Urteil
6 U 224/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1108.6U224.20.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 28.6.2022 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Klage nach den zuletzt gestellten Berufungsanträgen zu 1) und zu 3) als derzeit unbegründet und nach den zuletzt gestellten Berufungsanträgen zu 2) und zu 4) als unbegründet abgewiesen wird.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 77%, die Beklagte trägt 23%, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin im Termin vom 28.6.2022, die die Klägerin allein trägt.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, die Klägerin kann die weitere Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses und des Versäumnisurteils vom 28.6.2022 vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 28.6.2022 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Klage nach den zuletzt gestellten Berufungsanträgen zu 1) und zu 3) als derzeit unbegründet und nach den zuletzt gestellten Berufungsanträgen zu 2) und zu 4) als unbegründet abgewiesen wird. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 77%, die Beklagte trägt 23%, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin im Termin vom 28.6.2022, die die Klägerin allein trägt. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, die Klägerin kann die weitere Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses und des Versäumnisurteils vom 28.6.2022 vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro. I. Die Klägerin begehrt nach mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 18. August 2015 finanzierten PKW-Kaufs. Sie macht insbesondere geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb sie noch im Jahr 2018 berechtigt gewesen sei, ihre Vertragserklärung zu widerrufen. Weitere Zahlungen nach Widerruf erbrachte die Klägerin unter Vorbehalt. Mit ihrer Klage hat sie beim Landgericht die Feststellung begehrt, dass infolge der Widerrufserklärung ihre primären Leistungspflichten zur Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen erloschen seien (Klageantrag zu 1)). Sie hat weiter in Höhe von 21.353,50 Euro die Rückzahlung erbrachter Leistungen verlangt, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs (Klageantrag zu 2)), verbunden mit der Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befinde (Klageantrag zu 3)) sowie der weiteren Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, sämtliche Geldbeträge zurückzugewähren, die zwischen dem 23.5.2019 und der Rechtskraft des Urteils, hilfsweise zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung und der Rechtskraft des Urteils, auf das Darlehenskonto geflossen sind. Zuletzt hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe einer Ausfertigung ihres für bestimmte Zeitpunkte geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses begehrt, hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe eines solchen Verzeichnisses. Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam, da alle Angaben, die Voraussetzung des Laufs der Widerrufsfrist seien, ordnungsgemäß gemacht seien. Ggf. sei ein Widerrufsrecht jedoch auch verwirkt und verhalte sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich. Für den Fall, dass der Widerruf wirksam sein sollte, beruft sich die Beklagte außerdem auf ein Leistungsverweigerungsrecht. Annahmeverzug sei nicht eingetreten; die darauf gerichtete Feststellungsklage sei im Übrigen bereits unzulässig, weil der Annahmeverzug außerhalb von Zug-um-Zug-Verurteilungen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstelle. Auch die auf Herausgabe eines Preis- und Leistungsverzeichnisses gerichtete Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht darlege, wofür sie ein solches Verzeichnis benötige; sie, die Beklagte, führe ein solches für Verträge wie den streitgegenständlichen nicht, sämtliche Vertragsbedingungen seien insoweit in den Vertragsunterlagen enthalten. Die Beklagte hat in erster Instanz hilfsweise Widerklage erhoben, gerichtet auf die Feststellung, dass die Klägerin zur Leistung von Wertersatz verpflichtet sei, sowie auf die weitere Feststellung, dass die Klägerin zur Zahlung von Sollzins verpflichtet sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage bezüglich des Preis- und Leistungsverzeichnisses als unzulässig abgewiesen, insoweit fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage objektiv sinnlos erscheine. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, weil das Widerrufsrecht der Klägerin bei Abgabe der Widerrufsfrist verfristet gewesen sei; ihr seien bei Vertragsschluss alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Unterlagen übergeben und Angaben erteilt worden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge unverändert weiterverfolgt hat. Sie meint weiterhin, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag mangels Erteilung der erforderlichen Angaben noch im Jahr 2018 widerruflich gewesen sei. Ihrer auf ein Preis- und Leistungsverzeichnis bezogenen Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis nicht, weil in den Vertragsunterlagen hierauf ausdrücklich verwiesen werde. Die Hilfswiderklage der Beklagten sei abzuweisen, weil der Beklagten der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Nachdem er auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass über eine Aussetzung des Rechtsstreits erst nach mündlicher Verhandlung entschieden werden solle, hat die Klägerin zunächst den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, diesen Antrag jedoch wieder zurückgenommen. Nachdem erneut Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt war, hat die Klägerin erneut ein Ablehnungsgesuch angebracht, jetzt gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M. und Richter am Oberlandesgericht Dr. H. Nach Verwerfung dieses Ablehnungsgesuchs als unzulässig durch Beschluss vom 27.6.2022 erging im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.6.2022 auf Antrag der Beklagten gegen die nicht erschienene Klägerin Versäumnisurteil. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 30.6.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 8.7.2022 Einspruch eingelegt. Im Hinblick auf die bereits im August 2020 durch Zahlung der letzten Rate erfolgte vollständige Ablösung des Darlehens hat die Klägerin außerdem mit gleichem Schriftsatz die Feststellungsklage nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1) für erledigt erklärt und hat den bisherigen Klageantrag zu 4) beziffert, außerdem begehrt sie jetzt Zahlung jeweils nicht mehr Zug um Zug, sondern nach Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die Klägerin beantragt damit zuletzt, das Versäumnisurteil vom 28.06.2022 - 6 U 224/20 - aufzuheben und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.02.2020 – 21 O 176/19 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.353,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Pkws M. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüssel; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 6.784,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Pkws M. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüssel; 4. die Beklagte zu verurteilen [hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist], an die Klägerin eine Ausfertigung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten, das für den Monat August 2015 [hilfsweise: Juli 2015; hilfs-hilfsweise September 2015] galt, herauszugeben; Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Sie hat sich der Teilerledigungserklärung der Klägerin angeschlossen und beantragt im Übrigen das Versäumnisurteil des OLG Stuttgart vom 28.06.2022, zum Az.: 6 U 224/20 aufrechtzuerhalten. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klägerin beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte hinsichtlich des Kraftfahrzeugs M., Fahrzeugidentifikationsnummer …, Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeuges nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Ihre weitere, in erster Instanz erhobene Hilfswiderklage bezüglich der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Sollzinsen hat die Beklagte in der Berufung nicht mehr weiterverfolgt und hat stattdessen hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einem entsprechenden Anspruch, der für den Fall eines wirksamen Widerspruchs in Höhe von 2.529,68 Euro bestehe. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch in der Sache mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben zurückzuweisen. Die Klage ist mit den letzten Berufungsanträgen zu 1) und zu 3) derzeit unbegründet (dazu unten 2.) und mit ihren Anträgen zu 2) und zu 4) unbegründet (dazu unten 3., 4.). Über die auf Feststellung des Nichtbestehens vertraglicher Ansprüche gerichtete negative Feststellungsklage ist nicht mehr in der Sache, sondern nur noch im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO zu entscheiden, nachdem diese übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB sowie – bezüglich des Gesetzes vom 9.6.2021 (BGBl I 2021, 1666) zur Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – entsprechend Art. 170 EGBGB (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., Einl. vor §§ 241 Rn. 14 m. N. zur Rspr.) finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Die mit Berufungsanträgen zu 1) und zu 3) aus § 358 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erhobene Zahlungsklage auf Rückgewähr erbrachter Zahlungen ist jedenfalls derzeit unbegründet (vgl. jeweils zu vergleichbaren Sachverhalten BGH, Urteil vom 30. März 2021 – XI ZR 193/20 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 14 f., juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 15 f., juris). a) Insoweit ist allerdings zunächst der Übergang der Klägerin von der zunächst mit Klageantrag zu 4) erhobenen positiven Feststellungsklage zur zuletzt mit Berufungsantrag zu 3) verfolgten, bezifferten Zahlungsklage zulässig, da es sich um eine qualitative Erweiterung i. S. d. § 264 Nr. 2 ZPO handelt, die nicht an § 533 ZPO zu messen ist. b) Auch war das Recht der Klägerin, den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß §§ 495, 355 BGB zu widerrufen, bei Ausübung nicht verfristet. Die Frist für den Widerruf wurde gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1 und 2 BGB nicht in Gang gesetzt, da der Vertrag, was die Klägerin gerügt hat, entgegen § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz enthielt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 – XI ZR 552/20 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 11, juris; Senat, Urteile vom 1. März 2022 – 6 U 551/19 –, Rn. 7, juris, vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 29, juris). c) Ob die Beklagte sich nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 73 f., juris, formuliert hat, mit Erfolg auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs beruft, kann vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesgerichtshofs nicht abschließend beurteilt werden. Dies kann aber offen bleiben. Denn der Rechtsstreit ist trotz dieser offenen Frage entscheidungsreif und nicht bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen, weil die Beklagte gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB zu Recht die Leistung verweigert. aa) Der Unternehmer hat gegenüber dem vorleistungspflichtigen Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (§§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB). Zwar gilt das nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, das Fahrzeug abzuholen (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB), doch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte dieses Angebot unterbreitet hätte. bb) Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB beruht auf einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers. Der beklagte Darlehensgeber kann sich auf diese Vorleistungspflicht und das daraus abgeleitete Gegenrecht berufen, auch wenn er den Widerruf zurückgewiesen hat und den Rückgewähranspruch bereits dem Grunde nach in Abrede stellt. Damit verstößt er nicht gegen den in § 242 BGB geregelten Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 14, juris). Die Vorleistungspflicht erfasst auch die nach Widerruf erbrachten Leistungen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 17, juris). Auf die Frage, ob die §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) vereinbar sind, soweit sie eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsehen, kommt es dabei nicht an. Die im Rechtsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar geltenden Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie könnten nur im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts entscheidungserheblich sein. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist jedoch kein Raum, wenn diese zur Folge hätte, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt würde (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 19 f., juris, m. w. N. zur Rspr. auch des Europäischen Gerichtshofs). Das wäre hier der Fall, denn die Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Rechtsfolgen des Widerrufs und die Vorleistungspflicht des Verbrauchers ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig. Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie zurückgeblieben wäre, wenn also die Richtlinie die Anordnung einer Vorleistungspflicht tatsächlich nicht gestatten sollte (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 39, juris). Damit ist für die vorliegende Entscheidung auch das Ergebnis im Verfahren C–232/21 des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheidungserheblich und es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) auszusetzen. dd) Danach ist die Zahlungsklage derzeit unbegründet, weil die Beklagte im Rechtsstreit mit Erfolg gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB ihr Leistungsverweigerungsrecht geltend macht. (1) Der zuletzt gestellte Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Erstattung der erbrachten Zahlungen „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen, setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – XI ZR 153/21 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 30. März 2021 – XI ZR 193/20 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 14 f., juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 15, juris). Die Klage kann in einer Konstellation wie der vorliegenden auch nicht ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Annahmeverzug gemäß § 259 ZPO auf künftige Leistung gerichtet werden (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21 –, Rn. 14). (2) Die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen jedoch nicht vor. Der Beklagten wurde das Fahrzeug nicht gemäß § 294 BGB tatsächlich angeboten. Und soweit unter den Voraussetzungen des § 295 BGB ein wörtliches Angebot genügen kann, liegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen hier nicht vor. Insbesondere fehlt es an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. zu dieser Voraussetzung des Annahmeverzugs etwa Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 295 Rn. 4). Die Beklagte hat sich vielmehr überhaupt nicht zu der Frage geäußert, ob sie – würde es denn tatsächlich angeboten werden – das Fahrzeug entgegennehmen werde. Und allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (ausdrücklich BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 – XI ZR 552/20 –, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 – XI ZR 149/20 –, Rn. 17 a. E, juris). Es kommt daher schon nicht mehr darauf an, ob überhaupt ein wörtliches Angebot vorlag, das ggf. den Anforderungen des § 295 BGB genügt hätte. d) Soweit im Allgemeinen eine wie demnach hier derzeit unbegründete Leistungsklage dahin ausgelegt werden kann, dass in ihr eine Klage auf Feststellung des fraglichen Anspruchs enthalten ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 308 Rn. 4 m. N. zur Rspr.), scheidet das vorliegend aus. Vielmehr ist die Klage in einer Konstellation wie der vorliegenden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.03.2021 - XI ZR 193/20 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/20 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 559/20 -, juris Rn. 15) als derzeit unbegründet abzuweisen, ohne dass der Beklagten durch eine Rechtskraft dieser Entscheidung weitere Einwendungen abgeschnitten wären (vgl. Senat, Urteil vom 1. März 2022 - 6 U 551/19 -, Rn. 19, juris). Die Auslegung, dass mit der Leistungsklage gleichzeitig als ein Weniger auch die Feststellung des Zahlungsanspruchs begehrt werde, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für diese Feststellung das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben wäre. Denn dem Darlehensnehmer ist es in einer Konstellation wie der vorliegenden möglich und zumutbar, die Fälligkeit des Anspruchs herbeizuführen, weshalb er gehalten wäre, seine Rechte vorrangig mit der Leistungsklage zu verfolgen (Senat, Urteil vom 29. März 2022 - 6 U 619/19 -, Rn. 22 ff., juris). 3. Mangels Herbeiführung von Annahmeverzug (soeben 2. c) dd) (2)) ist die Berufung auch mit ihrem auf dessen Feststellung gerichteten Antrag zurückzuweisen; die Klage ist insoweit unbegründet. 4. Zuletzt ist die Klage nach Berufungsantrag zu 4) in allen ihren - auch den hilfsweise zur Entscheidung gestellten - Abstufungen unbegründet. a) Anders als das Landgericht angenommen hat, lässt sich allerdings die Zulässigkeit der Klage nicht mit der Erwägung verneinen, ein Preis- und Leistungsverzeichnis existiere bei der Beklagten für Darlehensverträge wie den streitgegenständlichen nicht, die Klage sei daher objektiv sinnlos und ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Vorliegend ist die Existenz eines solchen Verzeichnisses eine Frage der Berechtigung des materiellen Klagebegehrens. Fehlt es daran als einer materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung, muss die Klage als unbegründet, nicht als unzulässig abgewiesen werden (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., Vor § 253 Rn. 18). b) Die demnach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Überlassung des von ihr geforderten Preis- und Leistungsverzeichnisses könnte sich allein aus § 492 Abs. 3 S. 1 BGB ergeben, wonach dem Verbraucher nach Vertragsschluss eine Abschrift der Vertragsunterlagen zur Verfügung zu stellen ist. Das würde jedoch voraussetzen, dass es sich bei dem von der Klägerin als existent behaupteten Preis- und Leistungsverzeichnis um einen Bestandteil des streitgegenständlichen Vertrages handeln würde und das ist nicht der Fall: Entgegen der demnach falschen Behauptung der Klägerin ist an keiner Stelle des streitgegenständlichen Vertrages ausdrücklich ein Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug genommen, auch eine Bezugnahme auf neben den beigefügten Darlehensbedingungen weitere AGB findet sich dort nicht. Es ist daher nicht erkennbar, wie ein Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hätte werden sollen. Damit scheidet ein Anspruch der Klägerin aus § 492 Abs. 3 S. 1 BGB aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1, 344 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die Rechtshängigkeit entfallen und es ist insoweit nur noch gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden. Danach haben die Parteien, die auf den negativen Feststellungsantrag entfallenden Kosten zu gleichen Teilen zu tragen: Ob die bis zur Beendigung des Darlehens zulässige negative Feststellungsklage auch begründet war, hängt von der Beurteilung des von der Beklagten erhobenen Rechtsmissbrauchseinwands ab. Dabei handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage, die erst nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21, juris – beantwortet werden könnte. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt allerdings nicht in Betracht, da die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen ist. Der Ausgang des Erledigungsstreits ist deshalb als offen anzusehen, weshalb es billigem Ermessen entspricht, die Kosten insoweit hälftig zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.