Beschluss
6 U 230/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0909.6U230.20.00
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Leitsätze
1. Wollte der deutsche Gesetzgeber ganz unzweifelhaft für den Bereich der Verbraucherkreditverträge Rechtssicherheit durch ein Muster mit Gesetzesrang schaffen, würde die Nichtanwendung dieses Musters die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung überschreiten.(Rn.15)
2. Der Weg zum Auffinden eines Preis- und Leistungsverzeichnisses auf der Internetseite eines Darlehensgebers kann eine offenkundige Tatsache darstellen.(Rn.18)
3. Eine ggf. fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berührt das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.24)
4. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, das nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. u.a. BGH, a.a.O.).(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2020 wird bzgl. der Abweisung des Klageantrags Ziffer 2 gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO verworfen, im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
___________________
Streitwert: Bis 25.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wollte der deutsche Gesetzgeber ganz unzweifelhaft für den Bereich der Verbraucherkreditverträge Rechtssicherheit durch ein Muster mit Gesetzesrang schaffen, würde die Nichtanwendung dieses Musters die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung überschreiten.(Rn.15) 2. Der Weg zum Auffinden eines Preis- und Leistungsverzeichnisses auf der Internetseite eines Darlehensgebers kann eine offenkundige Tatsache darstellen.(Rn.18) 3. Eine ggf. fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berührt das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.24) 4. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, das nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. u.a. BGH, a.a.O.).(Rn.29) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2020 wird bzgl. der Abweisung des Klageantrags Ziffer 2 gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO verworfen, im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. ___________________ Streitwert: Bis 25.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30. Juli 2020 (Bl. 32 ff. d. eA.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung, das Urteil des Landgerichts Stuttgart – Az. 6 U 230/20 wie folgt abzuändern: 1. Festzustellen, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 25.02.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Gebrauchtwagens der Marke X mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. WB... abgeschlossenen Darlehensvertrages vom 07.10.2016 mit der Nr... weder vertragliche Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des KFZ der Marke X mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. WB... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 768,15 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 30. Juli 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung teilweise unzulässig sei und im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg habe, weil das Widerrufsrecht des Klägers verfristet gewesen sei. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 24. August 2020 Stellung genommen und neben einer Vertiefung seines bisherigen Vortrages die Aussetzung des Verfahrens auch im Hinblick auf eine weitere Vorlage des Landgerichts Ravensburg an den Europäischen Gerichtshof beantragt. II. Die Berufung ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Die Berufung ist teilweise unzulässig. Auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 30. Juli 2020 unter Ziff. I wird Bezug genommen. Der Kläger hat sich hierzu nicht erklärt. 2. Die im Übrigen zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). a) Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 30. Juli 2020 verwiesen. b) Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 24. August 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. aa) Wie bereits im Senatsbeschluss unter Ziff. II. 2 b) aa) (3) detailliert ausgeführt, ist die Gesetzlichkeitsfiktion auch vorliegend anzuwenden (so erneut BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 19, juris). Soweit sich der Kläger auf Knops, NJW 2020, 2297 ff., beruft und sich dessen Argumentation zu eigen macht, unterliegt er einem erheblichen Missverständnis. Schon der Ausgangspunkt, dass eine Norm des nationalen Rechts ausnahmsweise dann unangewendet bleiben dürfe/müsse, wenn davon auszugehen sei, dass der nationale Gesetzgeber diese bei Kenntnis der Richtlinienwidrigkeit nicht erlassen hätte, verkennt, dass davon auszugehen ist, dass die nationalen Gesetzgeber in der europäischen Union grundsätzlich richtlinienkonforme Gesetze erlassen wollen. Des Weiteren zitiert und interpretiert der Kläger mit der Argumentation von Knops die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung unzutreffend; nach dieser Rechtsprechung müssen die Gerichte im Rahmen der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders weder hinausbegeben noch die Grenze zu einer normsetzenden Instanz überschreiten (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06). Dass das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 9. April 2002 – XI ZR 91/99 – „Heininger“) in einem Einzelfall verfassungsrechtlich für unbedenklich erklärt hat, bedeutet keineswegs, dass das Bundesverfassungsgericht die Nichtanwendung eines nicht richtlinienkonformen deutschen Gesetzes grundsätzlich für zulässig oder gar für geboten erachte. Gerade umgekehrt haben die Gerichte die gesetzgeberischen Grundentscheidungen und insbesondere klare Regelungskonzepte des Gesetzgebers zu respektieren (BVerfG, a.a.O.). Hier wollte der deutsche Gesetzgeber ganz unzweifelhaft für den Bereich der Verbraucherkreditverträge Rechtssicherheit durch ein Muster mit Gesetzesrang schaffen. Eine Nichtanwendung dieses Musters stünde diesem klaren Regelungskonzept des Gesetzgebers entgegen, die Nichtanwendung würde die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung eindeutig überschreiten. bb) Die Pflichtangabe zu den verlangten Sicherheiten gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erfordert lediglich die Angabe des verlangten Sicherungsrechtes. Das ist vorliegend auch bzgl. der Anzahlung erfolgt. Eine weitere Erläuterung dahingehend, dass die Anzahlung an den Verkäufer zu erfolgen habe und ob ggfls. eine Inzahlungnahme in Betracht kommt, sieht das Gesetz nicht vor. Dass die Anzahlung an den Verkäufer zu leisten ist, erscheint selbstverständlich. Umgekehrt bedürfte es einer abweichenden Vereinbarung, sofern die Anzahlung – wie vom Kläger in den Raum gestellt – ausnahmsweise an die Bank bezahlt werden sollte. cc) Der Weg zum Auffinden des Preis- und Leistungsverzeichnisses auf der Internetseite der Beklagten stellt eine offenkundige Tatsache dar, § 291 ZPO. Der Kläger behauptet, der Verbraucher könne unter dem angegebenen Link auf der Internetseite nicht zumutbar Kenntnis von dem Preis- und Leistungsverzeichnis nehmen. In der Berufungsbegründung rügt der Kläger, das Landgericht habe sich mit dieser Problematik nicht befasst. Ruft man dem Einwand der Berufung nachgehend die in der Berufungsbegründung genannte Startseite des Internetauftritts der Beklagten auf, gelangt man über den Reiter „Services“ und das Feld „Dokumente und Downloads“ in den Bereich „AGB und Preis-/Leistungsverzeichnis“, in welchem ein entsprechendes PDF-Dokument zum Download bereitgestellt ist. Dabei sind die einzelnen Seiten übersichtlich gestaltet, so dass das gewünschte Dokument auch bei erstmaliger Suche binnen weniger Sekunden auffindbar ist. Mithin ist das Dokument unproblematisch in kürzester Zeit auffindbar. Auf diesen Umstand wurde bereits im Senatsbeschluss vom 30. Juli 2020 hingewiesen. Rechtliches Gehör wurde mit der dort gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Der Einräumung des erbetenen ergänzenden Schriftsatzrechtes bedarf es daher nicht. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die Beklagte zur Erfüllung der Pflichtangabe „sonstige Kosten“ lediglich mitteilen muss, welche Kosten sie erhebt, aber nicht klarstellen muss, wofür keine Gebühren erhoben werden. dd) Die nach Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 45, juris). Dies ist hier in Ziff. 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Fall (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 6, 16, juris, für die identische Formulierung dieser Pflichtangabe). Die Pauschalierung der Entschädigung mit einem Betrag von 75 € begegnet ebenfalls keinen Bedenken (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 49, juris). Im Übrigen führte eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist zu berühren (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 25 ff., juris). Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/19 –, Rn. 14 ff.; Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 31, jeweils juris). ee) Auch die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben sind mit dem in Ziff. 3.3 der Darlehensbedingungen gegebenen Hinweis zureichend gemacht. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Auf die Art und Weise der Anpassung der Verzugszinsen hat die Beklagte klar und prägnant hingewiesen, indem sie in Ziff. 3.3 ihrer Darlehensbedingungen erläutert hat, dass der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 23, juris). Es kann daher offen bleiben, ob insoweit nicht bereits der schlichte Hinweis auf den Basiszinssatz genügt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 52, juris). Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/19 –, Rn. 22., juris). ff) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hingewiesen hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 – 36; – XI ZR 650/18 –, Rn. 26 – 39; vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 32; Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 20 f., jeweils juris). Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht nicht (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/19 –, Rn. 20, juris). gg) Auch das in der Stellungnahme des Klägers angeführte erneute Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg (LG Ravensburg, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 2 O 84/20) rechtfertigt eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – XI ZR 648/18 –, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.