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Urteil

6 U 326/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0322.6U326.18.00
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Leitsätze
1. Wird der (erfolgreich widerrufende) Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers, vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit.(Rn.42) 2. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Darlehensnehmers bestehen nicht, wenn er das im Verbund finanzierte Fahrzeug nach dem Widerruf nicht über einen längeren Zeitraum weiter genutzt, sondern an den Händler zurückgegeben und gleichzeitig den Wertersatzanspruch der Beklagten dem Grunde nach nicht geleugnet, sondern lediglich unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung Einwendungen zur Höhe erhoben hat.(Rn.36)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. November 2018 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.744.40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7. September 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 77 %, die Beklagte 23 %. IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 16.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der (erfolgreich widerrufende) Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers, vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit.(Rn.42) 2. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Darlehensnehmers bestehen nicht, wenn er das im Verbund finanzierte Fahrzeug nach dem Widerruf nicht über einen längeren Zeitraum weiter genutzt, sondern an den Händler zurückgegeben und gleichzeitig den Wertersatzanspruch der Beklagten dem Grunde nach nicht geleugnet, sondern lediglich unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung Einwendungen zur Höhe erhoben hat.(Rn.36) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. November 2018 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.744.40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7. September 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 77 %, die Beklagte 23 %. IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 16.000 € Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs des unter dem 13. Oktober 2015 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages über einen Nettodarlehensbetrag von 23.900,00 €. Das Darlehen verwendete der Kläger zur Finanzierung des Kaufs eines PKW, M. Auf den Barzahlungspreis von 34.900,00 € leistete der Kläger eine Anzahlung von 11.000,00 €. Vor Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2018 den Widerruf. Nachdem die Beklagte diesen zurückgewiesen hatte, wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 3. April 2018 an die Beklagte, die den Widerruf mit Schreiben vom 10. April 2018 abermals zurückwies. Am 9. Mai 2018 gab der Kläger das Fahrzeug unter Ausübung des vereinbarten Rückgaberechts vor Erhebung der Klage an den Händler zurück, der die Schlussrate von 23.383,00 € an die Beklagte entrichtete. Der Kläger macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb er noch im Februar 2018 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen. Mit der Klage hat er von der Beklagten die Erstattung von 30 Darlehensraten in Höhe von jeweils 75,38 € (2.261,40 €) sowie der an den Händler geleistete Anzahlung von 11.000,00 € verlangt, insgesamt 13.261,40 € nebst Prozesszinsen (Antrag zu 1). Ferner hat er einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht (Antrag zu 2). Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Für den Fall, dass das Gericht dies anders beurteilt, hat sich die Beklagte mit einer Hilfswiderklage verteidigt, gerichtet auf die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens durch Rückgabe des Fahrzeugs Nutzungsersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Sollzinses auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Er beantragt, unter Abänderung des am 5. November 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 25 O 165/18, wird wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 13.261,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 819,26 € freizustellen. 3. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Beklagte beantragt: 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Hilfswiderklage wird für erledigt erklärt. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass der Widerruf verspätet erklärt worden sei. Selbst wenn der Widerruf wirksam wäre, stehe ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das auch dann nicht entfalle, wenn der Kläger zur Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage wäre. Ihren Anspruch auf Verzinsung der überlassenen Darlehensmittel verfolgt die Beklagte nach Bezifferung des Anspruchs nun im Wege der Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 1.744.40 €. Die Hilfswiderklage habe sich damit erledigt. Weiter rechnet sie mit einem Mindestbetrag ihres Anspruchs auf Wertersatz auf, der jedenfalls in der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Bruttokaufpreis (34.900 €) und dem Rückkaufpreis (23.383,00 €) bestehe, also mindestens 11.517,00 € betrage. Der Kläger macht gegenüber dem Wertersatzanspruch der Beklagten lediglich Einwendungen zur Höhe der Forderung geltend, indem er mit Nichtwissen bestreitet, dass der objektive Wert des Fahrzeugs beim Kauf dem vertraglich festgelegten Kaufpreis und der Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe dem vereinbarten Rückkaufpreis entsprochen habe. Nach Erwerb des Fahrzeugs eingetretene wertmindernde Faktoren wie etwa der allgemeine Wertverlust von Dieselfahrzeugen müssten bei der Bestimmung des Endwerts außer Ansatz gelassen werden. Der Wertersatzanspruch der Beklagten sei ferner um die Gewinnmarge des Händlers sowie um die Mehrwertsteuer zu kürzen. Der Erledigungserklärung der Beklagten hat sich der Kläger nicht angeschlossen. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist abzuändern, da der Zahlungsantrag des Klägers in Höhe von 1.744,40 € begründet ist. Da die Berufung des Klägers damit teilweise Erfolg hat, ist darüber zu entscheiden, ob sich die Hilfswiderklage erledigt hat, was zur Abweisung des Antrags der Beklagten führt. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Oktober 2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357a Abs. 1 BGB eine Zahlung in Höhe von 1.744.40 € nebst Prozesszinsen (§ 291 BGB) verlangen. a) Dem Kläger stand bei dem vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, das bei Erklärung des Widerrufs noch nicht verfristet war, da die Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB wegen einer nicht ordnungsgemäß erteilten Pflichtangabe nicht angelaufen ist (so auch der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 56 zu Vertragsgestaltungen, die der vorliegenden entsprechen). Wie vom Kläger ausdrücklich gerügt, enthält der Vertrag – entgegen § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung. aa) Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie) ist Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20) richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Verzugszinssatz nicht lediglich abstrakt als variabler Zinssatz, sondern konkret in Form eines Prozentsatzes anzugeben ist (ausführlich Senat, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 29, juris). Ferner ist zur erforderlichen Beschreibung der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ein Verweis auf den Basiszinssatz nicht ausreichend, wenn nicht die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes im Vertrag angegeben wird (ausführlich Senat, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 25 ff., juris). Der streitgegenständliche Vertrag fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie. Damit genügen die Angaben der Beklagten im Vertrag den gesetzlichen Anforderungen nicht, da die Beklagte lediglich angegeben hat, dass der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage, und Angaben zur Häufigkeit der Änderung des Basiszinssatzes im Vertrag fehlen. bb) Ob die Sanktion des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB neben die Widerruflichkeit des Vertrages treten oder diese ausschließen würde, muss nicht beantwortet werden. Denn aus § 494 Abs. 4 S. 1 BGB folgt bereits nicht, dass dieser Fehler zum Verlust des Anspruchs auf Verzugszinsen führt (ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 33 ff., juris). cc) Gleichfalls kann dahinstehen, ob die Folge der Widerruflichkeit des Vertrages ohne Einschränkung bei jeder gemessen an § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 EGBGB unzureichenden Angabe eintritt, oder ob es bei marginalen Fehlern, die nicht geeignet sind, die Zwecke der gesetzlichen Informationspflichten in Frage zu stellen, unverhältnismäßig wäre, daran die Folge der unbefristeten Widerruflichkeit zu knüpfen und daher eine einschränkende Auslegung des § 356b Abs. 1 BGB bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. b der Verbraucherkreditrichtlinie in Betracht kommt. Denn vorliegend sind die Informationen im Vertrag in nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs relevanter Weise unvollständig und nicht lediglich marginal fehlerhaft. b) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), ohne dass entschieden werden müsste, was insoweit aus der Entscheidung EuGH, Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20, C-187-20), folgt. Der Einwand der Verwirkung greift nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und schon deshalb Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen Umstandsmoments fehlen (vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung etwa Senat, Urteil vom 2. April 2019 - 6 U 96/16 -, juris). Soweit die Geltendmachung von Rechten aus dem Widerruf unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Vertrag nach Widerruf vorbehaltlos weiter bedient wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 62/17 -, Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 6 U 249/18 - [Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. April 2020 - XI ZR 129/19 -, juris]), ist vorliegend ein entsprechender Vorbehalt erklärt. Es verstößt schließlich auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass der Kläger seine Rechte aus dem Widerruf verfolgt, obwohl er das Fahrzeug wie ursprünglich vorgesehen aufgrund der Rückgabevereinbarung an den Händler zurückgegeben hat. In der durch den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs veranlassten Schwebelage gereicht es dem Darlehensnehmer nicht zum Vorwurf, wenn er das Fahrzeug veräußert (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 41, juris). Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 – ist nicht geboten. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 73 f., juris, formuliert hat, kommt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Darlehensnehmers in Betracht, wenn sich der Darlehensnehmer – wie hier – einerseits auf den Widerruf des Darlehensvertrags beruft, er andererseits aber das Fahrzeug auch nach seinem wirksam erklärten Widerruf länger bestimmungsgemäß weiter nutzt. Weiter ist zu berücksichtigen, wenn er es ablehnt, hierfür Wertersatz zu leisten oder nur einen zu geringen Ausgleich anbietet (vgl. zu letzterem BGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 86, juris). Im Fall des Klägers bestehen solche Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht. Der Kläger hat das Fahrzeug nach dem Widerruf nicht über einen längeren Zeitraum genutzt, sondern – nachdem die Beklagte den Widerruf am 10. April 2018 endgültig zurückgewiesen hatte – bereits am 9. Mai 2018 an den Händler zurückgegeben. Den Wertersatzanspruch der Beklagten hat er dem Grunde nach nicht geleugnet, sondern lediglich unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung Einwendungen zur Höhe erhoben. Jedenfalls im Hinblick auf die nur kurze Dauer der Nutzung des Fahrzeugs ist die vorliegende Konstellation nicht zu den Fällen zu rechnen, in denen der Bundesgerichtshof nach dem Vorlagebeschluss vom 31. Januar 2022 den Einwand des Rechtsmissbrauchs künftig möglicherweise für berechtigt halten wird. c) Aufgrund des wirksamen Widerrufs steht dem Kläger die mit der Klage geltend gemachte Forderung noch in Höhe von 1.744,40 € zu. Darüber hinaus ist sie aufgrund der Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 11.517,00 € erloschen. aa) Der Kläger hat aufgrund des wirksamen Widerrufs gemäß §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357a Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher bis zum Widerruf geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 812 Abs. 1 BGB auch auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Raten erworben. Mit der Klage macht der Kläger in zulässiger Weise lediglich einen abgegrenzten Teil dieser Ansprüche geltend, der sich auf die geleistete Anzahlung (11.000,00 €) und 30 Darlehensraten (2.261,40 €) erstreckt. Den Anspruch auf Erstattung der Schlussrate in Höhe von 23.383,00 € hat er nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht und hat damit auch nicht gegen die Ersatzansprüche der Beklagten aufgerechnet. bb) Der Forderung kann die Beklagte kein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegenhalten. Mit der Rückgabe des Fahrzeugs hat der Kläger die beim Kauf mit dem Händler getroffene Vereinbarung über den Rückkauf des Fahrzeugs erfüllt und nicht seine Pflicht zur Rückgabe aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses, zumal dem Händler insoweit wegen § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB grundsätzlich die erforderliche Empfangszuständigkeit fehlt. Aufgrund der bereits im Mai 2018 erfolgten Rückgabe des Fahrzeugs an das Autohaus beruft sich der Kläger aber zu Recht darauf, dass er zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage ist. Nach dem vorliegend gehaltenen Vortrag der Parteien ist dem Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte nach § 275 BGB unmöglich geworden. Selbst wenn ein Rückerwerb des Fahrzeugs durch den Kläger trotz des Zeitablaufs theoretisch möglich sein sollte, wäre ihm dies gemessen an § 275 Abs. 2 BGB nach den Umständen unzumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 45 f; OLG Celle, Urteil vom 02. Februar 2022 – 3 U 51/21 –, Rn. 96, juris). Wird der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers (so aber Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 357 Rn. 5), vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (Senat, Urteile vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 45 f., juris und vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 39, juris; OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 – 3 U 51/21 –, Rn. 76 ff., juris). Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 357 BGB hätte die Annahme eines dauerhaften Leistungsverweigerungsrechts des Unternehmers zur Folge, dass die Rückabwicklung für den Verbraucher gesperrt wäre, wenn ihm die Rückgabe der Sache, die er in Erfüllung des widerrufenen Vertrages empfangen hat, unmöglich geworden ist. Eine Auslegung des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, die dem Verbraucher in diesem Falle das auf Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) beruhende und in §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB geregelte Recht auf Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen auf Dauer nehmen würde, kann aber weder der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) entnommen werden, noch entspricht sie dem Willen des nationalen Gesetzgebers. Nach Erwägungsgrund (48) der Verbraucherrechterichtlinie ist es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, die Sanktionen festzulegen, die eingreifen, wenn der Verbraucher seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts nicht erfüllt. Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie geht einerseits davon aus, dass unter den Wertverlust im Sinne des § 357 Abs. 7 BGB auch der vollständige Wertverlust wegen Untergangs der Sache zu rechnen ist. Andererseits soll ein Wertverlust aber nicht dazu führen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, sondern nur zu einer Haftung des Verbrauchers für den eingetretenen Wertverlust (BT-Drucks. 17/12637, S. 63 rechte Spalte). Das entspricht auch dem Konzept des bis zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie geltenden Rücktrittsrechts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Regelung wie in § 351 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die die Rückabwicklung aufgrund Rücktritts im Falle der (schuldhaft verursachten) Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes ausschließt, bestand gerade nicht mehr. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dies mit der Einführung des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB hätte ändern und eine weitergehende Sanktion im Sinne des Erwägungsgrundes (48) der Verbraucherrechterichtlinie als die vorgesehene Haftung des Verbrauchers einführen wollen, finden sich im Gesetzesentwurf nicht. Soweit dort der Rechtsgedanke des Rückgaberechts nach § 356 BGB a.F. aufgegriffen wird (BT-Drucks. 17/12637, S. 63 linke Spalte), lässt sich auch daraus nichts anderes ableiten, denn im Anwendungsbereich des § 356 BGB a.F. war das Rückgaberecht durch den Untergang der Ware ebenfalls nicht ausgeschlossen (Masuch in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 356, Rn. 27). Gründe, warum abweichend davon bei der gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB angeordneten entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB im Falle des Widerrufsdurchgriffs nach § 358 Abs. 2 BGB die Annahme eines dauerhaften Leistungsverweigerungsrechts geboten sein könnte, sind nicht ersichtlich. Aus der entsprechenden Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB lässt sich dies ebenfalls nicht ableiten. Auch im Synallagma kann der Vorleistungspflichtige, dem die eigene Leistung unmöglich geworden ist und der dennoch gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf die Gegenleistung hat, diesen Anspruch ohne die Beschränkung des § 322 Abs. 2 BGB geltend machen, da die Vorleistungspflicht nach § 275 BGB entfallen ist (Gsell in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 322 Rn. 37). d) Ohne Erfolg hat die Beklagte gegen diese Forderung gemäß §§ 387, 389 BGB mit ihrem Anspruch auf Verzinsung der jeweils offenen Darlehensschuld in Höhe von 1.744.40 € aufgerechnet. Gemäß Ziff. IX. 5 der Darlehensbedingungen hat die Beklagte auf die Verzinsung verzichtet. Die Klausel bestimmt, dass der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten hat, wenn er seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist widerruft. Da die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde, erfolgte der Widerruf auch im vorliegenden Fall innerhalb der Widerrufsfrist. Eine einschränkende Auslegung der Klausel dahin, dass der Verzicht nur gelte, wenn der Lauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist mit Aushändigung des Vertrages und der darin enthaltenen Verbraucherinformationen tatsächlich begonnen habe, findet im Wortlaut keine Stütze. Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten als Verwenderin Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 305c Abs. 2 BGB). e) Der Zahlungsanspruch des Klägers ist jedoch bis auf einen Betrag von 1.744.40 € erloschen, da die Beklagte wegen der unterbliebenen Rückgabe des Fahrzeugs Wertersatz beanspruchen kann. Dieser Anspruch deckt den Betrag von 11.517,00 € ab, mit dem die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat. aa) Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, der gemäß § 358 Abs. 2 BGB auch auf den verbundenen Kaufvertrag durchgreift, steht dem Verkäufer im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts zu. Gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB tritt der Darlehensgeber in dieses Forderungsrecht ein (BGH, Urteil vom 30. März 2021 – XI ZR 142/20 –, Rn. 18, juris). bb) Diese Wertersatzpflicht setzt im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB nicht voraus, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer "nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat". Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, juris, Rn. 31 ff.). Den damit nur zu fordernden Hinweis auf den unter den im Gesetz beschriebenen Umständen bestehenden Wertersatzanspruch enthält die streitgegenständliche Widerrufsinformation, die insoweit die gesetzliche Formulierung nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB übernimmt. cc) Der nach dem Kauf des Fahrzeugs und durch die Veräußerung an den Händler eingetretene Wertverlust geht unstreitig auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurück, der über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise Notwendige hinausging. dd) Der Wertersatzanspruch übersteigt jedenfalls den Betrag von 11.517,00 €, mit dem die Beklagte aufgerechnet hat. Wie bereits oben ausgeführt, umfasst der Anspruch gemäß § 357 Abs. 7 BGB auch den vollständigen Wertverlust, der im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe der empfangenen Sache eintritt (BT-Drucks. 17/12637, S. 63 rechte Spalte; offen gelassen im Urteil des Senats vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 65, juris). Damit umfasst der Anspruch der Beklagten auch den Wert, den das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rückgabe an den Händler noch hatte. Die Beklagte gibt an, dieser entspreche dem Rückkaufpreis von 23.383,00 €. Soweit der Kläger diesen Wert bestreitet, zielt das darauf ab, dass dieser Wert tatsächlich höher, der bis zur Rückgabe des Fahrzeugs eingetretene Wertverlust also geringer sei. Nach dem Vortrag der Parteien besteht der Wertersatzanspruch der Beklagten also unstreitig zumindest in Höhe von 23.383,00 €. Eine Verrechnung mit dem Anspruch des Klägers auf Erstattung der gleich hohen Schlussrate hat keine der Parteien vorgenommen, sodass der Anspruch der Beklagten nicht gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen ist. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Teilbetrag ihres Wertersatzanspruchs in Höhe von 11.517,00 € hat damit Erfolg und tilgt die Klageforderung in diesem Umfang rückwirkend bis auf 1.744.40 €, die dem Kläger nebst Prozesszinsen (§ 291 BGB) zustehen. Auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen zur Bestimmung eines über den Betrag von 11.517,00 € hinausgehenden Wertersatzanspruchs der Beklagten kommt es danach nicht an. 3. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten steht dem Kläger nicht zu. Der Anspruch würde, abgesehen von allem anderen, voraussetzen, dass der Kläger vor Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten die aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 25, juris), was nicht geschehen ist. Die Beklagte hat auch nicht gegen ihre Pflichten verstoßen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), indem sie den Widerruf zurückgewiesen hat. Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob ein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt wurde (BGH, Versäumnisurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15 Rn. 22, juris). 4. Da der Kläger mit seiner Klage wenigstens teilweise Erfolg hat, ist über die Hilfswiderklage zu entscheiden, die die Beklagte zuletzt auf die Feststellung gerichtet hat, dass sich die Hauptsache insoweit erledigt hat. Diese Feststellung kann nicht getroffen werden, denn der Feststellungsantrag, mit dem die Beklagte ihren Anspruch auf Verzinsung der jeweils noch überlassenen Darlehensmittel verfolgt hat, war von Anfang an bezifferbar und damit wegen des Vorrangs der Leistungsklage bereits bei Rechtshängigkeit unzulässig, darüber hinaus aber – wie ausgeführt – auch unbegründet. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert fällt in die Wertstufe bis 16.000 €. Soweit die Beklagte mit ihrem Anspruch auf Ersatz des Wertverlusts aufgerechnet hat, ist die Forderung unbestritten, weshalb keine Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG eintritt. Die Abzüge vom erstattungsfähigen Wertersatz, die der Kläger geltend macht, betreffen nicht den Forderungsteil, über den entschieden wurde. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit der streitigen Gegenforderung auf Verzinsung der Valuta (1.744,40 €) erhöht den Streitwert gemäß § 45 Abs. 3 GKG. Die Hilfswiderklage betrifft denselben Gegenstand, sodass insoweit keine Wertaddition vorzunehmen ist (§ 45 Abs. 1 GKG). Die Revision ist für die Beklagte wegen der Rechtsfolgen des Widerrufs zuzulassen, soweit ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB verneint wird. Die Frage, ob sich der Darlehensgeber noch auf § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB berufen kann, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs unmöglich geworden ist, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO).