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Beschluss

6 U 509/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0226.6U509.19.00
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Leitsätze
1. Verwirkung kommt nicht ausschließlich bei beendeten Darlehensverträgen zur Anwendung, bei denen die Beendigung auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018, XI ZR 702/16).(Rn.12) 2. Ausreichend ist bereits, dass eine Bank den Vorgang abgeschlossen oder die vom Darlehensnehmer erlangten Mittel anderweitig eingesetzt hat.(Rn.14) 3. Ihr Vertrauen hat eine Bank darüber hinaus betätigt, indem sie das Sicherungseigentum an einem finanzierten Fahrzeug aufgegeben hat.(Rn.15)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 25.590,53 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verwirkung kommt nicht ausschließlich bei beendeten Darlehensverträgen zur Anwendung, bei denen die Beendigung auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018, XI ZR 702/16).(Rn.12) 2. Ausreichend ist bereits, dass eine Bank den Vorgang abgeschlossen oder die vom Darlehensnehmer erlangten Mittel anderweitig eingesetzt hat.(Rn.14) 3. Ihr Vertrauen hat eine Bank darüber hinaus betätigt, indem sie das Sicherungseigentum an einem finanzierten Fahrzeug aufgegeben hat.(Rn.15) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 25.590,53 festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt nach mit Schreiben vom 04.12.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 17.11.2015 finanzierten PKW-Kaufs. Das Darlehen war im November 2018 zurückgeführt. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, sie habe den Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz: Das Urteil des LG Stuttgart — LG Stuttgart, Urteil vom 22.08.2019, Az.: 14 0 150/19 — wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 25.590,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 05.12.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes, Fahrgestellnummer ... zu zahlen. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 1.242,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.11.2019 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 29.11.2019 gibt keinen Anlass, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen. I. Soweit die Klägerin meint, die Beendigung des Vertrages sei nur relevant, wenn sie auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht, berücksichtigt dies nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwirkung nicht ausschließlich bei beendeten Darlehensverträgen zur Anwendung kommt, bei denen die Beendigung auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - XI ZR 462/17 -, Rn. 10, juris). I. Die Beklagte hat das Vertrauen in das Ausbleiben des Widerrufs selbst dann hinreichend betätigt, wenn der Einwand der Klägerin zuträfe, dass die Sicherheiten nicht vollständig freigegeben wurden, weil eine Rückabtretung der Lohn- und Gehaltsforderungen unterblieben ist. Es ist bereits ausreichend, dass die beklagte Bank den Vorgang abgeschlossen oder die vom Darlehensnehmer erlangten Mittel anderweitig eingesetzt hat. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die beklagte Bank die an sie zurückgezahlte Valuta verwendet, um mit ihr zu arbeiten (BGH, Beschluss vom 05. Juni 2018 – XI ZR 577/16 –, Rn. 4, juris). So gilt auch zum Nachteil der Bank die Vermutung, dass sie aus empfangenen Geldern Nutzungen gezogen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97 –, Rn. 21, juris). Darüber hinaus hat die Beklagte ihr Vertrauen betätigt, indem sie das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug aufgegeben hat. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die Sicherungszession noch bestand hätte. Für die Betätigung des Vertrauens des Darlehensgebers ist es nicht notwendig, dass sämtliche Sicherheiten freigegeben wurden. Es genügt vielmehr, wenn er das Sicherungseigentum als wesentliche Sicherheit in der berechtigten Erwartung preisgegeben hat, der Vorgang sei abgeschlossen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.