Beschluss
6 U 224/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0627.6U224.20.00
1mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch ist der abgelehnte Richter nicht an der weiteren Mitwirkung im Ablehnungsverfahren gehindert (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17).(Rn.3)
2. Die Rücknahme eines früheren Ablehnungsgesuchs mit anschließender Erhebung eines neuerlichen, inhaltlich identisch begründeten Ablehnungsgesuchs belegt die Verschleppungsabsicht der Partei.(Rn.10)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 24.6.2022 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M. und gegen den Richter am Oberlandesgericht Dr. H. wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch ist der abgelehnte Richter nicht an der weiteren Mitwirkung im Ablehnungsverfahren gehindert (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17).(Rn.3) 2. Die Rücknahme eines früheren Ablehnungsgesuchs mit anschließender Erhebung eines neuerlichen, inhaltlich identisch begründeten Ablehnungsgesuchs belegt die Verschleppungsabsicht der Partei.(Rn.10) Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 24.6.2022 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M. und gegen den Richter am Oberlandesgericht Dr. H. wird als unzulässig verworfen. I. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. H. ist unzulässig und in der zuständigen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu verwerfen. 1. Zwar entscheidet grundsätzlich über ein Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder rechtsmissbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17 und VIII ZA 2/17 -, Rn. 11, juris; vom 19. November 2019 - VIII ZA 11/19 -, Rn. 2, juris; BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 16, juris m. w. N.). Rechtsmissbräuchlichkeit ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 72; BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 -, Rn. 5 f., juris; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2018 - IV ZA 5/18 -, Rn. 5, juris; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Auflage, § 44 Rn. 13 m.w.N.). Dabei sind an das Vorliegen dieser Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen; wenn ein - auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich ist, scheidet eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig aus, eine gleichwohl erfolgende Entscheidung ist dann willkürlich (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, a. a. O. Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19 -, Rn. 27, juris). 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt im kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.6.2022 am 24.6.2022 eingereichten Ablehnungsgesuch der Klägerin der offensichtliche Versuch, den Rechtsstreit in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verschleppen. a) Die Klägerin hatte bereits mit dem jetzigen Ablehnungsgesuch weitgehend wörtlich übereinstimmendem Schriftsatz vom 22.4.2022 und damit unmittelbar vor der auf den 26.4.2022 terminierten mündlichen Verhandlung den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dem war eine Verfügung des Richters vom 11.4.2022 vorausgegangen, mit der dieser dem Antrag der Klägerin, den Termin vom 26.4.2022 aufzuheben und das Verfahren auszusetzen, keine Folge gegeben hatte. Nachdem der abgelehnte Richter eine dienstliche Stellungnahme hierzu abgegeben hatte, hat die Klägerin das Ablehnungsgesuch mit Schriftsatz vom 11.5.2022 zurückgenommen. Daraufhin hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 11.5.2022 erneut Termin zur mündlichen Verhandlung - jetzt auf den 28.6.2022 - bestimmt und nochmals darauf hingewiesen, dass über eine Aussetzung erst nach mündlichen Verhandlung entschieden werden könne. Die Ladung ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.5.2022 zu. b) Vor diesem Hintergrund dient das neuerliche, inhaltlich identisch begründete und nunmehr auch auf den Berichterstatter erweiterte Ablehnungsgesuch offensichtlich lediglich dazu, erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verhindern und damit der rechtsmissbräuchlichen Verschleppung des Rechtsstreits. Das ergibt sich, zumal vor dem Hintergrund der an sich erstrebten Aussetzung des Verfahrens, einerseits schon aus der erneuten Anbringung eines inhaltlich unverändert begründeten Ablehnungsgesuchs unmittelbar vor dem bevorstehenden Termin; sowohl die bloße Wiederholung der früheren Begründung als auch die Stellung des Gesuchs erst kurz vor dem Termin - bei Zustellung der Ladung zum Termin an ihre Prozessbevollmächtigten bereits am 14.5.2022 und damit rund sechs Wochen vor dem Ablehnungsgesuch - zeigen, dass das Ablehnungsgesuch der Prozessverschleppung dient. Die Verschleppungsabsicht ist darüber hinaus durch die Rücknahme ihres früheren Ablehnungsgesuchs durch die Klägerin belegt: Daraus wird erst recht deutlich, dass es der Klägerin nicht um eine Besorgnis der Befangenheit geht, sondern um den taktischen Einsatz von Ablehnungsgesuchen zur rechtsmissbräuchlichen Verschleppung des Rechtsstreits; lägen die Dinge anders, hätte sie keinen Anlass zur Rücknahme des früheren Antrags gehabt. II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 44. Aufl., § 46, Rn. 8).