Urteil
6 U 7/16
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0628.6U7.16.00
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Leitsätze
1. Verwendet der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher eine Belehrung, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Belehrung gilt dann als ordnungsgemäß, selbst wenn der Text der Musterbelehrung in einzelnen Teilen nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB entspricht (vgl. u.a. BGH, 28. Juni 2011, XI ZR 349/10).(Rn.35)
2. Bei einem Bauspardarlehen und einem Vorausdarlehen, die hintereinandergeschaltet demselben Finanzierungszweck dienen und Gegenstand eines einheitlichen Vertrages sind, bedarf es nicht der Umsetzung des Gestaltungshinweises Nr. 10, um die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV herbeizuführen, da es sich nicht um verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB handelt.(Rn.37)
(Rn.38)
(Rn.39)
3. Nach dem gesetzgeberischen Zweck soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher im Besitz der Verkörperung seiner eigenen Vertragserklärung ist. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Vertragsangebot in mehrfacher Ausfertigung zum Zwecke der Annahme und Rücksendung sowie in Mehrfertigung „zum Verbleib bei Ihnen“ zur Verfügung gestellt wird. Dass die Urkunde ursprünglich nur das Angebot beinhaltete und erst durch die Unterschrift des Darlehensnehmers zur Vertragsurkunde wurde, steht der Bewertung einer „Zurverfügungstellung“ dieser Urkunde im Sinne von § 355 Abs. 2 S. 3 BGB nicht entgegen.(Rn.46)
(Rn.47)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 07.12.2015, Az. 6 O 272/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 65.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verwendet der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher eine Belehrung, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Belehrung gilt dann als ordnungsgemäß, selbst wenn der Text der Musterbelehrung in einzelnen Teilen nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB entspricht (vgl. u.a. BGH, 28. Juni 2011, XI ZR 349/10).(Rn.35) 2. Bei einem Bauspardarlehen und einem Vorausdarlehen, die hintereinandergeschaltet demselben Finanzierungszweck dienen und Gegenstand eines einheitlichen Vertrages sind, bedarf es nicht der Umsetzung des Gestaltungshinweises Nr. 10, um die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV herbeizuführen, da es sich nicht um verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB handelt.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) 3. Nach dem gesetzgeberischen Zweck soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher im Besitz der Verkörperung seiner eigenen Vertragserklärung ist. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Vertragsangebot in mehrfacher Ausfertigung zum Zwecke der Annahme und Rücksendung sowie in Mehrfertigung „zum Verbleib bei Ihnen“ zur Verfügung gestellt wird. Dass die Urkunde ursprünglich nur das Angebot beinhaltete und erst durch die Unterschrift des Darlehensnehmers zur Vertragsurkunde wurde, steht der Bewertung einer „Zurverfügungstellung“ dieser Urkunde im Sinne von § 355 Abs. 2 S. 3 BGB nicht entgegen.(Rn.46) (Rn.47) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 07.12.2015, Az. 6 O 272/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. --------------------------------------------------------------------- Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 65.000,00 € Die Kläger verlangen nach Widerruf die Rückabwicklung eines Immobiliarbauspar- und Vorausdarlehensvertrages. Die Parteien schlossen im Februar 2009 im Rahmen einer einheitlichen Vertragsurkunde einen Bauspardarlehensvertrag zum Bausparvertrag Nr. …01 (Bausparsumme 126.000 €) und ergänzend „bis zur Zuteilung des Bausparvertrages“ ein Vorausdarlehen über eine Darlehenssumme von 126.000 €. Das Darlehen diente der Finanzierung einer Immobilie. Anstelle einer Tilgung des Darlehens wurde vereinbart, dass der Bausparvertrag mit monatlich € 206,45 bespart wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird das Vertragskonvolut (Abl. 17 f, 22 ff.) in Bezug genommen. Auf Seite 13 des Vertrages wurden die Kläger wie folgt über ihr Widerrufsrecht belehrt: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx WIDERRUFSBELEHRUNG Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Bausparkasse S… Telefax …, E-Mail-Adresse: … Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Ende der Widerrufsbelehrung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Mit Schreiben vom 10.03.2014 (Abl. 26) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen. Nach Zurückweisung des Widerrufs wurde die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 08.05.2014 (ABl. 28 f.) unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung zur Berechnung des Rückabwicklungsverhältnisses bis zum 20.05.2014 aufgefordert; auch dies wurde von der Beklagten zurückgewiesen. Daraufhin kündigten die Kläger den Vertrag vorsorglich mit Anwaltsschreiben vom 04.08.2014. Mit ihrer zunächst beim Landgericht Bielefeld erhobenen Klage haben die Kläger die Abtretung der im Grundbuch zugunsten der Stadtsparkasse H. im Grundbuch eingetragenen und an die Volksbank H. eG abgetretenen Grundschuld über € 153.387,56 (vgl. Grundbuchauszüge Abl. 19) Zug um Zug gegen Zahlung von 107.350,71 € nebst Zinsen verlangt. Im Zuge der Veräußerung der finanzierten Immobilie seitens der Kläger erklärte sich die Beklagte mit der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages zum 30.05.2015 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 26.280,35 zzgl. Aufwandsentschädigung in Höhe von € 175,00 einverstanden. Der den Klägern mit Schreiben vom 06.05.2015 (Abl. 99 f.) unter Einbeziehung des Guthabens des Bausparvertrags mitgeteilte Ablösebetrag wurde am 05.06.2015 unter Vorbehalt bezahlt. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Heilbronn und Abweisung der Klage im Wege eines Versäumnisurteils haben die Kläger im Rahmen des - auch den Einspruch beinhaltenden - Schriftsatzes vom 12.11.2015 (Abl. 153 ff.) die Erstattung eines Betrages in Höhe von 49.619,14 € nebst Zinsen verlangt sowie die Feststellung, dass sich die Parteien infolge des Widerrufs der Kläger im Rückabwicklungsverhältnis sowohl des Vorausdarlehens als auch des Bauspardarlehens befänden und dass sich die Beklagte seit dem 17.12.2014 in Annahmeverzug bezüglich der Entgegennahme des Saldos im Rückabwicklungsverhältnis und der Freigabe der Grundschuld befinde. Schließlich haben sie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht. Der ursprüngliche Klagantrag wurde für erledigt erklärt. Zur Begründung haben die Kläger geltend gemacht, sie hätten den Vertrag, welcher die Darlehensverträge einschließlich des Bausparvertrags umfasse, wirksam widerrufen, weil sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, denn die Belehrung weiche in ihrer äußeren Gestaltung von dem maßgeblichen Muster ab. Der Text sei optisch lediglich mit Sternchen gekennzeichnet und hebe sich aus dem Vertragstext nicht unübersehbar und deutlich hervor. Auch inhaltlich entspreche die Belehrung nicht dem Muster. Das Vorausdarlehen einerseits und das Bauspardarlehen andererseits stellten ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB dar. In der Widerrufsbelehrung fehle jedoch der damit notwendige Hinweis für verbundene Geschäfte nach Gestaltungshinweis Nr. 10. Unabhängig davon habe die Widerrufsfrist nie begonnen zu laufen. Bei einem Vertrag, der wie hier schriftlich zu schließen sei, hänge der Lauf der Widerrufsfrist auch davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus eine Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift davon zur Verfügung gestellt werde. Zwar hätten die Kläger mehrere maschinell von der Beklagten vorunterzeichnete Vertragserklärungen der Beklagten erhalten und ein Exemplar hiervon unterzeichnet an die Beklagte zurückgesandt. Die Kläger hätten jedoch nach Vertragsschluss weder ihre eigene Vertragserklärung noch eine Vertragsurkunde erhalten. Aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebe sich bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche ein Saldo von € 49.619,14 (vgl. Abl. 162) , welchen die Beklagte den Klägern zu erstatten habe. Vorsorglich haben die Kläger die Höhe der von der Beklagten berechneten Vorfälligkeitsentschädigung bestritten. Für den Feststellungsantrag Ziffer 3 sei das erforderliche rechtliche Interesse gegeben, weil die Klage ursprünglich auf Abtretung der Grundschuld gerichtet gewesen sei und diese durch eine Weisung der Beklagten an die Volksbank hätte bewirkt werden müssen. Außerdem ergebe sich das Feststellungsinteresse auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen der §§ 300, 301 BGB. Die Beklagte ist der Erledigungserklärung der Kläger entgegen getreten und hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsanträge seien mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Da die Beklagte die Kläger dem Muster nach Anlage 2 der BGB-InfoV entsprechend belehrt habe, sei der von den Klägern erklärte Widerruf unwirksam, weshalb auch die klagweise geltend gemachten Leistungsansprüche nicht bestünden. Ein verbundenes Geschäft sei nicht gegeben, weshalb nicht entsprechend des Gestaltungshinweises Nr. 10 habe belehrt werden müssen. Den Klägern sei auch eine Abschrift ihrer Vertragserklärung überlassen worden, womit die Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden sei. 2. Das Landgericht hat das klagabweisende Versäumnisurteil mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten. Antrag Ziffer 2, gerichtet auf die Feststellung, dass in Bezug auf das Vorausdarlehen und den Bausparvertrag ein Rückgewährschuldverhältnis begründet worden sei, sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Kläger hätten bereits die vorrangige Leistungsklage erhoben. Der Widerruf der Kläger sei, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung entspreche, verfristet; ein Rückgewährschuldverhältnis sei dementsprechend nicht begründet worden. Ein verbundenes Geschäft mit der Belehrungspflicht entsprechend des Gestaltungshinweises Nr. 10 der Musterbelehrung liege nicht vor. Die Widerrufsbelehrung sei auch ausreichend deutlich aus dem Vertragstext hervorgehoben. Die Möglichkeit einer Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB sei - rechtlich zulässig - ausgeschlossen worden. Da die ursprüngliche Klage, gerichtet auf die Abtretung der Grundschuld, von Anfang an unbegründet gewesen sei, könne nicht festgestellt werden, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt habe. 3. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Ein Feststellungsinteresse für Klagantrag Ziffer 2 sei abweichend von der Auffassung des Landgerichts gegeben. Mit Stattgabe des Zahlungsantrags sei nicht zugleich entschieden, ob der Widerruf nur das Vorausdarlehen oder auch den Bausparvertrag oder das Bauspardarlehen erfasse. Zudem könnten sich weitere Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus dem Rückabwicklungsverhältnis - etwa Löschungskosten - ergeben. In der Sache habe das Landgericht den Widerruf der Kläger zu Unrecht als verfristet angesehen. Da ein verbundenes Geschäft vorliege, wäre eine Belehrung nach Gestaltungshinweis Nr. 10 erforderlich gewesen, um dem Muster zu entsprechen. Das Vorausdarlehen sei das finanzierte Geschäft und der Bausparvertrag und das Bauspardarlehen das finanzierende Geschäft. Die Widerrufsbelehrung sei auch, was ihre Gestaltung betreffe, nicht hinreichend aus dem Text herausgehoben. Schließlich bewerte das Landgericht den Umstand, dass die Kläger nach Vertragsschluss keine Ausfertigung mehr erhalten hätten, fehlerhaft. Mit der hilfsweise erklärten Kündigung habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Abweichend von der Annahme des Landgerichts wäre der Beklagten entsprechend des ursprünglichen Begehrens der Kläger auch die Freigabe der Sicherheit möglich gewesen, weshalb festzustellen sei, dass der ursprüngliche Klagantrag erledigt sei. Die Kläger beantragen im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 07.12.2015, Aktenzeichen Bi 6 O 272/15, aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 49.619,14 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2015 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Parteien durch den Widerruf vom 10.03.2014 im Rückabwicklungsverhältnis sowohl des Vorausdarlehens als auch des Bausparvertrages befinden; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 17.12.2014 in Annahmeverzug bezüglich der Entgegennahme des Saldos im Rückabwicklungsverhältnis und der Freigabe der Grundschuld, eingetragen im Grundbuch von G., Bl. …, Abteilung III, Nr. … über 300.000,00 Deutsche Mark durch Weisung an die Treuhänderin Volksbank Herford befand; 4. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.209,19 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Die Kläger haben in der Berufungsverhandlung vom 31.05.2016 die Einräumung eines Schriftsatzrechtes beantragt; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Abl. 225 ff.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Widerruf der Darlehensverträge unwirksam ist und demzufolge die mit der Klage geltend gemachten Rückgewähransprüche nicht bestehen. Auch auf ihre Kündigung vom 04.08.2014 vermögen die Kläger die mit der Klage erhobenen Ansprüche nicht zu stützen. 1. Die Klaganträge Ziffern 2 und 3 sind bereits unzulässig. Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. a) Für die Klage, gerichtet auf die Feststellung der Umwandlung des Vorausdarlehens und des Bausparvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis, ist ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung zu verneinen. Zwar kann grundsätzlich die Feststellungsklage darauf gerichtet werden, dass ein Rechtsverhältnis mit verändertem Inhalt fortbesteht, wie dies bei wirksamem Widerruf, der nach dem Gesetz als besonderes Rücktrittsrecht ausgestaltet ist, der Fall ist. Ist jedoch der Darlehensvertrag bereits beendet und die Darlehensvaluta zurückgeführt, sind die Kläger auf die vorrangige Erhebung einer Leistungsklage zu verweisen. Anders als im bestehenden Darlehen können und müssen die Kläger den sich aus der Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen zu ihren Gunsten ergebenden Saldo nach erfolgter Rückführung des Darlehens im Wege der bezifferten Zahlungsklage geltend machen, wie dies die Kläger ergänzend auch getan haben. Soweit sich die Kläger zur Begründung eines gleichwohl bestehenden Feststellungsinteresses darauf berufen, dass auch dann, wenn das Gericht aufgrund des Zahlungsantrags einen bestimmten Betrag zusprechen würde, nicht zwingend entschieden wäre, ob der Widerruf nur das Vorausdarlehen oder auch den Bausparvertrag oder das Bauspardarlehen erfasst, wird verkannt, dass an der Feststellung auch dieser Frage ein rechtliches Interesse bestehen muss, das nicht vorrangig mittels Leistungsklage ausgeräumt werden kann. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, dass und warum die Kläger eigene Ansprüche aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis, das Bausparvertrag und/oder Bauspardarlehen erfasst, nicht im Rahmen der bereits erhobenen Leistungsklage geltend gemacht haben oder hätten geltend machen können bzw. inwieweit im Hinblick auf im Raum stehende Ansprüche der Beklagten die Feststellung der Begründung eines Rückgewährschuldverhältnisses erforderlich wäre. Soweit die Kläger auf die Kosten der Löschung der Sicherungsgrundschuld abstellen, lässt sich aus der Wirksamkeit des Widerrufs und aus dem dadurch begründeten Rückabwicklungschuldverhältnis nicht ableiten, dass diese Kosten von der Beklagten zu tragen wären. b) Die Klage ist mangels Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) auch unzulässig, soweit die Kläger mit Antrag Ziffer 3 die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehren. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können einzelne Rechte und Pflichten sein, die sich aus dem Rechtsverhältnis ergeben, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Beim Verzug des Gläubigers oder des Schuldners handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen und damit lediglich um eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie mit einer Klage auf eine Zug-um-Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH v. 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 Tz. 23; v. 31.5.2000 - XII ZR 41/98 Tz. 22 ff.; v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97). An einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Leistungsklage fehlt es im vorliegenden Fall. 2. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger konnten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen am 10.03.2014 nicht mehr wirksam widerrufen und haben deshalb keinen Anspruch auf den mit der Klage geltend gemachten Saldo aus dem Rückgewährschuldverhältnis. a) Maßgeblich sind die Bestimmungen des BGB über Verbraucherdarlehen nach den Änderungen durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2000 in der bei Vertragsschluss im Februar 2009 geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). b) Den Klägern stand zum Zeitpunkt des Widerrufs kein Widerrufsrecht mehr zu. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen, sodass die zweiwöchige Widerrufsfrist nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB im März 2014 bereits abgelaufen war. aa) Nach § 355 Abs. 2 BGB beginnt die Frist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Verwendet der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher eine Belehrung, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Belehrung gilt dann als ordnungsgemäß, selbst wenn der Text der Musterbelehrung in einzelnen Teilen nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB entspricht (BGH v. 28.6.2011, XI ZR 349/10 Tz. 37 ff.; v. 9.12.2009, VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012, III ZR 83/11; v. 18.3.2014, II ZR 109/13). bb) Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspricht sowohl inhaltlich als auch in seiner äußeren Gestaltung vollständig dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. (1) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die von der Beklagten erteilte Belehrung weiche inhaltlich deshalb vom Muster ab, weil der Gestaltungshinweis (10) nicht beachtet worden und eine Belehrung über finanzierte Geschäfte unterblieben sei. Denn bei dem Bauspardarlehen einerseits und dem Vorausdarlehen andererseits handelt es sich nicht um verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB, weshalb es der Umsetzung des Gestaltungshinweises Nr. 10, um die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV herbeizuführen, nicht bedurfte. Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 S. 1 BGB). Unzweifelhaft diente das Vorausdarlehen der Finanzierung einer Immobilie und unstreitig bildeten Vorausdarlehen einerseits und das zu finanzierende Immobiliengeschäft andererseits keine wirtschaftliche Einheit. Ebenso wenig kann angenommen werden, das Bauspardarlehen habe der Finanzierung eines Vertrages über die Erbringung einer Leistung in Gestalt des Vorausdarlehens dienen sollen. Denn die in § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF enthaltene Legaldefinition des verbundenen Vertrags setzt nach ihrem Wortlaut ein finanziertes Geschäft einerseits (Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung) und einen Verbraucherdarlehensvertrag als Finanzierungsgeschäft andererseits voraus. Diese werden dadurch zu einem verbundenen Geschäft, dass das Verbraucherdarlehen der Finanzierung der Leistung dient, die der Verbraucher aufgrund des anderen Vertrages beanspruchen kann. Der Tatbestand eines verbundenen Geschäfts ist danach begrifflich nur gegeben, wenn sich der Verbraucher einer Mehrzahl von Vertragsverhältnissen gegenübersieht, von denen eines der Finanzierung des anderen dient, sodass er durch die damit einhergehende Ausgliederung der Finanzierung zweifach vertraglich gebunden ist (BGH v. 22.1.2014 - VIII ZR 178/13, NJW 2014, 1519 ff.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 358 Rn. 21; R.Koch in: Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 358 Rn. 6). Daran fehlt es hier. Beide Darlehensverträge, Bauspardarlehensvertrag und Vorausdarlehen dienen - nicht nebeneinander, sondern hintereinandergeschaltet - demselben Finanzierungszweck und sind Gegenstand eines einheitlichen Vertrages, weshalb rein begrifflich nicht die Leistung aufgrund eines anderen Vertrages finanziert wird. Folglich handelt es sich bei den beiden Darlehensverträgen nicht um verbundene Verträge. Die Frage, ob ein (zweiter) Darlehensvertrag ein Vertrag „über die Erbringung einer anderen Leistung“ im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB sein kann, was angesichts der gesetzlichen Differenzierung zwischen Darlehensvertrag einerseits und „Vertrag über Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung“ andererseits für sich genommen zweifelhaft erscheint, kann offen bleiben. (2) Die Belehrung entspricht auch hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB. Um die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV herbeizuführen, ist in optischer Hinsicht keine Kopie der Musterbelehrung erforderlich. Vielmehr ist es dem Unternehmer ausdrücklich erlaubt, in Format und Schriftgröße von dem Muster abzuweichen (§ 14 Abs. 3 BGB-InfoV). Es ist danach grundsätzlich unschädlich, dass die Beklagte eine andere Schrifttype verwendet und den Text anders formatiert hat. Dass die Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ nicht zentriert, andererseits aber unterstrichen sind, stellt keine relevante Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dar. Die Belehrung ist auch in Anbetracht des im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ebenfalls gegebenen Erfordernisses einer deutlichen Gestaltung im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061 ff.) nicht zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrung ist in hervorgehobener Form gestaltet und hebt sich in der gebotenen, nicht zu übersehenden Weise von dem übrigen Text ab. Der Text ist entsprechend der Musterwiderrufsbelehrung untergliedert, in Großbuchstaben mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben und mit Zwischenüberschriften versehen, wodurch sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext abhebt. Nach dem Gesamteindruck des durch verschiedene Schrifttypen gestalteten Vertrags ist die Widerrufsbelehrung vor allem dadurch gegenüber dem übrigen Vertragstext hervorgehoben und deutlich gestaltet, weil sie durch Fettdruck und horizontale Rahmenlinien in Form aneinandergereihter Asteriske (“*“) kenntlich gemacht ist. In dieser Art und Weise ist keine andere Textpassage des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gestaltet. Die Widerrufsbelehrung fällt daher bereits aufgrund ihrer Gestaltung auch bei nur flüchtigem Durchblättern des Vertrages auf. Unerheblich ist, dass der Text der Widerrufsbelehrung nicht komplett umrahmt ist. Die vom Gesetz geforderte Hervorhebung soll lediglich sicherstellen, dass der Verbraucher die Information zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest (OLG Stuttgart v. 24.4.2014 - 2 U 98/13, juris Rn. 68). Die deshalb erforderliche gestalterische Hervorhebung der Belehrung kann durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftgröße und -dicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen etc. bewirkt werden. Das Gesetz besagt nicht, dass die gestalterische Abhebung allein durch eine komplette Umrahmung auf allen vier Seiten des Textes erfolgen kann. Ebenso unerheblich ist, dass Teile des übrigen Vertragstextes eine gleich große oder auch größere Schrifttype aufweisen als die Widerrufsbelehrung und dass auch andere Passagen des Vertrages in Fettdruck gehalten sind. Auch insoweit ist der Text der Widerrufsbelehrung durch die Gestaltung in Fettdruck zwischen zwei Passagen, die nicht fettgedruckt sind, und durch die Abgrenzung durch auffallende, horizontale Rahmenlinien gestalterisch ausreichend hervorgehoben. (3) Infolge der Verwendung des Musters kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Die erteilte Belehrung gilt gemäß § 14 Abs. 1 BGB InfoV als ordnungsgemäß. Dass aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsschlusses Zweifel darüber bestanden haben mögen, wann die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, ändert hieran nichts, ist vielmehr Folge der Gesetzlichkeitsfiktion (BGH v. 15.8.2012, VIII ZR 378/11, NJW 2012, 2398 ff.), die unabhängig davon eintritt, in welcher Art und Weise der Vertragsschluss bewirkt wird. Dementsprechend greift die Schutzwirkung auch dann ein, wenn der Vertrag wie hier unter Abwesenden geschlossen wird und - abgestellt auf den Belehrungstext - Zweifel darüber bestehen können, wann die an die Vertragserklärung der Kläger anknüpfende Widerrufsfrist „abgegeben“ war. Auch etwaige Zweifel der Kläger darüber, ob die für ihre Unterlagen beigefügten, zur Gegenzeichnung vorgesehenen Vertragsangebote der Beklagten die „Vertragsurkunde“ im Sinne der Belehrung darstellen (siehe nachfolgend cc)), berühren die infolge Verwendung der Musterbelehrung herbeigeführte Gesetzlichkeitsfiktion nicht. bb) Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, die Widerrufsfrist habe unabhängig von der Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil ihnen keine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden sei. Richtig ist zwar, dass der Fristlauf, nachdem der Darlehensvertrag nicht aufgrund eines Antrags der Kläger zustande kam, sondern die Beklagte ein nach § 492 Abs. 1 S. 4 BGB formwirksames Vertragsangebot unterbreitet hatte, davon abhing, dass den Klägern eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden war (§ 492 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Hiervon ist für den vorliegenden Fall jedoch auszugehen. Die Beklagte hat den Klägern ihr Vertragsangebot nicht nur in einfacher, sondern in mehrfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Dabei war für einen unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher - auf den abzustellen ist (BGH v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08) - nach den Umständen hinreichend deutlich, dass es sich bei den „für Ihre Unterlagen bestimmten“ Exemplaren um die Zweitexemplare der von den Klägern unterzeichneten Vertragsurkunde handelte, die zum Verbleib bei den Klägern bestimmt war. Diese Urkunden verkörperten, ihrem Zweck entsprechend, mit der Unterschrift durch die Kläger den Inhalt deren Vertragserklärung vollständig, womit sie zu - den Klägern zur Verfügung gestellten - Vertragsurkunden im Sinne von § 358 Abs. 2 S. 3 BGB wurden. Auf den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt ein Vertrag noch nicht zustande gekommen war, kommt es für die Qualifikation als „Vertragsurkunde“ im Sinne der vorgenannten Norm nicht an. Denn nach dem gesetzgeberischen Zweck soll nur sichergestellt werden, dass der Verbraucher im Besitz der Verkörperung seiner eigenen Vertragserklärung ist. Hiervon ist in der hier vorliegenden Konstellation, dass den Klägern ein Vertragsangebot in mehrfacher Ausfertigung zum Zwecke der Annahme und Rücksendung sowie in Mehrfertigung „zum Verbleib bei Ihnen“ zur Verfügung gestellt wurde, auszugehen. Dass die Urkunde ursprünglich nur das Angebot der Beklagten beinhaltete und erst durch die Unterschrift zur Vertragsurkunde wurde, steht der Bewertung einer „Zurverfügungstellung“ dieser Urkunde im Sinne von § 355 Abs. 2 S. 3 BGB nicht entgegen. Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, die für ihre Unterlagen bestimmten Urkunden nicht unterschrieben zu haben. Den Klägern stand es jederzeit frei, die ihnen verbliebenen Exemplare zu unterschreiben, und so aus den ihnen überlassenen Zweitexemplaren eine „Vertragsurkunde“ zu machen. Eben zu diesem Zwecke waren sie ihnen erkennbar überlassen worden, weshalb - nach Unterschrift und Übermittlung der für die Beklagte bestimmten Vertragsurkunde - die Berufung auf die etwaig unterbliebene Unterschrift nach Treu und Glauben nicht in Betracht kommt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte und zugunsten der Kläger davon ausginge, ihnen wäre eine Vertragsurkunde nicht zur Verfügung gestellt worden, würde dies den Klägern nicht weiterhelfen. Denn auch in diesem Falle wäre das Widerrufsrecht, da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde, sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen, § 355 Abs. 3 S. 1 BGB. dd) Der Senat vermag sich der Auffassung der Kläger, die Beklagte hätte in Bezug auf Bauspardarlehen und Vorausdarlehen jeweils gesondert belehren müssen, nicht anzuschließen. Wie oben bereits ausgeführt wurden beide Darlehen im Rahmen eines einheitlichen Immobiliardarlehensvertrags vereinbart, weshalb die Kläger auch nur eine einzige auf den Abschuss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärungen abgeben mussten und abgegeben haben, die ihrerseits nur einheitlich widerruflich war. Eine doppelte Belehrungspflicht bestand vor diesem Hintergrund nicht. 3. Die Kläger können die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf die wirksame Kündigung des Vertrages stützen. Abgesehen davon, dass im Falle der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrages kein Rückgewährschuldverhältnis begründet worden und damit allenfalls die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet wäre (§ 812 BGB), ist die von den Klägern erklärte Kündigung unwirksam. a) Die Kündigung bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf „den Vertrag“, bei dem es sich wiederum, dies ergibt die Auslegung, um den streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom Februar 2009 handelt. Denn die Kläger haben im Kündigungsschreiben auf eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund Bezug genommen, die sich mit dem Recht zur ordentlichen Kündigung eines Vorausdarlehens der streitgegenständlichen Art befasst. Der Bausparvertrag, der - dies lässt sich dem vorgelegten Darlehensvertrag zweifelsfrei entnehmen - durch gesonderten Vertrag geschlossen wurde, wurde von der Kündigung, die nur zur Beendigung „eines“ Vertrages führen sollte, nicht erfasst. b) Nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB findet auch auf die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich das zur Zeit des Vertragsschlusses geltende Recht Anwendung. Auf unbefristete Schuldverhältnisse anwendbar ist allerdings u.a. § 500 BGB (Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB), dessen Anwendungsbereich hier allerdings, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag handelt, nicht eröffnet ist (§ 503 Abs. 1 BGB). c) Den Klägern stand ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB in der zur Zeit des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung nicht zu. Denn für die Rückzahlung sowohl des Vorausdarlehens als auch des Bauspardarlehens war im Vertrag eine Leistungszeit - nämlich die Zuteilung des Bausparvertrags (Vorausdarlehen) bzw. die Rückführung des Bauspardarlehens entsprechend der vertraglich vereinbarten Monatsraten - bestimmt. Ausreichend ist eine vertragliche Bestimmung, mit der der Leistungszeitpunkt hinreichend bestimmbar festgelegt ist (jurisPK-BGB, 7. Aufl./Kerwer, § 271 Rn. 9), wobei die Leistungszeit auch von einem anderen Ereignis abhängig gemacht werden kann (Staudinger/Claudia Bittner (2014), BGB, § 271 Rn. 8; Palandt, BGB, 63. Auflage, § 488 Rn. 14). Ein derartiges bestimmbares Ereignis stellt die „Zuteilung“ des Bausparvertrages dar, womit die Kündigung nicht auf § 488 Abs. 3 BGB gestützt werden konnte. Die Frage, ob die Parteien dessen Anwendung wie vom Landgericht angenommen wirksam ausgeschlossen haben (Seite 6 des Darlehensvertrages), kann dahinstehen. d) Auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Kündigung des Darlehensvertrages gemäß § 490 Abs. 2 BGB waren bei Klageerhebung nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung kann der Darlehensnehmer einen durch Grund- oder Schiffspfandrechte gesicherten Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses - etwa im Falle der Veräußerung der finanzierten Immobilie - vorzeitig unter Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen. Ein berechtigtes Interesse lag zur Zeit der Kündigung seitens der Kläger jedoch (noch) nicht vor. Unabhängig davon wären die Kläger, selbst wenn sie nach Maßgabe von § 490 Abs. 2 BGB wirksam gekündigt hätten, ebenfalls verpflichtet gewesen, der Beklagten eine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB). 4. Soweit die Kläger die Höhe der von der Beklagten infolge vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung bestritten haben, vermag auch dies der Klage nicht - auch nicht teilweise - zum Erfolg zu verhelfen. Denn es wäre Aufgabe der Kläger selbst gewesen, die mit ihrer Klage einen Rückforderungsanspruch geltend machen, die Höhe der ggf. rechtsgrundlos erbrachten Leistung (§ 812 BGB) zu beziffern. 5. Im Ergebnis stehen den Klägern die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Auch soweit die Kläger die Hauptsache „im Übrigen“ für erledigt erklärt haben, rechtfertigt dies nicht eine dahingehende Feststellung. Denn der ursprünglich geltend gemachte Anspruch, gerichtet auf Abtretung der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld, war mangels wirksamen Widerrufs bzw. mangels wirksamer Kündigung von Anfang an unbegründet. 6. Ein Schriftsatzrecht war den Klägern auch in Ansehung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht einzuräumen. Die allgemeine Prozessförderungspflicht begründet für die Prozesspartei die prozessuale Obliegenheit, sich vollständig und wahrheitsgemäß über alle tatsächlichen Umstände des Prozessstoffs zu erklären (§ 138 Abs. 1 ZPO) sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, §§ 525 Satz 1, 282 Abs. 1 ZPO (OLG Düsseldorf v. 8.5.2015 - VI-U (Kart)2/15, 2/15)). Die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsanträge war bereits erstinstanzlich Gegenstand des wechselseitigen streitigen Vorbringens; allein aus diesem Grund hätte zu dieser Fragestellung erstinstanzlich umfassend vorgetragen werden müssen. Zudem hat das Landgericht die Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass ein Rückgewährschuldverhältnis begründet wurde, mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Es wäre damit Aufgabe der Kläger bereits im Rahmen der Berufungsbegründung, jedenfalls rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gewesen, die tatsächlichen Gründe darzulegen, aufgrund derer abweichend von der Auffassung des Landgerichts ein Feststellungsinteresse gegeben ist. Das haben sie bis zum Verhandlungstermin unterlassen. Ein Schriftsatzrecht ist bei dieser Sachlage nicht einzuräumen. Entsprechendes gilt, soweit vom Klägervertreter behauptet wurde, angesichts der erörterten Einheitlichkeit der Verträge bedürfe es der Einsichtnahme in die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB), aus denen sich etwaig Rückwirkungen auf das Widerrufsrecht ergeben könnten. Auch insoweit wäre es im Rahmen ihrer allgemeinen Prozessförderungspflicht Aufgabe der Kläger gewesen, ihr Verteidigungsvorbringen - wozu das Einführen rechtlich relevanter Regularien der ABB nach entsprechender Einsichtnahme gehört - rechtzeitig in den Prozess einzuführen. Das Versäumnis hat nicht zur Folge, dass zum Zwecke der weiteren Aufklärung möglicher einschlägiger Bestimmungen ein Schriftsatzrecht einzuräumen gewesen wäre. Der Vortrag der Beklagtenseite, wonach die ABB Regelungen sowohl für den Bausparvertrag als auch das Bauspardarlehen beinhalteten, ist nicht erheblich, weshalb auch insoweit ein Schriftsatzrecht nicht in Betracht kam. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.