Urteil
6 U 3/16
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:1025.6U3.16.00
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Leitsätze
1. Verwendet der Unternehmer eine Belehrung, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diese Norm ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Belehrung gilt dann als ordnungsgemäß, selbst wenn der Text der Musterbelehrung in einzelnen Teilen nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F. entspricht (ua. BGH, 28. Juni 2011, XI ZR 349/10).(Rn.32)
2. Bei einem Bauspardarlehen und einem Vorausdarlehen, die hintereinander geschaltet demselben Finanzierungszweck „Grundstückserwerb“ dienen und Gegenstand eines einheitlichen Vertrages sind, bedarf es nicht der Umsetzung des Gestaltungshinweises Nr. 10, um die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV herbeizuführen, da es sich nicht um verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. handelt.(Rn.33)
(Rn.34)
(Rn.35)
3. Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher im Besitz der Verkörperung seiner eigenen Vertragserklärung ist. Hiervon ist auszugehen, wenn dem Verbraucher ein Vertragsangebot in mehrfacher Ausfertigung zum Zwecke der Annahme und Rücksendung sowie in Mehrfertigung „zum Verbleib“ zur Verfügung gestellt wird (OLG Stuttgart, 28. Juni 2016, 6 U 7/16). Dass die Urkunde ursprünglich nur das Angebot beinhaltete und erst durch die Unterschrift der Darlehensnehmer zur Vertragsurkunde wurde, steht der Bewertung einer „Zurverfügungstellung“ dieser Urkunde im Sinn von § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. nicht entgegen.(Rn.43)
(Rn.44)
(Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23.11.2015, Az. 6 O 345/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern ist nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: € 49.879,38
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verwendet der Unternehmer eine Belehrung, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diese Norm ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Belehrung gilt dann als ordnungsgemäß, selbst wenn der Text der Musterbelehrung in einzelnen Teilen nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F. entspricht (ua. BGH, 28. Juni 2011, XI ZR 349/10).(Rn.32) 2. Bei einem Bauspardarlehen und einem Vorausdarlehen, die hintereinander geschaltet demselben Finanzierungszweck „Grundstückserwerb“ dienen und Gegenstand eines einheitlichen Vertrages sind, bedarf es nicht der Umsetzung des Gestaltungshinweises Nr. 10, um die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV herbeizuführen, da es sich nicht um verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. handelt.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) 3. Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher im Besitz der Verkörperung seiner eigenen Vertragserklärung ist. Hiervon ist auszugehen, wenn dem Verbraucher ein Vertragsangebot in mehrfacher Ausfertigung zum Zwecke der Annahme und Rücksendung sowie in Mehrfertigung „zum Verbleib“ zur Verfügung gestellt wird (OLG Stuttgart, 28. Juni 2016, 6 U 7/16). Dass die Urkunde ursprünglich nur das Angebot beinhaltete und erst durch die Unterschrift der Darlehensnehmer zur Vertragsurkunde wurde, steht der Bewertung einer „Zurverfügungstellung“ dieser Urkunde im Sinn von § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. nicht entgegen.(Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23.11.2015, Az. 6 O 345/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern ist nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: € 49.879,38 I. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages. 1. Die Kläger schlossen bei der beklagten Bausparkasse am 08.09.2009 bzw. 21.09.2009 einen Bausparvertrag zur Nr. …01 (K 1) bei einer Bausparsumme von € 130.000,00 ab. Ferner wurde am 08.10.2009 bzw. 22.10.2009 ein Vorausdarlehensvertrag über € 130.000,00 zur Nr. …-5 (K 4) zu einem Zinssatz von 4,65 % p.a. abgeschlossen. Bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages sollte mit den Mitteln daraus das Vorausdarlehen getilgt werden. Besagtes Vorausdarlehen ist in voller Höhe am 27.11.2009 an die Kläger ausbezahlt worden. Ebenfalls am 08./22.10.2009 schlossen die Parteien noch einen Bauspardarlehensvertrag über € 96.200,00 zu einem Zinssatz von 3,75 % p.a. zur Nr. …-5 (HV) (K 7) ab. Zur Sicherung der Beklagten wurde zu Gunsten der Volksbank M. eG eine Grundschuld über € 384.000,00 bestellt. Am 05.03.2015 (K 11) widerriefen die Kläger - zumindest nach ihrer Darstellung - den Bausparvertrag. Am 28.04.2015 (K 13) wurden alle Verträge widerrufen. Das wiederholte sich im Prozess am 14.09.2015 (Bl. 16 d.A.). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 08.06.2015 (K 14) zurück. Die im Streit stehende Widerrufsbelehrung lautet auszugsweise wie folgt: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx WIDERRUFSBELEHRUNG Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Bausparkasse S… Telefax …, E-Mail-Adresse: … Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Ende der Widerrufsbelehrung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 2. Die Kläger halten besagte Widerrufsbelehrung für unzureichend. Sie begründen ihren Widerruf damit, sie - Kläger - hätten weder eine von ihnen gezeichnete Vertragsurkunde (als “eigene Vertragserklärung“) noch ihren schriftlichen Antrag zum Bausparvertrag, zum Vorausdarlehensvertrag oder zum Bauspardarlehensvertrag iSd. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. von der Beklagten erhalten. Damit habe schon gemessen am eigenen Belehrungstext sowie gemessen an der gesetzlichen Vorgabe in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. die Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht anlaufen können. Es fehle in jedem Fall an einer vollständigen, den Klägern zur Verfügung gestellten Vertragserklärung. Unabhängig davon sei die Belehrung über das Recht zum Widerruf nicht ordnungsgemäß erfolgt. Mangels ausreichender Hervorhebung sei das Deutlichkeitsgebot verletzt. Der Verbraucher könne den Belehrungstext im Vertragswerk kaum finden. Überdies sei die Belehrung inhaltlich unzulänglich. Zumindest könne der Darlehensnehmer den Fristbeginn deshalb nicht richtig ermessen, da sie - Kläger - keine eigene Vertragserklärung nach Vertragsschluss erhalten hätten und insgesamt unklar bleibe, wann die Frist zur Widerrufserklärung anlaufe. Im Übrigen liege auch ein verbundenes Geschäft zwischen Voraus- und Bauspardarlehen wegen dessen wirtschaftlicher Einheit vor. Bauspar- und Bauspardarlehensvertrag dienten immerhin der Finanzierung des Vorausdarlehens. Die Beklagte hätte deshalb den Gestaltungshinweis (10) der Musterbelehrung mit der Besonderheit eines Grundstückserwerbs umsetzen müssen. Gesetzlichkeitsschutz könne die Beklagte damit nicht beanspruchen. Sie habe das Muster nicht vollständig umgesetzt. Im Rahmen des nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses schuldeten sie - Kläger - der Beklagten nach erklärter Aufrechnung (Bl. 15 d.A.) Stand August 2015 damit lediglich noch € 101.327,85 (Bl. 16 d.A.). Im Übrigen hätten sie - Kläger - noch € 3.607,37 (Bl. 17 d.A.) an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu beanspruchen. Die Nichtanerkennung des Widerrufs stelle eine Pflichtverletzung dar. Die Beklagte verteidigt die streitbefangene Belehrung und meint, ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei schon längst abgelaufen. Tatsächlich hätten die Kläger nur einen (einheitlichen) Darlehensvertrag zum Vorausdarlehen und zum Bauspardarlehen geschlossen (wie B 1). Deshalb genüge im Ansatz eine Widerrufsbelehrung. Den Klägern hätten überdies drei Exemplare des Vertragswerkes zur Unterzeichnung vorgelegen. Die Frist zum Widerruf habe demzufolge zu laufen begonnen, als den Klägern die ihnen zum dauerhaften Verbleib vorgelegten Vertragsausfertigungen als Vertragsurkunde im Rechtssinn (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.) überlassen worden seien. Keinesfalls sei es erforderlich gewesen, den Klägern nochmals eine Vertragsausfertigung zuzusenden, nachdem deren Annahmeerklärung bei ihr - Beklagter - eingegangen sei. Der Belehrungstext selbst sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Deutlichkeitsgebot sei nicht verletzt und ein Verbundgeschäft liege nicht vor; der Gestaltungshinweis (10) der Musterbelehrung sei deshalb entbehrlich gewesen. Abgesehen hiervon operiere das Rechenwerk der Kläger zu den als Darlehensrestschuld ermittelten angeblich € 101.327,85 mit fehlerhaften Vorgaben. Der errechnete Betrag sei (weit) untersetzt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten schulde man auch nicht. Im Übrigen fehle dem auf die Feststellung des Bestehens eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Darlehenswiderruf gerichteten Klageantrag Ziff. 1 das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien in I. Instanz wird im Übrigen auf die landgerichtlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 3. Nach Verweisung durch das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 29.10.2015 (Bl. 33 d.A.) wies das Landgericht Heilbronn die Klage mit Urteil vom 23.11.2015 (Bl. 59/61 d.A.) ab. Zur Begründung heißt es, das Begehren nach Feststellung der Existenz eines Rückgewährschuldverhältnisses (Antrag Ziff. 1) sei unzulässig, da die Kläger selbst mit Klageantrag Ziff. 2 einen Saldo nach Verrechnung der Rückgewähransprüche errechneten. Eine Bezifferung des Anspruchs sei folglich möglich. Besagter Klageantrag Ziff. 2 sei als (negatives) Feststellungsbegehren dagegen zulässig. In der Sache sei die Belehrung der Beklagten allerdings nicht zu beanstanden. Die Gesetzlichkeitsfiktion greife ein. Die Belehrung sei hinreichend deutlich und auch zum Fristbeginn nicht zu beanstanden, da die Widerrufsfrist erkennbar mit Abgabe der Annahmeerklärung der Kläger zu laufen begonnen habe. Ein verbundenes Geschäft liege überdies nicht vor. Mangels fristgemäßem Widerruf gebe es demzufolge kein Rückgewährschuldverhältnis. 4. Die Kläger verfolgen ihr Begehren mit dem Rechtsmittel in modifizierter Form - Darlehensrestschuld von € 97.185,68 Stand März 2016 - weiter. Mit der Berufungsbegründung vom 18.03.2016 (Bl. 86 d.A.) greifen die Kläger das landgerichtliche Urteil dahingehend an, dieses verkenne die Belehrungsnotwendigkeit über ein verbundenes Geschäft zwischen Vorausdarlehen und Bauspardarlehen bzw. Bausparvertrag. Entgegen dem Landgericht genüge die Belehrung der Beklagten zudem nicht dem Deutlichkeitserfordernis und sei zum Fristbeginn für die Kläger deshalb unklar, weil sie nach Vertragsschluss kein ausreichendes Vertragsexemplar ausgehändigt bekommen hätten. Immerhin sei denkbar, dass die Kläger zwar ihre Vertragserklärung abgeben, die Erklärung aber zunächst noch bei sich liegen ließen. Im Extremfall könne dies dazu führen, dass die Widerrufsfrist vor Eingang des Vertrags bei der Beklagten schon abgelaufen sei. Die beiden Kläger beantragen im II. Rechtszug (Bl. 86a d.A.), das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23.11.2015, Aktenzeichen Bi 6 O 345/15, aufzuheben und weiter, 1. festzustellen, dass sich die Parteien nach erklärtem Widerruf vom 05.03.2015 des Bausparvertrages vom 21.09.2009, Bausparnummer …01 und des Darlehensvertrages vom 08.10.2009, Darlehensnummer …-5 in einem Rückabwicklungsverhältnis befinden. 2. festzustellen, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 08.10.2009, Darlehensnummer …-5 aufgrund des Widerrufs vom 05.03.2015 verpflichtet sind, der Beklagten nur noch 97.185,68 EUR per März 2016 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.607,37 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 06.05.2015 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Kläger freizustellen. Die Beklagte beantragt (Bl. 111 d.A.), die Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte verteidigt in ihrer Erwiderung vom 13.04.2016 (Bl. 111 d.A.) das angegriffene Urteil. Sie meint, der Klageantrag Ziff. 1 sei in der gestellten Form nach wie vor unzulässig. Damit setze sich die Berufung nicht auseinander. In der Sache habe das Landgericht ohnehin richtig entschieden. Ein Verbundgeschäft liege nicht vor. Die Belehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen und sei hinreichend deutlich. Die Umschreibung des Fristanlaufs sei ebenfalls nicht zu bemängeln; die Kläger würden insoweit die zur Entscheidung stehende Grundkonstellation verkennen: Der Darlehensantrag stamme von der Beklagten, die Kläger hätten diesen Antrag am 22.10.2009 (lediglich) angenommen und damit den Fristanlauf bewirkt, da ihnen in diesem Zeitpunkt auch eine Kopie ihres Vertragsantrages vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in II. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 5. Mit Zustimmung der Parteien vom 22.09.2016 (Bl. 130 d.A.) und vom 26.09.2016 (Bl. 129 d.A.) ordnete der Senat mit Beschluss vom 26.09.2016 (Bl. 132 d.A.) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren an. Als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 11.10.2016 bestimmt. II. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Landgericht hat zumindest im Ergebnis richtig entschieden. Die im Streit stehende Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden. 1. Die Klage ist entgegen dem landgerichtlichen Urteil insgesamt zulässig. Der auf Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Feststellungsklage kann ein rechtliches Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht abgesprochen werden. Der Widerruf, der nach dem Gesetz als besonderes Rücktrittsrecht ausgestaltet ist, bewirkt nicht die Aufhebung des Darlehensvertrages, sondern seine inhaltliche Umgestaltung mit den sich aus den §§ 357, 346, 347 BGB damaliger Fassung ergebenden Rechtsfolgen (BGH v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10; v. 17.03.2004 – VIII ZR 265/03; v. 14.03.2000 - X ZR 115/98; v. 10.07.1998 – V ZR 360/96; Senat v. 06.10.2015 – 6 U 148/14). Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann die Feststellungsklage darauf gerichtet werden, dass ein Rechtsverhältnis mit geändertem Inhalt fortbesteht. Dieses Feststellungsinteresse fehlt auch nicht deswegen, weil die beiden Kläger in der Lage wären, ihr Leistungsziel genau zu benennen und sie deshalb (vorrangig) auf Leistung klagen müssten. Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber einer Feststellungsklage gilt nicht ausnahmslos. Wenn schon eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, bestehen gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken. Bei einer - wie hier - beklagten Bausparkasse besteht eine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hält (BGH v. 03.06.1997 - XI ZR 133/96; OLG Stuttgart v. 10.11.2014 - 9 U 119/14). Im Übrigen könnte man allenfalls dann ein fehlendes Interesse iSv. § 256 ZPO in Betracht ziehen, wenn sich nach Aufrechnung der sich aus dem Widerruf ergebenden Ansprüche des Rückgewährschuldverhältnisses ein Saldo zu Gunsten des Anlegers ergibt (Senat v. 14.04.2015 - 6 U 66/14). Davon ist indes schon deswegen nicht auszugehen, weil beide Parteien übereinstimmend zu Grunde legen, dass die Beklagte noch größere Zahlungen - streitig in konkret welcher Höhe - zu beanspruchen hat, sollte der Widerruf der Kläger wirksam sein. Nachdem die landgerichtlichen Feststellungen diesbezüglich vom Senat zu korrigieren sind, kommt es auf die von der Beklagten geäußerten Zulässigkeitsbedenken im Hinblick auf eine vermeintlich nicht prozessordnungskonforme Auseinandersetzung mit den Argumenten im angefochtenen Urteil zur Unzulässigkeit der Klage (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO; Bl. 112 d.A.) nicht weiter an. 2. Den beiden Klägern stand indes im Zeitpunkt des ausgeübten Widerrufs in der Sache kein Widerrufsrecht mehr zu. Die den Klägern 2009 erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den damaligen gesetzlichen Anforderungen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. war folglich im März und April 2015 bereits lange abgelaufen. a. Für die rechtliche Bewertung maßgeblich sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über (Verbraucher-)darlehen in der bei Vertragsschluss im September und Oktober 2009 geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). b. Nach § 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 maßgeblichen Fassung beginnt die Frist zur Erklärung des Widerrufs in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Verwendet der Unternehmer hierfür eine Belehrung, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diese Norm ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Belehrung gilt dann als ordnungsgemäß. Dies selbst wenn der Text der Musterbelehrung in einzelnen Teilen nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F. entspricht (ua. BGH v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Rd. 37 nach juris). c. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspricht sowohl inhaltlich als auch in ihrer äußeren Gestaltung vollständig dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV damaliger Fassung. Sie weicht auch nicht deshalb vom Muster ab, weil der Gestaltungshinweis (10) nicht beachtet und eine Belehrung über finanzierte Geschäfte unterblieben ist. Bei dem Bausparvertrag und dem Bauspardarlehen einerseits und dem Vorausdarlehen andererseits handelt es sich nicht um verbundene Verträge im Sinn von § 358 Abs. 3 S. 1 BGB a.F., weshalb es der Umsetzung des Gestaltungshinweises (10) nicht bedurfte, um die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. herbeizuführen. aa. Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 S. 1 BGB a.F.). Unzweifelhaft diente das Vorausdarlehen der Finanzierung einer Immobilie. Das ergibt sich schon daraus, dass die Kläger auf S. 12 des Vorausdarlehensvertrages die Beklagte anweisen, die Darlehensvaluta direkt als Kaufpreis an den Veräußerer der Immobilie auszuzahlen. Das Vorausdarlehen einerseits und das zu finanzierende Immobiliengeschäft andererseits bildeten dabei mangels der in § 358 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. normierten Voraussetzungen keine wirtschaftliche Einheit, weil die Bausparkasse das Grundstück den Klägern weder verschaffte noch sonst in der gesetzlich erforderlichen Art und Weise den Erwerb förderte. Zumindest findet sich dazu im Klägervorbringen nichts. Entgegen dem Berufungsvorbringen (Bl. 88 d.A.) kann auch nicht angenommen werden, das Bauspardarlehen habe der Finanzierung eines Vertrages über die Erbringung einer Leistung in Gestalt des Vorausdarlehens dienen sollen. Denn die in § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. enthaltene Legaldefinition des verbundenen Vertrags setzt nach ihrem Wortlaut ein finanziertes Geschäft einerseits (Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung) und einen Verbraucherdarlehensvertrag als Finanzierungsgeschäft andererseits voraus. Diese werden dadurch zu einem verbundenen Geschäft, dass das Verbraucherdarlehen der Finanzierung der Leistung dient, die der Verbraucher aufgrund des anderen Vertrages beanspruchen kann. Der Tatbestand eines verbundenen Geschäfts ist danach begrifflich nur gegeben, wenn sich der Verbraucher einer Mehrzahl von Vertragsverhältnissen gegenübersieht, von denen eines der Finanzierung des oder der anderen dient, sodass er durch die damit einhergehende Ausgliederung der Finanzierung zweifach vertraglich gebunden ist (BGH v. 22.01.2014 - VIII ZR 178/13). bb. Daran fehlt es. Beide Darlehensverträge, Bauspardarlehen und Vorausdarlehen, dienen nicht nebeneinander, sondern hintereinander geschaltet demselben Finanzierungszweck „Grundstückserwerb“ und sind Gegenstand eines einheitlichen Vertrages, weshalb schon begrifflich nicht die Leistung aufgrund eines anderen Vertrages finanziert wird. Das gilt gerade für das von den Klägern thematisierte Verhältnis von Bauspar- und Vorausdarlehen und umgekehrt. Folglich handelt es sich bei den beiden Darlehensverträgen unzweifelhaft nicht um verbundene Verträge. Aus der vom Rechtsmittel (Bl. 88 d.A.) bemühten Entscheidung des BGH v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 zum „Wesen des Bausparens“ geht nichts anderes hervor. Die Frage, ob ein (zweiter) Darlehensvertrag überhaupt ein Vertrag „über die Erbringung einer anderen Leistung“ im Sinn von § 358 Abs. 3 BGB a.F. sein könnte, was angesichts der gesetzlichen Differenzierung zwischen Darlehensvertrag einerseits und „Vertrag über Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung“ andererseits für sich genommen bereits höchst zweifelhaft ist, kann deshalb offen bleiben. d. Die Belehrung entspricht auch hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. und dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Um die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV damaliger Verordnungsfassung herbeizuführen, ist in optischer Hinsicht keine Kopie der Musterbelehrung erforderlich. Vielmehr ist es dem Unternehmer ausdrücklich erlaubt, in Format und Schriftgröße von dem Muster abzuweichen (§ 14 Abs. 3 BGB-InfoV damalige Fassung). Es ist danach grundsätzlich unschädlich, dass die Beklagte einen anderen Schrifttyp verwendet und den Text abweichend vom Muster formatiert hat. Dass die Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ nicht zentriert, andererseits aber unterstrichen sind, stellt ebenfalls keine relevante Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dar. Die Belehrung ist auch in Anbetracht des im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. gegebenen Erfordernisses einer deutlichen Gestaltung im Sinn von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (dazu: BGH v. 01.12.2010 - VIII ZR 82/10) nicht zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrung ist in hervorgehobener Form gestaltet und hebt sich in der gebotenen, nicht zu übersehenden Weise von dem übrigen Fließtext auf S. 14 des Vertragswerkes ab. Der Text ist entsprechend der Musterwiderrufsbelehrung untergliedert, in Großbuchstaben mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben und mit Zwischenüberschriften zum Widerrufsrecht und zu den Widerrufsfolgen versehen, wodurch sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext eingängig abhebt. Nach dem Gesamteindruck des durch verschiedene Schrifttypen gestalteten Vertrags ist die Widerrufsbelehrung vor allem dadurch gegenüber dem übrigen Vertragstext hervorgehoben und deutlich gestaltet, dass sie durch Fettdruck und horizontale Rahmenlinien in Form aneinandergereihter Asteriske (“x“) kenntlich gemacht ist. Ein Mehr an Deutlichkeit ist entgegen dem Berufungsvorbringen (Bl. 89 d.A.) kaum vorstellbar. In dieser Art und Weise ist zudem keine andere Textpassage des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gestaltet. Die Widerrufsbelehrung fällt daher bereits aufgrund ihrer Gestaltung auch bei nur flüchtigem Durchblättern des Vertrages auf. Unerheblich ist dabei, dass der Text der Widerrufsbelehrung nicht (auch) an der Seite komplett umrahmt ist. Die vom Gesetz geforderte Hervorhebung soll sicherstellen, dass der Verbraucher die Information zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinweg liest (OLG Stuttgart v. 24.04.2014 - 2 U 98/13). Die deshalb erforderliche gestalterische Hervorhebung der Belehrung kann durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftgröße und Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen etc. bewirkt werden. Das Gesetz besagt keineswegs, dass die gestalterische Abhebung allein durch eine komplette Umrahmung auf allen vier Seiten des Textes erfolgen kann. Im Übrigen ist es auch ohne Relevanz, dass anschließende Teile des Vertragstextes eine gleich große Schrifttype aufweisen und dass auch andere Passagen des Vertrages in Fettdruck („ANNAHMEFRIST“, „VERTRAGSSCHLUSS“) gehalten sind. Auch insoweit ist der Text der Widerrufsbelehrung durch die Gestaltung in moderatem Fettdruck zwischen zwei Passagen, die nicht fettgedruckt (und im Vortext auf S. 13 sogar kleiner gedruckt) sind, und durch die Abgrenzung durch auffallende, horizontale Rahmenlinien gestalterisch ausreichend hervorgehoben. e. Infolge der Verwendung des Musters kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen. Die erteilte Belehrung gilt gemäß § 14 Abs. 1 BGB Info-V a.F. als ordnungsgemäß. Dass aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsschlusses Zweifel darüber bestanden haben mögen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, ändert hieran nichts. Das ist vielmehr die Folge der Gesetzlichkeitsfiktion (Senat v. 28.06.2016 - 6 U 7/16), die unabhängig davon eintritt, in welcher Art und Weise der Vertragsschluss bewirkt wird. Dementsprechend greift die Schutzwirkung auch dann ein, wenn der Vertrag zeitlich gestaffelt unter Abwesenden geschlossen wird und - abgestellt auf den Belehrungstext - Zweifel darüber bestehen können, wann die Vertragserklärung der Kläger, an die die Widerrufsfrist anknüpft, „abgegeben“ war (entgegen Berufungsvorbringen Bl. 90 ff d.A.). Auch etwaige Zweifel der Kläger darüber, ob die für ihre Unterlagen beigefügten, zur Gegenzeichnung vorgesehenen Vertragsangebote der Beklagten die „Vertragsurkunde“ im Sinn der Belehrung und im Sinn des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. darstellen, berühren die infolge Verwendung der Musterbelehrung herbeigeführte Gesetzlichkeitsfiktion nicht. 3. Die Kläger machen zudem ohne Erfolg geltend, die Widerrufsfrist habe unabhängig von der Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung bereits deshalb nicht zu laufen begonnen, weil ihnen keine genügende Vertragsurkunde im gesetzliche Sinne zur Verfügung gestellt worden sei. a. Richtig ist, dass der Fristanlauf, nachdem der Darlehensvertrag nicht aufgrund eines Antrags der Kläger zustande kam, sondern die Beklagte am 08.10.2009 (B 1) ein nach § 492 Abs. 1 S. 4 BGB a.F. formwirksames Vertragsangebot unterbreitet hatte, davon abhing, dass den Klägern ua. eine „Vertragsurkunde“ zur Verfügung gestellt worden war (§§ 492 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Hiervon ist jedoch auszugehen. Die beklagte Bausparkasse hatte den Klägern ihr Vertragsangebot nicht nur in einfacher, sondern in unstreitig mindestens dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Damit war für einen unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08 Rd. 24 nach juris), nach den Umständen hinreichend deutlich, dass es sich bei der für ihn vorgehaltenen Mehrfertigung um das Zweitexemplar der vom Darlehnsnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde handelt, die zum seinem (dauerhaften) Verbleib bestimmt ist. Diese Urkunde verkörpert ihrem Zweck entsprechend mit der Unterschrift durch die Darlehensnehmer den Inhalt deren Vertragserklärung vollständig, womit sie zu den Klägern zur Verfügung gestellten Vertragsurkunden im Sinn von § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. wurden. Entgegen dem Vorbringen der Kläger war es somit entbehrlich, dass die Beklagte den Klägern nochmals eine Kopie deren Annahmeerklärung oder der Vertragsurkunde zurücksandte. Aus dem angesprochenen Urteil des BGH v. 10.03.2009 (XI ZR 33/08 Rd. 15 nach juris) geht insoweit auch nur hervor, dass der Darlehensnehmer im Besitz „einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde“ sein muss. Eben dies ist aber der Fall. Insoweit interpretiert die Berufung (wie Bl. 91 d.A.) auch das Beklagtenvorbringen in I. Instanz nicht richtig. Die auf S. 2 des Schriftsatzes vom 30.10.2015 (Bl. 38 d.A.) befindliche Passage zum „Vertragsschluss“ bezieht sich nicht das Zustandekommen des Vertrages durch Angebot und Annahme, sondern auf den Umstand, dass die Beklagte ihr Vertragsangebot für vier Wochen befristet hatte. Lediglich die Annahmemöglichkeit ist damit zeitlich beschränkt worden. Das ändert aber nichts daran, dass die Kläger das Angebot der Beklagten innerhalb der Annahmefrist jederzeit annehmen konnten. Auf den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt ein Vertrag noch nicht zwingend zustande gekommen sein muss, kommt es für die Qualifikation als „Vertragsurkunde“ im Sinn des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. auch nicht an. Nach dem gesetzgeberischen Zweck soll nur sichergestellt werden, dass der Verbraucher im Besitz der Verkörperung seiner eigenen Vertragserklärung ist. Hiervon ist in der hier vorliegenden Konstellation, dass den Klägern ein Vertragsangebot in mehrfacher Ausfertigung zum Zwecke der Annahme und Rücksendung sowie in Mehrfertigung „zum Verbleib“ zur Verfügung gestellt wurde, auszugehen (Senat v. 28.06.2016 - 6 U 7/16). Dass die Urkunde ursprünglich nur das Angebot der Beklagten beinhaltete und erst durch die Unterschrift der Darlehensnehmer zur Vertragsurkunde wurde, steht der Bewertung einer „Zurverfügungstellung“ dieser Urkunde im Sinn von § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. nicht entgegen. b. Die Kläger könnten sich in diesem Zusammenhang nicht einmal darauf berufen, die für ihre Unterlagen bestimmten Urkunden nicht unterschrieben zu haben. Den Klägern stand es jederzeit frei, die ihnen zum Verbleib übersandten Exemplare zu unterschreiben, um so aus den ihnen überlassenen Zweitexemplaren eine „Vertragsurkunde“ zu machen. Eben zu diesem Zwecke waren sie ihnen überlassen worden, weshalb - nach Unterschrift und Übermittlung der für die Beklagte bestimmten Vertragsurkunde - die Berufung auf die etwaig unterbliebene Unterschrift auf der Mehrfertigung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) von vornherein nicht in Betracht kommt. c. Auch sonst verbleiben keine die Kläger unbillig belastende Unklarheiten. Für die Kläger ist der Beginn der Widerrufsfrist mit Erstellung ihrer Vertragsurkunde klar und unzweifelhaft zu ermitteln. Wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, dann kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist problemlos sachgerecht wahrnehmen (BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Rd. 15 nach juris). Im Übrigen ist in Extremfällen die von den Klägern im Rahmen des Berufungsvorbringens (Bl. 91/92 d.A.) vorgebrachte Situation denkbar, dass die Widerrufsfrist abgelaufen ist, bevor dem Kreditgeber die Annahmevertragserklärung des Darlehensnehmers zugeht. Das ist indes der damaligen, bis 10.06.2010 geltenden Gesetzesfassung geschuldet. Erst für Sachverhalte danach kann die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss anlaufen, arg. § 495 Abs. 2 Nr. 2a) BGB. d. Selbst wenn man dies anders sehen will und zu Gunsten der Kläger davon ausginge, ihnen wäre eine Vertragsurkunde im Sinn des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. nicht zur Verfügung gestellt worden, so würde dies den Klägern in der Sache nicht weiterhelfen. In diesem Falle wäre das Widerrufsrecht, da eine an sich ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde, sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen, arg. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F (Senat v. 22.07.2016 - 6 U 67/16; Palandt, 68. Aufl., § 355 BGB Rd. 21). III. Die Kläger tragen nach den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Grundsatzbedeutung ist dem Rechtsstreit schon deshalb nicht beizumessen, da sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht stellt. Die Entscheidung erfolgt vielmehr in Anwendung höchstrichterlicher Grundsätze. Daran ändert auch nichts, dass die streitbefangene Widerrufsbelehrung möglicherweise noch in weiteren Rechtsstreitigkeiten eine Rolle spielen könnte. Der Senat weicht mit diesem Urteil auch nicht von anderweitiger ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Das Urteil des BGH v. 10.03.2009 (XI ZR 33/08) zur Erforderlichkeit der eigen Vertragserklärung berücksichtigt der Senat ausdrücklich. Das von den Klägern ferner angesprochene Urteil des OLG Karlsruhe v. 09.05.2006 (8 U 12/06; Bl. 137 d.A.) erging in der Sonderkonstellation eines Haustürwiderrufgeschäftes. Ein solches steht hier nicht zur Entscheidung. Der für die II. Instanz festgesetzte Gebührenstreitwert ist auf § 3 ZPO zurückzuführen. Entsprechend dem Beschluss des BGH vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) sind die Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich. Das sind in Summe die von den Klägern mitgeteilten € 49.879,38 (Bl. 136 d.A.).