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Urteil

6 U 316/16

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1212.6U316.16.00
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Leitsätze
1. Dem Wunsch des Verbrauchers, einen Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, kann als Umstandsmoment für die Verwirkung des Widerrufsrechts maßgebliches Gewicht beizumessen sein, auch wenn - wie hier -  dem Darlehensnehmer im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung das Widerrufsrecht nicht bekannt war (Anschluss BGH, 12. September 2017, XI ZR 365/16, WM 2017, 2146; Aufgabe OLG Stuttgart, 23. Mai 2017, 6 U 192/16, ZIP 2017, 1412).(Rn.8) 2. Das für die Bejahung einer Verwirkung des Widerrufsrechts erforderliche Umstandsmoment ist hier gegeben, eine vorzeitige Beendigung der Kapitalüberlassung geht auch dann auf die Initiative des Darlehensnehmers zurück, wenn er nach Ablauf der Zinsbindung das Darlehen vor Ende der Laufzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ablöst. Dass dem Darlehensnehmer eine unzutreffende Belehrung erteilt wurde und eine Nachbelehrung unterblieben ist, kann dieser dem Kreditinstitut angesichts einer Vertragsbeendigung auf eigene initiative hin nicht entgegenhalten.(Rn.12)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. ________________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.977,77 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Wunsch des Verbrauchers, einen Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, kann als Umstandsmoment für die Verwirkung des Widerrufsrechts maßgebliches Gewicht beizumessen sein, auch wenn - wie hier - dem Darlehensnehmer im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung das Widerrufsrecht nicht bekannt war (Anschluss BGH, 12. September 2017, XI ZR 365/16, WM 2017, 2146; Aufgabe OLG Stuttgart, 23. Mai 2017, 6 U 192/16, ZIP 2017, 1412).(Rn.8) 2. Das für die Bejahung einer Verwirkung des Widerrufsrechts erforderliche Umstandsmoment ist hier gegeben, eine vorzeitige Beendigung der Kapitalüberlassung geht auch dann auf die Initiative des Darlehensnehmers zurück, wenn er nach Ablauf der Zinsbindung das Darlehen vor Ende der Laufzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ablöst. Dass dem Darlehensnehmer eine unzutreffende Belehrung erteilt wurde und eine Nachbelehrung unterblieben ist, kann dieser dem Kreditinstitut angesichts einer Vertragsbeendigung auf eigene initiative hin nicht entgegenhalten.(Rn.12) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. ________________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.977,77 € I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Annahme des Landgerichts, dass dem Widerrufsrecht der Klägerin der Einwand der Verwirkung entgegensteht, ist nicht zu beanstanden. a) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt, neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH Urteile, vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30). b) Da der Widerruf mehr als 11 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erklärt wurde, liegt das für die Verwirkung notwendige Zeitmoment vor. Auch das weiter erforderliche Umstandsmoment ist zu bejahen. aa) Soweit die Klägerin geltend macht, das Widerrufsrecht sei ihr bei Rückführung des Darlehens nicht bekannt gewesen und die Beklagte habe von einer entsprechenden Kenntnis auch nicht ausgehen dürfen, schließt das eine Verwirkung nicht aus. Der Senat hat in vergleichbaren Fällen, in denen den Darlehensnehmern im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung ihr Widerrufsrecht nicht bekannt war, zuletzt angenommen, der Wunsch des Verbrauchers, das Darlehen vorzeitig zurückzuführen, habe für sich genommen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines späteren Widerrufs keine Indizwirkung, sondern sei neutral, weshalb sich die darlehensgewährende Bank dadurch nicht in der Annahme bestärkt sehen und kein Vertrauen bilden könne, ein Widerruf werde nicht mehr erklärt. Das Verhalten des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Vertragsbeendigung habe keine weitergehende Aussagekraft als sein vertragstreues Verhalten während der Vertragslaufzeit, das ein schutzwürdiges Vertrauen in das Ausbleiben des Widerrufs nicht rechtfertige (zuletzt OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2017 - 6 U 192/16 -, Rn. 39). Demgegenüber kann dem Wunsch des Verbrauchers, den Vertrag vorzeitig zu beenden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in diesen Fallgestaltungen - abhängig von den weiteren Umständen - maßgebliches Gewicht beizumessen sein (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, Rn. 8 zum Urteil des Senats vom 23. Mai 2017 - 6 U 192/16). Dass der Darlehensgeber davon ausging oder ausgehen musste, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt eine Verwirkung nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16 -, Rn. 21). Vor diesem Hintergrund hält der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr fest und misst dem Umstand, dass der Darlehensnehmer die vorzeitige Vertragsbeendigung gewünscht hat, auch in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der gebotenen Würdigung des Einzelfalles maßgebliches Gewicht bei, sodass die Tatsache, dass der Darlehensnehmer vom Bestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und der Darlehensgeber diese auch nicht unterstellen durfte, das Umstandsmoment nicht ausschließt. bb) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil sie durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den eingetretenen Schwebezustand selbst zu verantworten habe und sie zudem in der Lage gewesen wäre, diesen durch eine Nachbelehrung zu beenden. Wurde der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 30). cc) Zwar hat sich die Beklagte nicht in einer Weise auf das Ausbleiben eines Widerrufs eingerichtet, dass ihr aus der verspäteten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Dies schließt den Einwand der Verwirkung aber nicht aus. Nach den vom XI. Senat des Bundesgerichtshofs formulierten Obersätzen ist der Eintritt eines solchen Nachteils keine notwendige Bedingung der Verwirkung des Rechts, ein Verbraucherdarlehen zu widerrufen (vgl. BGH Urteile, vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30). dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei der gebotenen Würdigung des Einzelfalles das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment hier gegeben. Die Klägerin hat sich vor Ablauf der Darlehenslaufzeit zur Rückführung des Darlehens entschieden und diese wurde auch vollzogen, was maßgeblich für die Schutzwürdigkeit der Beklagten spricht. Die vorzeitige Beendigung der Kapitalüberlassung geht auch dann auf die Initiative des Darlehensnehmers zurück, wenn er nach Ablauf der Zinsbindung das Darlehen vor Ende der Laufzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ablöst. Dass der Klägerin eine unzutreffende Belehrung erteilt wurde und eine Nachbelehrung unterblieben ist, kann sie der Beklagten angesichts der Vertragsbeendigung nicht entgegenhalten. Auch dass der Beklagten durch die verspätete Ausübung des Widerrufrechts kein Nachteil entstanden ist, schließt die Verwirkung nicht aus. Andere Umstände des Einzelfalles, die gegen eine Verwirkung sprechen würden, sind nicht gegeben. 2. Da der Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nicht wirksam war, steht der Klägerin die mit der Klage geltend gemachte Nutzungsentschädigung nicht zu. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.