Leitsatz
XI ZR 125/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110918UXIZR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110918UXIZR125.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 125/17 Verkündet am: 11. September 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs. 1, § 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010), §§ 398, 413 Zur Übertragung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbrau- cherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers. BGH, Urteil vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2016 betreffend ihre Verurteilung zur Zahlung von 144.913,16 € nebst Zinsen zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2016 betreffend ihre Verurteilung zur Zahlung von 16.751,71 € und weiterer 2.800 € - jeweils nebst Zinsen - zu- rückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien - die Klägerin aus abgetretenem Recht - streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs verschiedener auf den Abschluss von Verbraucher- darlehensverträgen gerichteter Willenserklärungen. B. und die Beklagte schlossen am 16. November 2007 als Präsenzgeschäfte zwei Darlehensverträge über 175.000 € mit einem bis zum 30. November 2017 festen Nominalzinssatz in Höhe von 4,7% p.a. und über 85.000 € mit einem bis zum 30. November 2012 festen Nominalzinssatz in Hö- he von 4,8% p.a. Dieses zweite Darlehen sollte am 30. November 2012 mit Mit- teln eines von der Beklagten bei der Bausparkasse S. vermittel- ten Bausparvertrags getilgt werden. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklag- ten diente ein Grundpfandrecht. B. leistete bei Abschluss der Darlehens- verträge laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Höhe von 875 € und 425 € und eine "Abschlussprovision für Bausparvertrag" in Höhe von 1.500 €. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte B. über sein Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 - 4 - - 5 - - 6 - B. erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Im Jahr 2012 einigte er sich mit der Beklagten auf eine vollständige vorzeitige Rückführung der Darle- hen, die er im August 2012 vornahm und für die er "Vorfälligkeitsentschädigun- gen" in Höhe von 15.183,78 € und 1.067,93 € und Bearbeitungsentgelte in Hö- he von insgesamt 500 €, mithin insgesamt 16.751,71 €, entrichtete. Aufgrund seiner Vertragserklärung vom 19. März 2014 schloss er - im Rechtsstreit vorgelegt worden ist die erste Seite - mit der Klägerin später einen "Kaufvertrag" folgenden Inhalts: 3 4 - 7 - - 8 - Mit Schreiben vom 22. April 2014 widerrief die Klägerin die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen B. s. Die Beklagte schloss am 19. Juni 2008 vier weitere Darlehensverträge mit L. . Die Beklagte belehrte L. entsprechend der B. erteilten Widerrufsbelehrung. L. erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit "Kaufver- trag" vom 13. März 2014 veräußerte er wie B. "sämtliche Forderungen und Rechte (nebst allen etwaigen Nebenrechten, wie Rücktritts-, Widerrufs- und Kündigungsrechten), soweit gesetzlich zulässig", aus den Darlehensverträgen an die Klägerin und trat solche Rechte ab. Außerdem ermächtigte er die Kläge- rin zur Durchsetzung solcher Rechte. Im April und Mai 2014 führte er die Darle- hen vorzeitig zurück. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung entrichtete er am 11. April 2014 und 15. Mai 2014 "Vorfälligkeitsentschädigungen" in Höhe von insgesamt 144.913,16 €, darin eingerechnet Bearbeitungsentgelte in Höhe von insgesamt 1.000 €. Unter dem 23. Mai 2014 - also weniger als sechs Monate nach Rückführung der Darlehen - erklärte die Klägerin den Widerruf der auf Ab- schluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen L. s. Der Klage auf Erstattung der "Vorfälligkeitsentschädigungen", der Bear- beitungsentgelte und der Abschlussprovision nebst Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat das Landgericht mit Aus- nahme der Anwaltskosten entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung (nur) der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht in der Entscheidungsformel unbeschränkt und in den Entscheidungsgründen unter Hinweis auf ein "divergierende[s] Urteil" des Ober- landesgerichts Schleswig zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. 5 6 7 - 9 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist teilweise mangels Zulassung unstatthaft. Insoweit ist sie als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen hat sie in der Sache Erfolg. A. Die Revision der Beklagten ist mangels Zulassung unstatthaft, soweit die Beklagte sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung betreffend ihre Verurtei- lung zur Rückgewähr von Leistungen L. s wendet. Insofern spielte eine Ab- weichung von der vom Oberlandesgericht Schleswig aufgestellten tatsächlichen Vermutung einer Verwirkung des Widerrufsrechts sechs Monate nach vollstän- diger Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags, die für die Zulassungs- entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich war, für sein Erkenntnis keine Rolle. 1. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Ge- samtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision be- schränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18, vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 21 und vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 10). Voraus- setzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht an- 8 9 10 - 10 - fechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsurteile vom 16. Oktober 2012, aaO, und vom 26. April 2016, aaO, Rn. 11). Allerdings muss es sich hier- bei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln noch muss der betroffe- ne Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (Senatsurteil vom 4. März 2014, aaO, und vom 26. April 2016, aaO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsur- teils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe erge- ben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs be- schränkt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9, vom 16. Oktober 2012, aaO, Rn. 14, vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 17 und vom 26. April 2016, aaO; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5, vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 3, vom 5. April 2016 - XI ZR 428/15, juris Rn. 2 und vom 10. April 2018 - XI ZR 139/16, juris Rn. 3). 2. So liegt der Fall hier. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassungsentscheidung damit begründet, die Revision werde "im Hinblick auf das divergierende Urteil des OLG Schleswig vom 6. Oktober 2016 - 5 U 72/16 - [WM 2016, 2350 ff.] zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen". Von diesem Urteil hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich insoweit distanziert, als es - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30) - der Auffassung eine Absage erteilt hat, "das Umstandsmoment" sei "im Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig zu bejahen […], wenn der Verbraucher das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablöse und nach der 11 - 11 - Ablösung eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreiche". Diese Diver- genz spielte indessen nur bei der Entscheidung über die Verwirkung des Wider- rufsrechts B. s, nicht auch L. s eine Rolle, weil zwischen der vollständi- gen Beendigung der Darlehensverträge der Beklagten mit L. und dem Wider- ruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen lediglich knapp ein Monat lag und deshalb eine Vermutung wie vom Oberlan- desgericht Schleswig formuliert in diesem Verhältnis keine Rolle spielen konnte. Die - ursprünglich sogar in getrennten Prozessen und nunmehr im Wege der subjektiven Klagenhäufung geltend gemachten - Rückgewähransprüche betref- fend die Darlehensverträge B. und L. bilden jeweils eindeutig abgrenz- bare Teile des Streitstoffs, auf die auch die Beklagte selbst ihr Rechtsmittel hät- te beschränken können. B. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zulässig und begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt: Die Beklagte habe B. fehlerhaft über das ihm zustehende Wider- rufsrecht belehrt, so dass das Widerrufsrecht - auch noch über die einvernehm- liche vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge hinaus - fortbestanden ha- be. 12 13 14 - 12 - Die Klägerin habe den Widerruf "nach erfolgter Abtretung unbeschadet der ihr fehlenden Verbrauchereigenschaft erklären" können. Schon "beim Schicksal von Verbraucherrechten im Zug einer Vertragsübernahme" stelle die höchstrichterliche Rechtsprechung "nicht auf die Person des Übernehmers, sondern auf die Verbrauchereigenschaft des Übertragenden ab". Erst recht wahre die Abtretung die Identität des abgetretenen Rechts und verändere den Inhalt der Forderung nicht. Auch nach dem Wortlaut des § 13 BGB (hier in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) genüge es, wenn der Zedent im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags Verbraucher gewesen sei. § 399 BGB stehe nicht entgegen, weil mit der Abtretung keine Inhaltsänderung des Widerrufsrechts einhergehe. Könne das Widerrufsrecht nach Abtretung vom Zessionar als Unternehmer entgegen der vom Berufungsgericht vertrete- nen Auffassung nicht ausgeübt werden, bleibe das Widerrufsrecht dem Zeden- ten als Verbraucher erhalten. Da die Klägerin mit den Zedenten vereinbart ha- be, die Klägerin werde ermächtigt, im Namen der Zedenten zu widerrufen, "müsste sich die Beklagte mithin daran festhalten lassen, dass der von der Klä- gerin ausgeübte Widerruf mittelbar auch für und im Namen des jeweiligen Ze- denten […] ausgeübt" worden sei. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht an § 242 BGB gescheitert. "Eine missbräuchliche, vom Schutzzweck ‚Übereilungsschutz‘ losgelöste sach- fremde Instrumentalisierung des Widerrufsrechts, um ,Kasse zu machen‘", kön- ne der Klägerin nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Widerrufsrecht unterliege keiner Ausübungskontrolle in dem Sinne, dass nur redliche, am ge- setzlichen Schutzzweck orientierte Widerrufserklärungen zum Ziel führen könn- ten. Das Motiv für die Ausübung des Widerrufsrechts sei bedeutungslos. Daran ändere "auch die Abtretungskonstellation nichts". 15 16 - 13 - "Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einzel- falls" könnten "auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts nicht festgestellt werden". Betreffend B. sei das Umstandsmoment nicht gegeben: Das vertragstreue Verhalten während der Vertragslaufzeit sei nicht geeignet gewesen, ein Vertrauen der Beklagten darauf zu begründen, dass der Widerruf künftig unterbleiben werde. Ein anderes Ergebnis ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass die Darlehensverträge auf Wunsch B. vorzeitig beendet worden seien. Zwar stehe einer Verwirkung nicht entgegen, dass es die Beklagte unterlassen habe, nach der vorzeitigen Beendigung der Darle- hensverträge noch eine - sinnvoll nicht mehr mögliche - Nachbelehrung zu er- teilen. Auch sei der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt sei. Es spreche aber gegen die Annahme, der Verpflichtete habe aus dem Verhalten des Berechtigten das Vertrauen geschöpft, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr ausüben, wenn der Verpflichtete davon ausgehen müsse, der Berechtigte wisse nichts von den ihm zustehenden Ansprüchen. Da aus Sicht der Beklagten zu unter- stellen gewesen sei, B. habe die Aufhebungsvereinbarung geschlossen und erfüllt, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, ha- be es keinen Grund für die Annahme gegeben, B. übe sein Widerrufsrecht bewusst nicht aus. Es müssten daher weitere Umstände hinzutreten, "um aus der Ablösung des Kredits" durch B. , der sich "in Unkenntnis seines Wider- rufsrechts vertragstreu verhalten" habe, "einen Verstoß gegen Treu und Glau- ben herleiten zu können". Da es danach von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhänge, welche Bedeutung der vorzeitigen Vertragsbeendigung in Bezug auf den notwendigen Vertrauenstatbestand beigemessen werden könne, teile das Berufungsgericht nicht die Auffassung, dass das Umstandsmoment im Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig zu bejahen sei, "wenn der Verbraucher das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor- 17 - 14 - zeitig ablöse und nach der Ablösung eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreiche". Der Einwand der Verwirkung lasse sich nicht damit begründen, der Be- klagten entstehe aufgrund der späten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzu- mutbarer Nachteil. Dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehens- nehmers aus dem Rückgewährschuldverhältnis erfüllen müsse, sei die regel- mäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stelle deshalb keinen un- zumutbaren Nachteil dar. Ein solcher Nachteil könne sich auch nicht aus der Freigabe der für die Darlehen bestellten Sicherheiten ergeben. Die Beklagte könne unschwer die Aufrechnung mit ihren Rückabwicklungsansprüchen erklä- ren mit der Folge, dass sie die Sicherheiten nicht mehr weiter benötige. Auch im Übrigen sei ein unzumutbarer Nachteil nicht dargetan. Es könne deshalb offen bleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne Rücksicht auf einen konkreten Vertrauenstatbestand berechtigt sein könne, wenn dem Verpflichteten während der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und als deren Folge ein unzumutbarer Nachteil entstanden sei. Da hier weder festzustellen sei, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs habe bilden dür- fen, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan sei, könne auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwir- kungstatbestands sei. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 18 19 - 15 - 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan- gen, die Beklagte habe B. nach § 355 BGB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung unzureichend deutlich über das ihm ge- mäß § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt. Der Senat hat be- reits wiederholt für - soweit hier relevant - inhaltsgleiche Widerrufsbelehrungen auf deren Unwirksamkeit erkannt. Auf die konkreten, aber nicht in der Wider- rufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten Umstände ihrer Erteilung kommt es - wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt - entgegen der Rechtsmeinung der Revision nicht an (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 10. Juli 2018 - XI ZR 500/16, juris Rn. 10 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, juris Rn. 16 mwN). 2. Auf der Grundlage der zu den Akten gereichten ersten Seite des "Kaufvertrags" - unter dem Vorbehalt, dass weitere Seiten und Anlagen dem nicht entgegenstehen - hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend weiter angenommen, mittels der im Frühjahr 2014 getroffenen Vereinbarung habe B. der Klägerin sämtliche unter der aufschiebenden Bedingung einer wirk- samen Ausübung des Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB stehenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 16, 21 und 25) Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 gel- tenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB abgetreten. 3. Rechtsfehlerfrei ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, B. habe der Klägerin zugleich mit den aufschiebend bedingten Ansprüchen aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB das ihm zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB übertragen. 20 21 22 - 16 - a) Ob das Widerrufsrecht überhaupt und - falls ja - in welcher Form es übertragen werden kann, ist umstritten. Schon für die Übertragung vertragsbezogener Gestaltungsrechte im all- gemeinen ist das Meinungsbild gespalten. Teilweise wird angenommen, solche Gestaltungsrechte könnten isoliert übertragen werden (Klimke, Die Vertrags- übernahme, 2010, S. 24 f., 274; Schürnbrand, AcP 204 [2004], 177, 203 ff.; Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2017, § 413 Rn. 13; Steinbeck, Die Über- tragbarkeit von Gestaltungsrechten, 1994, S. 95 ff.; für das Rücktrittsrecht bei - wie hier - vollständig erfüllten zweiseitigen Verträgen schon Seckel, Festgabe R. Koch, 1903, S. 205, 223; offen BGH, Urteile vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, WM 1998, 461 f. und vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, NJW 2008, 1218 Rn. 28). Vertreten wird aber auch, vertragsbezogene Gestal- tungsrechte seien lediglich zusammen mit der Abtretung eines Forderungs- rechts übertragbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 413 Rn. 5; Nob- be/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 355 BGB Rn. 21; Münch- KommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 28; offen Dörner, Dynamische Relativi- tät, 1985, S. 298). Zu dieser Position tendiert - teilweise unter Einschränkungen - auch, sofern sie die Übertragung vertragsbezogener Gestaltungsrechte über- haupt zulässt (explizit gegen die isolierte Übertragung des Kündigungsrechts bei Lebensversicherungsverträgen BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544 Rn. 13), die höchstrichterliche Rechtspre- chung (vgl. zum Rücktrittsrecht BGH, Urteile vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, WM 1973, 1270, 1271 f. und vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, WM 1985, 1106, 1107 f.). Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen als besonde- rem vertragsbezogenem Gestaltungsrecht wird noch weitergehend die Über- tragbarkeit mit dem Argument bestritten, als "rechtsverwirklichendes Schutz- 23 24 25 - 17 - recht" könne es nicht von der "geschützten Rechtsposition losgelöst" und damit nicht von der Person des vertragschließenden Verbrauchers getrennt werden (so J.F. Hoffmann, Zession und Rechtszuweisung, 2012, S. 226 f.; in diese Richtung auch Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 491 BGB Rn. 70). Teilweise wird jedenfalls die Übertragbarkeit des Widerrufsrechts auf einen Un- ternehmer in Abrede gestellt (Ulmer/Masuch, JZ 1997, 654, 660; Er- man/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 491 Rn. 52; MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 28 a.E.). b) Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 495 Abs. 1 BGB entscheidet der Senat dahin, dass es zwar grundsätzlich, wirksam aber nur zugleich mit einem aufschiebend bedingten Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB übertragen wer- den kann. Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB ist als vertragsbezogenes Gestaltungsrecht grundsätzlich nach §§ 398, 413 BGB übertragbar. Der Über- tragung des Widerrufsrechts steht § 399 Fall 1 BGB nicht entgegen. Insbeson- dere scheitert sie nicht daran, dass das Widerrufsrecht nicht vom Darlehens- nehmer als Verbraucher getrennt werden kann. Die vertypte Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers bei Vertragsschluss ist zwar Voraussetzung für das Entste- hen des Widerrufsrechts. Dessen weiterer Bestand ist aber nicht von einem Fortbestand der Verbrauchereigenschaft abhängig (Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 355 BGB Rn. 20). Das Widerrufsrecht erlischt nicht bloß deshalb, weil der Verbraucher nach Vertragsschluss Unternehmer wird (BGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371, 376 und vom 17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546, 1547). Lässt aber ein nachträg- licher Wechsel des Status des Widerrufsberechtigten vom Verbraucher zum Unternehmer das vorher begründete Widerrufsrecht unberührt, hindert der 26 27 - 18 - Schutzzweck des Widerrufsrechts auch seine Übertragung nicht, ohne dass es - wie vom Berufungsgericht richtig gesehen - darauf ankäme, ob der Überneh- mer Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. auch Staub/Renner, HGB, Bd. 10/2, 5. Aufl., BankvertragsR Rn. 561; Tiedemann/Neumann, NJ 2013, 17, 19 f.). Die Übertragung des Widerrufsrechts nach §§ 398, 413 BGB setzt voraus, dass zugleich - wie hier nach der vorgelegten ersten Seite des "Kauf- vertrags" geschehen - ein aufschiebend bedingter Anspruch aus dem Rückge- währschuldverhältnis abgetreten wird. Die Abtretung von - im konkreten Fall eines vorzeitig beendeten Darlehensvertrags ohnehin durch Erfüllung erlosche- nen - Ansprüchen des Darlehensnehmers aus § 488 BGB genügt nicht (Nobbe/ Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 355 BGB Rn. 21). Die Übertra- gung des Widerrufsrechts wäre mit der Abtretung einer Forderung unvereinbar, die die Ausübung des Widerrufsrechts gerade entfallen ließe. Die Entstehung eines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB ist dagegen gesetzliche Konsequenz der Ausübung des Widerrufsrechts. Ein solcher Anspruch bildet die Leistungsbeziehungen aus dem Rückgewähr- schuldverhältnis ab (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 434 Rn. 7), so dass die Abhängigkeit der Übertra- gung des Widerrufsrechts von der Abtretung der Forderungen aus dem Rück- gewährschuldverhältnis nicht dem Einwand begegnet, es fehle der dogmatische Ansatzpunkt dafür, das Schicksal eines vertragsbezogenen Gestaltungsrechts an das Schicksal einer einzelnen Forderung aus dem Schuldverhältnis im wei- teren Sinne zu binden (so aber Steinbeck, Die Übertragbarkeit von Gestaltungs- rechten, 1994, S. 98). Alles dies gilt in Bezug auf die dingliche Wirkung der Übertragung unbe- schadet des Umstands, dass - weil Ansprüche aus dem Rückgewährschuldver- 28 29 - 19 - hältnis nicht automatisch saldiert werden (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16) und eine Aufrechnungslage erst ex nunc mit dem Wirksamwerden des Widerrufs entsteht - der Verbraucher sich nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Übernehmer Rückgewähran- sprüchen des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbin- dung mit §§ 346 ff. BGB ausgesetzt sehen kann, die er mangels Gegenseitig- keit nicht mehr durch Aufrechnung mit Ansprüchen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zum Erlöschen bringen kann. Der zum Widerruf berechtigte Verbraucher ist in diesem Fall auf etwaige Freistel- lungsansprüche gegen den Zessionar angewiesen und trägt damit das Risiko einer möglichen Insolvenz des Zessionars. Einen Ausschluss der Übertragung aus diesem Grund, in dem eine Beschränkung der Vertragsfreiheit des übertra- genden Verbrauchers läge, müsste der Gesetzgeber ausdrücklich regeln. An einer solchen Regelung fehlt es. Der jetzt in § 361 Abs. 2 BGB normierte Grundsatz, dass von den Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherver- trägen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrau- chers abgewichen werden darf, ist im Verhältnis von Zedent und Zessionar nicht anwendbar. c) Den genannten Anforderungen an eine Übertragung des Widerrufs- rechts nach §§ 398, 413 BGB sind B. und die Klägerin auf der Grundlage der ersten Seite des "Kaufvertrags" gerecht geworden. Wie unter 2. ausgeführt, haben sie im Frühjahr 2014 die Abtretung aller Ansprüche aus dem Darlehens- vertrag und damit auch von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vereinbart. Zugleich haben sie ausdrücklich das Widerrufsrecht auf die Klägerin übertragen. 30 - 20 - 4. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand halten indessen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufs- rechts im Zeitpunkt seiner Ausübung im Jahr 2014 ausgeschlossen hat. a) Von seinem Standpunkt aus richtig hat das Berufungsgericht aller- dings angenommen, bei der Frage, ob das Widerrufsrecht verwirkt sei, sei nach §§ 398, 413, 404 BGB (jedenfalls auch) auf das Verhalten B. s abzustellen. Ein Wechsel auf Seiten des Berechtigten oder Verpflichteten ist für das Zeit- moment grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, WM 2006, 977 Rn. 29). Umstände im Verhältnis des Verpflich- teten zum Zedenten können im Rahmen des Umstandsmoments nach § 404 BGB ohne Rücksicht darauf Beachtung finden, ob sie vor oder nach der Abtre- tung eingetreten sind (RGZ 72, 213, 215; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 242 Rn. 93). b) Das Berufungsgericht hat aber bei der Prüfung des Umstandsmo- ments die höchstrichterliche Rechtsprechung, der zufolge die Unkenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand des Widerrufsrechts eine Verwirkung nicht hindert, verkannt. Es hat unterstellt, solange der Darlehensgeber davon ausge- hen müsse, der Darlehensnehmer habe vom Fortbestehen des Widerrufsrechts keine Kenntnis, könne der Darlehensgeber schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des Umstandsmoments nicht bilden. Damit hat das Berufungsgericht einen Rechtssatz formuliert, der zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Wider- spruch steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Umstandsmoment der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Ver- trauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehens- geber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von 31 32 33 - 21 - seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 17 mwN). c) Außerdem hat das Berufungsgericht verkannt, dass der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ein Aspekt ist, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darle- hensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darle- hensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Vom Darlehensgeber bestellte Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Dem Rückge- währanspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 mwN). Indem das Beru- fungsgericht einen unzumutbaren Nachteil - richtig verstanden: im Sinne der relevanten Ausübung von Vertrauen durch die Beklagte - kategorisch ausge- schlossen hat ("kann sich auch nicht aus der Freigabe der für die Darlehen be- stellten Sicherheiten ergeben"), hat es sich in Widerspruch zur höchstrichterli- chen Rechtsprechung gesetzt. III. Das Berufungsurteil unterliegt - soweit die aus den Rechtsbeziehungen des B. zur Beklagten resultierenden Ansprüche betreffend - der Aufhebung 34 35 - 22 - (§ 562 ZPO), weil es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der Senat der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, juris Rn. 19 mwN). Der Senat verweist die Sache daher in dem aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen Umfang an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das die im Frühjahr 2014 getroffene Vereinbarung zwischen B. und der Klägerin nach deren vollständiger Vorlage objektiv auszulegen und der von der Beklagten im Revisionsverfahren aufgeworfenen Frage nach einem mögli- chen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nachzugehen haben wird (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, WM 2014, 2335 Rn. 12 und vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, WM 2018, 974 Rn. 38). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2016 - 21 O 374/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2017 - 6 U 121/16 - 36