Beschluss
6 U 15/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0319.6U15.20.00
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Leitsätze
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. u.a. EuGH, 16. Juni 2005, C-105/03).(Rn.18)
2. Um eine solche, rechtsstaatlich unerträgliche Auslegung contra legem würde es sich handeln, wollte man einem Darlehensgeber, der das vom Gesetzgeber gerade zu seinem Schutz geschaffene Muster verwendet hat, die Berufung auf diesen Schutz versagen.(Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 46. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4.12.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 19.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. u.a. EuGH, 16. Juni 2005, C-105/03).(Rn.18) 2. Um eine solche, rechtsstaatlich unerträgliche Auslegung contra legem würde es sich handeln, wollte man einem Darlehensgeber, der das vom Gesetzgeber gerade zu seinem Schutz geschaffene Muster verwendet hat, die Berufung auf diesen Schutz versagen.(Rn.19) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 46. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4.12.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 19.000 Euro. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.12.2020 (Bl. 109 ff. d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt in der Berufung: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird beantragt werden, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2019, Az. 46 0 186/19 wie folgt abzuändern: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 17.647,11 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des KFZ der Marke M. mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des KFZ der Marke M. mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.251,48 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. 4. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 18.3.2021 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen. 2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Das gilt zunächst für die Rügen, bezüglich derer die Stellungnahme keine weiteren inhaltlichen Ausführungen enthält; insoweit kann es uneingeschränkt beim Verweis auf die Begründung in Hinweisbeschluss und den dort in Bezug genommenen Entscheidungen bleiben. b) Es gilt jedoch auch, soweit die Stellungnahme nochmals im Einzelnen zu behaupteten Mängeln der streitgegenständlichen Vertragsunterlagen vorträgt. aa) So bleibt es auch in Ansehung der Stellungnahme dabei, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Widerrufsinformation auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Soweit die Stellungnahme erneut meint, die Gesetzlichkeitsfiktion müsse unangewendet bleiben, ist im Hinweisbeschluss das Erforderliche gesagt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 [Große Kammer] - C-105/03, "Pupino", Slg. 2005, I-5285 Rn. 47; Urteil vom 4. Juli 2006 [Große Kammer] - C-212/04, "Adeneler", Slg. 2006, I-6057 Rn. 110 Urteil vom 15. April 2008 [Große Kammer] - C-268/06, "Impact", Slg. 2008, I-2483 Rn. 100, 103; Urteil vom 24. Januar 2012 [Große Kammer] - C-282/10, "Dominguez", NJW 2012, 509 Rn. 25; Urteil vom 22. Januar 2019 [Große Kammer]- C-193/17, "Cresco Investigation", NZA 2019, 297 Rn. 74; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, "Praxair MRC", NZA 2019, 1131 Rn. 38; Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, "Romano", WM 2019, 1919 Rn. 38; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 12, juris). Um eine solche, rechtsstaatlich unerträgliche Auslegung contra legem würde es sich jedoch handeln, wollte man vorliegend der Beklagten, die das vom Gesetzgeber gerade zu ihrem Schutz geschaffene Muster verwendet hat, die Berufung auf diesen Schutz versagen; diese Erwägung gilt auch, soweit die Stellungnahme jetzt meint, der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion stehe auch die Klauselrichtlinie entgegen. Sonst finden sich neue Argumente in der Stellungnahme nicht; sie setzt, im Wesentlichen unter Verweis auf bereits lange bekannte Stimmen in der Literatur und Vorlageentscheidungen des Landgerichts Ravensburg, vielmehr lediglich ihre eigene Auffassung vom richtigen Ergebnis der Subsumtion an die Stelle der Auffassung des Bundesgerichtshofs und des Senats. Der Senat nimmt das zur Kenntnis, sieht jedoch aus den im Hinweisbeschluss dargestellten Gründen keinen Anlass, abweichend zu entscheiden, auch nicht im Hinblick auf die Frage der Aussetzung des Verfahrens oder der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Bezüglich des Letzteren greift insbesondere nicht die allgemeine Erwägung der Stellungnahme durch, der Bundesgerichtshof habe ein vom richtigen abweichendes Verständnis von der Definition eines „acte clair“; der Bundesgerichtshof greift in den maßgeblichen, im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidungen vielmehr direkt auf die entsprechenden Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zurück. bb) Auch im Hinblick auf die Angaben zum Tilgungsplan greifen die Erwägungen der Stellungnahme nicht durch. Dass in anderen Fällen der Erhalt von Informationen bepreist sei, mag zutreffen, ist jedoch unerheblich. Entscheidend ist allein, dass sich vorliegend aus der Fassung der Klausel und einem fehlenden Verweis auf entsprechende Kosten ausreichend deutlich ergibt, dass ein Entgelt nicht erhoben wird. Im Ergebnis beschränkt sich die Stellungnahme im Wesentlichen darauf, ihre von derjenigen des Senats und des Bundesgerichtshofs abweichende Auslegung der fraglichen Klausel als die zutreffende zu behaupten. cc) Auch im Hinblick auf die Angaben zum Darlehensvermittler bleibt es beim im Hinweisbeschluss Gesagten. Wie dort bereits ausgeführt, ist es dabei unschädlich, dass im Vertrag nicht die Konzernadresse der Daimler AG, sondern die Adresse ihrer Vertreterin als Betreiberin der Niederlassung angegeben ist, in der der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug gekauft hat. Diese Angabe erfüllt uneingeschränkt - sogar besser, als es die Angabe der Konzernadresse vermöchte - das Informationsinteresse des Klägers, dem Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB in Umsetzung insbesondere von Art. 10 Abs. 2 lit. b) der Verbraucherkreditrichtlinie dient. Indem sein Kontakt mit der Vermittlerin ausschließlich über die dort handelnden Personen bestand, liegt es gerade im Interesse des Klägers, sich auch bei künftigen Zweifelsfragen dorthin wenden zu können und daher in seinen Unterlagen über die entsprechenden Kontaktdaten zu verfügen. Demgegenüber wäre die Angabe einer mit dem Sachverhalt nicht befassten Konzernadresse der Daimler AG für ihn nicht nur unpraktisch oder sogar nutzlos, sondern müsste geradezu irritierend und als Hürde wirken. Im Übrigen ist mit der Angabe der Adresse der Niederlassung Gleichlauf hergestellt damit, dass nach der Vereinbarung der Parteien auch die Auszahlung des Darlehens an die dort ansässige Vertreterin der Daimler AG erfolgen sollte, so dass der Kläger mit der von der Beklagten gemachten Angabe insgesamt einen Ansprechpartner erhält. Dass gegenüber dem materiellen Interesse des Klägers an der für ihn wichtigen Information die eher technische Frage der Angabe einer eigenen oder der Angabe der Adresse eines Vertreters des Darlehensvermittlers Vorrang haben sollte, ergibt sich aus dem Gesetz nicht und liegt auch nicht nahe, zumal die Adresse der Daimler AG, sollte ausnahmsweise diese für den Verbraucher wichtig sein, problemlos festzustellen ist. Soweit die Stellungnahme darauf verweist, dass sich die im Hinweisbeschluss insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, juris, mit dieser Frage nicht befasse, trifft das zu. Allerdings sollte mit dem Hinweis (“so etwa im Fall [...]“) auch lediglich darauf verwiesen werden, dass dem Senat Sachverhalte wie der streitgegenständliche bereits vielfach zur Entscheidung vorlagen; soweit das missverständlich formuliert war, bedauert der Senat das. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.