Urteil
6 U 133/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0518.6U133.20.00
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Leitsätze
Einem Verbraucher steht ein Recht zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zu, wenn die erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nicht erteilt wurden. Zumindest erforderlich ist der Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.(Rn.31)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 18.02.2020 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag vom 6.3.2017 über einen Nettodarlehensbetrag von 12.900 Euro ab Zugang der Widerrufserklärung vom 15.10.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des mit dem Darlehensvertrag mit der Nr. ... finanzierten Kfz OPEL I. zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
______________________________________
Streitwert für beide Instanzen: Bis 30.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Verbraucher steht ein Recht zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zu, wenn die erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nicht erteilt wurden. Zumindest erforderlich ist der Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.(Rn.31) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 18.02.2020 abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag vom 6.3.2017 über einen Nettodarlehensbetrag von 12.900 Euro ab Zugang der Widerrufserklärung vom 15.10.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des mit dem Darlehensvertrag mit der Nr. ... finanzierten Kfz OPEL I. zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. ______________________________________ Streitwert für beide Instanzen: Bis 30.000 Euro. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen: IX. Weitere Information zum Darlehensvertrag [...] 2. Verzugszinsen Die Bank ist berechtigt, den DN für verspätete und ausbleibende Zahlungen den konkret durch diesen Zahlungsverzug entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus behält sich die Bank für diesen Fall die Geltendmachung weiterer Entgelte, wie z.B. Kosten einer Vertragskündigung, vor. X. Darlehensbedingungen 1. Zustandekommen des Darlehensvertrags 1.1 Die DN sind an den Darlehensantrag einen Monat gebunden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme der Bank oder durch vertragsgemäße Auszahlung des Nettodarlehensbetrages zustande [...]. Die DN verzichten auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 BGB). Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Der Widerruf des Klägers sei nicht verfristet gewesen, weil die Belehrung der Beklagten über den Beginn der Widerrufsfrist aufgrund der Regelung in Ziff. X.1.1 des Vertrages unklar sei. Die für den Fall ihrer Verurteilung erhobene und auf die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Wertersatz gerichtete Hilfswiderklage der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen, da die Beklagte ihrer Informationspflicht aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) EGBGB nicht nachgekommen sei; nach dieser Regelung müsse die Information insgesamt - nicht nur bezüglich der Wertersatzpflicht - vollständig und richtig sein, was vorliegend nach dem zur Klage Gesagten nicht der Fall sei. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Hilfsweise - im Fall eines wirksamen Widerrufs - stehe ihr jedoch zumindest der mit der Hilfswiderklage zur Feststellung geltend gemachte Wertersatzanspruch zu. Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 18.02.2020, Az.: 2 O 299/19, die Klage abzuweisen, und hilfsweise, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des mit dem Darlehensvertrag mit der Nr. ... finanzierten KFZ OPEL I. zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt gegenüber der Berufung der Beklagten: Die Berufung der Berufungsklägerin wird zurückgewiesen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags. Er verweist nunmehr insbesondere darauf, dass die gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderliche Angabe des Verzugszinssatzes nicht erfolgt sei und Angaben zur Art und Weise seiner Anpassung fehlen würden. Nachdem der Kläger die Hilfswiderklage zunächst für unbegründet erachtet hatte, hat er mit Schriftsatz vom 8.3.2021 einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust „unstreitig gestellt“, die Hilfswiderklage jedoch für unzulässig erachtet. Hilfsweise für den Fall eines wirksamen Widerrufs hat die Beklagte die Aufrechnung mit „diesen Gegensprüchen“ aus der Hilfswiderklage erklärt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2021 ein Schriftsatzrecht zu gegebenenfalls neuem Tatsachenvortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2021 beantragt und - vor Entscheidung des Senats über den Antrag - unter Bezugnahme auf ein vermeintlich gewährtes Schriftsatzrecht - seinen Schriftsatz vom 6.4.2021 übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Das Landgericht hat der Feststellungklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben (1.). Die Hilfswiderklage, über die damit zu entscheiden ist, ist jedoch - entgegen der landgerichtlichen Entscheidung - ebenfalls zulässig und begründet (2.). Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2017 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 1. Das Begehren des Klägers auf Feststellung, dass die primären Leistungspflichten aufgrund des Widerrufs erloschen sind, ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, ab dem Widerruf nicht mehr zur Zahlung des Vertragszinses und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 12, juris). Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Dem Kläger stand bei Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2018 noch nicht verfristet. Dem Kläger wurde bei Vertragsschluss zwar eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt. Die Urkunde enthielt aber nicht alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (a)). Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch (b), c)). a) Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsinformation wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen genügt. Ebenso kann offen bleiben, ob die Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs im Hinblick auf die Regelung in Ziff. X.1.1 der Darlehensbedingungen den gesetzlichen Anforderungen aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB entsprechen. Die Beklagte hat jedenfalls die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nicht erteilt. In den Vertragsunterlagen findet sich zwar unter Ziff. IX. 2. die Überschrift „Verzugszinsen“, der nachfolgenden Regelung lassen sich indes keine Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung entnehmen. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass bei der Angabe zum Verzugszinssatz und dessen Anpassung die Nennung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Prozentsatzes ebenso wenig erforderlich ist wie ein gesonderter Hinweis darauf, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird (etwa Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18 -, Rn. 48 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 42/20 -, juris]). Auch den vor diesem Hintergrund ausreichenden - indes jedenfalls erforderlichen - Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, enthält die Vertragsurkunde jedoch nicht. Der hier vorliegende Hinweis, dass die Bank berechtigt ist, dem Darlehensnehmer für verspätete und ausbleibende Zahlungen den konkret entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen, beinhaltet - schon seinem Wortlaut nach - keine Angaben zum Verzugszinssatz. Dass die Beklagte mit dem Hinweis auf Verzugszinsen verzichtet hätte, behauptete die Beklagte schon nicht; zumal sich dem Hinweis ein entsprechender Wille zum Verzicht bzw. einer Willenserklärung auf Abschluss eines Erlassvertrags auch nicht mit der hinreichenden Klarheit entnehmen ließe (vgl. zu den Anforderungen Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 397 Rn. 6) und sich die Beklagte zudem die Geltendmachung „weiterer Entgelte“ gerade vorbehält. Generell gilt: Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB differenziert klar zwischen Angaben zum Verzugszinssatz einerseits und Angaben zu den Verzugskosten andererseits. Diese Differenzierung entspricht auch der Systematik der Vorschrift des § 288 BGB, in der der Zinsanspruch in § 288 Abs. 1 BGB geregelt ist und vom Verzugsschaden, der in §§ 280 Abs. 1 S. 2, 286, 288 Abs. 4 BGB gesondert geregelt ist, unterschieden wird. Schließlich dient die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 10 Abs. 2 lit. l) der Verbraucherkreditrichtlinie, aus der sich die Differenzierung zwischen Verzugszinssatz und Verzugsschaden ebenfalls klar entnehmen lässt. Denn der Richtlinie zufolge sind der „Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten“ anzugeben (vgl. auch BT-Drs. 16/11643, 124). b) Die Rechtsausübung ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht rechtsmissbräuchlich. Soweit die Geltendmachung von Rechten aus dem Widerruf unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Vertrag nach Widerruf vorbehaltlos weiter bedient wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. März 2018 – 6 U 62/17 –, Rn. 20, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 6 U 249/18 [Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. April 2020 - XI ZR 129/19 -, juris]), hat der Kläger vorliegend bereits in seinem Widerrufsschreiben einen entsprechenden Vorbehalt erklärt. Allein aufgrund der Weiternutzung des Fahrzeugs kann ein widersprüchliches Verhalten nicht angenommen werden. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nutzung des Fahrzeugs bei der Frage, ob der Kläger gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich auf das Fehlen des Musterschutzes beruft, Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 28, juris), ist diese Konstellation mit der des vorliegenden Falls nicht vergleichbar. c) Nicht erheblich ist die von der Beklagten hilfsweise erklärte Prozessaufrechnung mit den Gegenansprüchen aus der Widerklage. Die Beklagte hat die zur Aufrechnung gestellte Forderung zwar nunmehr mit Schriftsatz vom 10.3.2020 mit „mindestens 16.914,29 Euro“ beziffert. Der Kläger hat indes keine Leistungsklage, sondern nur eine isolierte negative Feststellungsklage erhoben, womit es bereits an einer Aufrechnungslage im Prozess fehlt. 2. Die Hilfswiderklage der Beklagten, über die mit dem damit vorliegenden Eintritt der innerprozessualen Bedingung zu entscheiden ist, ist zulässig (a)) und begründet (b)). a) Die zulässig innerprozessual bedingte Hilfswiderklage ist zulässig. Zwar kann nur ein Rechtsverhältnis, nicht die Berechnungsgrundlage eines Anspruchs Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1956 – III ZR 226/55 –, BGHZ 22, 43-51, Rn. 26; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 – II ZR 269/93 –, Rn. 7, juris). Darum geht es jedoch vorliegend nicht: Wie die im Lichte seiner Begründung vorzunehmende Auslegung des Feststellungsantrags, auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung ergibt, hat die Beklagte zwar der Formulierung nach die Bezugsgrößen des von ihr geltend gemachten Wertersatzanspruchs in den Antrag aufgenommen, begehrt jedoch tatsächlich nicht mehr, als die am Gesetzeswortlaut orientierte Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Wertersatz dem Grunde nach (vgl. Senat, Urteil vom 3.11.2020 - 6 U 315/19). b) In dieser Auslegung ist die Hilfswiderklage auch begründet. Der Kläger ist der Beklagten nach wirksamem Widerruf des vorliegend mit dem Fahrzeugkaufvertrag i. S. d. § 358 Abs. 3 BGB verbundenen Darlehensvertrages gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB zum Ersatz von Wertverlust verpflichtet, was der Kläger auch nicht mehr in Frage stellt. aa) Ist der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag - wie hier - ein Warenkaufvertrag, ist mit der Verweisung in § 358 Abs. 4 S. 1 BGB § 357 BGB in Bezug genommen (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl., § 358 Rn. 83). Gemäß § 357 Abs. 7 BGB steht der Beklagten damit ein Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu. bb) Dieser Anspruch besteht nach der Fassung von § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB nur, „wenn“ der Wertverlust auf einen Umgang des Klägers mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgeht, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht erforderlich war. Die Einschränkung betrifft damit bereits den Grund des Anspruchs, nicht die Höhe, und ist dementsprechend bereits in das vorliegende, die Ersatzpflicht dem Grunde nach feststellende Urteil aufzunehmen. cc) Die Beklagte hat den Kläger auch über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (vgl. Widerrufsinformation, dritter Spiegelstrich unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen). Einer weitergehenden Belehrung nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bedurfte es nicht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 31, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Auf Grundlage des Gesamtstreitwerts von Klage und Hilfswiderklage, der zugrunde zu legen war, weil Klage und Hilfswiderklage nicht denselben Gegenstand betreffen und über beide Klagen entschieden wird (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 92 Rn. 12), ergibt sich ein ungefähr gleichwertiges Obsiegen bzw. Obliegen der Parteien. Die Kosten sind daher gegeneinander aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Von Anordnungen nach § 711 ZPO ist abzusehen, weil gemäß § 713 ZPO für beide Parteien die Beschwer jeweils den Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigt, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen sind jeweils in der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem hier zugrunde gelegten Sinne höchstrichterlich geklärt. IV. Der Streitwert ist beide Instanzen - für die erste Instanz war gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen - in der Stufe bis 30.000 Euro festzusetzen. Der Wert des Antrags, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 3, juris) und ist daher mit 12.900 Euro zu bewerten. Die Hilfswiderklage ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da hierüber in beiden Instanzen eine Entscheidung ergeht bzw. ergangen ist. Als Feststellungsklage ist sie mit 80 % des Wertverlustes, den die Beklagte mit „zumindest 16.914,29 Euro“ beziffert hat, also mit zumindest 13.531,43 Euro zu bemessen. Auf dieser Grundlage ist der Gesamtstreitwert in der Stufe bis 30.000 Euro festzusetzen. Die von der Beklagte in beiden Instanzen hilfsweise erklärte Aufrechnung ist nicht zu berücksichtigen, da hierüber keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht, § 322 Abs. 2 ZPO. V. Der Gewährung einer Schriftsatzfrist für den Kläger zu neuem Tatsachenvortrag der Beklagten im Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2021 bedarf es nach § 283 S. 1 ZPO schon deshalb nicht, weil der Schriftsatz keinen neuen Tatsachenvortrag enthält. Der vom Kläger - im Rahmen einer vermeintlich bereits gewährten Schriftsatzfrist - eingereichte Schriftsatz vom 6.4.2021 gebietet keine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO, insbesondere liegt weder ein Verfahrensfehler gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor noch hat der Kläger nachträglich Tatsachen im Sinne von § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgetragen. Im Übrigen ergibt sich aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 6.4.2021 nichts, was zu einer abweichenden Entscheidung führen würde.