,00 und Mieteinnahmen von EUR 2.100,00 pro Jahr gegenüber. Selbst wenn man letzteren Betrag auf Basis des Vortrags der Beklagten Ziff. 2 unberücksichtigt lässt, weil er für die Tilgung der Immobilienfinanzierung verwendet worden sei, konnte die Beklagte Ziff. 2 die Zinsen aus ihrem pfändbaren Einkommen aufbringen. bb) Eine krasse finanzielle Überforderung scheidet zudem aus, wenn der Bürge die gesamte Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung seines (selbstbewohnten) Eigenheims zu tilgen vermag (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98 -, Rn. 16, juris und BGH, Beschluss vom 01. April 2014 - XI ZR 276/13 Rn. 21, juris). Zwischen den Parteien ist auf Basis der Selbstauskunft der Beklagten Ziff. 2 vom 17.10.2006 unstreitig, dass sie hälftige Miteigentümerin eines etwa zu 50 % abgezahlten Zweifamilienhauses (Restschuld EUR 180.000,00, Verkehrswert EUR 375.000,00) ist. Ausgehend von den Wertangaben in der Selbstauskunft war abzüglich der Finanzierung ein freies Immobilienvermögen in Höhe von EUR 195.000,00 vorhanden. Hiervon entfallen auf die Beklagte Ziff. 2 EUR 97.500,00. Soweit die Beklagte Ziff. 2 vorträgt, dass die Immobile am 9.10.2008 verkauft worden sei und dies zu einer verbleibenden Restschuld i. H. v. EUR 50.000,00 geführt habe, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, wie die Veräußerung einer bereits zur Hälfte abbezahlten Immobilie mit einem Verkehrswert von EUR 375.000,00 zu einer Restschuld von EUR 50.000,00 geführt haben soll. Jedenfalls aber war eine solche Unterdeckung für die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Selbstauskunft nicht erkennbar. Eine im zeitlichen Zusammenhang mit der Bürgschaft erteilte Selbstauskunft, die die objektiv krasse finanzielle Überforderung des Bürgen nicht erkennen lässt, kann die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Gläubigers widerlegen, wenn die Selbstauskunft einer sorgfältigen Überprüfung des Gläubigers standhält (BGH, Beschluss vom 01. April 2014 - XI ZR 276/13 Rn. 21, juris). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der damaligen Selbstauskunft der Beklagten Ziff. 2 sprechen könnten. Dass die Beklagte Ziff. 2 - wie der Klägerin bekannt war - im Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung zugleich noch Darlehensnehmerin in Bezug auf den Darlehensvertrag vom 30.12.1996 bzw. die Vereinbarung vom 6.9.2006 war, ist für die Beurteilung der krassen finanziellen Überforderung irrelevant. Denn insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte Ziff. 2 - da sie selbst Vertragspartnerin aller zu dem ...-Modell gehörenden Verträge war - auch ein Eigeninteresse an der Darlehensgewährung hatte. Ohne finanziell krasse Überforderung kann der Bürgschaftsvertrag nur aufgrund besonders erschwerender und dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände das Gepräge der Sittenwidrigkeit erlangen (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98 Rn. 18, juris). Hierfür fehlt es an jeglichem Vortrag der Beklagten Ziff. 2. c) Die Beklagte Ziff. 2 haftet für die verbürgte Forderung in Schweizer Franken. Ausweislich der Bürgschaftserklärung vom 4.9.2008 hat sie die Bürgschaft in dieser Währung übernommen. Insoweit haben die Parteien eine Zahlung in anderer Währung im Sinne von § 244 Abs. 1 BGB ausdrücklich vereinbart. d) Der Höhe des Betrages, mit dem die Klägerin die Beklagte Ziff. 2 aus der Bürgschaft in Anspruch nimmt, ist zwischen den Parteien unstreitig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist wie das angefochtene Urteil gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte sind nicht ersichtlich, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Streitwert beruht gem. §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO auf einer Addition der Klageanträge Ziff. 2 und Ziff. 5. Die weiteren Klageanträge wirken sich nicht auf den Streitwert aus. Bei den Klageanträgen Ziff. 3 und Ziff. 6 handelt sich um Überziehungszinsen aus den Avalforderungen; sie sind Nebenforderungen Sinne von § 43 Abs. 1 GKG. Nichts anderes gilt für die Zahlungsanträge Ziff. 4 und Ziff. 7, die abgetretene Verzugszinsen aus dem Darlehensvertrag betreffen. Ansprüche aus diesem sind zwar nicht streitgegenständlich. Da die Avalforderung als deren Absicherung aber wirtschaftlich der Darlehensforderung entspricht, handelt es sich auch hier im weitesten Sinne um eine Nebenforderung i. S. v. § 43 Abs. 1 GKG. Auch der Klageantrag Ziff. 9 hat keinen eigenen Streitwert. Da sich die Klage insoweit gegen den Beklagten Ziff. 1 als Hauptschuldner und die Beklagte Ziff. 2 als Bürgin richtet, findet keine Zusammenrechnung statt, weil die Leistung materiellrechtlich nur einmal gefordert werden kann (Herget in; Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 3 ZPO, Rn. 16). Die hilfsweise geltend gemachten Klageanträge Ziff. 2a) und 5a) bleiben gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ebenfalls unberücksichtigt; über sie ist nicht entschieden worden.