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Beschluss

6 U 255/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0906.6U255.18.00
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Leitsätze
1. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag kann das Widerrufsrecht nach den Umständen des Einzelfalles auch dann verwirkt sein, wenn das Darlehen nicht vorzeitig auf Wunsch des Verbrauchers, sondern vertragsgemäß mit der Zahlung der letzten Darlehensrate zurückgezahlt worden ist (OLG Stuttgart, 30. April 2019, 6 U 114/17).(Rn.4) 2. Wurde der Vertrag beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (vgl. u.a. BGH, 11. Oktober 2016, XI ZR 482/15).(Rn.8) 3. Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt– abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalles – jedenfalls in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er etwa durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, 23. Januar 2018, XI ZR 298/17).(Rn.11) 4. Maßgeblich kann auch sein, dass die beklagte Bank den Vorgang abgeschlossen oder die vom Darlehensnehmer erlangten Mittel anderweitig eingesetzt hat (BGH, 19. Februar 2019, XI ZR 225/17).(Rn.11)
Tenor
1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.9.2019 wird aufgehoben. 2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.9.2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf bis 95.000 Euro festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.9.2019.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag kann das Widerrufsrecht nach den Umständen des Einzelfalles auch dann verwirkt sein, wenn das Darlehen nicht vorzeitig auf Wunsch des Verbrauchers, sondern vertragsgemäß mit der Zahlung der letzten Darlehensrate zurückgezahlt worden ist (OLG Stuttgart, 30. April 2019, 6 U 114/17).(Rn.4) 2. Wurde der Vertrag beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (vgl. u.a. BGH, 11. Oktober 2016, XI ZR 482/15).(Rn.8) 3. Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt– abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalles – jedenfalls in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er etwa durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, 23. Januar 2018, XI ZR 298/17).(Rn.11) 4. Maßgeblich kann auch sein, dass die beklagte Bank den Vorgang abgeschlossen oder die vom Darlehensnehmer erlangten Mittel anderweitig eingesetzt hat (BGH, 19. Februar 2019, XI ZR 225/17).(Rn.11) 1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.9.2019 wird aufgehoben. 2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.9.2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf bis 95.000 Euro festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.9.2019. I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Einem bei Abgabe der Widerrufserklärung im Jahr 2018 möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht des Klägers steht jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen. 1. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt, neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 –, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 – XI ZR 298/17). Jedoch kommen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht ausschließlich bei beendeten Darlehensverträgen zur Anwendung, bei denen die Beendigung auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - XI ZR 462/17 -, Rn. 10, juris). Vielmehr kann das Widerrufsrecht nach den Umständen des Einzelfalles auch dann verwirkt sein, wenn das Darlehen nicht vorzeitig auf Wunsch des Verbrauchers, sondern vertragsgemäß mit der Zahlung der letzten Darlehensrate zurückgezahlt worden ist (Senat, Urteil vom 30. April 2019 - 6 U 114/17). 2. Da der Widerruf hier rund dreieinhalb Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erklärt wurde, liegt das für die Verwirkung notwendige Zeitmoment vor. Auch das weiter erforderliche Umstandsmoment ist zu bejahen, wobei ergänzend in den Blick zu nehmen ist, dass der zwischen Beendigung des Vertrages und Widerruf liegende Zeitraum nicht das Zeitmoment betrifft, aber bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden kann (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 14). a) Ob den Klägern das Widerrufsrecht bei Rückführung des Darlehens bekannt war und die Beklagte von einer entsprechenden Kenntnis ausgehen durfte, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden. Denn der Beendigung des Vertrages - insbesondere, aber nach dem Gesagten nicht nur, wenn sie auf Wunsch des Verbrauchers erfolgt - kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in diesen Fallgestaltungen – abhängig von den weiteren Umständen – maßgebliches Gewicht beizumessen sein (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 – XI ZR 365/16 –, Rn. 8, zum Urteil des Senats vom 23. Mai 2017 – 6 U 192/16). Dass der Darlehensgeber davon ausging oder ausgehen musste, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verwirkung nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 455/16 –, Rn. 21). b) Gegen die Verwirkung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ferner nicht mit Erfolg argumentiert werden, die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil sie durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung den eingetretenen Schwebezustand selbst zu verantworten habe und sie zudem in der Lage gewesen wäre, diesen durch eine Nachbelehrung zu beenden. Wurde der Vertrag beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 –, Rn. 30; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 – XI ZR 298/17). c) Soweit das Eingreifen der Verwirkung im Allgemeinen davon abhängig gemacht wird, dass dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entstünde, ist zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17, Rn. 22, juris). Wie der Bundesgerichtshof außerdem klargestellt hat, ist mit der Entstehung eines unzumutbaren Nachteils auf Seiten des Darlehensgebers, der generell Voraussetzung der Verwirkung ist, gemeint, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, der Berechtigte werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen. Gerade deshalb darf es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sein, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt. Die Leistung muss also unter diesem Gesichtspunkt für den Verpflichteten nicht mehr zumutbar sein (BGH, Beschluss vom 23.1.2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 21, juris). Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt danach – abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalles – jedenfalls in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er etwa durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17, Rn. 20 f., juris). Maßgeblich kann aber auch sein, dass die beklagte Bank den Vorgang abgeschlossen oder die vom Darlehensnehmer erlangten Mittel anderweitig eingesetzt hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – XI ZR 225/17 –, Rn. 16). d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei der gebotenen Würdigung des Einzelfalles das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment hier gegeben. Für die Schutzwürdigkeit der Beklagten spricht maßgeblich die - zumal vorzeitige - Beendigung der Verträge in Zusammenschau damit, dass die Beklagte ihr berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben des Widerrufs schon dadurch ausgeübt hat, dass sie die vom Darlehensnehmer erlangten Mittel anderweitig eingesetzt hat (BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – XI ZR 577/16 –, Rn. 4; BGH, Urteil vom 16.10.2018 – XI ZR 45/18 –, Rn. 16; BGH, Urteil vom 19.02.2019 – XI ZR 225/17 –, Rn. 16; es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Bank die an sie zurückgezahlte Valuta verwendet, um mit ihr zu arbeiten, vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – XI ZR 577/16 –, Rn. 4), außerdem in Zusammenschau mit der Aufgabe der nach den Darlehensbedingungen bestehenden Sicherheiten (Eigentum am Fahrzeug) durch die Beklagte. Ob darüber hinaus der Zeitraum zwischen Ablösung und Widerruf ins Gewicht fällt, kann dabei offenbleiben. Andere Umstände des Einzelfalles, die gegen eine Verwirkung sprechen würden, sind nicht gegeben. 3. Damit scheiden die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche insgesamt aus. III. 1. Nachdem sich die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung in der Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung gezeigt hat, macht der Senat von der auch in diesem Verfahrensstadium noch bestehenden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2005 – 4 UF 150/04 –, juris) Möglichkeit des Vorgehens nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch, um dem Kläger im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis (gegenüber der Zurückweisung der Berufung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zwei Berufungsgebühren und zwei 1,2fache Terminsgebühren) Gelegenheit zu geben, die Berufung innerhalb der gesetzten Frist zurückzunehmen. 2. Der Streitwert wird bei der vorliegenden, bezifferten Klage in der Stufe bis 95.000 Euro festzusetzen sein.