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Urteil

6 U 29/13

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0328.6U29.13.0A
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Leitsätze
1. Ein gerichtliches Geständnis kann sich nur auf Tatsachen beziehen, welche die Gegenpartei vorgetragen hat (vgl. BGH, 23. November 1977, IV ZR 131/76, BGH, 29. September 1989, V ZR 326/87). Ein sogenanntes vorweggenommenes Geständnis kann daher nur dann Geständniswirkung entfalten, wenn es sich die Gegenpartei zu eigen macht und wenn alsdann vorbehaltlos darüber verhandelt wird (vgl. BGH, 29. September 1989, V ZR 326/87).(Rn.119) 2. Eine Einbeziehung des Dritten ist abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Ein Drittschutz ist danach im allgemeinen ausgeschlossen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen (BGH, 15. Februar 1978, VIII ZR 47/77, BGH, 2. Juli 1996, X ZR 104/94, BGH, 8. Juni 2004, X ZR 283/02, BGH, 22. Juli 2004, IX ZR 132/03, OLG Köln, 21. Juni 2002, 19 U 166/01).(Rn.133)
Tenor
1. Auf die Berufungen der Beklagten wird das Grund-Urteil der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19.05.2011 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 141.713,47 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gerichtliches Geständnis kann sich nur auf Tatsachen beziehen, welche die Gegenpartei vorgetragen hat (vgl. BGH, 23. November 1977, IV ZR 131/76, BGH, 29. September 1989, V ZR 326/87). Ein sogenanntes vorweggenommenes Geständnis kann daher nur dann Geständniswirkung entfalten, wenn es sich die Gegenpartei zu eigen macht und wenn alsdann vorbehaltlos darüber verhandelt wird (vgl. BGH, 29. September 1989, V ZR 326/87).(Rn.119) 2. Eine Einbeziehung des Dritten ist abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Ein Drittschutz ist danach im allgemeinen ausgeschlossen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen (BGH, 15. Februar 1978, VIII ZR 47/77, BGH, 2. Juli 1996, X ZR 104/94, BGH, 8. Juni 2004, X ZR 283/02, BGH, 22. Juli 2004, IX ZR 132/03, OLG Köln, 21. Juni 2002, 19 U 166/01).(Rn.133) 1. Auf die Berufungen der Beklagten wird das Grund-Urteil der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19.05.2011 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 141.713,47 €. I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Erstellung von - behauptet - fehlerhaften Gutachten in Zusammenhang mit dem Rückkauf gebrauchter Leasingfahrzeuge von der B...-Leasing GmbH (im Folgenden: B... L) geltend. Bei der Klägerin, die ein Autohaus in E... betreibt, handelt es sich um eine B...- Vertragshändlerin. Die Beklagten bilden eine renommierte Sachverständigenorganisation im Automobilbereich, zu deren Dienstleistungen u. a. Fahrzeugbewertungen gehören; die Beklagte zu 1 ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 2. Die Klägerin ist mit der B... L, jedenfalls seit dem 30.09./02.10. 2003 über immer wieder erneuerte „Vereinbarungen über Leasinggeschäfte“ verbunden. Teil dieser Vereinbarung ist eine Regelung über ein Andienungsrecht der B... L für Leasingrückläufer. Bei der Berechnung des Kaufpreises wird maßgeblich auf den Händlereinkaufspreis abgestellt, der nach Ziff. 5.4.1 der genannten Vereinbarung „derzeit von D... aufgrund des Baujahres und der tatsächlich gefahrenen Kilometer, aber ohne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag der B... L (= B... Leasing GmbH) ermittelt“ wird; hierzu werden die „zur Bewertung erforderlichen Daten ... der D... von der B... L per Computer übertragen; der rückkaufende Händler erhält das Bewertungsgutachten ausgehändigt.“ Eine ähnliche „Vereinbarung über Leasinggeschäfte“, die zwischen der Klägerin und der B... L auch bereits in früheren Jahren bestanden hatte, schloss die Klägerin auch mit der A...-Fuhrparkmanagement GmbH (Anl. K 4). Hinsichtlich der Einzelheiten der Regelung wird auf Anl. K 4 verwiesen. Die B... L und der Beklagte Ziff. 2 haben unter dem 31.07./05.08.1987 (Anl. B 1) einen sog. „EDV-Verbund-Vertrag“ abgeschlossen. Gegenstand dieses Vertrages ist die Einrichtung einer Datenstandleitung zwischen der B... L und dem Hausrechner der D..., über die die B... L selbst sog. „B...-Leasing-Kurzbewertungen“ zum Zwecke der Abrechnung von Leasingverträgen abrufen können sollte. In Ziff. 3.1 dieses Vertrages heißt es u. a., es würden nur die Rechendaten druckaufbereitet gemäß D...-Spezifikation an B...-Leasing übertragen; die Bewertung erfolge aufgrund von Anwendervorgaben; eine D...-Ingenieur-Leistung werde nicht in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses EDV-Verbund-Vertrages wird auf Anl. B 1 verwiesen. Auch noch im Zeitraum Januar bis November 2008 rief die B... L auf diese Weise „B...-Leasing-Kurzbewertungen" über die EDV der Beklagten ab. Die sodann bei ihr ausgedruckten und mit der Überschrift „Bewertungsgutachten/Rechendaten" überschriebenen Berechnungsblätter, die einen Händlereinkaufspreis auswiesen, legte die B... L im Rahmen ihres Andienungsrechts gegenüber der Klägerin zur Kaufpreisermittlung des jeweiligen Fahrzeugs zu Grunde. Diese „Bewertungsgutachten/Rechendaten" weisen als Absender und Empfänger in der Kopfzeile die B...-Leasing GmbH aus, während in der Fußzeile die Beklagte Ziff. 1 benannt ist. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner im Wege einer Teilklage Schadensersatz in Höhe von 141.713,47 € mit der Begründung, die von den Beklagten im Zeitraum von Januar bis November 2008 erstellten „Bewertungsgutachten/Rechendaten" seien fehlerhaft gewesen, weil die Beklagten regelmäßig Preise ermittelt hätten, die deutlich über den tatsächlichen Marktpreisen gelegen hätten. Ursächlich hierfür sei der Umstand, dass die Beklagten eine unzureichende Begutachtungsmethode angewandt hätten, insbesondere dass sie lediglich auf Eurotax-Schwackedaten zurückgegriffen hätten, ohne diese zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren. Bei den von den Beklagten an die B... L übermittelten „Bewertungsgutachten/Rechendaten" handele es sich um Gutachten, die von den Beklagten mit Hilfe ihres Expertenwissens erstellt worden seien. Die Beklagten seien von der B... L mit der Erstattung von Sachverständigengutachten über den tagesaktuellen Händlereinkaufspreis des jeweiligen Fahrzeugs beauftragt worden. Die Klägerin sei in den Schutzbereich dieser Beauftragungen einbezogen gewesen und die Beklagten seien ihr daher unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet. Das Vertragsverhältnis zwischen der B... L und den Beklagten entfalte Schutzwirkung auch zu Gunsten der Klägerin, da diese mit den Leistungen der Beklagten bestimmungsgemäß in gleicher Weise in Berührung gekommen sei wie die B... L. Ferner sei den Beklagten der Verwendungszweck der Gutachten bekannt gewesen. Die Klägerin sei auch schutzbedürftig, da ihr kein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegen die B... L zustehe. Aufgrund der fehlerhaft erstellten Gutachten der Beklagten sei ihr ein Schaden in Form überhöhter Kaufpreiszahlungen an die B... L entstanden, der sich bei den hier streitgegenständlichen Leasingrückläuferfahrzeugen auf eine Summe von insgesamt 141.713,47 € für den Zeitraum Januar bis November 2008 belaufe. Die Beklagten haben vor dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben hierzu im Wesentlichen vorgetragen, sie seien von der B... L nicht mit der Erstellung von Gutachten beauftragt worden. Bei den „Bewertungsgutachten/Rechendaten" handele es sich nicht um von ihnen angefertigte Gutachten, sondern um Kurzbewertungen, die die B... L selbst erstellt habe. Sie, die Beklagten, seien insoweit lediglich verpflichtet gewesen, den Zugang zu den entsprechenden Daten zu ermöglichen, was der B... L und auch der Klägerin bekannt gewesen sei und was sich auch aus einer Telefonnotiz aus dem Jahre 1989 ergebe. Die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter lägen mangels Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der B... L und dem Beklagten Ziff. 2 und mangels Erkennbarkeit der Umstände, insbesondere der konkreten Verwendung der Daten, für die Beklagten nicht vor. Es fehle ferner auch an einer vorwerfbaren Pflichtverletzung der Beklagten, zumal sie Abweichungen der Eurotax-Schwacke-Werte von den tatsächlichen Marktdaten erstmals Mitte Oktober 2008 festgestellt hätten. Die Beklagten haben erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 29.10.2010 der B... L den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. II. Das Landgericht hat in einem Grund-Urteil vom 19.05.2011 den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten seien wegen Verletzung ihrer Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter verpflichtet, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Erstattung unrichtiger Gutachten der Beklagten für die B... L (bzw. die A... Fuhrpark Management GmbH) entstanden seien. Die Beklagten seien aufgrund des EDV-Verbund-Vertrages aus dem Jahr 1987 gegenüber der B... L verpflichtet gewesen, Gutachten über den Wert von Kraftfahrzeugen zur Abwicklung von beendeten Leasingverträgen zu erstellen. Die Klägerin sei in den Schutzbereich des EDV-Verbund-Vertrages zwischen den Beklagten und der B... L einbezogen. Den Beklagten sei bekannt bzw. es sei für sie erkennbar gewesen, dass die von ihnen erstellten Bewertungsgutachten von der B... L u. a. gegenüber der Klägerin verwendet und bei der Ausübung des Andienungsrechts der B... L gegenüber der Klägerin zu Grunde gelegt würden. Die Klägerin sei auch schutzbedürftig, da ihr mangels einer Pflichtverletzung der B... L keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dieser zustünden. Die Beklagten hätten ihre Pflichten aus dem Vertrag mit der B... L zumindest fahrlässig verletzt, da sie trotz der von ihnen eingeräumten Kenntnis der Unrichtigkeit der Eurotax-Schwacke-Werte in den Jahren 2007 und 2008 keine Veränderungen an den Bewertungen bzw. den Bewertungsprozessen vorgenommen hätten. Dadurch sei der Klägerin kausal ein Schaden entstanden, was den Erlass eines Grund-Urteils rechtfertige. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden am Eintritt des Schadens. Die Haftung der Beklagten sei auch weder beschränkt noch ausgeschlossen. Ob die Beklagten neben der vertraglichen Haftung auch eine deliktische Haftung gemäß § 826 BGB treffe, könne dahingestellt bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrens in erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). III. Die Beklagten haben gegen das Grundurteil des Landgerichts Berufung eingelegt und ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, das Landgericht habe den Inhalt des EDV-Verbund-Vertrages verkannt; nach dem Inhalt dieses Vertrags seien die Beklagten nicht zur Erstellung von Bewertungsgutachten verpflichtet, sondern lediglich dazu, der B... L den Zugriff auf den D...-Rechner und die dort verfügbaren Eurotax-Schwacke-Daten zu ermöglichen, damit die B... L auf dieser Grundlage selbst sog. „B...-Leasing-Kurzbewertungen" erstellen könne. Fehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die Eurotax-Schwacke-Daten zu überprüfen und im Falle einer Abweichung von den tatsächlichen Marktdaten zu korrigieren. Soweit das Landgericht sein Urteil auf die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gestützt habe, fehle es an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin; denn unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrags habe sie aufgrund von Pflichtverletzungen seitens der B... L eigene vertragliche Ansprüche gegen die B... L, weshalb die Klage bereits unschlüssig sei. Darüber hinaus fehle es jedenfalls an der haftungsbegründenden Kausalität, weil sich die Klägerin gegenüber der B... L zum Rückkauf der Leasingfahrzeuge verpflichtet habe, bevor sie auch nur ein einziges der vermeintlichen Bewertungsgutachten der Beklagten gesehen habe; da es deshalb an dem erforderlichen konkreten Vertrauen auf die Richtigkeit der Gutachten mangele, sei die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen. Im Übrigen müsse sich die Klägerin die Kenntnisse und das Mitverschulden der B... L entgegenhalten lassen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.05.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz. Eine sachgerechte Auslegung des EDV-Verbund-Vertrages ergebe durchaus, dass die Beklagten zur Erstellung von Bewertungsgutachten verpflichtet seien, wobei dem Vertrag eine Beschränkung auf Schwacke-Daten nicht zu entnehmen sei. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten sei gegeben, weil sie trotz besserer Kenntnisse die fehlerhaften Bewertungen nicht korrigiert hätten. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien gegeben; insbesondere sei die Klägerin auch schutzbedürftig, da ihr keine inhaltsgleichen vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber der B... L zustünden. Darüber hinaus seien auch die Kausalitätsanforderungen zur Gutachterhaftung mit Drittbezug erfüllt; fehlerhafte Wertgutachten seien ein klassischer Fall für die Anwendung der Grundsätze über die Drittschutzwirkung, auch wenn sich der Einfluss des Wertgutachtens auf die Vermögensdisposition nicht auf deren „ob", sondern „nur" auf die Frage erstreckt, zu welchem Preis die Vermögensdisposition getroffen wird. Schließlich betont die Klägerin nochmals, sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer deliktischen Haftung der Beklagten nach § 826 BGB seien gegeben; die Beklagten hätten bei der Erstellung der Gutachten leichtfertig und gewissenlos und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt und dadurch die Klägerin in sittenwidriger Weise geschädigt. IV. Der Senat hat auf die Berufung der Beklagten gegen das Grund-Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 20.12.2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keine Ansprüche gegenüber den Beklagten aus dem EDV-Verbund- Vertrag aus dem Jahre 1987 i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Dabei könne dahingestellt bleiben, wie der am 31.07./05.08.1987 zwischen dem Beklagten zu 2 und der B... L geschlossene EDV-Verbund-Vertrag auszulegen sei und welche Bedeutung dem der Aktennotiz vom 15.11.1989 zu Grunde liegenden Telefonat zwischen Mitarbeitern der Beklagten und der B... L zukomme. Gleichfalls keiner Entscheidung bedürfe die Frage, inwieweit die Beklagten aufgrund des EDV-Verbund-Vertrages aus dem Jahre 1987 zur Erstellung von Bewertungsgutachten verpflichtet seien, inwieweit den Beklagten eine vorwerfbare Pflichtverletzungen in Form der Erstellung unrichtiger Bewertungsgutachten zur Last falle, seit welchem Zeitpunkt die Eurotax-Schwacke-Werte generell in erheblichem Umfang von den tatsächlichen Marktdaten abgewichen seien und wann die Beklagten hiervon Kenntnis erlangt hätten. Schließlich könne auch offen bleiben, ob die Schlüssigkeit der Klage an der fehlenden haftungsbegründenden Kausalität der vermeintlich unrichtigen Gutachten der Beklagten für die jeweiligen Kaufentscheidungen der Klägerin scheitere. Die Voraussetzung einer Inanspruchnahme der Beklagten aus dem EDV-Verbund-Vertrag i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter seien bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht gegeben. Zwar könne von einer Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin ausgegangen werden. Schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin fehle es indes an der für eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter erforderlichen Schutzbedürftigkeit der Klägerin, da ihr eigene vertragliche Ansprüche gleichwertigen Inhalts gegenüber der B... L zustünden. Solche entsprechenden Ausgleichsansprüche der Klägerin gegenüber der B... L, die das Schutzbedürfnis der Klägerin im Hinblick auf Ersatzansprüche gegenüber den Beklagten entfallen ließen, resultierten aus den Gesichtspunkten der Ersetzung einer unrichtigen Leistungsbestimmung durch eine richtige (§§ 317, 319 BGB). Nach dem Vortrag der Klägerin handele es sich bei den „Bewertungsgutachten“ um Schiedsgutachten im engeren Sinne. Seien diese offenbar unrichtig, so seien sie unverbindlich und es bestünde in der Folge ein Anspruch gegen die B... L auf Bestimmung des richtigen Preises. Dabei handele es sich um einen vertraglichen Anspruch. Daneben sei für eine Haftung der Beklagten kein Raum. Zu demselben Ergebnis führe letztlich auch die Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 2 BGB. Eine Haftung nach § 826 BGB bestehe nicht. V. Auf die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 20.12.2011 wurde dieses durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2013 (Az.: III ZR 10/12) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung (auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs) an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In diesem Revisionsurteil bestätigt der Bundesgerichtshof zunächst, dass eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB nicht besteht. Es sei aber aufgrund des Klägervortrags möglich, ein Schiedsgutachten im engeren Sinne anzunehmen. Ein solches könne auch bei einer Beauftragung nur durch eine Partei der Schiedsgutachtenabrede vorliegen, wenn eindeutig offengelegt werde, dass es sich um für beide Seiten zu erstattende Schiedsgutachten handele, also der Gutachter als neutraler Dritter und nicht nur als Privatgutachter seines Auftraggebers tätig werde. Aus einem solchen Schiedsgutachten könnten sich auch Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten ergeben. Bei einer Schlechtleistung des Schiedsgutachters könnten auch den nicht am Schiedsgutachtervertrag beteiligten Partnern der Schiedsgutachtenabrede unmittelbare vertragliche Schadensersatzansprüche zustehen. Auf eine, bei Anwendung der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu prüfende, besondere Schutzbedürftigkeit der geschädigten „Hauptvertragspartei“ komme es dabei nicht an. Vielmehr stehe es der Klägerin, die neben dem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten noch einen anderen, zum Ausgleich des Schadens führenden Anspruch gegen einen Dritten haben könnte, grundsätzlich frei, den Schuldner gegen den sie vorgehen möchte, auszuwählen. Dies folge aus der Regelung des § 255 BGB. Die Sache sei noch nicht zur Entscheidung reif. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin lasse sich nicht auf Grundlage des bisher vom Senat als allein maßgeblich angesehenen Vorbringens der Klägerin verneinen. Das Berufungsgericht habe nunmehr die von ihm offen gelassenen Fragen, insbesondere nach dem Inhalt und der Bedeutung des EDV-Verbund-Vertrages und der Verpflichtung der Beklagten, als Schiedsgutachter tätig zu werden, unter Berücksichtigung ihres Vorbringens und den von ihnen angebotenen Beweisen zu klären. Denn die Beklagten hätten stets in den Vordergrund ihres Vortrages gestellt, dass sie nach dem EDV-Verbund-Vertrag und auch ausweislich der Notiz vom 15. November 1989 nur Zugriff auf den Hausrechner der D... Hauptverwaltung, und damit nur den Abruf von Rechendaten hätten ermöglichen sollen, jedoch keine Verpflichtung zur Korrektur oder Prüfung der „Eurotax-/Schwacke-Werte“ bestanden hätte. VI. Die Parteien wiederholen nach Zurückverweisung weiterhin ihren bereits erstinstanzlich und im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag. Einen neuen Schwerpunkt bildet insoweit der Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten gewusst, dass die „Bewertungsgut- achten/Rechendaten“ die verbindliche Größe bei der Ermittlung des Rückkaufspreises zwischen den Händlern und der B... L bei der Abwicklung der Leasingrückläufer gewesen seien. Ferner stützt die Klägerin über die Behauptung hinaus, es habe sich um Gutachten gehandelt, ihre Forderung darauf, die Beklagten hätten bereits vor Oktober 2008 Kenntnis davon gehabt, dass die zur Ermittlung des Händlereinkaufspreises verwendeten „Eurotax-Schwacke-Daten“ fehlerhaft gewesen seien, ohne hierauf in der vertraglich gebotenen Weise zu reagieren. VII. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E... S..., H... C..., W... E..., H... T..., E... W..., J... F..., N... A..., M... V..., W... F..., U... W..., T... S..., W... L... und A... E... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 10.02.2014 (Bl. 673 - 697 d. A.) und 17.03.2014 (Protokoll Bl. 726 ff) Bezug genommen. VIII. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. Eine Haftung der Beklagten wegen der Erstellung vermeintlich unrichtiger Bewertungsgutachten ergibt sich weder aus einer schuldhaften Verletzung eines Schiedsgutachtervertrages, noch nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Klägerin hat nicht nachzuweisen vermocht, dass die Beklagten gegenüber der B... L mehr schuldeten als den Zugriff auf die auf ihrem Hausrechner (Server) vorhandenen Daten und die Bewertungssoftware der Eurotax-Schwacke GmbH. Die Beauftragung mit einer Sachverständigenleistung ist nicht nachgewiesen. Zwar haben die Klägerin und die B... L in der Vereinbarung über Leasingrückläufer die Beauftragung von Schiedsgutachten im engeren Sinne zur Ermittlung von Händlereinkaufspreisen gem. § 317ff BGB vereinbart. Bei Schiedsgutachten im engeren Sinne soll der Schiedsgutachter Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale verbindlich feststellen, die für die Leistungspflicht relevant sind (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 317 Rn. 6; Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., § 317 Rn. 31 f.; Erman/Hager, BGB, 13. Aufl., § 317 Rn. 8). Die §§ 317 ff. BGB finden hierauf entsprechende Anwendung, da die Parteien das Ergebnis der Sachverständigenprüfung bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit als verbindlich festgestellt anerkennen wollen. Da dem Dritten insoweit ein Ermessensspielraum nicht zusteht, passen auf seine kognitive Entscheidung nicht die Kategorien „billig" oder „unbillig", sondern „richtig" oder „falsch" (vgl. als Beispiele aus der Rechtsprechung BGH v. 18.05.1983 - VIII ZR 83/82 = NJW 1983, 1854; LG Frankfurt/M. v. 25.07.1988 - 24 S 102/87 = NJW-RR 1988, 1132). Dass die B... L solche Schiedsgutachten bei den Beklagten in Auftrag gegeben hätte, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest (unten 1.). Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheitert sowohl am Nachweis einer Pflichtverletzung, als auch an der Subsidiarität des Anspruchs (unten 2.). 1. Vertragsgrundlage für die „Bewertungsgutachten/Rechendaten", die die B... L bei den Beklagten abrufen konnte, war der EDV-Verbund-Vertrag aus dem Jahr 1987 (Anlage B1). Eine andere vertragliche Grundlage hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht (a)). Die Auslegung dieses EDV-Verbund-Vertrages ergibt unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie sämtlicher Umstände nicht, dass die Beklagten mehr als den Zugriff auf die auf ihrem Server befindlichen Daten und Berechnungen der Eurotax-Schwacke GmbH schuldeten und damit eigene Sachverständigenleistungen zu erbringen gehabt hätten (b)). Damit scheidet auch die Annahme, die B... L habe die Beklagten mit der Erstellung von Schiedsgutachten beauftragt, aus (c)). Letztlich kommt es nicht darauf an, ob die B... L gegenüber den Beklagten bei Vertragsschluss eindeutig offengelegt hat, dass es sich um für beide Seiten zu erstattende Schiedsgutachten handeln solle (d)). a) Die Klägerin hatte zunächst nur die Beklagte Ziff. 1 in Anspruch genommen mit dem Vortrag, die Beklagte Ziff. 1 habe die für die Ermittlung des Kaufpreises zwischen der B... L und ihr die maßgeblichen Bewertungsgutachten erstattet (Klageschrift vom 06.07.2009, Seite 11, Bl. 11 d.A.). Zur vertraglichen Grundlage zwischen der B... L und der Beklagten Ziff. 1 wurde zunächst nicht weiter vorgetragen. Die Klägerin schloss aus dem Umstand der vorgelegten „Bewertungsgutachten/Rechnungsdaten“ auf eine Beauftragung, ohne zum Zustandekommen der Beauftragung oder den Inhalten einer solchen näher vorzutragen. Auch in der Replik hat die Klägerin zunächst nicht zur Beauftragung, sondern lediglich zum Ergebnis, d.h. zu den aus ihrer Sicht vorliegenden „Bewertungsgutachten“ vorgetragen. Es seien keine Bewertungsgutachten der B... L, sondern der Beklagten Ziff. 1. Es handele es sich um den „Normalfall“ eines Gutachtenauftrages. Weiter hat die Klägerin vorgetragen, nachdem die Beklagte Ziff. 1 den EDV-Verbund- Vertrag aus 1987 in der Erwiderung vorgelegt hatte, sie bestreite mit Nichtwissen, ob und inwieweit die streitgegenständlichen Bewertungsgutachten (noch) maßgeblich auf Grundlage dieses Vertrages von 1987 angefertigt worden seien. Dieser Vertrag sei aufgrund des Fortschritts der letzten 22 Jahre eher der „Steinzeit“ zuzuordnen (Bl. 76 d.A.). Sodann führte die Klägerin aus, dass die „Bewertungsgutachten“ auch nach diesem Vertrag der Beklagten Ziff. 1 „zuzuordnen“ seien. Jedenfalls seien es keine von B... L erstellten Bewertungsgutachten. Erst im in erster Instanz nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2010 hat die Klägerin vorgetragen, die B... L habe bei der Beklagten Ziff. 1 „D...-Bewertungsgutachten“ in Auftrag gegeben und sei auch stets davon ausgegangen, solche zu erhalten. Diesen Vortrag hat die Klägerin unter Beweis gestellt (Bl. 277 d.A.) durch Benennung der Zeugen E... S... und H... C.... Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits erweiterte die Klägerin die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2. Die rechtlichen Erörterungen konkretisierten sich in der Folge auf die Auslegung des EDV-Verbund-Vertrages von 1987. Im Ergebnis stützt die Klägerin ihren Anspruch demnach zunächst auf eine Abrede neben dem EDV-Verbund-Vertrag, und nur hilfsweise auf diesen, zuletzt vornehmlich auf eine Verletzung dieses EDV-Verbund-Vertrages. Die von der Klägerin benannten Zeugen S... und C... haben eine andere, nach dem Abschluss des EDV-Verbund-Vertrages getroffene vertragliche Vereinbarung zwischen der B... L und der Beklagten Ziff. 1, nicht bestätigt. Der Zeuge S... - Prokurist bzw. Geschäftsführer der B... Bank AG von 2006/07 bis 2010, sodann Geschäftsführer der A... Fuhrpark GmbH- gab in der Vernehmung vom 10.02.2014 ( Bl. 674ff d.A.) an, er kenne den damaligen EDV-Verbund-Vertrag. Er gehe davon aus, dass keine weiteren Schriftstücke in dieser Hinsicht existierten und die „Bewertungsgutachten/Rechendaten" auf diesem Vertrag fußten. An mündlichen Absprachen diesbezüglich sei er zu keinem Zeitpunkt beteiligt gewesen. Er habe sich nur im Nachhinein, als es zu den Anfragen der Händler gekommen sei, überlegt, was da die letzten 20 Jahre passiert sei. Er habe sich dabei an den schriftlichen EDV-Verbund-Vertrag gehalten. Daraus habe sich aus seiner Sicht ergeben, dass die Beklagten mit der Erstellung von Wertgutachten beauftragt gewesen seien. Der Zeuge C... -ab Mitte 2009 Vorstandsmitglied der B... Bank AG- gab in der Vernehmung vom 10.02.2014 ( Bl. 681ff d.A.) an, er habe den EDV-Verbund-Vertrag von 1987 erst vor wenigen Tagen gelesen. Die Regelungen, um die es gehe seien ja seit den 80er Jahren in Kraft und seien im Prinzip immer „common sense" gewesen. Er selbst sei an dem Abschluss des Vertrages damals oder an Gesprächen, bei denen es um die Abwicklung dieses Vertrages gegangen sei, nicht zugegen gewesen. Operativ habe er sich mit den Streitfragen nie beschäftigt. Der Inhalt des Schreibens vom 12.11.2010 ( Anlage K28, nach Bl. 668 d.A.), in welchem er gegenüber den Klägervertretern mitteilte, die Beklagten seien beauftragt gewesen, den Händlereinkaufspreis zustandsneutral zu ermitteln, sei von den Fachabteilungen und der Rechtsabteilung ausgearbeitet worden. Die Position, die dieses Abteilungen und damit die B... L darin vertreten hätten, fuße auf dem Vertrag von 1987. Im Ergebnis konnte die Klägerin damit nicht nachweisen, dass die Beklagten aufgrund einer anderen vertraglichen Vereinbarung als dem EDV-Verbund-Vertrag aus 1987 (Anlage B1) mit der Erstellung von Fahrzeugbewertungen bzw. der rein kaufmännischen Ermittlung des Händlereinkaufspreises in der Zeit von Januar bis November 2008 beauftragt gewesen wären. b) Aus dem EDV-Verbund-Vertrag ergibt sich im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen „B...-Kurzbewertungen“ keine Beauftragung der Beklagten mit der Erstellung von Sachverständigengutachten. Vielmehr erschöpfte sich die Leistungspflicht der Beklagten diesbezüglich in der Gestattung des Zugriffs auf die Daten und Bewertungsprogramme der Eurotax-Schwacke GmbH, die sie im Rahmen eines Inhouse-Systems auf ihrem Server zur Verfügung stellten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des EDV-Verbund-Vertrages gem. §§ 133, 157 BGB. Die Klägerin konnte ein anderes Verständnis der vertragsschließenden Parteien bei Abschluss des Vertrages nicht nachweisen. aa) Nach dem Wortlaut besteht der Inhalt des Vertrages (B1) in dem „Verbund der B... Leasing-EDV-Anlage mit dem Host-Rechner der D... über Datenfernleitung". Nach Ziff. 1.1 war ein Ziel des Vertrages, dass B... Leasing selbst sog. B... Leasing Kurzbewertungen „zur Abrechnung von Sonderleasing-Verträgen" erstellen können sollte. Hinsichtlich des Umfangs dieser Kurzbewertungen wird auf Ziff. 3.1 („ Bewertungsinhalt/-umfang (Grobdarstellung)“) verwiesen, in der verschiedene Gegenstände der „Bewertung" aufgeführt sind; u. a. sollte das Grundfahrzeug bewertet werden, und zwar „(auch Fzg. ohne Schwacke-Notierung)", Sonderzubehör, abweichende Kilometerleistung, abweichende Reifengröße. Nicht bewertet werden sollten werterhöhende oder - mindernde Reparaturen und der Fahrzeugzustand; ferner ist dort geregelt, dass „nur die Rechendaten druckaufbereitet gemäß D...-Spezifikation an B... Leasing übertragen“ werden, wo sie angezeigt oder ausgedruckt werden sollten; vorgesehen war dabei folgender Texthinweis: „Bewertung erfolgte aufgrund Anwendervorgaben. Eine D...-Ing.- Leistung wurde nicht in Anspruch genommen". Ziff. 6 zählt die Programme und Programmbeschreibungen auf, Ziff. 7 beschäftigt sich mit der Durchführung und den Kosten. Nach Ziff. 7.6 wird pro Kurzbewertung eine „Abrufgebühr" in Höhe von DM 12,50 (heute € 5,20) berechnet. Weitere Ziele des Vertrages sind in Ziff. 1.2ff genannt. bb) Ausgehend von dem Wortlaut des Vertrages und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der Äußerungen der Parteien sowie der Interessenlage ergibt sich, dass Inhalt des geschuldeten Leistungsumfangs nicht mehr war, als die bloße Herstellung einer Standleitung zur ungeprüften Weiterleitung von Schwacke-Rechen-Daten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der Beklagte zu 2 durch den EDV-Verbund- Vertrag gegenüber der B... L damit nicht verpflichtet, Gutachten über den tagesaktuellen Händlereinkaufswert von Kraftfahrzeugen zur Abwicklung von beendeten Leasingverträgen zu erstellen. Der Beklagte zu 2 war nach den gesamten Umständen und unter Berücksichtigung der Interessenlage lediglich verpflichtet, der B... L zunächst den Zugriff auf den eigenen Server zu ermöglichen, auf welchem zu Beginn der Vertragsbeziehung die sog. Eurotax-Schwacke-Bänder lagen, später die Eurotax-Schwacke-Bewertungssoftware. Mit Hilfe dieser Konstellation konnte B... L eine (kostengünstige Kurz-) „Bewertung" der Fahrzeuge „erstellen", d. h. abrufen. Es ergibt sich daraus nicht, dass die Ergebnisse der von B... L veranlassten und durch die auf dem Server der Beklagten liegende Eurotax-Schwacke-Bewertung erstellte elektronische Bewertung für jedes einzelne Fahrzeug noch persönlich durch einen Ingenieur überprüft hätte werden sollen, bevor sie an B... L weitergeleitet wurden. Nicht entnehmen lässt sich dem Vertrag ferner, dass der Beklagte Ziff. 2 die Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten und/oder des Rechenergebnisses hätte übernehmen wollen oder sollen oder gar tagesaktuell Daten hätten eingepflegt werden müssen. Bei der Auslegung des EDV-Verbund-Vertrages von 1987 kommt es darauf an, was die Vertragsparteien damals vereinbart haben, nicht darauf, wie später für die B... L tätig gewordene Mitarbeiter den Vertrag oder die Abfrageausdrucke verstanden haben. (1) Aus dem Wortlaut des EDV-Verbund-Vertrages in Ziff. 1.1 ergibt sich zunächst, dass „B...-Leasing über die dortige EDV-Anlage selbst B...-Leasing-Kurzbewertungen erstellen" kann. Dies widerspricht dem Wortlaut nach bereits der Annahme, dass der Beklagte Ziff. 2 mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden sollte. Dass hier keine Gutachten der Beklagten in Auftrag gegeben wurden ergibt sich ferner aus der technischen Durchführung dieser Datenabrufe. Die technische Durchführung der Abrufe hat der Zeuge T... in seiner Vernehmung vom 10.02.2014 (Protokoll Seite 22 f) anschaulich und überzeugend dargestellt. Danach gab es zwei Standleitungen mit zwei Benutzergruppen. Einmal für die D... und einmal für die B... L. In beiden Fällen konnten über bestimmte Sichtfenster von dem jeweiligen Anwender Daten eingegeben werden. Es war Sache des Anwenders, welche Fahrzeugdaten und welches Sonderzubehör er eingab. Die Bewertung wurde sodann durch das auf dem Server bei dem Beklagten Ziff. 2 liegenden Schwackesystem durchgeführt, nachdem zuvor durch Vereinbarung mehrerer Sachverständigengruppierungen eine Einzelbewertung der jeweiligen Zubehörteile durchgeführt worden war. Das System hat dann durch einen implementierten selbständigen Bewertungsalgorhytmus dieses Zubehör zusätzlich zum Grundwert berücksichtigt. Die Bewertung der Zubehörteile war dabei in das Schwackesystem integriert und nicht D...-spezifisch. Sowohl die Grundwerte für die Fahrzeuge, als auch die Bewertung der Zubehörteile, als auch der Bewertungsalgorhytmus waren demnach auf den sogenannten „Schwackebändern" vorhanden. Ein weiteres, eigenes Bewertungsprogramm der Beklagten wurde diesbezüglich nicht verwendet. Die Ausführungen des Zeugen T... wurden durch den Zeugen F... in der Vernehmung am 17.03.2014 (Protokoll Seite 19) bestätigt. Er führte diesbezüglich aus, dass die Beklagten auf die einzelnen Abrufe der B... L keinen Einfluss gehabt hätten. Das sei alles automatisiert gewesen. Die Beklagten hätten von Eurotax-Schwacke monatlich den Datensatz bekommen, der dann in das bereits auf dem Server der Beklagten vorhandene Bewertungsprogramm von Schwacke eingelesen worden sei. Wenn die B... L Fahrzeug-Daten eingegeben habe, so seien diese über den Server der Beklagten in das Bewertungsprogramm von Schwacke eingelesen worden und das Ergebnis der Bewertung sei sodann an die B... L zurückübertragen worden. Das Bewertungsprogramm habe der B... L nicht zur Verfügung gestanden, sondern sei auf dem Server der Beklagten vorhanden gewesen, auf den die B... L Zugriff erhalten habe. Dass die B... L die Abrufe nicht direkt bei der Eurotax-Schwacke GmbH getätigt habe, liege seiner Auffassung nach daran, dass in den Großrechner der Beklagten eine viel größere Datenmenge eingespeist habe werden können. Ursprünglich sei das Ergebnis dieser automatisierten Bewertung auch nicht mit der Überschrift „Bewertungsgutachten/Rechendaten" sondern „Rechenblatt“ oder „Rechendaten“ an die B... L übermittelt worden. Auch der Zeuge W... stützte diese Angaben der Zeugen T... und F... zum technischen Ablauf der Abrufe in seiner Aussage vom 17.03.2014 (Protokoll Seite 3). Er führte anschaulich aus, dass es sich um einen rein technischen Abruf von Daten gehandelt habe. Diesen Abrufen hätten Schwackewerte zugrunde gelegen, die von D... „durchgeroutet“ worden seien. Die Aussage des Zeugen E..., die Differenzen hätten sich eher im Bereich der Bewertung der Sonderausstattungen abgespielt und diese habe die D... durchgeführt, überzeugt dagegen nicht. Der Zeuge E... war weder bei Verhandlungen über den EDV- Verbund-Vertrag zugegen, noch beim Abschluss desselben. Er gab selbst an, diesen Vertrag nicht zu kennen und nicht gewusst zu haben, wie die Bewertungen im Einzelnen Ermittelt worden seien (Protokoll Seite 14). Zu den technischen Einzelheiten konnte der Zeuge demnach keine Angaben machen. Seine Aussage ist demnach vor dem Hintergrund zu sehen, dass er aus seiner Sicht als Händler davon ausging, die Beklagten hätten bezüglich der Sonderausstattungen eigene Bewertungen vorgenommen. Eine Aussage über die tatsächlichen technischen Vorgänge konnte der Zeuge E... nicht treffen. (3) Der B... L bzw. deren am Vertragsschluss beteiligten Mitarbeitern war bei Abschluss des EDV-Verbund-Vertrages bekannt, dass bei den Datenabrufen zur Erstellung der B...-Kurzbewertungen ausschließlich auf das auf dem Server des Beklagten Ziff. 2 vorhandene Schwackesystem (Daten und Bewertungsprogramm) zurückgegriffen wird, der Beklagte Ziff. 2 dabei keine weiteren eigenen Programme zur Verfügung stellt und der Beklagte Ziff. 2 auf den Bewertungsvorgang keinen eigenen Einfluss im Sinne einer Sachverständigenleistung hatte. (3.1) Die Datenbank war zwar nach dem reinen Wortlaut des Vertrages nicht auf Eurotax-Schwacke-Daten beschränkt; soweit Schwacke-Daten in dem Vertrag überhaupt ausdrücklich erwähnt sind, ergibt sich insoweit, dass auch bei Fahrzeugen „ohne Schwacke-Notierung“ eine „Bewertung" vorgenommen werden können sollte. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beklagte Ziff. 2 mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt werden sollte, auch nicht bei Fahrzeugen, für die keine Schwacke-Notierung vorhanden war. Aus der mit Schriftsatz vom 28.10.2013 vorgelegten „Arbeitsanleitung zur GebrauchtFahrzeug-Bewertung nach dem System D.../SCHWACKE (Richtlinie A/S 14)" (Anlage B22), die laut Ziff. 6.5 des Verbundvertrages übergeben wurde, folgt, dass mit dem System die „überregionalen, neutralen Marktbeobachtungen durch Eurotax/Schwacke“ genutzt, sprich zugrunde gelegt werden. Weiter heißt es dort im Überblick: „Bei EDC- Bewertung werden alle wertbeeinflussenden Hinweise des SCHWACKE-Marktberichts („Super-Schwacke“) ausgewertet“. (3.2.) Dass dies auch von den Vertragsparteien so zugrunde gelegt wurde, ergibt sich zudem aus den Ausführungen der Zeugen T... und F.... Der Zeuge T... war zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bei einer Besprechung mit dem zuständigen Mitarbeiter der B... L in München, Herrn T..., zugegen. Er führte aus, dass er mit seinem Kollegen M... nach München gefahren sei, um mit Herrn T... über bestimmte Leistungsmerkmale bei der Bewertung der Leasingrückläufer zu sprechen, insbesondere über die Bewertung der Zubehörteile. In diesem Bereich sei es immer wieder zu Differenzen gekommen. Herr T... habe ihnen dann zu ihrer großen Überraschung mitgeteilt, er wolle die Anzahl der Sachverständigengutachten für die B... L von 6.000 im Jahr auf ca. 1.000 im Jahr absenken. Er wolle bezüglich der Mehrzahl der Fahrzeuge auf ein EDV-Abrufsystem zurückgreifen. Das würde ausreichen. Herr M... und er hätten Herrn T... sodann darauf hingewiesen, dass dieses System nicht so differenziert sein könne, wie die bisherigen echten Sachverständigengutachten, insbesondere hinsichtlich Schäden und Zubehör. Herr T... habe aber erklärt, das sei ihm zu teuer, er wolle reduzieren. Herr T... sei ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass über die Maske, die dann bei der B... L zur Eingabe der Fahrzeugdaten zur Verfügung stünde, nur begrenzt Merkmale eingegeben werden könnten, z.B. nur drei sogenannte Glaster bezüglich der Reifenprofile. Herrn T... seien die unterschiedlichen Produktlinien, nämlich die sachverständigen Dienstleistungen oder eben der Zugriff über die Standleitung auf die Schwackebänder, die der Beklagte Ziff. 2 monatlich von der Eurotax-Schwacke GmbH bezog, erläutert worden. Er, der Zeuge, habe den Eindruck gehabt, dass Herr T... in diesem Gespräch versucht habe, im Rahmen der EDV-Abrufe zusätzliche Sachverständigenleistungen vom Beklagten Ziff. 2 zu erlangen, ohne hierfür mehr bezahlen zu müssen. Es sei möglich, dass Herr T... daran gelegen habe, zu erreichen, dass auch von der B... L -wie von den Mitarbeitern der D...- differenzierter Eingaben hätten gemacht werden können. Dies sei von ihnen aber abgelehnt worden, da von Seiten der Beklagten Wert auf eine klare Trennung zwischen diesem reinen Datenabrufsystem auf der einen Seite und dem angebotenen System von Ingenieurleistungen auf der anderen Seite gelegt wurde, ohne dass diese Systeme in einem Grenzbereich verschwimmen. Dabei sei auch klar gewesen, dass dem ganzen Abrufsystem Eurotax-Schwacke Daten zugrunde gelegen hätten. Dieses System sei schon zuvor verwendet worden und es sei klar gewesen, dass sich daran nichts habe ändern sollen. Auch Fahrzeuge ohne Schwacke-Notierung hätten so bewertet werden können, indem man die Fahrzeugdaten eines Vergleichsfahrzeugs eingegeben habe. Allerdings seien ihm keine B...-Fahrzeuge bekannt, für die es keine Schwacke-Notierung gegeben habe. Demnach bedeutet die Einschränkung im Wortlaut des Vertrages nicht, dass diese Fahrzeuge außerhalb dieses Systems bewertet hätten werden sollen, sondern lediglich, dass auch diese über das System bewertet werden können. Diese Aussagen stehen im Einklang mit der von den Beklagten vorgelegten Telefonnotiz vom 15.11.1989 über ein Telefonat, welches am 14.11.1989 zwischen Herrn M... (D...) und Herrn T... (B... Leasing) geführt wurde (Anlage B 13). Danach beinhalte die neue Vereinbarung, dass D... ab dem 01.01.1990 keine Bewertungen mehr erstellt und ab diesem Zeitpunkt nur noch sog. B...-Kurzbewertungen von B... Leasing direkt über die Rechnerverbindung abgerufen werden, ohne jegliche Ing.-Leistung. (3.3) Dem widerspricht der Wortlaut des Vertrages in Ziff. 3.1 „Bewertungsinhalt/-umfang (Grobdarstellung), 3.1 B...-Kurzbewertung" nicht. Allein vom Wortlaut her wäre insoweit eine Auslegung dahingehend möglich, dass der Beklagte Ziff. 2 „Bewertungen" hätte durchführen sollen. Allerdings steht der Wortlaut auch einer Auslegung dahingehend, dass dort nur aufgezählt wird, welche Art der Bewertung die B... L bei den Abrufen sodann selbst veranlassen könne, nicht entgegen. Zusammen mit Ziff. 1.1 des Vertrages, der regelt, dass die B... L über die EDV-Anlage der Beklagten selbst B...-Kurzbewertungen erstellen könne, liegt letztere Auslegung näher. Nimmt man hierzu noch die weiteren Angaben in Ziff. 3.1 des Vertrages, wonach nur die Rechendaten druckaufbereitet gem. D...- Spezifikation an B...-Leasing übertragen würden, und die oben ausgeführten Angaben des Zeugen T... hinzu, so ergibt sich, dass letztere Auslegung dem Willen der Vertragsparteien entsprochen hat. Lediglich hinsichtlich der „Druckaufbereitung“ sollte demnach auf ein D...-Programm zurückgegriffen werden. (3.4) Dieser Vertragsinhalt entspricht auch den für die einzelnen Abrufe geschuldeten Gebühren (Ziff. 7.6 des EDV-Verbund-Vertrages). Danach schuldete die B... L für jede abgerufene Kurzbewertung „Abrufgebühren“ in Höhe von damals 12,50 DM, ein Betrag für den ersichtlich keine weiteren „Sachverständigenleistungen“ geschuldet sein können. (3.5) Die Zeugen der Klägerseite haben zu den ursprünglichen vertraglichen Absprachen keine Ausführungen machen können. Die Klägerin hat keinen direkt an den Vertragsverhandlungen beteiligten Zeugen benannt. Bei den Zeugen der Klägerin handelte es sich durchweg um Zeugen, die erst im Nachhinein mit den Fragen dieses Vertrages befasst waren und die ihre Auffassung, die B... L habe die Beklagten mit der Erstellung von Wertgutachten beauftragt, aus der von ihnen für richtig gehaltenen Auslegung des schriftlichen Vertrages erlangten oder gar auf die Ausgestaltung des schriftlichen Outputs der EDV-Abrufe stützten. Der Zeuge S... konnte aus eigener Anschauung nichts zum Zustandekommen des EDV-Verbund-Vertrages aussagen. Er erklärte lediglich, dass er im Jahr 2008 aufgrund des Vertrages und aufgrund der Betitelung der EDV-Ausdrucke als „Bewertungsgutachten“ sowie der Angabe der D... in der Fußzeile der Ausdrucke davon ausgegangen sei, es handele sich um Sachverständigengutachten der Beklagten. Ähnliche Angaben machte der Zeuge E... im Termin vom 17.03.2014. Auch er leitete seine Auffassung, die Beklagten seien mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt gewesen daraus ab, dass auf den Ausdrucken „Gutachten“ gestanden hätte (Protokoll Seite 35). Wie diese zustande gekommen seien wisse er nicht. Er wisse nicht, ob da ein Gutachter persönlich tätig geworden sei, oder ob das alles systemgesteuert, elektronisch abgelaufen sei. Der Zeuge C... konnte zum konkreten Inhalt des Vertrages ebenfalls keine Angaben machen. (3.6) Dieses Auslegungsergebnis wird ferner durch das von den Zeugen W... und C... geschilderte Verhalten der B... L nach Bekanntwerden der Probleme im Sinne abweichender Grundwerte Ende 2008 und später gestützt. Der Zeuge W... gab in seiner Vernehmung vor dem Senat am 17.03.2014 an, bei den Gesprächen unter Beteiligung des Händlerverbandes, der B... L und der D... im Frühjahr 2009 habe B... L, trotz der dort nochmals dargestellten Schwächen des Schwackesystems gerade in Zeiten ungewöhnlich rascher Marktentwicklungen wie der Weltwirtschaftskrise 2008, an dem Abfragesystem festhalten wollen. Es sei darüber gesprochen worden, ob nicht doch besser „richtige Gutachten" erstellt werden sollten. Dies sei von der B... L aufgrund der Kosten nicht in Betracht gezogen worden. Der Zeuge C... gab in seiner Vernehmung am 10.02.2014 (Protokoll Seite 10) an, dass die „Bewertungen", die durch die sogenannten EDV-Abrufe bei den Beklagten bezogen worden seien, nach den Auseinandersetzungen in den Jahren ab 2008 nunmehr direkt bei der Eurotax-Schwacke GmbH bezogen würden. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass B... L keine Sachverständigenbewertungen wollte, sondern die Bewertung anhand von Eurotax-Schwacke-Daten für ausreichend hielt und hält. Da es sich bei der Eurotax-Schwacke GmbH nicht um eine Sachverständigenorganisation handelt, wird B... L auch dort keine Sachverständigenbewertung erhalten, sondern eben die Schwacke-Rechendaten. (3.7) Insgesamt hat sich damit der Vortrag der Klägerin, bei dem Übergang von den bereits zuvor von der D... erstellten sogenannten Vollgutachten zu den jetzt streitgegenständlichen „Bewertungsgutachten/Rechendaten" sei von Seiten der B... L lediglich auf die Begutachtung des konkreten Fahrzeugzustandes durch einen Sachverständigen verzichtet worden, nicht aber auf die Erstellung des sodann noch maßgeblichen zustandsneutralen kaufmännischen Gutachtens durch einen Sachverständigen der D..., nicht nachweisen lassen. Vielmehr ergibt sich aus den von dem Zeugen T... geschilderten Gespräch, dass nicht nur auf die Zustandsbewertung verzichtet wurde, sondern überhaupt auf eine Sachverständigenleistung. Herrn T... wurde sowohl die Funktionsweise des Datenabrufs erläutert als auch der Umstand, dass es sich weder bei den Daten noch beim Berechnungsprogramm um ein solches der D... handelt. Gewährt wurde, und damit war nach Angaben des Zeugen T... Herr T... von der B... L einverstanden, lediglich der Zugriff auf das bei der D... auf dem Server vorhandene Schwackeprogramm, das neben den monatlich erhobenen Schwackedaten auch das Bewertungsprogramm, auch für das Sonderzubehör, umfasste. Damit war für die B... L zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarungen auch offensichtlich, dass bei den Abrufen keine besonderen fachmännischen Erkenntnisse und Erfahrungen der Beklagten im Hinblick auf eine bestimmte Aufgabenstellung zur Anwendung gelangen. Es handelte sich gerade nicht um eine auf der besonderen Sachkunde der Beklagten beruhende und insoweit Vertrauen in Anspruch nehmende Wertermittlung. Die Beklagten haben sich mit dem EDV-Verbund-Vertrag auch nicht das Wissen und die Erfahrungen der Eurotax-Schwacke zu eigen gemacht. Sie musste daher auch nicht dafür einstehen als wäre es ihr eigenes Wissen und ihre eigene Erfahrung. Vielmehr waren sich die Vertragspartner einig, dass der B... L lediglich die Möglichkeit gewährt wird, auf das Schwackesystem zuzugreifen und dieses für sich zu nutzen. (4) Der Vertragsinhalt wurde in der Folge nicht geändert. Die Kläger haben eine solche Änderung der vertraglichen Grundlagen nicht nachgewiesen (siehe oben 1.a)). Die vertraglich geschuldete Leistung wurde auch nicht dadurch abgeändert, dass die Ausdrucke der Abrufe als „Bewertungsgutachten/Rechendaten" betitelt wurden. Allein die Bezeichnung des Ergebnisses macht den Vorgang nicht zu einem Gutachten und ändert auch nicht ohne weiteres konkludent den Inhalt des Vertrages ab. c) Bei den von B... L erstellten B...-Kurzbewertungen handelte es sich damit nicht um Schiedsgutachten im engeren Sinne gem. §§ 317 ff BGB. Man wird annehmen können, dass die Klägerin mit der B... L in der Vereinbarung über Leasinggeschäfte die Ermittlung des Händlereinkaufspreises für den Ankauf der Leasingrückläufer durch die Beklagten als Schiedsgutachter vereinbart hat. Die B... L hat die Beklagten mit der Erstellung von Schiedsgutachten jedoch nicht beauftragt. Die Beklagten wurden nicht damit beauftragt, den Händlereinkaufspreis für die Klägerin und die B... L verbindlich festzulegen. Wie bereits oben ausgeführt, war sie nach dem den Abrufen durch die B... L zugrunde liegenden EDV-Verbund-Vertrag lediglich verpflichtet, der B... L den Zugriff auf das Schwackesystem auf ihrem Server zu ermöglichen. d) Auf die Frage, ob gegenüber den Beklagten die Beauftragung als Schiedsgutachter eindeutig offengelegt wurde, kommt es mithin nicht mehr an. Die Vernehmung des Zeugen G..., der für die Kenntnis der Beklagten von der Verbindlichkeit der „Bewertungsgutachten“ für die Ermittlung des Händlereinkaufspreises im Verhältnis der B... L zu den Händlern benannt war, konnte daher unterbleiben. 2. Ein Anspruch der Klägerin nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ist ebenfalls nicht gegeben. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines solchen Vertrages vorliegen. Die Klägerin hat jedenfalls eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht nachgewiesen (a) ). Ein Anspruch würde ferner an der fehlenden Schutzbedürftigkeit der Klägerin aufgrund eigener vertraglicher Ansprüche der Klägerin gegen die B... L scheitern (b) ). a) Die Klägerin konnte eine Pflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf ihre Pflichten aus dem EDV-Verbund-Vertrag gegenüber der B... L nicht nachweisen. aa) Der Beklagte zu 2 war -wie oben ausgeführt- nach den gesamten Umständen und unter Berücksichtigung der Interessenlage lediglich verpflichtet, der B... L zunächst den Zugriff auf den eigenen Server zu ermöglichen, auf welchem zu Beginn der Vertragsbeziehung die sog. Eurotax-Schwacke-Bänder lagen, später die Eurotax-Schwacke- Bewertungssoftware. Mit Hilfe dieser Konstellation konnte B... L eine (kostengünstige Kurz-) „Bewertung" der Fahrzeuge „erstellen”, d. h. abrufen. Dass die Beklagten diese Vertragspflicht verletzt hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die B... L hatte während der gesamten Vertragslaufzeit Zugriff auf die Da- ten und Berechnungsprogramme der Eurotax-Schwacke GmbH auf dem Server der Beklagten. Eine Pflicht der Beklagten, diese Daten in irgendeiner Weise regelmäßig zu kontrollieren, zu aktualisieren oder sonst einzugreifen, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Geschuldet war lediglich der Zugriff und das Vorhalten der jeweils aktuellen Eurotax-Schwacke Daten. Dem sind die Beklagten nachgekommen. bb) Die Klägerin hat auch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht im Sinne einer Hinweispflicht nicht nachzuweisen vermocht. Die Beklagten waren zwar nach dem EDV-Verbund-Vertag nicht verpflichtet, für die Richtigkeit und Aktualität der Eurotax-Schwacke-Daten einzustehen (s.o.). Gem. § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem EDV-Verbund-Vertrag bestand für die Beklagten jedoch im Rahmen ihrer allgemeinen Schutzpflicht gegenüber ihrem Vertragspartner die Pflicht, die B... L im Falle einer positiven Kenntnis über ungewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende Abweichungen der Eurotax-Schwacke-Daten, zu informieren. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten hätten bereits vor dem Jahr 2008 Kenntnisse darüber gehabt, dass die hinterlegten Eurotax-Schwacke-Daten massiv von den wirklichen Marktpreisen abwichen, diese Kenntnis der B... L jedoch nicht mitgeteilt. Inwieweit und in welchem Umfang die Grundwerte jeweils zu welchem Zeitpunkt von den tatsächlichen Marktwerten abwichen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Allerdings hat die Beklagte diesbezüglich selbst vorgetragen, deutliche Abweichungen bereits Mitte Oktober 2008 festgestellt zu haben. Sie hat eine Übersicht vorgelegt (Anlage B15), wonach sich in den Monaten Januar bis September Abweichungen bei ca. 20,2 % bis 29,4% der bewerteten Fahrzeuge ergeben hätten, was bei den Eurotax- Schwacke-Daten dem Üblichen entsprochen habe. Im Oktober seien sodann Abweichungen bei 33,2 % der zu bewertenden Fahrzeuge und erst ab November 2008 sodann Abweichungen von über 40-50% der bewerteten Fahrzeuge festzustellen gewesen. Die Beklagten informierten ihre eigenen Mitarbeiter mit Rundschreiben vom 04.11.2008 darüber, es sei in den letzten Tagen vermehrt festgestellt worden, dass die Gebrauchtwagenpreise stark nach unten gegangen seien. Aus diesem Grunde sei es unbedingt erforderlich, dass bei Bewertungen generell eine Überprüfung der rechnerischen Werte am Markt durchgeführt werden müsse (Bl. 194 d.A.). Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte eine Information an die B... L auch nach dem Vortrag der Beklagten erfolgen müssen, um der allgemeinen Hinweispflicht aus § 241 Abs. 2 BGB zu genügen. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, sie habe bereits vor Mitte Oktober 2008 Kenntnis von Abweichungen in erheblichem Maße gehabt, bestritten (Bl. 194 d.A.). Eine frühere Kenntnis der Beklagten hat die Klägerin nicht nachgewiesen (1). Die Klägerin stützt diesen Vortrag zum einen auf ein angebliches Geständnis des Geschäftsführers der Beklagten Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2010 im Parallelverfahren 35 O 72/09 KfH (unten (1.1)) zum anderen auf Zeugenbeweis (unten (1.2)). Ferner konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass die Beklagten die B... L auf diesen Umstand nach Mitte Oktober nicht oder nicht rechtzeitig hingewiesen hätten (2). (1) Die Klägerin konnte eine Kenntnis der Beklagten von erheblichen Abweichungen der Eurotax-Schwacke-Daten im Vergleich zu tatsächlichen Marktwerten vor Mitte Oktober 2008 nicht nachweisen. (1.1) Ein wirksames Geständnis der Beklagten im Sinne des § 288 ZPO liegt nicht vor, so dass der Vortrag der Klägerin zur angeblichen Kenntnis der Beklagten streitig blieb. Der Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1 hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2010 im Verfahren 35 O 72/09 KfH ausgeführt (Protokoll vom 08.04.2010 Seite 5ff ): „In den Jahren 2007 und 2008 war es dann so, dass Schwacke mit der Bewertung der Fahrzeuge nicht mehr richtig nachgekommen ist. Wir allerdings haben in unserem System für die Bewertung die Schwackewerte übernommen. Nachdem wir festgestellt hatten, dass die Schwackewerte nicht mehr stimmten, haben wir entsprechende Korrekturen an den Gutachten vorgenommen, wenn wir festgestellt haben, dass die errechneten Werte mit den Werten am Markt nicht mehr übereinstimmten... Im vorliegenden Verhältnis zwischen D... und B... konnten wir allerdings nicht eingreifen. Da blieb es bei den Schwackewerten… Unsere Mitarbeiter stehen in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern der B...- Leasing. Sie haben denen auch gesagt, dass die Werte nicht mehr stimmen. “ Diese Angaben wurden lediglich im Verfahren 35 O 72/09 KfH protokolliert. Im hiesigen Protokoll vom 08.04.2010 finden sich diese Angaben nicht. Erst in der Verhandlung vom 09.12.2010 stimmten die Parteivertreter der Verwertung der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten Ziff. 1 im Termin vom 08.04.2010 im Verfahren Landgericht Stuttgart 35 O 72/09 KfH zu (Bl. 268 d.A.). Diese Erklärungen stellen indessen kein wirksames Geständnis im Sinne von § 288 ZPO dar. Ob eine Parteierklärung im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO ein Geständnis enthalten kann, ist streitig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 288 Rn. 3c m.w.N.; offen gelassen in BGHZ 129, 108, 112). Für Parteierklärungen im Rahmen einer Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO hat der BGH die Annahme eines Geständnisses verneint (BGHZ 129, 108, 109 ff.). Es spricht nichts dafür, einer Erklärung, die eine Partei bei ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO abgibt, verfahrensrechtlich eine weiterreichende Wirkung beizumessen. Im Übrigen liegt ein wirksames Geständnis im Streitfall auch deshalb nicht vor, weil dieses, sofern - wie hier - Anwaltszwang besteht, von der nicht postulationsfähigen Partei nicht erklärt werden kann (RG JW 1936, 1778, 1179; Zöller/Greger, aaO, m.w.N.; BGH VersR 2006, 663). Selbst wenn man im Grundsatz davon ausgehen würde, dass auch eine nicht postulationsfähige Partei ein wirksames Geständnis im Sinne des § 288 ZPO abgeben könnte, liegt hier keines vor. Vielmehr handelte es sich dann um ein vorweggenommenes Geständnis, das sich die Klägerin zwar noch vor dem nächsten Termin zu mündlichen Verhandlung zu eigen gemacht hat, über das aber in diesem Termin gerade nicht vorbehaltlos verhandelt wurde. Vor dem Termin vom 08.04.2010 hatte die Klägerin hinsichtlich der in Frage stehenden Tatsachen vorgetragen, die Beklagte habe „bereits über Werte einer durchschnittlichen Abweichung einzelner Baureihen über das gesamte Marktgebiet im Verhältnis zum Grundwert von Eurotax Schwacke verfügt" (Bl. 16 d.A.). Dieser Vortrag wurde von der Beklagten Ziff. 1 bestritten (Bl. 57 d.A.), woraufhin die Klägerin vortragen ließ, die Beklagte habe spätestens nach der Besprechung vom 12.12.2008 bei Herrn W... E... positive Kenntnis davon gehabt, dass die angewandten Bewertungsprozesse eine marktgerechte Preisermittlung nicht gewährleisten (Bl. 94 d.A.). Erst nach der ersten mündlichen Verhandlung vom 08.04.2010 übernahm die Klägerin den Vortrag des Geschäftsführers der Beklagten Ziff. 1 im Schriftsatz vom 30.06.2010 und ließ weiter vortragen, es habe bereits im Mai 2008 Gespräche zwischen der B... L und der Beklagten Ziff. 1 über eine unrealistische Marktpreisermittlung gegeben (Bl. 155/156 d.A.); im Sommer 2008 auch mit der Eurotax-Schwacke GmbH . Die Beklagten widersprachen den Ausführungen ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung sodann mit Schriftsatz vom 13.10.2010 (Bl. 189 d.A.). Ein gerichtliches Geständnis kann sich nur auf Tatsachen beziehen, welche die Gegenpartei vorgetragen hat (st. Rspr. vgl. BGH FamRZ 1978, 332, BGH NJW 1990, 392). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Ein sogenanntes vorweggenommenes Geständnis kann daher nur dann Geständniswirkung entfalten, wenn es sich die Gegenpartei zu eigen macht und wenn alsdann vorbehaltlos darüber verhandelt wird (vgl. BGH NJW 1990, 392). Die Klägerin hat den Vortrag zwar übernommen. Die Beklagten haben die Angaben des Geschäftsführers allerdings noch vor der nächsten mündlichen Verhandlung „richtiggestellt“ und sind davon auch in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2010 nicht abgerückt. Der Umstand, dass die Beklagten der Verwertung der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2010 im Parallelverfahren erst am 09.12.2010 zugestimmt haben bedeutet nicht, dass sie damit die Geständniswirkung erst herbeiführen wollten. Vielmehr ist es den Parteien ersichtlich darauf angekommen, auch diesen Rechtsstreit parallel zum Verfahren 35 O 72/09 KfH zu behandeln und damit so, als ob diese Erklärung auch in diesem Verfahren am 08.04.2010 im Rahmen der ersten Verhandlung abgegeben worden wäre. (1.2) Die von der Klägerin für diesen Vortrag angebotenen und vom Senat sämtlich vernommenen Zeugen konnten den Vortrag der Klägerin von der Kenntnis der Beklagten bereits vor Mitte Oktober 2008 nicht bestätigen. Der von der Klägerin benannte Zeuge A... hat in seiner Vernehmung vom 17.03.2014 (Seite 11 ff des Protokolls) angegeben, er habe im Juli 2008 die Beklagten wegen einer gravierenden Abweichung einer Bewertung eines B... Touring 525d angeschrieben. Danach sei es zu einem Gespräch mit Herrn V... von der Eurotax-Schwacke GmbH gekommen, der ihm erläutert habe, wie nach dem Schwackesystem die Werte berechnet würden. Zuvor -insbesondere im Herbst 2007- seien Abweichungen der Bewertungen von den tatsächlichen Marktgegebenheiten schleichend zu beobachten gewesen und vom Händlerverband gegenüber der B... L gerügt worden. Was aus diesen Rügen geworden sei, wisse er allerdings nicht. Sodann sei es im Dezember 2008 zu einem Gespräch bei Herrn E... gekommen, bei dem neben Mitarbeitern der B... L auch Vertreter der Beklagten anwesend gewesen seien. Bei diesem Gespräch hätten die Mitarbeiter der Beklagten erklärt, ihnen seien die Differenzen zwischen den von ihnen zugrundegelegten Werten und den tatsächlichen Marktwerten bekannt. Sie hätten ein System um diese auszugleichen. Der von der Klägerin weiter benannte Zeuge E... gab an, das Problem der abweichenden Werte sei im 3./4. Quartal 2008 aufgetreten. Die Beklagten seien hierbei erst in einem zweiten Schritt bei einem Gespräch dabei gewesen, allerdings noch im Jahr 2008. Die Frage, ob bei diesem Gespräch auf Seiten der Beklagten geäußert worden sei, dass bekannt sei, dass die Schwackewerte den Markt nicht mehr realistisch abbildeten, konnte der Zeuge nicht bestätigen. Er gab vielmehr an, dass es bei dem Gespräch mehr um einzelne Punkte, wie die Berechnung der Zu- und Abschläge bei den Kilometerangaben oder die eigene Beteiligung der Händler mit 3% gegangen sei. Der Zeuge V... hat lediglich das vom Zeugen A... geschilderte Gespräch über das Zustandekommen der Werte im Jahr 2008 bestätigt, wenn er sich auch nicht mehr an den Namen des Autohauses erinnern konnte. Insgesamt haben die Zeugen damit den Vortrag der Klägerin, den Beklagten sei bereits 2007 bekannt gewesen, dass die Schwacke-Werte den Markt nicht mehr zutreffend abbildeten nicht nachgewiesen. Die Angabe des Zeugen A..., bei einem Gespräch im Dezember 2008 hätten die Mitarbeiter der Beklagten erklärt, ihnen seien die Differenzen zwischen den von ihnen zugrundegelegten Werten und den tatsächlichen Marktwerten bekannt gewesen, genügt hierfür nicht. Diese Angabe entspricht dem Vortrag aller Parteien in diesem Prozess, dass die Schwacke-Werte schon immer - aufgrund des Erhebungssystems- einen gewissen Vor- bzw. Nachlauf hatten. Aus diesem Grunde wurden bei den Beklagten schon immer bei der Erstellung echter Sachverständigengutachten die aufgrund des Schwackesystems ermittelten Werte am Markt überprüft, z.B. durch Abgleich mit Angeboten auf immoscout24.de oder mobile.de. Dass den Beklagten vor Mitte Oktober 2008 die von der Klägerin beklagten massiven Abweichungen aufgrund der der allgemeinen Weltwirtschaftskrise bekannt gewesen wären, ist damit nicht erwiesen. (3) Desweiteren hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beklagten die B... L als ihre Vertragspartnerin hierauf schuldhaft nicht rechtzeitig hingewiesen hätte. Diesen Vortrag hat kein einziger Klägerzeuge bestätigt. Zeugen des bei der B... L für die Abfragen zuständigen Teams wurden von Klägerseite nicht benannt. Vielmehr haben die Zeugen der Beklagtenseite, insbesondere die Zeugen T... (Protokoll vom 10.02.2014 Seite 23) und F... (Protokoll vom 17.03.2014 Seite 20) angegeben, die jeweiligen Leasinggesellschaften auf Veränderungen am Markt bzw. besondere Abweichungen der Schwacke-Werte stets hingewiesen zu haben. Der Zeuge F... führte konkret aus, dass er die Mitarbeiter des Teams, das bei B... L die Abfragen gemacht habe, über das Phänomen des Absinkens der Werte 2008 informiert habe, etwa zeitgleich mit der Lehman-Pleite. Das sei Ende 2008 im letzten Quartal gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei im Übrigen schon jedem klar gewesen, dass die Werte die man ermittelt habe, schon am nächsten Tag wieder hinfällig gewesen seien. Dies hätten auch die Mitarbeiter der B... L gewusst, die die Abfragen getätigt hätten. Demnach ist nicht festzustellen, dass die Beklagten ihre Kenntnisse, die sie jedenfalls für den Zeitpunkt ab Mitte Oktober unstreitig hatten, der B... L vorenthalten hätten. (4) Entgegen der Auffassung der Klägerseite liegt auch in der Bezeichnung der Ausdrucke als „Bewertungsgutachten/Rechendaten" keine Pflichtverletzung der Beklagten, die eine Haftung gegenüber der Klägerin begründen könnte. Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) der Beklagten liegt nicht vor. Die B... L als Vertragspartnerin des Beklagten Ziff. 2 wusste, was sie 1987 beauftragt hatte, nämlich die Gewährung des Zugriffs auf das Schwackesystem und die Druckaufbereitung. Sie wusste ferner, dass sich weder an der Beauftragung noch an der Art und Weise der Durchführung dieser Beauftragung etwas geändert hatte. Dementsprechend kann bei der B... L auch nicht der Eindruck entstanden sein, sie erhalte aufgrund der Bezeichnung „Bewertungsgutachten/Rechendaten“ etwas anderes als die Daten, die sie jahrelang zuvor als „Rechendaten“ erhalten hatte. Der Schutz der Klägerin kann aber nicht weiter gehen, als der Schutz der B... L als Vertragspartnerin der Beklagten. Ferner steht nach der Beweisaufnahme auch eine Kenntnis der Beklagten davon, dass die B... L der Klägerin die Ausdrucke mit der Fakturierung zusandte, nicht fest. b) Ein Anspruch der Klägerin scheitert zudem am fehlenden Schutzbedürfnis der Klägerin. Eine Einbeziehung des Dritten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Ein Drittschutz ist danach im allgemeinen ausgeschlossen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen (BGH v. 15.02.1978 - VIII ZR 47/77 = BGHZ 70, 327; BGH v. 02.07.1996 - X ZR 104/94 = BGHZ 133, 168 = NJW 1996, 2927; BGH v. 08.06.2004 - X ZR 283/02 = NJW 2004, 3420; BGH v. 22.07.2004 - IX ZR 132/03 = NJW 2004, 3630; ebenso OLG Köln v. 21.06.2002 - 19 UI 166/01 = NJW-RR 2003, 100). Die Feststellung des Landgerichts, die Klägerin sei schutzbedürftig, da sie keinen eigenen gleichwertigen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die B... L habe, ist nach dem Vertragsinhalt des EDV-Verbund-Vertrages, der im Berufungsverfahren festgestellt wurde, nicht haltbar. Ausgangspunkt ist Ziff. 5.4.1 der „Vereinbarung über Leasinggeschäfte" zwischen der Klägerin und B... L aus dem Jahr 2003 (Anlage K 25). Danach war die B... L gegenüber der Klägerin verpflichtet, den dem Rückkauf zugrunde zu legenden „Händlereinkaufspreis" durch Beauftragung der D... aufgrund des Baujahres und der gefahrenen Kilometer, aber ohne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes ermitteln zu lassen. Dieser vertraglichen Verpflichtung ist die B... L nicht nachgekommen. Sie wäre ihrer vertraglichen Verpflichtung nur dann gerecht geworden, wenn sie die Beklagten mit der Erstellung von Bewertungsgutachten im Sinne von Schiedsgutachten im engeren Sinne beauftragt hätte (s.o.). B... L hat jedoch -wie die Beweisaufnahme ergeben hat- aus Kostengründen stattdessen nur „B... Leasing Kurzbewertungen" auf der Basis von Schwacke-Rechendaten selbst erstellt und der Klägerin als „Bewertungsgutachten“ zur Rechnung über den Leasingrückläufer mit übersandt. Das von B... L praktizierte Verfahren der Datenabrufe stand somit nicht im Einklang mit den Verpflichtungen aus der mit der Klägerin geschlossenen „Vereinbarung über Leasinggeschäfte", was für die B... L erkennbar war. Es ist somit von der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Pflicht der B... L gegenüber der Klägerin auszugehen, die für den vorliegend geltend gemachten Schaden der Klägerin kausal war. Somit steht der Klägerin ein vorrangiger vertraglicher Anspruch gegen die B... L zu, der die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte gegen die Beklagten ausschließt. 3. Dem Antrag der Klägerin vom 25.03.2014 auf Aufhebung des Verkündungstermins und Gewährung einer angemessenen Frist von drei Wochen zur schriftsätzlichen Beweiswürdigung war nicht zu entsprechen. Der Tatrichter ist keineswegs immer genötigt, einer Partei im Anschluss an eine Beweisaufnahme einen beweiswürdigenden Schriftsatz nachzulassen. Wie sich den §§ 278 Abs. 2 Satz 2, 285 Abs. 1 ZPO entnehmen lässt, soll sich die Verhandlung über das Ergebnis einer Beweisaufnahme, soweit irgend möglich, unmittelbar dieser selbst anschließen (vgl. Stein/Jonas/Leipold § 285 ZPO Rdn. 3). Diese Möglichkeit war den Parteien ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung gegeben worden. Nach Abschluss der Beweisaufnahme wurde die Sitzung unterbrochen. Nach Wiedereintritt in die Sitzung erläuterte zunächst der Senat gem. § 279 Abs. 3 ZPO seine vorläufige Einschätzung und gab anschließend den Parteivertretern Gelegenheit zur Stellungnahme -auch zum Beweisergebnis-. Ein Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist wurde von den Parteien nicht gestellt. Schriftsatzfristen wurden demnach auch nicht gewährt; vielmehr wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine weitere Schriftsatzfrist war den Parteien -ob mit oder ohne Antrag- nicht einzuräumen. Entgegen den Ausführungen der Klägerseite liegt vorliegend kein Fall vor, der eine Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist gebieten würde. In der Ablehnung des Antrags vom 25.03.2014 liegt somit keine Verletzung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 2 GG. Zu Recht weist die Klägerseite darauf hin, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist gebieten kann, falls eine Partei verständigerweise Zeit braucht, um zum Beweisergebnis angemessen vorzutragen, so z.B. bei besonders komplexen Beweisaufnahmen, z.B. nach umfassender Erörterung von Gutachten oder deren Ergänzungen, und dann, wenn die Partei auf das erst abzufassende Protokoll einer längeren Vernehmung bzw. auf sachverständige Beratung angewiesen ist, ferner bei überraschendem Ergebnis einer Beweisaufnahme, das den allein erschienenen Anwalt zur Rücksprache zwingt (vgl. Musielak-Foerste § 285 ZPO Rn. 2; Beck'scher Online-Kommentar-Bacher § 285 ZPO Rn. 6; BGH Urteile vom 12.01.1982, VI ZR 41/81; 17.04.1984, VI ZR 220/82; Beschlüsse vom 18.12.2008, VII ZR 200/06; 12.11.2009 Xa ZR 130/07; 30.11.2010 VI ZR 25/09; 28.07.2011 VII ZR 184/09). All diesen Entscheidungen ist gemein, dass die Beweisaufnahme in der Anhörung eines Sachverständigen, zumeist in Arzthaftungssachen, bestand. Gemein ist den zitierten Entscheidungen ferner, dass in den dortigen Anhörungen jeweils neue Erkenntnisse auftraten, die Sachverständigen neue Aspekte in den jeweiligen Rechtsstreit einführten, zu von ihren schriftlichen Gutachten abweichenden Ergebnissen gelangten oder zuvor gar kein schriftliches Gutachten erstellt worden war. In diesen Fällen ist zur Herstellung der „Waffengleichheit“ die Gewährung einer Schriftsatzfrist notwendig, damit die nicht sachkundige Partei nach Vorliegen des Protokolls sich anderweitig sachverständig beraten lassen kann und sodann zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (vgl. BGH Urteil vom 17.08.1984, VI ZR 220/82). Keine Veranlassung zur Einräumung einer Schriftsatzfrist sah der Bundesgerichtshof dagegen in Fällen, in welchen die Befragung des Sachverständigen keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zum schriftlichen Gutachten erbrachte (BGH Urteil vom 24.10.1990 VII ZR 101/89) oder wenn die Parteien bei der Beweisaufnahme von einem Privatgutachter unterstützt wurden und ersichtlich auf diese Weise über ausreichend Sachkunde im Termin verfügten (BGH Beschluss vom 12.11.2009 Xa ZR 130/07; Beck'scher Online-Kommentar-Bacher § 285 ZPO Rn. 6). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beweisaufnahme am 17.03.2014 hat keine überraschenden Erkenntnisse zu Tage gefördert oder neue Gesichtspunkte aufgeworfen. Vielmehr wurde der jeweils gehaltene Sachvortrag der Parteien zu den zuvor erörterten Beweisthemen entweder bestätigt, oder eben auch nicht. Der Rechtsstreit ist seit 2009 anhängig und die wesentlichen Gesichtspunkte waren, insbesondere durch die zwischenzeitliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2013, hinlänglich bekannt. Die Vernehmungen erfolgten zu drei zuvor benannten Beweisthemen. Die Klägerin war durch zwei Prozessbevollmächtigte vertreten und durch ihren Geschäftsführer selbst beim Termin anwesend. Es waren umfassende Fragerechte eingeräumt und ausreichend Zeit zur Beratung nach Abschluss der Beweisaufnahme gegeben worden. Aus diesen und den weiteren, oben ausgeführten sachlichen Gründen war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. IX. Damit erweisen sich die Berufungen als begründet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart war abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat verkennt zwar nicht, dass der vorliegende Rechtsstreit den Charakter eines „Musterprozesses“ für zahlreiche weitere B...- Vertragshändler hat. Dieser Umstand verleiht ihm aber nicht eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil die hier zur Entscheidung anstehenden Fragen weder einen gesamten Berufsstand betreffen noch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 11).