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Beschluss

6 U 12/22

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0530.6U12.22.00
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Leitsätze
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Annahmeverzugs sind nicht gegeben, wenn der Kläger dem Beklagten das Fahrzeug nicht tatsächlich angeboten hat.  2. Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20).  3. Es ist zulässig, wenn der vorleistungspflichtige Kläger die auf einen Austausch Zug um Zug gerichtete Leistungsklage mit einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges verbindet.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2021 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Annahmeverzugs sind nicht gegeben, wenn der Kläger dem Beklagten das Fahrzeug nicht tatsächlich angeboten hat. 2. Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20). 3. Es ist zulässig, wenn der vorleistungspflichtige Kläger die auf einen Austausch Zug um Zug gerichtete Leistungsklage mit einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges verbindet. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2021 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1 die Erstattung erbrachter Zahlungen in Höhe von 54.628,77 € abzüglich eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Wertersatzes nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs verlange, sei die Klage derzeit unbegründet, weil dem Zahlungsanspruch des Klägers ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs entgegenstehe. Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung nach Herausgabe des Fahrzeugs setze voraus, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme befinde, was nicht der Fall sei, weil der Kläger die Rückgabe des Fahrzeugs nicht ausreichend wörtlich angeboten habe. Zuletzt habe der Kläger die Rückgabe am Sitz der Beklagten nicht mehr unbedingt angeboten, sondern habe sein Leistungsangebot unberechtigt unter die Bedingung gestellt, dass die Beklagte sein Widerrufsrecht ausdrücklich anerkenne. Zudem sei er nicht bereit, den Ersatz für den am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust in der geschuldeten Höhe zu leisten. Von einer Leistungsbereitschaft des Klägers als Voraussetzung des Annahmeverzugs könne damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr ausgegangen werden. Die weiteren Anträge des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten seien danach unbegründet. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die Beklagte befinde sich gemäß § 295 BGB in Annahmeverzug, da sie seit dem außergerichtlichen Verfahren endgültig jegliche Ansprüche der Klagepartei zurückgewiesen habe. Vorsorglich hat der Kläger erneut die unbedingte Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs am Sitz der Beklagten angeboten. Unabhängig vom Vorliegen des Gläubigerverzugs sei die Annahme einer Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers mit den verbraucherschützenden Bestimmungen des Europarechts, insbesondere mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2008/48/EG nicht zu vereinbaren, was durch eine Stellungnahme der EU-Kommission vom 31. August 2021 in der Rechtssache C-232/21 bestätigt werde. Bis zur abschließenden Klärung dieser Frage durch den Europäischen Gerichtshof müsse das Verfahren ausgesetzt werden. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2021, Aktenzeichen 6 O 190/21 1. Die Beklagte zu verurteilen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei 54.628,77 € abzüglich 12.770,46 € Wertverlust, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.304,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Der Senat hat durch Beschluss vom 25. März 2022 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. April 2022 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen. 2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Der Senat hält daran fest, dass die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot genügen kann, den Annahmeverzug der Beklagten auszulösen, hier nicht gegeben sind. a) Entgegen der in der Stellungnahme des Klägers geäußerten Auffassung lässt sich eine bestimmte und eindeutige Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde, ihrem Prozessverhalten nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Vorleistungspflicht des Verbrauchers trotz der Zurückweisung des Widerrufs durch den Darlehensgeber Bestand (BGH, Beschluss vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21 -, Rn. 14, juris). Und allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20 -, Rn. 17 a. E, juris). Demgegenüber greift auch der Verweis des Klägers auf Urteile des OLG Schleswig, des OLG Nürnberg und weiterer Gerichte, die die Frage des Annahmeverzugs anders beurteilt hätten, nicht durch. Er verkennt, dass selbstverständlich die Subsumtion des jeweils gegenständlichen, unterschiedlichen Sachverhaltes bei gleichem Obersatz zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall führen kann: Anders als möglicherweise in den von der Klägerin zitierten Fällen lässt sich jedenfalls dem (Prozess-)Verhalten der hiesigen Beklagten gerade nicht die (schlüssige) Erklärung entnehmen, sie werde das Fahrzeug, würde es ihr angeboten werden, nicht annehmen. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung steht auch dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der Umstand, dass andere Obergerichte bei vergleichbarem Sachverhalt unter Anwendung derselben Obersätze zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, macht es nicht erforderlich, dass das Berufungsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch Urteil mit Zulassung der Revision entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 – XI ZR 238/02 –, juris). b) Hinzukommt, dass die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 17. März 2022 ihre Bereitschaft, das Fahrzeug entgegenzunehmen, ausdrücklich erklärt hat. Selbst wenn dem Prozessverhalten der Beklagten bis zu dieser Erklärung eine Annahmeverweigerung im Sinne des § 295 BGB hätte entnommen werden können und die Beklagte auf die zuletzt unterbreiteten wörtlichen Angebote des Klägers, das Fahrzeug am Sitz der Beklagten zurückzugeben, in Annahmeverzug geraten wäre, hätte dieser aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 17. März 2022 geendet. Erklärt sich der Gläubiger zur Annahme der angebotenen Leistung bereit, enden die Wirkungen des gemäß § 295 BGB begründeten Gläubigerverzugs ex nunc (Staudinger/Feldmann (2019) BGB § 295, Rn. 11; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 293 Rn. 24; Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 295 Rn. 4 a. E.). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass dem Schuldner diese Wirkungen noch für den Zeitraum erhalten bleiben, den er üblicherweise für die Erfüllung benötigt (Staudinger/Feldmann (2019) BGB § 293, Rn. 25; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 293 Rn. 24 und 27), war dieser Zeitraum jedenfalls verstrichen, als der Kläger am 12. April 2022 seine Stellungnahme abgegeben hat, in der er daran festgehalten hat, die Beklagte befinde sich ohne tatsächliches Übergabeangebot in Annahmeverzug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.