Beschluss
6 W 48/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0928.6W48.20.00
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Leitsätze
1. Auch wenn das prozessuale Vorgehen eines abgelehnten Richters im Ergebnis als verfahrensfehlerhaft zu beurteilen sein sollte, begründet das ohne den Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung durch diesen Richter regelmäßig nicht die Besorgnis dessen Befangenheit. (Rn.10)
2. An einem solchen Eindruck kann es fehlen, wenn die gerügten prozessualen Maßnahmen des abgelehnten Richters durchgängig von dessen Streben nach materieller Gerechtigkeit und dessen Überzeugung getragen sind, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer EU-Richtlinie sei - jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof - unrichtig, sowie von der weiteren Auffassung des abgelehnten Richters, er sei auch als obligatorischer Einzelrichter dazu berechtigt, nach Art. 267 AEUV zu verfahren. (Rn.13)
(Rn.18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 20.6.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn das prozessuale Vorgehen eines abgelehnten Richters im Ergebnis als verfahrensfehlerhaft zu beurteilen sein sollte, begründet das ohne den Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung durch diesen Richter regelmäßig nicht die Besorgnis dessen Befangenheit. (Rn.10) 2. An einem solchen Eindruck kann es fehlen, wenn die gerügten prozessualen Maßnahmen des abgelehnten Richters durchgängig von dessen Streben nach materieller Gerechtigkeit und dessen Überzeugung getragen sind, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer EU-Richtlinie sei - jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof - unrichtig, sowie von der weiteren Auffassung des abgelehnten Richters, er sei auch als obligatorischer Einzelrichter dazu berechtigt, nach Art. 267 AEUV zu verfahren. (Rn.13) (Rn.18) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 20.6.2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 20.7.2020 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Kammerbeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 20.6.2020, mit dem ihr Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. G. zurückgewiesen wurde; der abgelehnte Richter ist mit dem Rechtsstreit nach Kammerbeschluss gemäß § 348a Abs. 1 ZPO vom 28.11.2019 als obligatorischer Einzelrichter befasst. Der Befangenheitsantrag wird mit dem prozessualen Vorgehen des abgelehnten Richters in mehreren anderen beim Landgericht Ravensburg gegen die Beklagte geführten Verfahren begründet, in denen die beklagte Bank jeweils - wie hier - auf Rückabwicklung eines von ihr durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten PKW-Kaufs in Anspruch genommen wird. Die Beklagte rügt insbesondere als gravierenden und die Besorgnis der Befangenheit begründenden Fehler, dass der abgelehnte Richter die fraglichen Verfahren ausgesetzt und in mehreren dieser Verfahren gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung europäischen Rechts, insbesondere der Verbraucherkreditrichtlinie, vorgelegt hat. Nachdem diese Fragen sämtlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, vom Bundesgerichtshof außerdem entschieden sei, dass es einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht bedürfe, missachte der abgelehnte Richter durch sein Vorgehen beharrlich die Vorschrift des § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO; der abgelehnte Richter dürfe insoweit wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht selbst entscheiden, sondern müsse den Rechtsstreit der Kammer zur Übernahme vorlegen. Dieses Vorgehen, mit dem der abgelehnte Richter seine von derjenigen des Bundesgerichtshofs abweichende Rechtsauffassung durchsetzen wolle, sei schlechterdings unvertretbar und willkürlich. Nachdem der abgelehnte Richter sein Vorgehen in den anderen Verfahren auch dann nicht geändert habe, als sie, die Beklagte, ihn nach den ersten Vorlagebeschlüssen ausdrücklich auf seine Verpflichtung zum Vorgehen nach § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO hingewiesen habe, auch darauf hingewiesen habe, dass die Voraussetzungen für Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht vorlägen, bestehe Wiederholungsgefahr auch für das vorliegende Verfahren. Sie hat außerdem auf ihren Anspruch auf Entscheidung in angemessener Frist verwiesen, der mit einer Aussetzung der Verfahren verletzt werde. Das Landgericht hat eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters eingeholt und hat der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben, mit der die Beklagte ergänzend gerügt hat, dass der abgelehnte Richter auch ihre berechtigten Einwendungen nicht berücksichtige und sie die Befürchtung haben müsse, dass er schematisch und unter Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör entscheide. Mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9.7.2020 zugestelltem Beschluss vom 20.6.2020 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch teilweise als unzulässig zurückgewiesen und teilweise für unbegründet erklärt. Dagegen hat die Beklagte am 20.7.2020 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Rügen nochmals ausgeführt und vertieft hat; zusätzlich hat sie insoweit insbesondere darauf verwiesen, dass der abgelehnte Richter im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse auch Verfahren ausgesetzt habe, in denen die in den Vorlagebeschlüssen thematisierten Fehler ihrer Vertragsunterlagen gar nicht gerügt gewesen seien. Mit Beschluss vom 22.7.2020 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Akten der von der Beklagten zur Begründung ihrer Beschwerde in Bezug genommenen Verfahren (LG Ravensburg 2 O 315/19; 2 O 328/19; 2 O 280/19; 2 O 334/19; 2 O 249/19) beigezogen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht den Befangenheitsantrag zu Recht teilweise für unzulässig gehalten hat; er ist jedenfalls insgesamt unbegründet, §§ 42 Abs. 2, 46 Abs. 2 ZPO. 1. Ein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BGH NJW 2012, 1890 Rn. 10). Dabei rechtfertigt eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit nicht (BGH NJW 1998, 612), auch nicht bei Verfestigung der bisherigen Spruchpraxis zu einer ständigen Rechtsprechung (BGH WM 2003, 848), ohne dass es grundsätzlich auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung ankäme (BGH NJW-RR 2012, 61). Auch Verfahrensfehler im Rahmen der Prozessleitung sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (BGH NJW-RR 2012, 61). Grobe Verfahrensmängel rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit daher - erst, aber immerhin - dann, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr vom normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 24 m. w. N.). 2. Nach diesen Maßstäben ist die Befangenheit des abgelehnten Richters vorliegend nicht zu besorgen. Unabhängig von der Frage, ob das prozessuale Vorgehen des abgelehnten Richters im Ergebnis als verfahrensfehlerhaft zu beurteilen ist oder nicht, fehlt es jedenfalls am Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung. a) Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die von der Beklagten als fehlerhaft gerügten prozessualen Maßnahmen des abgelehnten Richters durchgängig von dessen Überzeugung getragen sind, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie sei - jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof - unrichtig, sowie von der weiteren Auffassung des abgelehnten Richters, er sei auch als obligatorischer Einzelrichter dazu berechtigt, nach Art. 267 AEUV zu verfahren. b) Beide Überlegungen mögen im Ergebnis unzutreffend sein. aa) Sie sind jedoch zum einen unter Zitierung von Literatur mit rechtlicher Argumentation unterfüttert, mit der der abgelehnte Richter seine Auffassung jeweils begründet; insoweit liegt der Sachverhalt anders als der der Entscheidung OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 16a W 3/20 -, juris, zugrundeliegende Sachverhalt, wo der - dort im übrigen originäre - Einzelrichter nach den getroffenen Feststellungen selbst der Überzeugung war, im Fall beabsichtigter Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorlage an die Kammer verpflichtet zu sein, die Sache der Kammer jedoch gleichwohl nicht vorgelegt hat (OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 56, juris). bb) Und die Überlegungen sind zum anderen von der gleichfalls durch den abgelehnten Richter rechtlich ausführlich begründeten Überzeugung getragen, mit der Aussetzung bzw. Vorlage der fraglichen Verfahren an den Europäischen Gerichtshof zu einer im Hinblick auf die Kompetenz des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung europäischen Rechts materiell rechtmäßigen Entscheidung zu gelangen. cc) Nimmt man hinzu, dass auch das Ergebnis der Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof offen ist, so dass eine für die Beklagte im Ergebnis nachteilige Entscheidung nicht feststeht, lässt sich nach den auch vom massenhaften Auftreten von Verfahren der streitgegenständlichen Art geprägten Umständen des Falles aus dem auf die Herstellung materieller Gerechtigkeit gerichteten, rechtlich unter Verarbeitung von Literatur begründeten prozessualen Verhalten des abgelehnten Richters der Eindruck einer sachfremden, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung der Beklagten nicht begründen. c) Auch soweit die Beklagte das prozessuale Vorgehen des abgelehnten Richters unter weiteren Gesichtspunkten rügt, etwa meint, er habe keine Vorlagebeschlüsse nach Art. 267 AEUV erlassen dürfen in Verfahren, die bereits ausgesetzt gewesen seien, oder er verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem er ihre Einwände gegen Aussetzung und Vorlage nicht zur Kenntnis nehme, greift das nicht durch. Teils würde es sich dabei um prozessuale Fehler minderen Gewichts handeln, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit schon mangels grober Verfahrensfehler nicht, mangels Benachteiligungstendenz auch nicht in der Summe, ableiten ließe. Und es lässt sich auch nicht feststellen, dass der abgelehnte Richter die ihm aus zahlreichen Verfahren bekannte Rechtsauffassung der Beklagten und ihre Argumente zur Frage der Notwendigkeit und Berechtigung einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof etwa bereits gar nicht zur Kenntnis genommen hätte; das Gegenteil ist vielmehr der Fall, indem der abgelehnte Richter regelmäßig auf seine entsprechende Absicht hingewiesen und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Eines Eingehens auf jeden dieser Gesichtspunkte bedurfte es nicht, zumal keine Endentscheidung in Rede steht. Einen Anspruch darauf, dass sie mit ihrer Auffassung auch durchdringt, hat die Beklagte ohnehin nicht; sie ist insoweit darauf verwiesen, die Entscheidungen ggf. im dafür zuständigen Instanzenzug korrigieren zu lassen. Dass Verfahren länger dauern, wenn ein Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV durchgeführt wird, liegt in der Natur der Sache und verletzt den Anspruch der Beklagten auf effektiven Rechtsschutz nicht. d) Soweit die Beklagte betont, der Bundesgerichtshof habe das Verhalten des abgelehnten Richters bereits für prozessual unzulässig erklärt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 48, juris), kommt es darauf nach dem Gesagten nicht an. Im Übrigen verkennt die Beklagte insoweit, dass der Bundesgerichtshof lediglich darauf hingewiesen hat, dass der abgelehnte Richter nach § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu verfahren habe, dass damit jedoch die Norm im Ganzen und damit einschließlich ihrer Tatbestandsmerkmale und insbesondere einschließlich der Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Prozesslage in Bezug genommen ist; diese wäre etwa im vorliegenden Verfahren zweifelhaft, nachdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der der abgelehnte Richter in seinen Vorlagebeschlüssen abweicht, im Zeitpunkt des hiesigen Übertragungsbeschlusses vom 28.11.2019 inhaltlich bereits bekannt war. Eine gleichfalls hier nicht zu entscheidende Frage ist nach dem Gesagten, ob die Kammer künftig vergleichbare Fälle noch auf den Einzelrichter übertragen darf. Das dürfte aber nicht der Fall sein, soweit auch sie mehrheitlich der Auffassung sein sollte, die in den Vorlagebeschlüssen des abgelehnten Richters in Frage gestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei unrichtig; denn dann hätte die Sache aus Sicht der Kammer nach den Maßstäben des § 348a ZPO grundsätzliche Bedeutung, die einer Übertragung entgegenstünde. Auch sonst dürfte die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter kaum der Vorstellung des Gesetzgebers des § 348a ZPO von der Kompetenzverteilung zwischen Kammer und Einzelrichter entsprechen, wenn vom Einzelrichter bekannt ist, dass er in grundsätzlicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - und dann auch der Kammer in ihrer Mehrheit - abweichen wird und damit grundsätzliche Entscheidungen vom Einzelrichter getroffen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.