Urteil
6 U 9/18
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0723.6U9.18.00
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Leitsätze
1. Enthalten Pflichtangaben im Vertrag im Sinne des § 492 Abs.2 BGB inhaltliche Fehler, steht dies dem Beginn der Widerrufsfrist entgegen, wenn diese Fehler objektiv geeignet sind, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, und trotz inhaltlich fehlerhafter Pflichtangaben beginnt die Widerrufsfrist, wenn die Fehler auf die Willensbildung des Verbrauchers vernünftigerweise keinen Einfluss haben konnten.(Rn.51)
2. Ein Darlehensnehmer verhält sich widersprüchlich, der den Widerruf erklärt, das Darlehen danach aber weiter bedient, ohne sich die Rückforderung seiner Leistungen vorzubehalten, und sich dann nach längerer Zeit doch entscheidet, die Rechte aus dem Widerruf gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen.(Rn.56)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
_________________________________________
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000,- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthalten Pflichtangaben im Vertrag im Sinne des § 492 Abs.2 BGB inhaltliche Fehler, steht dies dem Beginn der Widerrufsfrist entgegen, wenn diese Fehler objektiv geeignet sind, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, und trotz inhaltlich fehlerhafter Pflichtangaben beginnt die Widerrufsfrist, wenn die Fehler auf die Willensbildung des Verbrauchers vernünftigerweise keinen Einfluss haben konnten.(Rn.51) 2. Ein Darlehensnehmer verhält sich widersprüchlich, der den Widerruf erklärt, das Darlehen danach aber weiter bedient, ohne sich die Rückforderung seiner Leistungen vorzubehalten, und sich dann nach längerer Zeit doch entscheidet, die Rechte aus dem Widerruf gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen.(Rn.56) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. _________________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000,- € I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des von den Klägern erklärten Widerrufs von drei Verbraucherdarlehensverträgen. Die Kläger hatten Anfang 2002 mit der Beklagten einen Vertrag über zwei Darlehen über 99.379,80 € (Nr. ...409) und 32.104,02 € (Nr. ...417) zur Finanzierung einer Immobilie geschlossen, deren Zinsbindung am 29.2.2012 auslief. Vor Ende der Zinsfestschreibung kamen am 13./23.11.2010 zwei „Verlängerungsverträge“ über die Restschulden aus dem Vertrag aus dem Jahr 2002 zustande. Unter dem 30.06.2011 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 14.000 € (Nr. ...425). Sämtliche Kredite sind durch Grundpfandrechte gesichert. Am 09.11.2015 erklärten die Kläger den Widerruf der drei Darlehensverträge, der von der Beklagten am 11.12.2015 zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 25.04.2016 machten die mittlerweile eingeschalteten Prozessbevollmächtigten der Kläger die Wirksamkeit des Widerrufs geltend und forderten die Beklagte auf, zu erklären, dass die Verträge rückabzuwickeln seien. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2016. Die Kläger bedienten die Darlehen bis zur Einreichung der Klage am 31.07.2017 und auch danach vorbehaltlos weiter. Die Kläger meinen der Widerruf sei noch möglich gewesen. Die Verträge seien sowohl als Verbraucherdarlehensverträge als auch als Fernabsatzverträge widerruflich gewesen. Die Frist für den Widerruf habe mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation nicht begonnen. Der im Falle des Widerrufs pro Tag geschuldete Zins sei mit der 30/360-Methode falsch berechnet. Der Hinweis zur Pflicht der Kläger, Aufwendungen der Beklagten gegenüber öffentlichen Stellen zu erstatten, sei nicht veranlasst gewesen. Auch die weiteren Pflichtangaben seien unvollständig oder fehlerhaft erteilt. Jeweils fehle die Angabe der Vertragslaufzeit. Der effektive Jahreszins sei ebenfalls auf der Basis von 30/360 Tagen falsch berechnet. Hinweise zu dem Sicherungsvertrag als Vertrag über eine Zusatzleistung fehlten genauso wie ein Hinweis auf die Kosten der notwendigen Gebäudeversicherung. Über das Verfahren bei Kündigung werde ebenfalls nicht vollständig informiert. Mit den Hauptanträgen ihrer Klage haben die Kläger in erster Instanz zuletzt die Feststellung begehrt, dass sie nach dem Widerruf (lediglich) die nach Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche von ihnen jeweils zum Stichtag des Widerrufs errechnete Restschuld aus den Rückgewährschuldverhältnissen schuldeten und die Beklagte verpflichtet sei, die weiteren Zahlungen nach dem Widerruf bis zur Rechtskraft des Urteils zu erstatten. Hilfsweise haben sie beantragt festzustellen, dass infolge des Widerrufs die primären Erfüllungsansprüche erloschen sind. Die Beklagte meint, die Verträge seien nicht mehr widerruflich. Bejahe man ein fortbestehendes Widerrufsrecht, habe dessen Ausübung gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere, weil die Kläger nach dem Widerruf vorbehaltlos weiter geleistet hätten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Verträge aus dem Jahr 2010 seien als reine Konditionenneuvereinbarungen einzuordnen und als solche weder nach Verbraucherkreditrecht noch nach den Regeln über Fernabsatzgeschäfte widerruflich. Der Widerruf des Vertrages vom 30.6.2011 sei zu spät erklärt worden, weil die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte habe den Klägern bei Abschluss des Vertrages die vorgeschriebenen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen. Ergänzend rügen sie weitere Mängel der Widerrufsinformation und machen insbesondere geltend, der Beginn der Widerrufsfrist sei auch von der Erteilung der in der Richtlinie 2002/65/EG genannten Information abhängig gewesen, da es sich um Fernabsatzverträge handle. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2017 — 25 O 162/17 — aufzuheben und 1. a) [Hauptanträge] aa) festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 13./23.11.2010 (Nr. ...409) durch den Widerruf vom 09.11.2015 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 20.11.2015 (d.h. Stand 20.11.2015) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung in Höhe von 76.265,10 EUR schulden; bb) festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 13./23.11.2010 (Nr. ...417) durch den Widerruf vom 09.11.2015 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 20.11.2015 (d.h. Stand 20.11.2015) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung in Höhe von 24.777,80 EUR schulden; cc) festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 30.06./19.07.2011 (Nr. ...425) durch den Widerruf vom 09.11.2015 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungs-ansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 20.11.2015 (d.h. Stand 20.11.2015) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung in Höhe von 13.168,08 EUR schulden; b) hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 1. a): aa) festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 13./23.11.2010 (Darlehen Nr. ...409) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4,45 % p.a. aufgrund des erklärten Widerrufs vom 09.11.2015 erloschen sind; bb) festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 13./23.11.2010 (Darlehen Nr. ...417) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4,45 % p.a. aufgrund des erklärten Widerrufs vom 09.11.2015 erloschen sind; cc) festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 30.06.2011 (Darlehen Nr. ...425) zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4,76 % p.a. und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 09.11.2015 erloschen sind; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Wertstellung zurückzugewähren, die zwischen dem 21.11.2015 [hilfsweise: dem Tag nach der mündlichen Verhandlung] und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. b) genannten Darlehenskonten geflossen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist teilweise unzulässig. Die Hauptanträge zu 1. a) aa) bis cc) verbinden den Antrag auf die positive Feststellung der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse mit dem negativen Feststellungsantrag, aus diesen Rückgewährschuldverhältnissen nur den jeweils angegebenen Betrag zu schulden. Für beides fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis (BGH, 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16; BGH, 24. Januar 2017, XI ZR 183/15 zur positiven Feststellungsklage und BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 9 zur negativen Feststellungsklage). Auch für den Feststellungsantrag zu 2. fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil vorrangig eine Leistungsklage zu erheben wäre. Soweit der Antrag über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinausreicht, betrifft er kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, das gemäß § 256 ZPO Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. 2. Gegen die Zulässigkeit der hilfsweise gestellten negativen Feststellungsanträge zu 1. b) aa) bis cc), mit denen die Kläger aufgrund des Widerrufs das Fortbestehen der primären Erfüllungsansprüche der Beklagten aus den Darlehensverträgen leugnen, bestehen keine Bedenken. Jedoch sind diese Anträge unbegründet. Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, die Widerrufsfrist habe nicht mit Abschluss der Verträge begonnen. Das kann aber letztlich dahinstehen, weil die Ausübung der aus dem Widerruf abgeleiteten Rechte gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB). a) Anzuwenden sind die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts in der Fassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie zum 11.6.2010 und der Änderung durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge zum 30.7.2010. b) Bei den drei streitgegenständlichen Darlehensverträgen bestand jeweils ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB. Hingegen stand den Klägern kein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB zu, denn ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift besteht nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen der Verbraucher bereits aufgrund des § 495 BGB zum Widerruf berechtigt ist (§ 312d Abs. 5 S. 1 BGB). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Verträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurden. Auch die im November 2011 geschlossenen „Verlängerungsverträge“ über die Darlehen mit den Endnummern 409 und 417 waren gemäß § 495 BGB widerruflich. In Abgrenzung zu einer bloßen Konditionenneuvereinbarung finden die §§ 491, 495 BGB auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12). Das war hier der Fall, weil in den ursprünglichen Verträgen aus dem Jahr 2002 jeweils kein langfristiges Kapitalnutzungsrecht angelegt war, sondern vereinbart war, dass die Darlehen zum 29.2.2012 mit dem Ende der Festschreibungszeit zur Rückzahlung fällig sein sollten. Es wurde lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass in der Regel im Anschluss neue Vereinbarungen zu den dann aktuell geltenden Bedingungen getroffen werden könnten. Danach endete das Kapitalnutzungsrecht jeweils zum 29.2.2012 und war neu zu vereinbaren, was mit den Verträgen vom 13./23.11.2011 geschehen ist. c) Die gesetzliche Frist für den Widerruf der Verträge war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Kläger bereits abgelaufen. Die Widerrufsfrist begann mit dem Vertragsschluss (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a BGB), weil den Klägern zuvor jeweils eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) sowie die weiteren Informationen, die gemäß § 492 Abs. 2 BGB in den vorliegenden Immobiliardarlehensverträgen gemäß Art. 247 § 9 EGBGB enthalten sein mussten (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b BGB), unter Wahrung der Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB zur Verfügung gestellt wurden. Soweit die Kläger meinen, auch bei Anwendung des § 495 BGB komme es darauf an, ob Fernabsatzverträge geschlossen seien, weil aus Art. 6 Abs.1 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Richtlinie 2002/65/EWG) folge, dass der Lauf der Widerrufsfrist von der Erfüllung der Informationspflichten abhänge, die für Fernabsatzverträge gelten, ist dem nicht zu folgen. Nach Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) findet Art. 6 der Richtlinie 2002/65/EG keine Anwendung, wenn dem Verbraucher das Recht zusteht, den Kreditvertrag gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie zu widerrufen. Der nationale Gesetzgeber hat deshalb den Lauf der Frist für das Recht, einen Verbraucherdarlehensvertrag zu widerrufen, bewusst nicht an die Erfüllung der weitergehenden Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen geknüpft (BT-Drucks. 16/11643, S. 69). aa) Die Einwände der Kläger gegen die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformationen sind unbegründet. (1) Ohne Erfolg rügen die Kläger, die Information über den Beginn der Widerrufsfrist sei unzureichend, soweit lediglich auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen und einzelne dieser Angaben beispielhaft aufgezählt seien. Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben ist gemessen an Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich. Es besteht auch keine Veranlassung, wegen dieser Frage den Europäischen Gerichtshof anzurufen, denn die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts fällt gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 2008/48/EG nicht in deren Anwendungsbereich. Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG ergibt sich ferner offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG aufgelistet sein müssen (BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – XI ZR 488/17 –, Rn. 17; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 m.w.N.). (2) Die von den Klägern beanstandete Passage in der Widerrufsinformation zu dem Fall, dass Pflichtangaben nicht in den Vertragstext aufgenommen sind, und zu einer Nachholung dieser Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB entspricht dem Gesetz. Mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über die Regelung des § 492 Abs. 6 BGB ausreichend informiert. Eine in jeder Hinsicht vollständige Information über die Rechtslage verlangt das Gesetz nicht. Der Bundesgerichtshof hat diese Passage, über die er bereits zu befinden hatte, auch nicht beanstandet. (3) Soweit gemäß Art 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB in der Widerrufsinformation der Zinsbetrag anzugeben ist, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs zu zahlen hat, entspricht die erteilte Information den gesetzlichen Vorgaben. Es ist gesetzeskonform, wenn der Darlehensgeber den Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Der Darlehensgeber darf daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 23, juris). (4) Der Hinweis zur Erstattungspflicht hinsichtlich Aufwendungen der Beklagten gegenüber öffentlichen Stellen ist nicht zu beanstanden. Darin wird lediglich die Regelung in § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wiedergegeben, mit der Artikel 14 Absatz 3 b der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt wurde (BT-Drucks. 16/11643 S. 83). Dieser Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob der Darlehensgeber tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – XI ZR 573/17 –, juris). bb) Die Kläger zeigen auch nicht auf, dass die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB fehlen oder Fehler aufweisen, die den Beginn der Widerrufsfrist gehindert hätten. (1) Einschlägig ist der gemäß Art. 247 § 9 EGBGB beschränkte Katalog von Pflichtangaben, weil es sich jeweils um Immobiliardarlehensverträge gemäß § 503 BGB handelte. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig. Auch nach dem Vortrag der Kläger lag der vereinbarte effektive Jahreszins jeweils weniger als ein Prozentpunkt über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik, so dass die Beklagte den Klägern Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 20, juris). (2) Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist die konkrete Umschreibung der Vertragslaufzeit in den Verträgen ausreichend, ohne dass eine ausdrückliche Bezeichnung der Verträge als „befristet“ erforderlich gewesen wäre. (3) Bei dem Sicherungsvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten handelt es sich nicht um einen Vertrag über eine Zusatzleistung des Kreditgebers oder eines Dritten, über den gemäß Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB hätte informiert werden müssen, denn der Vertrag hat keine Leistung des Kreditgebers oder eines Dritten zum Gegenstand, sondern eine Leistung des Darlehensnehmers selbst, der sich im Sicherungsvertrag verpflichtet, die vereinbarten Sicherheiten zu stellen. Die gemäß Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB bestehende Verpflichtung, über das Verlangen des Darlehensgebers eine bestimmte Sicherheit zu stellen, gilt für Immobiliardarlehensverträge nicht (Art. 247 § 9 EGBGB). (4) Die Beklagte war auch nicht gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 und § 3 Nr. 10 EGBGB verpflichtet, nähere Angaben zu den Kosten der Gebäudeversicherung (vgl. Nr. 5.2.13 der im Vertrag enthaltenen Allgemeinen Darlehensbedingungen) zu machen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Vorschrift nur Kosten aufgrund des Darlehensvertrages und nicht aufgrund anderer Verträge erfasst. Zudem war der Beklagten die Höhe der anfallenden Versicherungsprämien nicht bekannt. Die begriffliche Bestimmung der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 g der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG zeigt, dass davon nur Kosten erfasst werden, die dem Darlehnsgeber bekannt sind oder bekannt sein müssen. Die Höhe der Versicherungsprämien hing ausschließlich von der Auswahl des Versicherers durch die Kläger ab. Die danach fälligen Prämien und die Bedingungen ihrer Anpassung kannte die Beklagte nicht und sie musste diese auch nicht kennen. Dass mit einer Gebäudeversicherung Kosten verbunden sein würden, ist dem durchschnittlichen Verbraucher zum einen auch ohne besonderen Hinweis bewusst. Zudem ist Nr. 5.2.13 und Nr. 10 der allgemeinen Kreditbedingungen zu entnehmen, dass die Versicherungsbeiträge vom Darlehensnehmer zu tragen sind. (5) Soweit die Kläger rügen, der Vertrag informiere nicht über die Möglichkeiten einer Kündigung, gehören Angaben zum Verfahren bei Kündigung nicht zum Katalog der Pflichtangaben, der gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB bei Immobiliardarlehensverträgen für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist. Art. 247 § 9 EGBGB verweist nicht auf Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, wonach im Vertrag über das Verfahren bei Kündigung zu informieren ist. Ob das Fehlen von Angaben zum Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 BGB zur Kündbarkeit des Vertrages führen würde, kann offenbleiben, denn die Kläger haben keine Kündigung erklärt, deren Wirksamkeit zudem § 489 Abs.3 BGB entgegenstehen würde. Aus § 494 Abs. 7 S. 2 BGB kann nicht abgeleitet werden, dass ein unterbliebener Hinweis auf das Kündigungsrecht den Lauf der Widerrufsfrist hindert. Die Widerrufsfrist beginnt nach dieser Vorschrift nur dann erst mit Erhalt einer Vertragsabschrift, die die Vertragsänderungen gemäß § 494 Abs. 2 bis 6 BGB enthält, wenn die Änderung eine Pflichtangabe im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB betrifft. Der Kreis der für den Beginn der Widerrufsfrist relevanten Angaben im Vertrag wird durch § 494 Abs. 7 BGB nicht erweitert. Die Vorschrift ergänzt die Regelung zur Nachholung von Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB und der gemäß § 494 Abs.7 BGB hinausgeschobene Fristbeginn beruht darauf, dass der Darlehensnehmer „erstmals die Pflichtangaben vollständig erhält“ (BT-Drucks. 17/1394 S. 18 f.). Diesem Zweck entspricht es, die Vorschrift auch nur dann anzuwenden, wenn die Nachholung eine für den Lauf der Widerrufsfrist relevante Pflichtangabe betrifft. Dazu gehören Angaben zum Verfahren bei Kündigung bei einem Immobiliardarlehensvertrag – wie ausgeführt – nicht. (6) Soweit die Kläger rügen, die Berechnung des effektiven Jahreszinses beruhe auf der 30/360-Methode und entspreche deshalb nicht der Preisangabenverordnung, zeigen sie keinen Fehler auf, der geeignet wäre, den Lauf der Widerrufsfrist zu hindern. Unterläuft dem Darlehensgeber bei der Erteilung einer gemäß § 492 Abs. 2 BGB in den Vertrag aufzunehmenden Angabe ein inhaltlicher Fehler, steht das dem Beginn der Widerrufsfrist nicht in jedem Fall entgegen. Zur Widerrufsbelehrung hat der EuGH entschieden, dass die fehlerhafte schriftliche Belehrung der fehlenden Belehrung gleichzusetzen ist, weil beide den Verbraucher gleichermaßen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irreführen (EuGH, Urteil vom 10. April 2008 – C-412/06, Rn. 35). Soweit ein Fehler der Widerrufsbelehrung unabhängig von den konkreten Umständen des Vertragsschlusses bereits bei abstrakter Betrachtung keinerlei Potential hat, den Verbraucher in die Irre zu führen, ist die Gleichstellung von fehlender und fehlerhafter Widerrufsbelehrung allerdings nicht gerechtfertigt, weshalb ein inhaltlicher Mangel der Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor dem 11.6.2010 nur hindert, wenn die Belehrung durch die missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 – XI ZR 199/16 –, Rn. 15 und vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16 –, Rn. 18). Diese Grundsätze gelten auch für das nach Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie seit 11.06.2010 anwendbare Recht und die Frage, ob es dem Beginn der Widerrufsfrist entgegensteht, wenn eine Pflichtangabe im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB im Vertrag nicht gänzlich fehlt, sondern fehlerhaft erteilt wird. Da sowohl Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie als auch die Bestimmungen des nationalen Rechts den Beginn der Widerrufsfrist schlicht an den Erhalt der vertraglichen Pflichtangaben knüpfen und offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen auch fehlerhafte Angaben den Fristlauf hindern, ist diese Frage im Wege einer an den Zwecken des Gesetzes orientierten Auslegung des Gesetzes zu beantworten. Der Zweck der gesetzlichen Informationspflichten, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, die vertraglichen Konditionen vergleichen und sachgerecht über die Ausübung seines Widerrufsrechts befinden zu können, erfordert es nicht, dass jeder inhaltliche Fehler, selbst wenn er für die Willensbildung des Verbrauchers offenkundig bedeutungslos ist, den Fristlauf hindert, und die unbefristete Widerruflichkeit des Vertrages wäre bei derart geringfügigen Fehlern auch nicht mit der Vorgabe des Gemeinschaftsrechts vereinbar, dass die Rechtsfolgen, die sich an Verstöße des Unternehmers gegen seine Informationspflichten knüpfen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und der Schwere des geahndeten Verstoßes entsprechen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 09. November 2016 – C-42/15 –, Rn. 61 - 63). Enthalten Pflichtangaben im Vertrag im Sinne des § 492 Abs.2 BGB inhaltliche Fehler, steht dies dem Beginn der Widerrufsfrist deshalb entgegen, wenn diese Fehler objektiv geeignet sind, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, und trotz inhaltlich fehlerhafter Pflichtangaben beginnt die Widerrufsfrist, wenn die Fehler auf die Willensbildung des Verbrauchers vernünftigerweise keinen Einfluss haben konnten (so im Ergebnis auch Fritsche in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 356b Rn. 8). Die Kläger haben in Bezug auf die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes keine erheblichen Fehler aufgezeigt, weil sie nicht behaupten, dass die Zinssätze von der Beklagten zu niedrig angegeben worden seien. Der Verbraucher, dem es obliegt, die Behauptung des Darlehensgebers, die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB seien vollständig und zutreffend erteilt, konkret zu bestreiten, muss aufzeigen, welche Pflichtangaben im Vertrag fehlen oder in einer für den Lauf der Widerrufsfrist erheblichen Weise inhaltlich falsch erteilt wurden. Die streitgegenständlichen Verträge enthalten jeweils unstreitig Angaben zum effektiven Jahreszins. Einen erheblichen Fehler haben die Kläger nicht dargetan. Trotz Hinweises in der Terminsverfügung vom 15.11.2018 (Bl. 174) haben sich die Kläger nicht dazu erklärt, ob der von ihnen behauptete Berechnungsfehler zu einem zu niedrigen Zinssatz führt. Danach muss die Möglichkeit unterstellt werden, dass der Zins zu hoch angegeben wurde. Gibt der Darlehensgeber den effektiven Jahreszins fälschlich zu hoch an, lässt dieser Fehler die Konditionen des Vertrages nicht günstiger erscheinen als die vorliegender Vergleichsangebote und er kann den Darlehensnehmer bei objektiver Betrachtung nicht davon abhalten, den Vertrag zu widerrufen. d) Selbst wenn unterstellt wird, dass die Verträge im Jahr 2016 noch widerruflich waren, verstößt die Ausübung eines fortbestehenden Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). aa) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist zwar nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Widerrufsrechts motiviert ist (BGH, Urteile vom 7. November 2017 – XI ZR 369/16 –, Rn. 16; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 20 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 45 ff.). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist aber daraus abzuleiten, dass sich die Kläger widersprüchlich verhalten haben, indem sie das Darlehen nach der Widerrufserklärung vom 9.11.2015 bis zur Klageerhebung mehr als ein Jahr lang vorbehaltlos weiter bedient haben. bb) Der Umstand, dass dieses widersprüchliche Verhalten zeitlich nach der Widerrufserklärung liegt, steht der Anwendung des § 242 BGB nicht entgegen. Auch aus einem Verhalten nach der Widerrufserklärung kann sich die Treuwidrigkeit der Ausübung der Rechte ergeben, die der Darlehensnehmer aus dem Widerruf seiner Vertragserklärung herleitet. Eine Änderung der Verhältnisse kann dazu führen, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und deshalb kann sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch aus solche Umständen ergeben, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (BGH, Urteil vom 7. November 2017 – XI ZR 369/16 –, Rn. 17, juris). cc) Nach der Rechtsprechung des Senats, kommt ein Fall widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis der Widerruflichkeit seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung eine gewisse Zeit ohne Vorbehalt weiter leistetet, um dann doch den Widerruf zu erklären, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen (OLG Stuttgart, Urteile vom 7. Februar 2017 – 6 U 40/16 –, Rn. 70; vom 6. Dezember 2016 – 6 U 95/16 –, Rn. 25). In gleicher Weise widersprüchlich verhält sich ein Darlehensnehmer, der den Widerruf erklärt, das Darlehen danach aber weiter bedient, ohne sich die Rückforderung seiner Leistungen vorzubehalten, und sich dann nach längerer Zeit doch entscheidet, die Rechte aus dem Widerruf gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen. Das gilt auch im Falle der Kläger. Gründe, die das Zuwarten der Kläger mit der Durchsetzung ihrer Rechte vernünftig und nachvollziehbar erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Bereits seit April 2016 waren die Kläger anwaltlich vertreten. Dennoch bedienten sie das Darlehen noch über ein Jahr bis zur Einreichung der Klage im Juli 2017 weiter, ohne sich wegen des Widerrufs eine Rückforderung vorzubehalten. Dass die Kläger durch das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10.5.2016 davon abgehalten wurden, ihre Rechte weiter zu verfolgen, ist weder plausibel noch machen die Kläger dies geltend. dd) Nach Abwägung der gesamten Umstände des Falles ist die Durchsetzung der mit der Klage geltend gemachten Rechte angesichts des widersprüchlichen Verhaltens der Kläger nach dem Widerruf gemäß § 242 BGB treuwidrig mit der Folge, dass die negative Feststellungsklage unbegründet ist. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Grundsätze zu Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf einen Einzelfall.