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Beschluss

6 U 311/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0401.6U311.18.00
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Leitsätze
Bei einem KfW-Darlehen handelt es sich um ein im öffentlichen Interesse gewährtes Darlehen gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. und somit nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB a.F. Es besteht deshalb von vornherein kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F.(Rn.3)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2018, Az. 29 O 159/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf 28.091,58 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.04.2019.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem KfW-Darlehen handelt es sich um ein im öffentlichen Interesse gewährtes Darlehen gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. und somit nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB a.F. Es besteht deshalb von vornherein kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F.(Rn.3) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2018, Az. 29 O 159/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf 28.091,58 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.04.2019. I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichtsund eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger das Darlehen mit der Endziffer -X (ein sog. „KfW-Darlehen“) mit Widerrufsschreiben vom 27.10.2017 nicht mehr wirksam widerrufen konnten. 1. Die Belehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil ein Verbraucherkreditvertrag iSd. § 491 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 (künftig a.F.) vorgelegen hätte. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass den Klägern insofern von vornherein kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. zustand, weil es sich um ein im öffentlichen Interesse gewährtes Darlehen gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. und somit nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB a.F. handelte. a) Die in § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. vorgegebene Eingrenzung des Personenkreises ergibt sich daraus, dass sich das vorgenannte Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur an solche natürlichen Personen richtet, die selbstgenutztes Wohneigentum erwerben wollen. Mit dieser (auch) an die Person des potenziellen Darlehensnehmers anknüpfenden Voraussetzung ist eine hinreichende Abgrenzbarkeit des Kreises der in Betracht kommenden Personen gewährleistet (OLG Köln, Urteil vom 09. Januar 2018 – I-4 U 29/17 –, juris). b) Darüber hinaus ist der Darlehensvertrag auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen worden. Der im Gesetz verwendete Begriff des "öffentlichen Interesses", der die Förderung gesamtgesellschaftlicher Anliegen im Blick hat, bezieht sich auf Rechtsvorschriften, d. h. auf alle Normen einschließlich Förderrichtlinien, die der Darlehensvergabe zugrunde liegen; umfasst werden daher insbesondere (weiterhin) Förderdarlehen zum Wohnungsbau (BT-Drucks. 16/11643, S. 77). c) Schließlich ist der in Rede stehende Vertrag für die Kläger günstiger als marktübliche Verträge. Dass ein Vertrag für den Darlehensnehmer zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen geschlossen wurde, kann sich insbesondere in einem günstigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz ausdrücken; doch ist dieses Merkmal auch erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Bedingungen andere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsehen wie etwa tilgungsfreie Zeiten (a.a.O. mit Verweis auf BT-Drucks. 16/11643, S. 77; Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 491 Rn. 180; Saenger, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 491 Rn. 37; Schürnbrand, in: MünchKommBGB, 7. Aufl., § 491 Rn. 72). Wesentliche Voraussetzung ist zwar, dass der Sollzinssatz nicht über dem marktüblichen Sollzinssatz liegt. Diese Voraussetzungen sind hier aber gegeben. aa) Mit Recht hat das Landgericht den Umstand, dass den Klägern ein tilgungsfreies Jahr eingeräumt wurde, zutreffend als ihnen günstige Vertragsbedingung gewürdigt.Nachdem der Gesetzgeber tilgungsfreie Zeiten als ausdrückliches - und zudem einziges - Beispiel für solche dem Darlehensnehmer günstigere Vertragsbedingungen nennt, verfängt die Argumentation der Klägerseite, die dadurch spätere Tilgung könne wirtschaftlich nachteilig sein, nicht. Im Übrigen führt eine tilgungsfreie Zeit oder bspw. auch eine geringere Ratenhöhe zwar zu späterer Tilgung, gleichwohl mag eine solche Vertragsgestaltung dem gerade bei Erwerb einer Immobilie besonders zu Anfang finanziell stark belasteten Kunden zunächst eine deutliche Erleichterung sein. bb) Darüber hinaus wurde zwischen den Parteien höchstens der marktübliche Sollzinssatz (§ 489 Abs. 5 BGB) vereinbart. In dem hier maßgeblichen Monat April 2011 (die Unterschriften unter den Vertrag wurden am 06.04. und 07.04.2011 geleistet) betrug der durchschnittliche Sollzinssatz für besicherte Wohnungsbaukredite mit (hier gegebener) anfänglicher Zinsbindung von über zehn Jahren (nämlich 15 Jahren) nach unstreitigem Vortrag der Beklagten 4,50 %; dies ergibt sich auch aus der als Anlage B1 vorgelegten MFI-Zinsstatistik. Der im Darlehensvertrag vereinbarte Sollzinssatz in Höhe von 4,50 % liegt nicht darüber. Dies führt dazu, dass der marktübliche Sollzinssatz nicht überschritten ist. Aus dem Beschluss des BGH vom 12. September 2017 – XI ZR 365/16 –, Rn. 11, juris, folgt im Übrigen, dass auch dann, wenn der vereinbarte Zinssatz bis zu einem Prozentpunkt über dem laut MFI-Zinsstatistik durchschnittlichen Zinssatz läge, von einem immer noch marktüblichen Sollzinssatz auszugehen wäre. Denn diese will und kann den marktüblichen Zins nicht betragsscharf abbilden (BGH, a.a.O. mit Verweis auf Servais, NJW 2014, 3748, 3751). Auch in einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass ein Kredit zu für Grundpfandkredite üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist (a.a.O. mit Verweis auf BGH-Urteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278, Rn. 18 und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rn. 29). Nur ergänzend ist anzufügen, dass für den hier streitgegenständlichen Kredit mit 15-jähriger Zinsbindung entgegen der zunächst geäußerten Ansicht der Klägerseite nicht auf die statistischen Mittelwerte für Kredite mit 5 bis 10-jähriger Zinsbindung zurückgegriffen werden kann. 2. Die Belehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Nr. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Aufrechnungsverbot enthält. Die in dem streitgegenständlichen Vertragsexemplar enthaltene, evtl. unwirksame Aufrechnungsklausel verunklart die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht (so auch Senatsbeschluss vom 28.09.2018 - 6 U 70/18). Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen (nicht die Widerrufsbelehrung) an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris). Denn in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof darüber entschieden hat, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank eine unwirksame Aufrechnungsklausel enthalten war, hat er gerade nicht den Schluss gezogen, auch die Widerrufsbelehrung sei unklar (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16 -, Rn. 21, juris; vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluss vom 13.06.2018 - 6 U 245/17 -, Rn. 17 f., juris). So hat der Bundesgerichtshof auch das (hier nicht streitgegenständliche) Abbedingen von § 193 BGB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für irrelevant hinsichtlich der Ordnungsgemäßheiteiner Widerrufsinformation gehalten (Beschluss vom 03.07.2018 - XI ZR 758/17 -, juris). II. Die Kläger erhalten innerhalb der gesetzten Frist Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch zur Prüfung der Frage, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Dr. Mosthaf Dr. Häcker Hachtel Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht