OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 41/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0310.6U41.19.00
1mal zitiert
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Kilometerleasingvertrag ist keine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 BGB.(Rn.21) 2. Eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die Anwendung des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge lässt sich auch nicht aus § 511 BGB herleiten.(Rn.25) (Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2018, Az. 8 O 237/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert für beide Instanzen: bis 25.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kilometerleasingvertrag ist keine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 BGB.(Rn.21) 2. Eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die Anwendung des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge lässt sich auch nicht aus § 511 BGB herleiten.(Rn.25) (Rn.26) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2018, Az. 8 O 237/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert für beide Instanzen: bis 25.000 € I. Der vormalige Kläger (i.F. Leasingnehmer), der am 06.09.2018 verstorben und von den nunmehrigen Klägern Ziff. 1-3 beerbt worden ist, schloss mit der Beklagten als Leasinggeberin am 17./18.08.2015 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug der Marke …. Der Vertrag war als Kilometervertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten ausgestaltet. Mit Schreiben vom 23.03.2018 erklärte der Leasingnehmer den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Erklärung. Er war der Auffassung, der Widerruf sei wirksam, weil ihm bei Vertragsschluss nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erteilt worden seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Leasingnehmer stehe zwar ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil es sich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung um eine Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB handle. Der Widerruf sei jedoch verspätet ausgeübt worden, weil die Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages begonnen habe. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meinen, der Leasingnehmer habe den streitgegenständlichen Leasingvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Bis August 2019 wurden klägerseits unter Vorbehalt auch die weiteren vereinbarten Leasingraten gezahlt und am 16.08.2019 das Fahrzeug an die Beklagte herausgegeben. Dabei wurden klägerseits unter Vorbehalt 1.000,00 € wegen eines angeblichen Minderwerts des Fahrzeugs sowie 3.276,55 € als Kilometerausgleich gezahlt. Nachdem die Kläger mit der Berufung zunächst die erstinstanzlich gestellten Klageanträge Ziff. 1 (Feststellung, dass der Beklagten nach dem Widerruf kein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zustehe) und Ziff. 3 (Feststellung des Annahmeverzugs mit Rücknahme des Fahrzeugs) weiterverfolgt hatten, erklärten sie diese Anträge für erledigt und beantragen zuletzt: unter Abänderung des am 20.12.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 8 O 237/18, wird wie folgt erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am 06.12.1937 geborenen und am 06.09.2018 in T. verstorbenen A. B., bestehend aus den Klägern zu 1) - 3), 26.681,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Erbengemeinschaft nach dem am 06.12.1937 geborenen und am 06.09.2018 in T. verstorbenen A. B., bestehend aus den Klägern zu 1) - 3), von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 633,32 € freizustellen. Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam erachte, beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs ..., Fahrzeug-Identifizierungsnummer ...4, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklagte zu zahlen. Die Kläger beantragen hierzu, die Hilfswiderklage zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Wegen der Einzelheiten des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie mit den Parteien im Termin zu mündlichen Verhandlung erörtert, ist die Klage unbegründet, weil dem Kläger nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18 –, juris) weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Der Leasingnehmer hatte kein gesetzliches Widerrufsrecht, das sich allein aus § 506 BGB i. V. m. § 495 Abs. 1 BGB ergeben könnte. Diese Vorschrift ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein Kilometerleasingvertrag ist keine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 BGB. a) Ein Fall des § 506 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Der Leasingnehmer ist weder zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet, noch kann die Beklagte von dem Leasingnehmer den Erwerb verlangen, wie es § 506 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB voraussetzen würden. Auch § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht einschlägig, weil der Leasingnehmer bei Beendigung des vorliegenden Kilometerleasingvertrages - gerade begriffsbildend - nicht „für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen“ hatte. Weder ist im Vertrag eine feste Zahl als Wert des Gegenstandes vereinbart (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 92) noch hatte der Leasingnehmer der Sache nach für einen bestimmten Wert des Leasinggegenstandes einzustehen. Das Risiko, dass der (Markt-)Wert des Fahrzeugs unabhängig von seinem Erhaltungszustand von der ursprünglichen Erwartung abweicht, trägt gerade nicht der Leasingnehmer, sondern der Leasinggeber. Auch bei der Verpflichtung des Leasingnehmers, gegebenenfalls gegenüber den vertraglichen Abreden mehr gefahrene Kilometer auszugleichen, handelt es sich nicht um ein Einstehen für einen bestimmten „Wert des Gegenstandes“. Denn Bezugspunkt eines möglichen Mehrkilometeranspruchs des Leasinggebers ist nicht der Wert, sondern der Umfang der Nutzung des Fahrzeugs; diese hat zwar Einfluss auf den Wert, ist aber grundsätzlich unabhängig von diesem, so dass auch insoweit nicht der Leasingnehmer das Risiko trägt, dass sich der Markt für Fahrzeuge der fraglichen Art ungünstig entwickelt. b) Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich auch nicht unmittelbar unter § 506 Abs. 1 BGB subsumieren. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte vielmehr im Anschluss an die Verbraucherkreditrichtlinie in Absatz 2 der Vorschrift abschließend geregelt werden, welche Verbraucherverträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes entgeltliche Finanzierungshilfen darstellen (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 91 f.: „Absatz 2 [...] bestimmt, dass ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe gilt, wenn [...]“; insoweit ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 – I-24 U 15/12 –, Rn. 19, juris). c) Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (ebenso z. B. OLG München, Beschluss vom 22. August 2019 - 32 U 3419/19 [unveröffentlicht]; Dickersbach, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Anhang zu § 535 Leasing, Rn. 21); a. A. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 506 Rn. 5). Die Gesetzesbegründung zeigt vielmehr, dass die Verfasser des Gesetzes Kilometerleasingverträge bewusst aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen haben. Jedenfalls ist es aber nicht planwidrig, dass § 506 BGB auf das Kilometerleasing keine Anwendung findet (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18 –, Rn. 36 ff.). d) Die Anwendung des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge lässt sich nicht aus § 511 BGB herleiten (dafür aber möglicherweise Schürnbrand/Weber, in: MünchKommBGB, 8. Aufl., § 512 Rn. 12). Mit allen - auch nachteiligen - rechtlichen Konsequenzen einen Vertragstyp zu wählen, der nach dem gesetzgeberischen Konzept gerade nicht unter die Norm fällt, weil er sich in entscheidenden Punkten von den geregelten Fällen unterscheidet, lässt sich nicht als Umgehung des Gesetzes einordnen. 3. Auch ein vertragliches Widerrufsrecht war dem Leasingnehmer nicht eingeräumt. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – XI ZR 372/18 –, Rn. 17, juris). Das Erteilen einer Widerrufsinformation bringt zwar hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass nach Auffassung des Unternehmers ein Widerrufsrecht besteht. Die erteilte Information über ein vermeintliches Widerrufsrecht darf der Verbraucher aber nicht so verstehen, dass damit ein Widerrufsrecht vereinbart und damit auf vertraglicher Grundlage erst geschaffen werden solle, wenn es nach dem Gesetz tatsächlich nicht besteht. 4. Mangels eines Widerrufsrechts ging der von dem Leasingnehmer erklärte Widerruf damit ins Leere und die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche einschließlich des Anspruchs auf vorgerichtliche Anwaltskosten bestehen nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst.