Urteil
6 U 212/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1222.6U212.19.00
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Leitsätze
1. Die Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB kann verletzt sein, wenn eine Partei ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht (BGH, 25. Oktober 2012, VII ZR 56/11).(Rn.48)
2. Das Bestehen des Rechts kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis muss derjenige, der ein Recht behauptet, nicht voraussehen. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügt er vielmehr schon dann, wenn sein Rechtsstandpunkt zumindest plausibel ist (BGH, 16. Januar 2009, V ZR 133/08).(Rn.49)
3. Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob ein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt wurde (BGH, 19. September 2017, XI ZR 523/15).(Rn.50)
4. Der Streitwert einer auf die Feststellung des Fortbestehens von Darlehensverträgen gerichteten Klage bemisst sich nach den bis zum Widerruf vom Verbraucher auf den Vertrag erbrachten Leistungen.(Rn.52)
Tenor
1. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9.4.2019 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen: bis zu 16.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB kann verletzt sein, wenn eine Partei ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht (BGH, 25. Oktober 2012, VII ZR 56/11).(Rn.48) 2. Das Bestehen des Rechts kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis muss derjenige, der ein Recht behauptet, nicht voraussehen. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügt er vielmehr schon dann, wenn sein Rechtsstandpunkt zumindest plausibel ist (BGH, 16. Januar 2009, V ZR 133/08).(Rn.49) 3. Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob ein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt wurde (BGH, 19. September 2017, XI ZR 523/15).(Rn.50) 4. Der Streitwert einer auf die Feststellung des Fortbestehens von Darlehensverträgen gerichteten Klage bemisst sich nach den bis zum Widerruf vom Verbraucher auf den Vertrag erbrachten Leistungen.(Rn.52) 1. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9.4.2019 werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen: bis zu 16.000 € I. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin, I. B., nahm der Beklagte im Jahr 2012 bei der Klägerin ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen in Höhe von 223.000 € zur Finanzierung einer Immobilie auf. Hierüber schlossen die beiden Darlehensnehmer und die Klägerin am 13.3.2012 den Darlehensvertrag mit der Nr. …71. Im Jahr 2013 trennte sich der Beklagte von seiner Lebensgefährtin und kam mit ihr überein, dass er ihren Miteigentumsanteil sowie sämtliche Darlehensverpflichtungen übernehme. Er wandte sich deshalb an die Klägerin mit dem Wunsch einer entsprechenden Umschuldung. Die Klägerin schloss daraufhin mit dem Beklagten als alleinigem Darlehensnehmer am 24.10.2013 den Darlehensvertrag Nr. …92 über 214.170,39 €. Nach dem Vertragstext diente das Darlehen der Umschuldung und Tilgung der im Jahr 2012 gewährten Baufinanzierung (Nr. …71). Mit Schreiben vom 2.3.2015 erklärte der Beklagte den Widerruf der Darlehensverträge aus den Jahren 2012 und 2013 und erklärte, weitere Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Der Beklagte bedient das Darlehen seither weiter. Mit Schreiben vom 18.10.2018 forderte die Klägerin den Beklagten auf, bis 2.11.2018 einen schriftlichen Verzicht auf Rechte aus dem erklärten Widerruf abzugeben, und erklärte nach Ablauf der Frist Klage beim Landgericht Stuttgart zu erheben, um die Unwirksamkeit des Widerrufs feststellen zu lassen. Mit Anwaltsschreiben vom 12.11.2018 ließ der Beklagte erklären, dass er keine Verzichtserklärung abgeben werde. Der Widerruf der Verträge sei wirksam und diese seien folglich rückabzuwickeln. Darauf antworteten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 6.12.2018 und forderten den Beklagten nochmals auf, bis 20.12.2018 schriftlich zu erklären, dass er keine Ansprüche bzw. Rechte aus dem erklärten Widerruf geltend machen werde, anderenfalls Klage erhoben würde. Da der Beklagte die Erklärung nicht abgab, begehrt die Klägerin mit ihrer Klage die Feststellung, dass der Darlehensvertrag vom 24.10.2013 trotz des erklärten Widerrufs fortbesteht und der Klägerin gegen den Beklagten weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der vertragsgemäßen Tilgung sowie des Vertragszinses zusteht. Hilfsweise – für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam hält – macht die Klägerin Zahlungsansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis in Höhe von 152.838,70 € geltend. Daneben verlangt sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 €. Der Beklagte meint, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, weil der Darlehensvertrag wirksam widerrufen sei. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Fortbestandes des Darlehensvertrages, der vom Beklagten nicht wirksam widerrufen sei, da der Vertrag alle für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Informationen enthalte. Allerdings habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Insoweit ist die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch auf Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe eine für die Kosten ursächliche Pflichtverletzung des Beklagten zu Unrecht verneint. Sie beantragt unter Anpassung ihres hilfsweise verfolgten Zahlungsantrags, 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.04.2019 – 25 O 301/18 – wird insoweit abgeändert, als die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin abgewiesen wurde. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1100,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.01.2019 zu bezahlen. 3. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.04.2019 – 25 O 301/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141.598,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2020 zu zahlen. Wegen der Differenz zu dem ursprünglich hilfsweise geltend gemachten Zahlungsbetrag (152.838,70 €) erklärt die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Gegenüber dem Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Zinsen rechnet sie hilfsweise mit ihrem Anspruch auf Wertersatz für die Kapitalüberlassung auf. Der Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt: 1. Auf die Berufung des Beklagten/Berufungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 25 O 301/18 vom 09.04.2019 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Er macht geltend, das Landgericht habe die Wirksamkeit des Widerrufs des Vertrages vom 24.10.2013 zu Unrecht verneint. Die Frist für den Widerruf habe nicht begonnen, weil die Information zum Beginn der Widerrufsfrist unter Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB und die lediglich beispielhafte Nennung einzelner Pflichtangaben unzureichend sei. Darüber hinaus habe die Klägerin zu weiteren Verträgen eine Sammelbelehrung ohne Rücksicht darauf erteilt, ob solche Verträge überhaupt geschlossen waren. Darin liege ein überflüssiger und deshalb unzulässiger Zusatz, da keine Verträge über eine Zusatzleistung in der Widerrufsinformation genannt seien. Jedenfalls der Bausparvertrag wäre aber zu nennen gewesen, denn dabei handle es sich um einen verbundenen Vertrag. Ferner sei der Hinweis, der Darlehensnehmer habe die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe und nicht zurückverlangen könne, im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Klägerin keine entsprechenden Aufwendungen getätigt habe. Das in den Darlehensbedingungen enthaltene Aufrechnungsverbot sowie das Abbedingen des § 193 BGB verunklare die Widerrufsinformation. Unzutreffend informiere der Vertrag darüber, dass das Darlehen zum 24.10.2014 abzunehmen gewesen sei. Tatsächlich habe das Darlehen bereits am 30.9.2013 ausgereicht und abgenommen werden sollen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Feststellungsklage zulässig und begründet ist, da der Widerruf erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist erklärt wurde. I. Zu Recht hat das Landgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Fortbestandes des Vertrages, der wegen des Widerrufs zwischen den Parteien im Streit ist. Soweit der Beklagte meint, es gelte der Grundsatz des Vorrangs einer Leistungsklage, steht dem entgegen, dass das Darlehen von ihm bedient wird. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass der vom Beklagten erklärte Vorbehalt der Rückforderung an der Erfüllung der primären vertraglichen Ansprüche der Klägerin nichts ändert (vgl. Fetzer in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 362 Rn. 8). Eine Leistungsklage kommt deshalb nicht in Betracht. Soweit die Klägerin die Feststellung darauf erstreckt wissen will, dass ihr weiterhin ein Anspruch auf die vertragsgemäße Tilgung sowie den Vertragszins zusteht, liegt darin kein selbständiger Streitgegenstand. Die Klägerin bringt mit ihrer Antragsformulierung lediglich zum Ausdruck, dass das Vertragsverhältnis aufgrund des Widerrufs nicht als Rückabwicklungsschuldverhältnis fortbesteht, sondern inhaltlich unverändert mit den primären Erfüllungsansprüchen. I. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Vertrag trotz des erklärten Widerrufs inhaltlich unverändert fortbesteht. I) Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. I) Dem Beklagten stand in Bezug auf seine Vertragserklärung vom 24.10.2013 ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu. Aufgrund dieser Erklärung wurde ein neues Vertragsverhältnis unter der Endnummer 92 begründet und nicht lediglich der bereits bestehende Vertrag mit der End-Nr. 71 modifiziert. Zwar ist wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – XI ZR 367/07 –, Rn. 28, juris). Hier ist nach den gesamten Umständen davon auszugehen, dass dem Beklagten am 24.10.2013 ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde. Es wurde ein gesonderter Darlehensvertrag unter neuer Kontonummer geschlossen. Ausdrücklich diente das Darlehen der Tilgung des aufgrund des Vertrages Nr. … 71 vom 13.3.2012 gewährten Darlehens. Entscheidend kommt hinzu, dass das seit 2012 bestehende Vertragsverhältnis mit der weiteren Darlehensnehmerin beendet werden sollte. Dass von der Klägerin irgendeine diesbezügliche Vereinbarung mit der früheren Lebensgefährtin des Beklagten getroffen wurde, ist nicht behauptet. Das spricht dafür, dass die Beendigung des alten Vertrages durch Erfüllung der offenen Restschuld unter Verwendung der Valuta aus dem neuen Vertrag bewirkt werden sollte. Demnach war der alte Vertrag beendet, nicht lediglich modifiziert, und dem Beklagten wurde zur Tilgung des alten Darlehens ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. I) Der Beklagte hat sein Widerrufsrecht aber nicht rechtzeitig ausgeübt. Als er im März 2015 den Widerruf erklärte, war die dafür geltende Frist bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist waren gegeben, weil der Beklagte bei Vertragsschluss (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a BGB) eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) sowie die weiteren Informationen erhielt, die gemäß § 492 Abs. 2 BGB in den vorliegenden Immobiliardarlehensverträgen gemäß Art. 247 § 9 EGBGB enthalten sein mussten (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b BGB). I) Die Widerrufsinformation genügt den Anforderungen des Gesetzes, ohne dass es darauf ankäme, ob sich die Klägerin auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB berufen kann. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob es zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führt, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation Hinweise zu Besonderheiten weiterer Verträge enthalten sind, ohne dass in dem dafür vorgesehenen Feld ein Vertrag über eine Zusatzleistung genannt wäre. (I) Soweit der Beginn der Widerrufsfrist davon abhängt, dass der Darlehensgeber im Vertrag alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erteilt hat, entspricht die in der Widerrufsinformation enthaltene Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der Auflistung von Beispielen den gesetzlichen Bestimmungen des nationalen Rechts. Unabhängig davon, ob sämtliche Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB vorliegen, ist eine Widerrufsinformation nicht unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, soweit sie mit dem Wortlaut des Musters der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB übereinstimmt. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge bezweckt, eine Gestaltung vorzugeben, die den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht (BT-Drucks. 17/1394, S. 21), und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Mustertext als mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtet. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16, juris, zur Information über den Fristbeginn unter Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Betracht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 16, juris). Auf Immobiliardarlehensverträge - wie den vorliegenden - ist die Verbraucherkreditrichtlinie nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18 -, juris). (I) Die formularmäßig erteilten Hinweise zu Besonderheiten bei weiteren Verträgen machen die Belehrung nicht fehlerhaft. Der Senat hat diese Frage bereits im Urteil vom 7.11.2017 – 6 U 9/17 – geklärt. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 29.5.2018 – XI ZR 692/17). Danach darf eine Widerrufsinformation zwar zur Wahrung ihrer Klarheit und Verständlichkeit grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (BGH, Urteil vom 23.2.2016 – XI ZR 101/15 Rn. 42). Daraus folgt aber nicht, dass Sammelbelehrungen, die der Unternehmer nicht nur für die konkret vorliegende, sondern auch für andere Fallgestaltungen vorgesehen hat, generell unzulässig wären. Vielmehr handelt es bei der Widerrufsinformation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um AGB, die für verschiedene Fallgestaltungen offen sein müssen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 –, Rn. 9, juris). Deshalb hat der Bundesgerichtshof in Entscheidungen zu der bis 10.6.2010 geltenden Rechtslage Sammelbelehrungen bzw. vorsorgliche Belehrungen für zulässig erachtet. Insbesondere ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 –, Rn. 11; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 50). Ebenso zulässig ist eine Sammelbelehrung für die ursprüngliche und die Nachbelehrung (BGH, Urteil vom 14. März 2017 – XI ZR 442/16 –, Rn. 23, juris). Den Vorschriften zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Bundesgerichtshofs auf den ab dem 30.7.2010 wirksamen gesetzgeberischen Willen, bei der Gestaltung des Musters eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BGH, Versäumnisurteil vom 21.2.2017 – XI ZR 467/15 Rn. 52, Beschluss vom 24.1.2017 – XI ZR 66/16 Rn. 11). Diese Entscheidung des Gesetzgebers beruht auf der besonderen Schwierigkeit, das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zu beurteilen, weshalb dem Darlehensgeber abverlangt werden soll, diese Festlegung zu treffen (BT-Drucks. 17/1394, S.27). Unabhängig von der - vom Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen offen gelassenen - Frage, was aus einem solchen gesetzgeberischen Willen für eine nicht dem Muster folgende Widerrufsinformation überhaupt abzuleiten wäre, geht es vorliegend nicht um eine Belehrung zu verbundenen Verträgen. Irgendein Irreführungspotential hatte der erteilte Hinweis nicht. Dem Verbraucher wird nicht auferlegt zu ermitteln, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag über eine Zusatzleistung vorliegt, vielmehr war es Sache der Klägerin, Verträge über Zusatzleistungen in dem vorgesehenen Feld als solche zu bezeichnen, wenn solche geschlossen worden wären. Für den informierten und verständigen Verbraucher ist erkennbar, dass die Hinweise über zusätzliche Verträge für ihn ohne weitere Relevanz sind, wenn in dem vorgesehenen Feld kein Vertrag genannt ist. Es bleibt daher für die hier zu entscheidende Frage bei der Regel, dass die Widerrufsinformation als AGB für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss und darf. Es ist daher unproblematisch, dass die Beklagte in ihre Widerrufsinformation den - an sich überflüssigen - Hinweis auf Verträge über Zusatzleistungen aufgenommen hat. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Klägerin darin zu folgen ist, dass die vom Beklagten beanstandete Passage gar nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen seien, weil sie angesichts des leer gebliebenen Textfeldes ersichtlich nur den Charakter einer nicht ausgewählten Option hätten und deshalb - gleich einem nicht markierten Ankreuzfeld - bereits nicht als Bestandteil der Widerrufsinformation angesehen werden dürften (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 Rn. 42 ff. zur Bedeutung einer Ankreuzoption).“ (I) Über Folgen des Widerrufs hinsichtlich des bereits bestehenden Bausparvertrages war nicht zu informieren. Das streitgegenständliche Darlehen steht in keinem Finanzierungszusammenhang mit dem Bausparvertrag, weshalb keine verbundenen Verträge vorliegen. Bei dem Bausparvertrag handelt es sich auch um keinen Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne des § 359a Abs. 2 BGB und Art. 247 § 8 EGBGB. Als solche kommen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur Verträge in Betracht, die der Darlehensnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat. Der Bausparvertrag mag demnach in Bezug auf den ersten Darlehensvertrag aus dem Jahr 2012 einen Vertrag über eine Zusatzleistung darstellen, nicht aber hinsichtlich des zweiten Vertrages aus dem Jahr 2013. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Widerruf des zweiten, selbständigen Darlehensvertrages gemäß § 358 Abs. 2 BGB den Wegfall des Bausparvertrages zur Folge haben sollte. (3) Der Hinweis zur Erstattungspflicht hinsichtlich Aufwendungen der Klägerin gegenüber öffentlichen Stellen ist nicht zu beanstanden. Darin wird lediglich die Regelung in § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wiedergegeben, mit der Artikel 14 Absatz 3 b der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt wurde (BT-Drucks. 16/11643 S. 83). Dieser Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob der Darlehensgeber tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – XI ZR 573/17 –, juris). (4) Die Widerrufsinformation wird von den weiteren Vertragsbedingungen nicht tangiert. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Klägerin an anderer Stelle in den Vertragsunterlagen die Aufrechnungsbefugnis des Darlehensnehmers eingeschränkt hat (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – XI ZR 132/19 –, juris). Ebenso wenig ist die Widerrufsinformation beeinträchtigt, wenn in AGB § 193 BGB abbedungen ist (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – XI ZR 758/17). I) Auch die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 9 EGBGB sind im Vertrag enthalten. Ohne Erfolg rügt der Beklagte die Angaben zum Auszahlungsdatum, das für sich genommen nicht Gegenstand einer gesetzlichen Pflichtangabe ist. Ob ein hinausgeschobenes Auszahlungsdatum oder eine zeitliche Begrenzung des Auszahlungsverlangens eine Auszahlungsbedingung (Art. 247 § 3 Nr. 9 EGBGB) im Sinne einer Bedingung für die Inanspruchnahme des Kredits darstellen würde, kann offenbleiben, da die Klägerin zutreffende Angaben gemacht hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten sah der Vertrag gerade kein fest vereinbartes Auszahlungsdatum vor, vielmehr war das Darlehen von ihm spätestens bis zum 24.10.2014 abzurufen, worüber der Vertrag deutlich informiert. Mögen die Vertragsparteien auch davon ausgegangen sein, der Beklagte werde eine sofortige Auszahlung verlangen, um das bestehende Darlehen zu tilgen, war er dazu nach dem Vertrag nicht verpflichtet. Dass die Beklagte angesichts der Offenheit des Auszahlungszeitpunktes bei der Darstellung der einzelnen Teilzahlungen von der frühestmöglichen Auszahlung ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Referenzzinssatz auf den 30.09.2013 bezogen ist, steht das mit dem Auszahlungsdatum nicht in Zusammenhang. Maßgeblich ist insoweit vielmehr die Entwicklung des Referenzzinssatzes seit dem Vertragsschluss. I) Demnach wurde der Widerruf vom Beklagten verspätet erklärt und ist unwirksam. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag besteht unverändert fort. Über den Hilfsantrag der Klägerin ist nicht zu befinden. III. Die zulässige Berufung der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu Recht verneint. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte habe sich pflichtwidrig verhalten, indem er sein Widerrufsrecht ausgeübt habe, und schulde deshalb gemäß § 280 BGB Schadensersatz. Die außergerichtlichen Kosten beruhen auf keiner Pflichtverletzung des Beklagten. I. Grundsätzlich kann die außerprozessuale Geltendmachung nicht bestehender Rechte innerhalb einer Vertragsbeziehung eine Pflichtverletzung darstellen. Insbesondere kann die Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt sein, wenn eine Partei ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – VII ZR 56/11 –, BGHZ 195, 207-224, Rn. 45). Wer ein Recht geltend macht, handelt aber nicht bereits dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass dieses Recht nicht besteht. Das Bestehen des Rechts kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis muss derjenige, der ein Recht behauptet, nicht voraussehen. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) genügt er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn sein Rechtsstandpunkt zumindest plausibel ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08 –, BGHZ 179, 238-249, Rn. 20). Angesichts der im Zeitpunkt des Widerrufs im März 2015 noch weitgehend ungeklärten Rechtslage, durfte der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt für plausibel halten. I. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet auf die Rechte aus dem erklärten Widerruf zu verzichten. Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob ein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt wurde (BGH, Versäumnisurteil vom 19. September 2017 – XI ZR 523/15 –, Rn. 22, juris). IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens fällt in die Wertstufe bis 16.000 €. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 24, juris, das Interesse einer Bank an der Beseitigung ihrer auf die positive Feststellung der Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis lautenden Verurteilung und ihr Interesse an der Fortsetzung des Vertrages als spiegelbildlich zum Interesse des Verbrauchers an der entsprechenden Verurteilung bezeichnet. Das zugrunde gelegt bemisst sich der Streitwert einer - wie hier - auf die Feststellung des Fortbestehens von Darlehensverträgen gerichteten Klage nach den bis zum Widerruf vom Verbraucher auf den Vertrag erbrachten Leistungen. Auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Anwaltskosten liegt der Streitwert daher in der Wertstufe bis 16.000 €. Der Hilfsantrag der Klägerin erhöht den Streitwert nicht, da über diesen nicht entschieden ist. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.