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Beschluss

6 UH 4/24

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1219.6UH4.24.00
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Leitsätze
1. Eine Verweisung ist nicht deswegen als willkürlich anzusehen, weil sich das verweisende Gericht mit einer seine Zuständigkeit möglicherweise begründenden Norm nicht befasst hat, wenn sich keine Prozesspartei zuvor auf diese Norm berufen hat und zudem bislang weder in Literatur noch veröffentlichter Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, in der vorliegenden Konstellation könne sich die gerichtliche Zuständigkeit aus dieser Norm ergeben.(Rn.15) 2. Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf eines Kaufvertrags aus § 357 BGB sind am (Wohn-)Sitz des jeweiligen Rückgewährschuldners zu erfüllen. Daneben begründet der Wohnsitz des Verbrauchers keinen Leistungsort für die vom Verkäufer zu erfüllende Geldschuld, weswegen ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO für diese Schuld am Wohnsitz des Verbrauchers nicht besteht.(Rn.23) 3. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflichten zum Widerruf dürfte wohl keine Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen; jedenfalls setzt aber die Annahme eines Gerichtsstandes nach § 32 ZPO voraus, dass der Kläger Tatsachen schlüssig behauptet, aus denen sich ein Anspruch einer unerlaubten Handlung ergeben kann.(Rn.30) (Rn.32)
Tenor
Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das Landgericht Berlin II als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verweisung ist nicht deswegen als willkürlich anzusehen, weil sich das verweisende Gericht mit einer seine Zuständigkeit möglicherweise begründenden Norm nicht befasst hat, wenn sich keine Prozesspartei zuvor auf diese Norm berufen hat und zudem bislang weder in Literatur noch veröffentlichter Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, in der vorliegenden Konstellation könne sich die gerichtliche Zuständigkeit aus dieser Norm ergeben.(Rn.15) 2. Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf eines Kaufvertrags aus § 357 BGB sind am (Wohn-)Sitz des jeweiligen Rückgewährschuldners zu erfüllen. Daneben begründet der Wohnsitz des Verbrauchers keinen Leistungsort für die vom Verkäufer zu erfüllende Geldschuld, weswegen ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO für diese Schuld am Wohnsitz des Verbrauchers nicht besteht.(Rn.23) 3. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflichten zum Widerruf dürfte wohl keine Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen; jedenfalls setzt aber die Annahme eines Gerichtsstandes nach § 32 ZPO voraus, dass der Kläger Tatsachen schlüssig behauptet, aus denen sich ein Anspruch einer unerlaubten Handlung ergeben kann.(Rn.30) (Rn.32) Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das Landgericht Berlin II als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. I. Der in E. im Landgerichtsbezirk Ulm wohnhafte Kläger nimmt die Beklagte mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Berlin II als Verkäuferin eines Elektrofahrzeugs nach erklärtem Widerruf auf Rückzahlung von Kaufpreis, Feststellung von Annahmeverzug und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Nachdem er Klage beim Landgericht Ulm erhoben hatte, hat das Landgericht Ulm die Parteien mit Verfügung vom 5.6.2024 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit bestünden; es hat dazu im Einzelnen ausgeführt, warum sich eine Zuständigkeit nicht aus § 29 ZPO ergebe. Der Kläger ist dem zunächst entgegengetreten. Nachdem das Landgericht Ulm mit Verfügung vom 9.7.2024 darauf hingewiesen hatte, dass es sich weiterhin für örtlich unzuständig halte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.7.2024 beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin II zu verweisen. Daraufhin hat sich das Landgericht Ulm mit Beschluss vom 23.7.2024 für örtlich unzuständig erklärt und hat den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen; zur Begründung hat es erläutert, die nach Widerruf entstehende Verpflichtung des Unternehmers zur Rückzahlung des Kaufpreises sei an dessen Sitz zu erfüllen, ein gemeinsamer Erfüllungsort bestehe insoweit im Hinblick auf die aus § 357 Abs. 4 BGB folgende Vorleistungspflicht des Verbrauchers nicht. Daher bestehe eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO in Ulm nicht, das Landgericht Berlin sei dagegen gemäß §§ 12, 17, 29 ZPO örtlich zuständig. Nachdem die Akten dort eingegangen waren, hat das Landgericht Berlin II die Parteien mit Verfügung vom 9.9.2024 darauf hingewiesen, dass es den Verweisungsbeschluss nicht für bindend halte, da das Landgericht Ulm eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO, die offensichtlich sei, nicht erwogen habe. Es sei daher beabsichtigt, sich gleichfalls für unzuständig zu erklären und eine Entscheidung gemäß § 36 ZPO herbeizuführen. Nachdem eine Stellungnahme der Parteien hierzu nicht eingegangen war, hat sich das Landgericht Berlin II mit Beschluss vom 10.10.2024 für örtlich unzuständig erklärt und hat die Akten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe eine Zuständigkeit des Landgerichts Ulm nach § 32 ZPO, weil § 356 Abs. 3 S. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB darstelle und der geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch daher (auch) aus Delikt folge. Der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung, weil das Landgericht Ulm sich nicht mit der Frage der Zuständigkeit nach § 32 ZPO auseinandergesetzt, damit seine unzweifelhafte Zuständigkeit übergangen und sich über die Voraussetzungen des § 281 ZPO hinweggesetzt habe. II. Der Antrag ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beim Oberlandesgericht Stuttgart zulässig. Beide mit der - rechtshängigen - Sache befassten Landgerichte haben sich i. S. der Vorschrift bindend für unzuständig erklärt, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart als dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Ulm gehört, folgt aus § 36 Abs. 2 ZPO. III. Als zuständiges Gericht ist das Landgericht Berlin II zu bestimmen. 1. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (std. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – X ARZ 115/15 –, Rn. 9, juris m. w. N.). 2. Nach diesen Maßstäben ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Ulm bindend und das Landgericht Berlin II ist daher als zuständiges Gericht zu bestimmen (a)). Darüber hinaus hat das Landgericht Ulm aber auch zutreffend angenommen, dass eine Zuständigkeit in Ulm nicht begründet ist (b)). a) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Ulm ist bindend. Denn zwar kann ein Verweisungsbeschluss im obigen Sinne als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat. Jedoch ist eine Verweisung nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst hat, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – X ARZ 115/15 –, Rn. 11, juris m. w. N.). Und an solchen Umständen fehlt es hier schon unabhängig von der Frage, ob ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO vorliegend überhaupt besteht. aa) Soweit erkennbar wird bislang weder in Literatur noch veröffentlichter Rechtsprechung die Auffassung vertreten, in einer Konstellation wie der vorliegenden könne sich die gerichtliche Zuständigkeit für eine Leistungsklage aus einer Qualifikation der Vorschriften des § 356 Abs. 3 S. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ergeben; vielmehr wird eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt des gemeinsamen Erfüllungsortes und davon ausgehend des § 29 ZPO diskutiert. Auch hat im vorliegenden Verfahren keine der Parteien die Möglichkeit einer unerlaubten Handlung thematisiert. bb) Schon deshalb drängte sich für das Landgericht Ulm eine Befassung mit dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht derart auf, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann. Selbst wenn im Ergebnis ein solcher Gerichtsstand bestehen würde, würde es sich daher lediglich als einfacher Rechtsfehler darstellen, dass das Landgericht Ulm diesen Gesichtspunkt nicht von sich aus aufgegriffen hat, ließe jedoch die getroffene Entscheidung nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen. b) Darüber hinaus ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Ulm jedoch auch in der Sache zutreffend. aa) Richtig hat das Landgericht angenommen, dass eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO im Bezirk des Landgerichts Ulm nicht begründet ist. (1) Der Senat hat für die Rückabwicklung in Verbundfällen nach §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 4 BGB bereits entschieden, dass es dort keinen Grund gibt, den Wohnsitz des Verbrauchers zum Leistungsort für die von der finanzierenden Bank zu erfüllende Geldschuld zu bestimmen, so dass auch ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO für diese Schuld am Wohnsitz des Verbrauchers nicht besteht (OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2021 – 6 U 769/20 –, Rn. 19, juris, m. N. zur Gegenmeinung). Für diese Beurteilung war insbesondere tragend, dass im Rahmen der Rückabwicklung gemäß §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 4 BGB die wechselseitigen Leistungen nicht Zug um Zug zu erfüllen sind, sondern der Verbraucher vorleistungspflichtig ist, dass es aber, wenn der vorleistungspflichtige Verbraucher vor der Geltendmachung seines Zahlungsanspruches das finanzierte Fahrzeug regelmäßig schon an die finanzierende Bank herausgegeben haben muss, keinen Grund gibt, seinen Wohnsitz zum Leistungsort für die Geldschuld zu bestimmen, nur, weil sich dort das Fahrzeug einmal befand (OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 19, juris). (2) Nichts anderes gilt jedoch für die Rückabwicklung im - wie hier - unmittelbaren Anwendungsbereich des § 357 Abs. 4 BGB. Auch insoweit sind Ansprüche am (Wohn-)Sitz des Rückgewährschuldners zu erfüllen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 269 Rn. 14). Denn auch hier ist der Verbraucher vorleistungspflichtig, so dass sich das Fahrzeug nach dem Konzept des Gesetzes auch in diesen Fällen regelmäßig bereits nicht mehr beim Verbraucher befindet, wenn dessen mit der Klage geltend gemachter Zahlungsanspruch fällig sein soll. Die Erwägungen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Kaufverträgen nach (früher) Wandlung bzw. (jetzt) Rücktritt für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes sprechen können (vgl. dazu den Überblick bei OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2021 – I-8 AR 11/21 –, Rn. 15, juris), sind daher vorliegend nicht einschlägig. Und soweit in Verbundfällen Erwägungen der Prozessökonomie für die Annahme eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes am Wohnsitz des Verbrauchers herangezogen werden, überzeugen diese schon dort nicht (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 20, juris). Erst recht greifen sie jedoch vorliegend nicht durch: Denn während der Verbraucher bei Verbundfällen ein Interesse an der prozessualen Kombination von negativer Feststellungsklage bezüglich künftiger Ansprüche der Bank auf Zins- und Tilgungsraten - für die ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO an seinem Wohnsitz begründet ist - einerseits und Zahlungsklage - für die ein solcher Gerichtsstand auf Grundlage der hier vertretenen Ansicht nicht besteht - andererseits hat, klagt der Verbraucher in Fällen der unmittelbaren Anwendung des § 357 BGB regelmäßig allein auf Leistung. (3) Gleiches gilt für den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs als Annex zur Leistungsklage sowie für den Antrag bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 6 U 350/20 –, Rn. 25, juris). bb) Auch musste das Landgericht Ulm einen Gerichtsstand nach § 32 ZPO nicht in Erwägung ziehen; ein solcher besteht vorliegend offensichtlich nicht. (1) Dabei kann offen bleiben, ob den Vorschriften des § 356 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB tatsächlich Schutzgesetzcharakter i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB zukommt, wie das vorlegende Gericht annimmt. Dagegen spricht allerdings, dass nicht jeder Verstoß gegen Vertragspflichten stets auch eine Schutzgesetzverletzung darstellt und dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und h. L. deliktischer Schutz in der Regel entbehrlich ist, wenn dieselben Belange des Geschädigten anderweitig abgesichert sind, zum Beispiel durch eine eigenständige Vorschrift (BGH, Urteil vom 29. Juni 1982 – VI ZR 33/81 –, BGHZ 84, 312-320, Rn. 14; Staudinger/Hager [2021], BGB, § 823 Rn. G 6; Grüneberg/Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 58). Letzteres ist vorliegend der Fall, indem eine Verletzung der zitierten Vorschriften einerseits den Lauf der Widerrufsfrist hindert, andererseits Schadensersatz bei Vorliegen von dessen weiteren Voraussetzungen bereits über § 280 Abs. 1 BGB verlangt werden könnte. (2) Denn unabhängig von der Frage, ob die durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ggf. verletzten Normen Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen, setzt die Annahme eines Gerichtsstandes nach § 32 ZPO stets voraus, dass der Kläger Tatsachen schlüssig behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer unerlaubten Handlung ergibt (vgl. statt aller Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 32 Rn. 22 m. N. zur Rspr.). Und daran fehlt es - wiederum unabhängig von der Frage, ob sonstige Tatbestandsmerkmale erfüllt wären - jedenfalls mit Blick auf die erforderliche kausale Verursachung eines Schadens durch die behauptete Verletzungshandlung selbst dann, wenn es sich bei den verletzten Normen um Schutzgesetze handeln sollte: Ein solcher Schaden soll nach Auffassung des Vorlagebeschlusses wohl in der Eingehung oder im Bestand des streitgegenständlichen Kaufvertrages liegen, wenn es dort heißt, der Anspruch aus § 823 Abs. 2 ZPO sei „auf Rückabwicklung“ gerichtet. Dass er jedoch den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn in der Widerrufsbelehrung - was als Fehler vorliegend allein gerügt ist - eine Telefonnummer enthalten gewesen wäre, trägt der Kläger ebensowenig vor, wie er behauptet - und naheliegend ohne Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht auch nicht behaupten könnte - dass er durch das Fehlen einer Telefonnummer tatsächlich am Widerruf gehindert gewesen sei. 3. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, da der Senat bei der Entscheidung über die für die Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgebliche Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Ulm nicht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht.