Beschluss
6 U 552/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0322.6U552.19.00
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Leitsätze
1. Mit der Rückgabe des Fahrzeugs hat vorliegend der Darlehnsnehmer die beim Kauf mit dem Händler getroffene Vereinbarung über den Rückkauf des Fahrzeugs erfüllt und nicht seine Pflicht zur Rückgabe aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses, zumal dem Händler insoweit wegen § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB grundsätzlich die erforderliche Empfangszuständigkeit fehlt. Aufgrund der erfolgten Rückgabe des Fahrzeugs an das Autohaus beruft sich der Darlehnsgeber zu Recht darauf, dass ihm die Herausgabe des Fahrzeugs an den Darlehnsgeber nach § 275 BGB unmöglich geworden ist (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19; Anschluss OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21).(Rn.6)
2. Wird der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers, vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 und OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21; Anschluss OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21).(Rn.7)
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 – ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Rückgabe des Fahrzeugs hat vorliegend der Darlehnsnehmer die beim Kauf mit dem Händler getroffene Vereinbarung über den Rückkauf des Fahrzeugs erfüllt und nicht seine Pflicht zur Rückgabe aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses, zumal dem Händler insoweit wegen § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB grundsätzlich die erforderliche Empfangszuständigkeit fehlt. Aufgrund der erfolgten Rückgabe des Fahrzeugs an das Autohaus beruft sich der Darlehnsgeber zu Recht darauf, dass ihm die Herausgabe des Fahrzeugs an den Darlehnsgeber nach § 275 BGB unmöglich geworden ist (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19; Anschluss OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21).(Rn.6) 2. Wird der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers, vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 und OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21; Anschluss OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21).(Rn.7) Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 – ausgesetzt. Der Rechtsstreit ist nicht im Sinne einer Abweisung der Klage zur Entscheidung reif, sondern zur Klärung der Frage, ob die Beklagte zu Recht den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhebt, nach § 148 ZPO auszusetzen. 1. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht abweisungsreif. a) Anders als vom Landgericht entschieden, war bei Ausübung des Widerrufsrechts die dafür geltende Frist nicht abgelaufen. Das Recht der Klägerin, den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß §§ 495, 355 BGB zu widerrufen, war bei Ausübung nicht verfristet. Die Frist für den Widerruf wurde gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1 und 2 BGB nicht in Gang gesetzt, da der Vertrag, was die Klägerin gerügt hat, entgegen § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung enthielt (Senat, Urteile vom 1. März 2022 – 6 U 551/19 –, Rn. 7, juris, vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 29, juris, und vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 23 ff. juris). b) Die Klage ist auch nicht wegen eines Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB als derzeit unbegründet abzuweisen. Mit der Rückgabe des Fahrzeugs hat die Klägerin die beim Kauf mit dem Händler getroffene Vereinbarung über den Rückkauf des Fahrzeugs erfüllt und nicht ihre Pflicht zur Rückgabe aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses, zumal dem Händler insoweit wegen § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB grundsätzlich die erforderliche Empfangszuständigkeit fehlt. Aufgrund der erfolgten Rückgabe des Fahrzeugs an das Autohaus beruft sich die Klägerin aber zu Recht darauf, dass ihr die Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte nach § 275 BGB unmöglich geworden ist (Senat, Urteile vom Urteil vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 45 f., juris, OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 – 3 U 51/21 –, Rn. 92 ff., juris). Wird der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs – wie hier – nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers (so aber Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 357 Rn. 5), vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (vgl. Senat, Urteile vom 22. März 2022 – 6 U 326/18 –, vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 45 f., juris und vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 39, juris; OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 – 3 U 51/21 –, Rn. 76 ff., juris). 2. Ob die Beklagte sich mit Erfolg auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs beruft, kann vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesgerichtshofs durch den Beschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 73 f., juris nicht entschieden werden. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 73 f., juris, formuliert hat, kommt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten jedenfalls in Betracht, wenn sich der Darlehensnehmer – wie hier – einerseits auf den Widerruf des Darlehensvertrags beruft, andererseits aber das Fahrzeug auch nach seinem wirksam erklärten Widerruf länger bestimmungsgemäß weiter nutzt und es ablehnt, hierfür Wertersatz zu leisten oder nur einen zu geringen Ausgleich anbietet (vgl. zu letzterem BGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 86, juris). Das Verfahren ist deshalb gemäß § 148 ZPO auszusetzen.