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Urteil

6 U 350/20

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1214.6U350.20.00
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Leitsätze
Hat das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit zu Recht verneint, kann der Kläger noch im Berufungsverfahren die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz beantragen, ohne dass dafür ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO erforderlich wäre. Auf den Antrag ist der Rechtsstreit dann gemäß § 281 Abs. 1 ZPO unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen Urteils der ersten Instanz an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13; BGH, Beschluss vom 15. Juni 1988 - I ARZ 331/88 und OLG München, Urteil vom 9. Juli 2013 - 9 U 5159/12 Ba; Festhaltung OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2012 - 17 UF 262/12).(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.4.2020 wird zurückgewiesen. 2. Auf den Verweisungsantrag des Klägers wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge als unzulässig abgewiesen sind. Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang an das örtlich zuständige Landgericht München I verwiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Urteil des Landgerichts München I vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 30.4.2020 wird zurückgewiesen. 2. Auf den Verweisungsantrag des Klägers wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge als unzulässig abgewiesen sind. Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang an das örtlich zuständige Landgericht München I verwiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Urteil des Landgerichts München I vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 Euro. I. Der im Bezirk des Landgerichts Tübingen wohnhafte Kläger nimmt die in München ansässige beklagte Bank nach dem am 17.5.2019 erklärten Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch, den er im März 2017 zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs der Marke B. geschlossen hatte. Mit seiner beim Landgericht Tübingen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei noch im Jahr 2019 zum Widerruf berechtigt gewesen, da der Vertrag nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen enthalten habe und deshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Er hat zunächst die Feststellung beantragt, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zustehe. Daneben hat er die Erstattung an die Beklagte erbrachter Zahlungen sowie einer an das verkaufende Autohaus geleisteten Anzahlung nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs, die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde, sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Nachdem er während des erstinstanzlichen Verfahrens die noch offene Valuta zurückgezahlt hatte, hat der Kläger in erster Instanz zuletzt die Klage bezüglich des negativen Feststellungsantrags in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Zahlungsantrag erhöht, die weiteren Anträge hat er unverändert gestellt. Einen Verweisungsantrag hat der Kläger in erster Instanz nicht gestellt. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen gerügt und hat neben dem Antrag auf Abweisung der Klage eine Hilfswiderklage erhoben, mit der sie Ersatz für den am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust verlangt hat. Der Erledigungserklärung des Klägers hat sich die Beklagte nicht angeschlossen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 30.4.2020 hat das Landgericht Tübingen die einseitig gebliebene Erledigungserklärung als Erledigungsfeststellungsklage behandelt und diese als zulässig, aber unbegründet abgewiesen, weil die Widerrufsfrist bei Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an der örtlichen Zuständigkeit in Tübingen fehle. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin meint, sein Widerruf sei wirksam und das Landgericht Tübingen sei für seine Klage in allen - mit der Berufung unverändert weiterverfolgten - Anträgen örtlich zuständig gewesen. Der Kläger beantragt in der Berufung in der Sache: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 32.799,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs B. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 € freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen erledigt hat Die Beklagte beantragt, Zurückweisung der Berufung. Sie hat außerdem, nachdem der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug am 13.9.2021 zu einem Betrag von 20.000 Euro verkauft, hilfsweise die Aufrechnung mit einem in Höhe von 10.990,00 Euro behaupteten Anspruch wegen des am finanzierten Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts erklärt und sie hat sich nunmehr der Erledigungserklärung des Klägers bezüglich der negativen Feststellungsklage angeschlossen. Zur Frage, ob die Beklagte ihre Hilfswiderklage in der Berufungsinstanz weiterverfolge, hat sich die Beklagte nicht eindeutig erklärt. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 25.11.2021 Verweisung an das zuständige Gericht beantragt hat, hat der Senat einen zuvor bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und hat mit Zustimmung der Parteien am 29.11.2021 beschlossen, dass gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 8.12.2021 bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Über die Erledigung der negativen Feststellungsklage ist nicht mehr zu entscheiden (1.). Bezüglich der übrigen Klageanträge hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass es örtlich unzuständig ist, insoweit ist der Rechtsstreit auf den entsprechenden Antrag des Klägers an das örtlich zuständige Landgericht München I zu verweisen (2.). 1. Soweit die Parteien in erster Instanz bezüglich der ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsklage über deren Erledigung gestritten und das Landgericht über die entsprechende Erledigungsfeststellungsklage entschieden hat, ist die Rechtshängigkeit entfallen, nachdem sich die Beklagte - wie auch in der Berufungsinstanz möglich, vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 91a, Rn. 18 - nunmehr der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hat. Eine Sachentscheidung ist insoweit nicht mehr zu treffen (Zöller/Althammer, a. a. O., § 91a Rn. 12). 2. Bezüglich der übrigen Klageanträge hat das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint, so dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist (a)). Auf den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Verweisungsantrag des Klägers ist der Rechtsstreit insoweit gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das Landgericht München I zu verweisen (b)). a) Am Wohnsitz des Klägers besteht für die klageweise geltend gemachte Rückzahlungsverpflichtung der Bank nach widerrufenem Darlehensvertrag auch bei verbundenen Verträgen kein Gerichtsstand. Gleiches gilt für den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs als Annex zur Leistungsklage sowie für den Antrag bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten, vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 23. November 2021 - 6 U 16/21 -, Rn. 55, juris; auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. b) Hat das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit zu Recht verneint, kann der Kläger noch im Berufungsverfahren die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz beantragen, ohne dass dafür ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO erforderlich wäre. Auf den Antrag ist der Rechtsstreit dann gemäß § 281 Abs. 1 ZPO unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen Urteils der ersten Instanz an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13 -, BGHZ 202, 39-58, Rn. 52; BGH, Beschluss vom 15. Juni 1988 - I ARZ 331/88 -, Rn. 3, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2012 - 17 UF 262/12 -, Rn. 10, juris; OLG München, Urteil vom 9. Juli 2013 - 9 U 5159/12 Bau -, Rn. 18, juris). Danach ist das rechtsfehlerfreie Urteil des Landgerichts im Kostenpunkt und soweit es die zuletzt gestellten Klageanträge - mit Ausnahme des auf die Feststellung der Erledigung gerichteten Antrags, dessen Rechtshängigkeit nach oben 1. infolge jetzt übereinstimmender Erledigungserklärung erloschen und bezüglich dessen das landgerichtliche Urteil schon dadurch wirkungslos geworden ist, vgl. Zöller/Althammer, a. a. O., § 91a Rn. 12 - abgewiesen hat, aufzuheben und der Rechtsstreit ist in diesem Umfang an das Landgericht München I zu verweisen. III. Da der Kläger mit seinen Sachanträgen keinen Erfolg hat, ist über die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht zu entscheiden. Da ggf. auch über sie nicht zu entscheiden wäre, kommt es außerdem nicht auf die von der Beklagten offen gelassene Frage an, ob sie ihre Hilfswiderklage in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. IV. 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. a) Nur über die Kosten des Berufungsverfahrens ist bereits jetzt zu entscheiden, da diese Kosten vom Ausgang des Rechtsstreits im Übrigen unabhängig sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Juni 2008 - 5 U 238/07 -, Rn. 28, juris). Über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, ggf. einschließlich bereits in erster Instanz durch die negative Feststellungsklage verursachter Kosten, wird gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO das Landgericht München I zu befinden haben. b) Von den Kosten des Berufungsverfahren trägt bezüglich der vom Landgericht nach oben II. 2. a) zu Recht als unzulässig abgewiesenen Anträge der Kläger die Kosten gemäß § 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit bezüglich der zuletzt übereinstimmend für erledigt erklärten negativen Feststellungsklage auch im Berufungsverfahren über die Kosten nach § 91a ZPO zu entscheiden ist und insoweit die Kosten vorliegend im Hinblick auf die sich stellenden schwierigen Rechtsfragen gegeneinander aufzuheben sind (vgl. Vfg. v. 4.11.2021, Bl. 235 d. eA.), sind negative Feststellungsklage und - in Höhe des Nettodarlehensbetrages - die auf Erstattung erbrachter Leistungen gerichtete Zahlungsklage wirtschaftlich identisch. Damit ist auch durch den zunächst noch in die Berufungsinstanz gelangten Erledigungsrechtsstreit keine Erhöhung des Berufungsstreitwerts eingetreten und von der Beklagten zu tragende Kosten sind nicht entstanden. Damit hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt zu tragen. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision kommt im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Verweisungsantrag nicht in Betracht.