Endurteil
6 U 3908/22
OLG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Mit der blickfangmäßigen Herausstellung einer "0%-Finanzierung" beim Kauf von Fernsehgeräten einschließlich der mit der Höhe und Anzahl der Raten klar bezeichneten wesentlichen Konditionen weckt ein Händler von Elektronik- und Unterhaltungsgeräten bei dem angesprochenen Verbraucher die Erwartungshaltung, im Zusammenhang mit dem Erwerb der jeweiligen Ware keine, auch keine potentielle weitere Zinsbelastung tragen zu müssen. Dieser Verbrauchervorstellung entsprechen die tatsächlichen Verhältnisse nicht, wenn dem Verbraucher bei einem Einkauf über den Online-Shop mit der Wahl der ihm angebotenen 0%- Finanzierung nicht nur eine entsprechende zinsfreie Finanzierung des tatsächlich erworbenen Produkts in Form eines Ratenkredits ermöglicht wird, sondern darüber hinaus auch ein zeitlich unbefristeter Rahmenkreditvertrag über einen Nettodarlehensbetrag bis zu EUR 10.000,00 mit einem Kreditinstitut vermittelt und hierzu eine Mastercard zugesandt wird, bei deren Gebrauch dem Verbraucher erhebliche weitere Kosten in Höhe eines veränderlichen Sollzinssatzes von 14,84% (15,9% effektiver Jahreszinssatz) entstehen können. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der nachträgliche Erwerb einer Erlaubnis zur Darlehensvermittlung gem. § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO führt nicht zwingend zum Wegfall der durch einen vorangegangen Verstoß indizierten Wiederholungsgefahr. (Rn. 47 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der blickfangmäßigen Herausstellung einer "0%-Finanzierung" beim Kauf von Fernsehgeräten einschließlich der mit der Höhe und Anzahl der Raten klar bezeichneten wesentlichen Konditionen weckt ein Händler von Elektronik- und Unterhaltungsgeräten bei dem angesprochenen Verbraucher die Erwartungshaltung, im Zusammenhang mit dem Erwerb der jeweiligen Ware keine, auch keine potentielle weitere Zinsbelastung tragen zu müssen. Dieser Verbrauchervorstellung entsprechen die tatsächlichen Verhältnisse nicht, wenn dem Verbraucher bei einem Einkauf über den Online-Shop mit der Wahl der ihm angebotenen 0%- Finanzierung nicht nur eine entsprechende zinsfreie Finanzierung des tatsächlich erworbenen Produkts in Form eines Ratenkredits ermöglicht wird, sondern darüber hinaus auch ein zeitlich unbefristeter Rahmenkreditvertrag über einen Nettodarlehensbetrag bis zu EUR 10.000,00 mit einem Kreditinstitut vermittelt und hierzu eine Mastercard zugesandt wird, bei deren Gebrauch dem Verbraucher erhebliche weitere Kosten in Höhe eines veränderlichen Sollzinssatzes von 14,84% (15,9% effektiver Jahreszinssatz) entstehen können. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der nachträgliche Erwerb einer Erlaubnis zur Darlehensvermittlung gem. § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO führt nicht zwingend zum Wegfall der durch einen vorangegangen Verstoß indizierten Wiederholungsgefahr. (Rn. 47 – 48) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 03.06.2022, Az. 1 HK O 2646/21, berichtigt durch Beschluss vom 18.07.2022, wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde, und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, a. die Vermittlung einer „0%-Finanzierung“ zur Finanzierung des Kaufs von Waren über die von der Beklagten betriebenen Online-Shops zum Kauf von Waren anzubieten und/oder mit einer „0%-Finanzierung“ zu werben, indem den Verbrauchern durch Inanspruchnahme des Finanzierungsangebots auch ein Rahmenkredit vermittelt werden kann, ohne die Verbraucher durch einen leicht auffindbaren, leserlichen und verständlichen Hinweis darüber zu informieren, wie geschehen über die Online-Shops unter www.s. .de und/oder www.m. .de ausweislich eingeblendeten Anlagen K 1 und K 2: Anlage K 1 Anlage K 2 und/oder b. den Verbrauchern den Abschluss von Rahmenkrediten zu vermitteln und/oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, wie dargestellt in den Anlagen K 3 und K 4, ohne dafür über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde zu verfügen: Anlage K 3 Anlage K 3 Anlage K 4 Anlage K 4 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 260,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2021 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt die Beklagte. IV. Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Ingolstadt in der obigen Fassung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1.a. und b. des Urteils sowie aus Ziffer 1. und 2. des Urteils des Landgerichts gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 15.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. B. Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist dagegen zulässig und begründet. I. Die gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 519 Abs. 1, Abs. 2, § 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht begründete und damit dem Grunde nach zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage insoweit unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung auf der Rechtsgrundlage der § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Alt. 2 UWG für begründet erachtet. 1) Der Kläger ist in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen und damit gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. 2) Indem die Beklagte eine 0%-Finanzierung zum Erwerb im Rahmen ihrer Online-Shops unter www.s...de und www.m...de blickfangmäßig beworben und lediglich im Rahmen eines nur schwer leserlichen und inhaltlich nicht hinreichend klaren auflösenden Hinweises zu einem Sternchenvermerk darauf hingewiesen hat, dass über die Finanzierung des Produkts hinaus ein zeitlich unbefristeter Rahmenkreditvertrag bis zu einem Nettodarlehensvertrag von EUR 10.000,00 mit dem Kreditinstitut P. mit einer veränderlichen Sollzinsbelastung von 14,84% (15,9% effektiver Jahreszinssatz) abgeschlossen wird, hat sie gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 UWG verstoßen. a) Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. aa) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Tatsachen oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 UWG genannten Umstände enthält. Hierzu zählen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG insbesondere die wesentlichen Merkmale der fraglichen Ware oder Dienstleistung einschließlich deren Art, Risiken und Zusammensetzung. Zur Täuschung im Sinne von § 5 Abs. 2 Alt. 2 UWG geeignet und damit irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den angesprochenen Kunden eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht, wobei es für die Beurteilung auf den Gesamteindruck ankommt, den die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (st. Rspr., statt vieler: BGH, Urt. v. 12.05.2022, Az. I ZR 203/20, GRUR 2022, 925 Tz. 18 – Webshop Awards; BGH, Urt. v. 04.07.2019, Az. I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Tz. 10 – IVD-Gütesiegel; Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 5 Rn. 1.56). Wird dabei eine Angabe blickfangmäßig herausgestellt, darf diese für sich genommen nicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein (st. Rspr., statt vieler: BGH, Urt. v. 15.10.2015, Az. I ZR 260/14, GRUR 2016, 207 Tz. 16 – All Net Flat; BGH, Urt. v. 18.12.2014, Az. I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Tz. 16 – Schlafzimmer komplett; BGH, Urt. v. 19.04.2007, Az. I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 23 – 150% Zinsbonus). Vermittelt eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung, kann der dadurch veranlasste Irrtum nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der seinerseits selbst am Blickfang teilhaben muss, was nur dann der Fall ist, wenn der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise auch wahrnimmt (BGH, Urt. v. 18.12.2014, Az. I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Tz. 16 – Schlafzimmer komplett; BGH, Urt. v. 19.04.2007, Az. I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 23 – 150% Zinsbonus). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zweck des Irreführungsverbotes der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie Nr. 2005/29/EG) entsprechend darin besteht, den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu schützen (BGH, Urt. v. 15.10.2015, Az. I ZR 260/14, GRUR 2016, 207 Tz. 18 – All Net Flat). bb) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist eine Irreführung über die Art und Zusammensetzung der von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb verschiedener Elektrogeräte angebotenen Dienstleistung einer 0%-Finanzierung im vorliegenden Fall zu bejahen, § 5 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 1 UWG. (1) Dabei sieht sich der Senat im Rahmen der vorzunehmenden rechtlichen Würdigung an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Insbesondere mit Blick auf den vom Landgericht auf Seiten 3 und 4 des angegriffenen Urteils festgestellten Inhalt der klarstellenden Hinweise ist daher davon auszugehen, dass die von der Beklagten im Rahmen ihrer Online-Shops verwendeten Hinweistexte jeweils übereinstimmen. Dass ausweislich der Anlage K 3 betreffend das im Online-Shop www.s...de angebotene Produkt LG OLED55CX9LA OLED TV der Sternchenvermerk (***) nicht die eigentliche 0%-Finanzierung näher erläutert, sondern zunächst darauf hinweist, dass das Angebot „nur für direkt von S. angebotene Produkte“ gilt, mit der H. Bank GmbH & Co KG, …, im Fortfolgenden ein weiterer Finanzierungspartner genannt wird und auch der Satz, wonach der Partner für den Onlineshop der C. GmbH die P. S.A. …, … sei, fehlt, war im Rahmen der Irreführungsprüfung daher nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des im Online-Shop www.m. .de angebotenen Produkts LG OLED65CX9LA OLED TV, bei dem ebenfalls der weitere Finanzierungspartner H. Bank …, genannt ist und der Hinweis, wonach der Partner für den Onlineshop der C. GmbH die P. S.A. sei, fehlt (Anlage K 4). Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils weist insoweit keine Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten auf und wurde von den Parteien auch nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Ein Rückgriff auf die von der Klägerin vorgelegten Anlagen und den sich hieraus ergebenden tatsächlichen Text der Hinweise ist dem Senat daher verwehrt (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2021, Az. I ZR 137/20, WRP 2022, 48 Tz. 27 f. – Kaffeebereiter). (2) Ungeachtet dessen stellt sich aber die streitgegenständlich beworbene 0%-Finanzierung unter Berücksichtigung des vom Landgericht festgestellten Hinweistextes als irreführend dar (nachfolgend (a)). Die zu den Sternchenvermerken von der Beklagten abgedruckten Hinweise genügen nicht, um eine Irreführung im vorliegenden Fall auszuschließen. Dem Verbraucher wird die entgegen der beworbenen 0%-Finanzierung tatsächlich mögliche Zinsbelastung in den in der Fußzeile der jeweiligen Homepage abgedruckten Hinweisen nicht hinreichend klar und unmissverständlich erläutert (nachfolgend (b)). (a) Die streitgegenständliche 0%-Finanzierung wurde von der Beklagten blickfangmäßig in einem Kästchen unmittelbar unterhalb der Preisangabe des jeweils zu erwerbenden Produkts beworben und herausgestellt. Mit der blickfangmäßigen Herausstellung der 0%-Finanzierung einschließlich der mit der Höhe und Anzahl der Raten klar bezeichneten wesentlichen Konditionen weckt die Beklagte bei dem angesprochenen Verbraucher die Erwartungshaltung, im Zusammenhang mit dem Erwerb der jeweiligen Ware keine, auch keine potentielle weitere Zinsbelastung tragen zu müssen. Dieser Verbrauchervorstellung entsprechen die tatsächlichen Verhältnisse nicht. Denn tatsächlich wird dem Verbraucher bei einem Einkauf über die Online-Shops der Beklagten unter www.s. .de und www.m. .de mit der Wahl der ihm angebotenen 0%-Finanzierung nicht nur eine entsprechende zinsfreie Finanzierung des tatsächlich erworbenen Produkts in Form eines Ratenkredits ermöglicht, sondern darüber hinaus ein zeitlich unbefristeter Rahmenkreditvertrag über einen Nettodarlehensbetrag bis zu EUR 10.000,00 mit dem Kreditinstitut P. vermittelt und hierzu eine Mastercard zugesandt, bei deren Gebrauch dem Verbraucher erhebliche weitere Kosten in Höhe eines veränderlichen Sollzinssatzes von 14,84% (15,9% effektiver Jahreszinssatz) entstehen können. Ihrem Inhalt nach richtet sich die streitgegenständliche Werbung an Endverbraucher. Maßgeblich ist damit die Sichtweise des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (st. Rspr., statt vieler: BGH, Urt. v. 19.04.2007, Az. I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 20 – 150% Zinsbonus; BGH, Urt. v. 24.10.2022, Az. I ZR 50/500, GRUR 2003, 163, 164 – Computerwerbung II). Da die Mitglieder des erkennenden Senats zu den von der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Verkehrskreisen zählen, können diese die mit der von der Beklagten angebotenen 0%-Finanzierung erzeugte Vorstellung aus eigener Anschauung selbst beurteilen. Angesichts der dem Wortlaut nach auf eine Finanzierung zu 0% Zinsen gerichteten Werbung und der zugleich angegebenen Anzahl und Höhe der zu bezahlenden Raten versteht der angesprochene Durchschnittsverbraucher die ihm dargebotene Finanzierungsmöglichkeit dahingehend, das fragliche Produkt gegen Zahlung der nach Anzahl und Höhe benannten Raten ohne jede zusätzliche Zinsbelastung erwerben zu können. Dabei ist zwar entgegen dem Landgericht davon auszugehen, dass der durchschnittliche Verbraucher die fragliche Werbung nicht lediglich flüchtig wahrnehmen wird. Denn bei den streitgegenständlichen Produkten, hier Fernseher der Marken Sony und LG mit OLED-Technologie, handelt es sich um hochpreisige Güter, die nicht Gegenstand alltäglicher Erwerbsgeschäfte sind, sondern typischerweise auf einer überlegten und geplanten Kaufentscheidung beruhen. Daher wird der Durchschnittsverbraucher im Grundsatz den unmittelbar in dem unterhalb der Preisangabe des jeweiligen Produkts blickfangmäßig hervorgehobenen Kästchen als solchen erkennbaren Sternchenvermerk zu der dort angebotenen 0%-Finanzierung wahrnehmen und diesem auch nachgehen. Da dem Verbraucher aber die zum Zwecke der Finanzierung primär relevanten Informationen betreffend die Höhe und Anzahl der von ihm zu zahlenden Raten bereits aus der eigentlichen Blickfangwerbung bekannt sind, wird er im Rahmen des Sternchenvermerks allenfalls ergänzende Informationen zur Abwicklung des Ratenkredits, insbesondere zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Raten und den zur Zahlungsabwicklung benötigten Bank- und Kontodaten des Zahlungsempfängers, erwarten. Stattdessen enthält der Sternchenvermerk aber neben der Angabe verschiedener in Betracht kommender Zahlungsdienstleister den Hinweis auf einen im Falle des Einkaufs über den jeweiligen Online-Shop mit dem Finanzierungspartner P. zustande kommenden Rahmenkreditvertrag sowie auf eine in diesem Zusammenhang dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Mastercard, bei deren Gebrauch ihm möglicherweise Zinszahlungspflichten in Höhe von bis zu 15,9% effektiver Jahreszins des aus dem Kreditrahmen in Anspruch genommenen Betrages entstehen können. Der Inhalt des streitgegenständlichen Sternchenvermerks begründet mithin einen angesichts der aus dem Blickfang heraus klaren Verbrauchervorstellung einer vollständig zinsfreien Finanzierung eines spezifischen Erwerbsgeschäfts überraschenden Widerspruch zu der dem Verbraucher letztlich bei Gebrauch der im Zusammenhang mit der 0%-Finanzierung übersandten Mastercard möglicherweise entstehenden Zinszahlungspflicht und belegt somit das für die Annahme der Irreführung entscheidende Auseinanderfallen von Verbrauchervorstellung einerseits und tatsächlicher Situation andererseits. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das mit Schriftsatz vom 29.08.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vertiefte Argument, wonach dem relevanten Durchschnittsverbraucher aus verschiedenen Internetveröffentlichungen bekannt sei, dass auch im Falle von 0%-Finanzierungen alles seinen Preis habe und insoweit verschiedene Geschäftsmodelle einschließlich des zugleich mit dem Warenerwerb erfolgenden Verkaufs von Kreditkarten praktiziert würden. Von Verbraucherschutzorganisationen und Anbietern von Verbraucherinformationen veröffentlichte Hinweise und Warnungen vor versteckten Kostenfallen sind insoweit bereits im Ansatz nicht geeignet, das Vorstellungsbild des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers dahingehend zu prägen, dass dieser im Hinblick auf die im Einzelfall zu beurteilende Werbung keiner Fehlvorstellung unterliegt. Die von der Beklagten vorgelegten Internetpublikationen zeigen im Gesamtbild vielmehr, wie unklar und heterogen sich die Gestaltung von 0%-Finanzierungen darstellt. Hieraus folgt aber gerade nicht, dass eine Irreführung mangels entsprechender Fehlvorstellung des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers per se ausgeschlossen ist. Vielmehr ist damit im Gegenteil umso mehr belegt, dass der Anbieter einer 0%-Finanzierung gerade unmissverständlich und hinreichend klar erläutern muss, mit welchen möglichen Zusatzkosten ein Verbraucher gegebenenfalls rechnen muss, um in dem jeweiligen Einzelfall eine Irreführung auszuschließen. (b) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung sind die zu den Sternchenvermerken vorgehaltenen Hinweise weder nach Art noch nach Inhalt hinreichend klar, um die dargelegte Irreführung zu beseitigen. Die in der Fußzeile der streitgegenständlichen Internet-Webseiten von der Beklagten abgedruckten Hinweise genügen den Anforderungen an einen dem Bundesgerichtshof zufolge im Falle einer durch eine blickfangmäßige Werbung verursachten Fehlvorstellung notwendigen klarstellenden Hinweis nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der angesprochene Verbraucher auf Grund der wortlautgemäß eindeutigen Blickfangwerbung für die streitgegenständliche 0%-Finanzierung keinerlei Anlass hat, damit zu rechnen, dass ihm aus oder im Zusammenhang mit dieser Finanzierung weitere Zinsbelastungen entstehen können. Im Gegenteil darf der Verbraucher aufgrund der seitens der Beklagten erfolgten Werbung gerade berechtigter Weise davon ausgehen, mit keinerlei Zinszahlungspflichten belastet zu werden, sodass entsprechend der auch vom Landgericht im Ergebnis zu Recht vertretenen Auffassung strenge Anforderungen an den im Streitfall erforderlichen klarstellenden Hinweis zu stellen sind. Die streitgegenständlichen Hinweise sind bereits der Art ihrer Darstellung nach nicht hinreichend klar. Selbst wenn man – was der Senat im vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten unterstellt – im Hinblick auf die streitgegenständlichen hochpreisigen Produkte davon ausgeht, dass der angesprochene Verbraucher angesichts der wirtschaftlichen Tragweite der entsprechenden Kaufentscheidung dem Sternchenvermerk nachgeht, kann dessen Inhalt von dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher innerhalb der ohne erkennbare Absätze aneinandergereihten Liste verschiedener Klarstellungen nicht hinreichend klar zur Kenntnis genommen werden. Angesichts der eindeutigen blickfangmäßigen Bewerbung der 0%-Finanzierung und der daraus resultierenden Erwartung einer auch im Übrigen nicht bestehenden Zinsbelastung ist insoweit zu erwarten, dass die Beklagte, die als verantwortliche Anbieterin einem Kunden mit der 0%-Finanzierung zugleich eine dessen Erwartungshaltung kontrastierenden Rahmenkreditvertrag mit potentiell erheblicher Zinsbelastung vermitteln will, einen Hinweis so gestaltet, dass sich dieser seiner Darstellung nach der blickfangmäßig beworbenen 0%-Finanzierung entsprechend dem Kunden leicht erkennbar und klar erschließt. Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Hinweis aber nicht gerecht. Schriftart und -größe sind im Vergleich zu der im Übrigen erfolgten Gestaltung der jeweiligen Online-Shops ersichtlich unauffällig und nur schwer leserlich gestaltet. Gleiches gilt für die von der Beklagten im Vergleich zu den sonstigen Textdarstellungen gewählte magere Schriftstärke. In ausgedruckter Form sind die Hinweise, wie aus Anlagen K 3 und K 4 ersichtlich, allenfalls bei höchster Konzentration unter Zuhilfenahme von Seh- oder Lesehilfen entzifferbar. Nichts anderes ergibt sich insoweit auch aus dem Argument der Beklagten, dass der Verbraucher seinerseits den Text über die sogenannte Zoomfunktion vergrößern und jedenfalls sodann klar wahrnehmen könne. Hierzu hat der Verbraucher im vorliegenden Fall angesichts der durch die eindeutige Blickfangwerbung geweckten Erwartung, keinerlei Zinsbelastungsrisiken ausgesetzt zu sein, bereits keinen Anlass. Will der verantwortliche Betreiber eines Online-Shops einem Kunden einen Vertragsschluss vermitteln, der ihn zu einer Leistung verpflichtet (hier: mögliche Zinsbelastung), welche gerade im Gegensatz zu der durch eine Blickfangwerbung geweckten Erwartungshaltung (hier: keinerlei Zinsbelastung) steht, hat vielmehr der Anbieter selbst dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Hinweise hardwareunabhängig mittels geeigneter Voreinstellungen des von ihm gestalteten Online-Shops leicht zur Kenntnis genommen werden können. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Vielmehr geht der Hinweis auf den zusätzlichen Abschluss eines Rahmenkreditvertrages samt möglicher zusätzlicher Zinsbelastung dem Gesamteindruck der Gestaltung der streitgegenständlichen Online-Shops nach in dem einheitlichen Textblock verschiedenster Hinweise unter, sodass zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher diesen nicht zur Kenntnis nehmen wird (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2015, Az. I ZR 260/14, GRUR 2016, 207 Tz. 20 – All Net Flat). Darüber hinaus sind auch die Umstände der 0%-Finanzierung und der in diesem Zusammenhang erfolgten Kreditvergabe durch das Kreditinstitut P. ihrem Inhalt nach nicht hinreichend klar und unmissverständlich erläutert. Ergänzend zu den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Bl. 88/89 d. Akte, dort: Ziff. 2.2.4) ist insoweit darauf hinzuweisen, dass insbesondere auch die Formulierung, dass „danach und für alle weiteren Verfügungen“ der veränderliche Sollzinssatz „(jährlich) 14,84% (15,9% effektiver Jahreszinssatz)“ betrage, missverständlich ist. Die Beklagte trägt zwar gemäß Rn. 33 ihrer Berufungsbegründung vom 12.09.2022 (Bd. 2, Bl. 22 d. Akte) vor, dass die 0%-Finanzierung auch für alle weiteren Produktangebote ihres Online-Shops gälte, sofern diese ebenfalls mit „0% Finanzierung“ beworben würden. Dem Wortlaut des von der Beklagten verwendeten Hinweises zufolge ist aber eine Auslegung gerade nicht ausgeschlossen, wonach im Falle einer Finanzierung eines jeden weiteren über den jeweiligen Online-Shop der Beklagten getätigten Erwerbsgeschäfts der vorstehende genannte veränderliche Sollzinssatz fällig wird. Hinzu kommt, dass jedwede nähere Erläuterung zu den Nutzungsbedingungen der dem Hinweis zu Folge einem Verbraucher zur Verfügung gestellten MasterCard fehlt. Insoweit bleibt es für den Verbraucher insbesondere unklar, ob er den veränderlichen Sollzinssatz schon bei jeder weiteren Bestellung über den fraglichen Online-Shop der Beklagten zu bezahlen hat oder ob dies nur bei gesonderter Inanspruchnahme der Master-Card zur Finanzierung von Produkten dritter Anbieter der Fall ist. Die Beklagte kann dem auch nicht entgegenhalten, mit den Angaben zum Abschluss des Rahmenkreditvertrages lediglich gesetzliche Informationspflichten erfüllt zu haben. Diese von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten als solche bezeichnete Dilemmasituation ist aber unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbotes bereits aus dem Grund in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich, weil die vermeintliche Pflichtenkollision gerade nicht unvermeidlich ist, sondern allein auf die von der Beklagten selbst getroffene geschäftliche Entscheidung zurückgeht, dem Kunden eine Warenfinanzierung in Verbindung mit einem mit dem Finanzierungspartner zusätzlich abzuschließenden Rahmenkreditvertrag anzubieten. Wie der streitgegenständliche Hinweis der Beklagten selbst auf die weiteren Finanzierungspartner zeigt, ist eine 0%-Finanzierung dagegen zweifellos auch in der Gestaltung eines auf das entsprechende Erwerbsgeschäft beschränkten Ratenkredits möglich und wird so von der Beklagten selbst in anderen Fällen wie etwa beim Erwerb in physischen Ladengeschäften auch praktiziert. Vor diesem Hintergrund kann der Senat die Frage offenlassen, ob die mit Blick auf den dem Verbraucher mit dem Abschluss einer 0%-Finanzierung zugleich vermittelten Rahmenkreditvertrag in dem streitgegenständlichen Hinweis enthaltenen Informationen überhaupt den sich insbesondere aus § 491a BGB i.V.m. Art. 247 § 3 EGBGB ergebenden strengen gesetzlichen Anforderungen entsprechen (zur Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB auf Zahlungsinstrumente mit Rahmenkreditabrede siehe etwa Jungmann, in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 57). Darüber hinaus ist auch der auf Homepage des Online-Shops der Beklagten enthaltene Link „0%-Finanzierung“ nicht geeignet, die Irreführung zu beseitigen. Zwar ist der Text insoweit zumindest leicht leserlich. Ungeachtet dessen ist aber der nach dem insoweit unstreitigen Parteivortrag mit den streitgegenständlichen Sternchenvermerken identische Text – wie ausgeführt – seinem Inhalt nach nicht hinreichend klar und verständlich. Letztlich kommt es hierauf aber gar nicht an. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in Fällen, in denen eine blickfangmäßige Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen solchen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der seinerseits selbst am Blickfang teilhat (BGH, Urt. v. 15.10.2015, Az. I ZR 260/14, Tz. 16 m.w.N. – All Net Flat). Diese Voraussetzung ist indes hinsichtlich des in der Titelleiste der Homepage der Online-Shops der Beklagten enthaltenen Links „0%-Finanzierung“ nicht erfüllt. Denn der fragliche Link ist in der Titelzeile der Online-Shops der Beklagten enthalten und nimmt somit aufgrund der sich daraus ergebenden klaren optischen Trennung nicht an der unterhalb der jeweiligen Preisangabe enthaltenen blickfangmäßigen Bewerbung der für das konkrete Produkt angebotenen 0%-Finanzierung teil. bb) Die nach alledem vorliegende Irreführung ist wettbewerblich relevant. Die wettbewerbliche Relevanz ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend ausführt – bereits aus der mit der streitgegenständlichen Blickfangwerbung verbundenen Anlockwirkung. Denn eine wie hier blickfangmäßig beworbene 0%-Finanzierung veranlasst den angesprochenen Durchschnittsverbraucher gerade dazu, sich mit dem Erwerb der entsprechenden hochpreisigen Waren näher auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2016, Az. I ZR 23/15, MMR 2015, 680 Tz. 35 – Geo-Targeting; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.09.2021, Az. 6 U 133/20, GRUR-RR 2022, 94 Tz. 20; Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, § 5 Rn. 1.195 m.w.N.). Dem steht entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht entgegen, dass die Finanzierung des von dem angesprochenen Verbraucher erworbenen Produkts tatsächlich ohne Zinsbelastung, also zu 0% Zinsen, erfolgt. Denn die Irreführung liegt vorliegend darin, dass dem Verbraucher entgegen seiner Erwartungshaltung einer auf den Erwerb eines bestimmten Produkts beschränkten 0%-Finanzierung eine zusätzliche und als solche möglicherweise entgeltpflichtige Leistung in Form eines potentiell erhebliche Zinszahlungspflichten auslösenden Rahmenkreditvertrages untergeschoben wird. Insoweit ist aber nicht auszuschließen, dass ein Kunde von der Finanzierung und letztlich dem Erwerb des fraglichen Produkts Abstand nähme, wenn ihm diese potentiell in erheblichem Umfang entgeltpflichtige Zusatzleistung hinreichend klar offengelegt würde. Weiter ergibt sich auch aus dem Argument der Beklagten nichts anderes, dass die potentielle Zinsbelastung infolge des im Zusammenhang mit einer 0%-Finanzierung vermittelten Rahmenkreditvertrages mit P. nur dann entsteht, wenn der betroffene Kunde aufgrund eines zusätzlichen Willensentschlusses im Rahmen eines Geschäfts mit Dritten von dem ihm eingeräumten Kreditrahmen Gebrauch macht. Eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG setzt keine Schädigung des betroffenen Verbrauchers voraus. Der Regelungszweck liegt – wie bereits ausgeführt – allein darin, den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu schützen. Diese Entscheidungsfreiheit wird indes gerade verletzt, wenn – wie hier – dem Verbraucher entgegen seiner berechtigten Erwartung, keiner, auch keiner potentiellen Zinsbelastung ausgesetzt zu sein, letztlich doch ein Vertragsverhältnis untergeschoben werden soll, aus dem letztlich gerade doch Zinszahlungspflichten in erheblichem Umfang resultieren können. b) Schließlich ist – worauf das Landgericht gleichfalls zutreffend hinweist – die infolge des Verstoßes indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und in der Sache begründet. 1) Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Berufung gemäß § 519 Abs. 1, Abs. 2, § 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht begründet. 2) In der Sache ist die Berufung des Klägers überdies begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte auf der Rechtsgrundlage gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO zu. a) Der Kläger ist – wie bereits ausgeführt – gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. b) Bei der Vorschrift des § 34c Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Ihr Sinn und Zweck liegt zumindest auch darin, Verbraucher vor den mit Abschluss von Kreditverträgen verbundenen nachteiligen finanziellen Risiken zu schützen, indem nur hinreichend zuverlässige Gewerbetreibende entsprechende Dienstleistungen anzubieten berechtigt sein sollen (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 90. EL Dezember 2022, § 34c GewO Rn. 5 a.E.). c) Indem die Beklagte dem Kreditinstitut P. nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag des Klägers Darlehensverträge vermittelt hat, hat sie gegen § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO verstoßen. Dass die streitgegenständliche Darlehensvermittlung in den Anwendungsbereich dieser Erlaubnis fällt, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Parteien streiten insoweit lediglich darüber, ob die Erlaubnispflichtigkeit der von der Beklagten praktizierten Darlehensvermittlung gemäß der Bereichsausnahme des § 34c Abs. 5 Nr. 2 GewO entfällt. Demzufolge gilt für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, eine Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO nicht. Hierum geht es indes im vorliegenden Fall nicht. Denn über die bloße Finanzierung der von einem Kunden über die Online-Shops der Beklagten abgeschlossenen Warenkaufverträge hinaus wird – insoweit unstreitig – ein Rahmenkreditvertrag mit dem Kreditinstitut P. vermittelt. Wie aber schon die Gesetzesformulierung „lediglich“ deutlich macht, greift die Erlaubnispflicht gemäß § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO daher ein, soweit diese Personen über die reine Waren- bzw. Dienstleistungsfinanzierung hinaus Darlehen vermitteln oder nachweisen (Will, in: BeckOK GewO, 59 Edition, Stand: 01.06.2023, § 34c GewO Rn. 102). Eine teleologische Reduktion der Ausnahmeregelung des § 34c Abs. 5 Nr. 2 GewO ist nicht vorzunehmen. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten berücksichtigt bereits im Ausgangspunkt nicht hinreichend das vom Gesetzgeber vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis. Im Interesse des mit der grundsätzlichen Erlaubnispflicht verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes sind die Ausnahmetatbestände der § 34c Abs. 5 GewO dem Grunde nach eng auszulegen. Dies gilt mit Blick auf die Formulierung „lediglich“ für den Ausnahmetatbestand des § 34c Abs. 5 Nr. 2 GewO erst Recht. Gründe, im vorliegenden Fall dennoch eine Ausnahme zuzulassen, sind nicht gegeben. d) Durch den Verstoß ist die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr indiziert. Diese ist auch nicht dadurch wieder entfallen, dass ihr die Vermittlung von Darlehensverträgen mit Bescheid der IHK M. und O. vom 30.03.2022 erlaubt wurde (Anlage B 2). Grundsätzlich ist zwar – worauf die Beklagte insoweit zutreffend hinweist – davon auszugehen, dass der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann besteht, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist (statt vieler: BGH, Urt. v. 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 Tz. 68, GRUR 2022, 1308 – YouTube II; BGH, Urt. v. 16.12.2021, Az. I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 Tz. 26 – ÖKO-TEST III). Allerdings gelten diese Grundsätze nur im Falle einer Änderung der gesetzlichen Rechtslage, nicht jedoch in Fällen, wenn ein bestimmtes durch behördliche Entscheidung zulassungsbedürftiges Marktverhalten aufgrund einer von der betroffenen Partei später beantragten und dann auch erteilten, exekutiven Genehmigung in Form eines Verwaltungsaktes erlaubt wird. In einem solchen – wie hier vorliegenden – Fall geht es nicht um eine Änderung der Gesetzeslage, sondern eine nachträgliche Änderung des tatsächlichen Marktverhaltens. Nachträgliche Änderungen des beanstandeten Marktverhaltens lassen die jedoch einmal begründete Wiederholungsgefahr nicht wieder entfallen, solange nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten beseitigt ist (BGH, Urt. v. 04.07.2019, Az. I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Tz. 19 – IVD Gütesiegel; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 8 UWG Rn. 1.51). Nichts anderes ergibt sich insoweit aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu legalisierenden Verwaltungsakten (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2018, Az. I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Tz. 24 – Uber Black II; BGH, 24.09.2013, Az. I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Tz. 10 – Atemtest II). Demnach gilt zwar, dass das fragliche Verhalten als rechtmäßig anzusehen ist, solange ein entsprechender, das fragliche Marktverhalten legalisierender Verwaltungsakt nicht nichtig ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verwaltungsakt zwar fehlerhaft, aber nicht in dem dafür vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Verfahren von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist (BGH, a.a.O., Tz. 11 – Atemtest II; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, 41. Aufl. 2023, § 3a UWG Rn. 1.48 m.w.N.). Im Gegensatz hierzu geht es vorliegend indes nicht um die Legalisierung des Marktverhaltens der Beklagten durch eine verwaltungsbehördliche Feststellung einer nicht bestehenden Erlaubnispflicht. Vielmehr geht es um eine (nachträgliche) Genehmigung des seitens der Beklagten zunächst ohne die erforderliche Genehmigung praktizierten Marktverhaltens. Die streitgegenständliche Darlehensvermittlung ohne die nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO notwendige Erlaubnis war jedoch nicht nur zum Zeitpunkt der von dem Kläger beanstandeten Warenangebote, sondern ist als solche nach wie vor unzulässig. Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass die Wiederholungsgefahr gegenüber einem Hotelbetreiber, der mit einer Hotelklassifikation wirbt, zu der er nicht berechtigt ist, nicht entfällt, wenn dieser nachträglich das entsprechende Klassifikationsverfahren durchläuft (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2018, Az. 13 U 106/17, WRP 2018, 587 Tz. 22). e) Schließlich ist der streitgegenständliche Verstoß gegen § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Möglichkeit einer Finanzierung ohne Zinsbelastung übt einen erheblichen Kaufanreiz aus, da auch bei nur eingeschränkter unmittelbarer Liquidität Anschaffungen hochpreisiger Waren einem Verbraucher als kurzfristig möglich angeboten werden. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.