Beschluss
6 U 87/23
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0731.6U87.23.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.06.2023 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 20.750,90 €
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.06.2023 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Streitwert für die Berufungsinstanz: 20.750,90 € I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur teilweisen Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger beantragt in der Berufung: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.06.2023 - 14 O 57/23 - abzuändern und die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 20.750,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Hinweisverfügung vom 19.01.2024 ist darauf hingewiesen worden, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 16.02.2024 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Widerrufserklärung kein Widerrufsrecht mehr. 1. Zur Begründung wird zunächst auf die bereits zitierte Hinweisverfügung Bezug genommen. Wie dort bereits ausgeführt, ist Art. 14 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr besteht, wenn der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 279, 292, vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.01.2024 - XI ZR 310/22, juris). Überträgt man diese Beschränkung des Widerrufsrechts im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 495, 355 BGB auf das nationale Recht, bestand im vorliegenden Fall bei Abgabe der Widerrufserklärung schon deshalb kein Widerrufsrecht mehr. 2. Die gegen dieses Ergebnis vom Kläger erhobenen Einwände führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Es muss nicht entschieden werden, ob das nationale Gesetz bezüglich der Frage des Erlöschens des Widerrufsrechts nach vollständiger Erfüllung des Kreditvertrags eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist, die eine richtlinienkonforme Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion erlauben würde (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 160/22 -, Rn. 18, juris; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 -, Rn. 22). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2019 - XI ZR 203/18 - (Rn. 12, juris) und vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17- zu folgern wäre, dass eine richtlinienkonforme Auslegung mangels eines Auslegungsspielraums im nationalen Recht ausscheidet. a) Sollte das nationale Recht entgegen den Bestimmungen der Richtlinie, die dem Prinzip der Vollharmonisierung unterliegen, dem Verbraucher eindeutig und nicht auslegungsfähig ein Widerrufsrecht auch nach vollständiger Erfüllung des Kreditvertrages einräumen, stünde die Richtlinie in diesem Fall einer Anwendung der gemäß § 242 BGB nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehenden Schranken der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen, weil diese im Ergebnis den von der Richtlinie im Falle der vollständigen Erfüllung vorgesehenen Ausschluss des Widerrufsrechts zur Folge hätte. b) Das Landgericht hat den Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 6 U 509/19 -, juris; Senat, Beschluss vom 6. September 2019 - 6 U 255/18 -, juris; Senat, Urteil vom 30. April 2019 - 6 U 114/18 -, juris; Senat, Urteil vom 2. April 2019 - 6 U 96/16 -, juris; Senat, vom 12. Dezember 2017 - 6 U 174/14 -, juris), rechtsfehlerfrei bejaht. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung kann Bezug genommen werden. Die dagegen mit der Berufung erhobenen Einwände haben keine Aussicht auf Erfolg. aa) Gegen die Verwirkung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit Erfolg argumentiert werden, die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil sie durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung den eingetretenen Schwebezustand selbst zu verantworten habe und sie zudem in der Lage gewesen wäre, diesen durch eine Nachbelehrung zu beenden. Wurde der Vertrag beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17). bb) Zu Recht hat das Landgericht vor diesem Hintergrund bei der gebotenen Würdigung des Einzelfalles mit zutreffenden Erwägungen das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment festgestellt. (1) Die Verwirkung des Widerrufsrechts kommt bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalles - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er etwa durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 20 f., juris). Maßgeblich kann aber auch sein, dass die beklagte Bank den Vorgang abgeschlossen oder die vom Darlehensnehmer erlangten Mittel anderweitig eingesetzt hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17 -, Rn. 16). Dabei hatte der für die vertrags(rechts)spezifische Konkretisierung der Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen ausschließlich zuständige 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs keinen Anlass, nach § 132 GVG zu verfahren (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 22, juris). (2) Die Ausführungen der Berufungsbegründung stellen die Tatsachengrundlage nicht in Frage, aus der vorliegend die Verwirkung folgt; insbesondere ist im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagte auf das Ausbleiben des Widerrufs vertraut und sich darauf eingerichtet hat, die beantragte Parteivernehmung der Beklagten nicht veranlasst. (a) So ist es nach der Lebenserfahrung insbesondere offenkundig, dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass Darlehen gegeben werden, zurückgezahlte Gelder neu verwendet, um neue Darlehen auszureichen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 2. April 2019 - XI ZR 687/17 -, Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 577/16 -, Rn. 4). In gleicher Weise entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Darlehensgeber nach vollständiger Ablösung des Darlehens die bestellten Sicherheiten auch deshalb zurückgewährt, weil er davon ausgeht und darauf vertraut, dass damit das Vertragsverhältnis endgültig abgewickelt werden kann und weil er nicht damit rechnet, dass der Darlehensnehmer später noch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis geltend macht. Denn vom Darlehensgeber bestellte Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach einem erklärten Widerruf. Dass ein Darlehensgeber umgekehrt die Sicherheit freigeben könnte, solange er noch mit einem Widerruf rechnet - darauf liefe die Auffassung des Klägers hinaus - erscheint demgegenüber fernliegend. (b) Damit stehen die der Annahme der Verwirkung zugrundeliegenden Tatsachen fest, ohne dass die vom Kläger beantragte Parteivernehmung der Beklagten veranlasst gewesen wäre. Gemäß § 445 ZPO kann nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nur die beweisbelastete Partei die Vernehmung des Gegners beantragen, die andere Partei dagegen nur unter den Voraussetzungen des § 447 ZPO (vgl. MüKoZPO/Schreiber, 6. Aufl., § 445 Rn. 8). Grundsätzlich ist die Beklagte beweisbelastet für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verwirkung, so dass eine Parteivernehmung auf Grundlage des § 445 ZPO hier nicht in Betracht kommt. Auch die Voraussetzungen des § 447 ZPO liegen nicht vor, da es an der danach erforderlichen Zustimmung der Beklagten fehlt. Und zuletzt besteht kein Anlass, gemäß § 448 ZPO von Amts wegen eine Parteivernehmung anzuordnen. Denn nach dem Gesagten stehen vorliegend die äußeren Tatsachen fest, die lebensnah den Schluss darauf zulassen, dass bei den maßgeblichen Personen der Beklagten die subjektiven Voraussetzungen der Verwirkung vorlagen, diese insbesondere darauf vertrauen durften und vertraut haben, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würden, so dass es jedenfalls an dem im Rahmen des § 448 ZPO erforderlichen Anbeweis (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 448 Rn. 4) fehlt. 3. Demnach folgt entweder aus einer richtlinienkonforme Auslegung der §§ 495, 355 BGB, dass das Widerrufsrecht des Klägers mit vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrages erloschen ist, oder der Ausübung des Widerrufsrechts stand für den Fall, dass eine richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet, der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.