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Beschluss

6 U 242/20

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1111.6U242.20.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27.7.2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %. 3. Der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt, der des Berufungsverfahrens auf bis zu 40.000,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27.7.2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %. 3. Der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt, der des Berufungsverfahrens auf bis zu 40.000,00 €. I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 5.12.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 24.11.2016 teilweise finanzierten PKW-Kaufs. Mit seiner Klage hat er die Feststellung verlangt, dass seine primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 5.12.2018 erloschen seien. Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise Erfolg hat, hat sie eine Hilfswiderklage erhoben, gerichtet auf die Feststellung von Ansprüchen auf Ausgleich des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts sowie auf Verzinsung der jeweils offenen Valuta. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger den Widerruf nach Ablauf der gesetzlichen Frist erklärt habe. Über die Hilfswiderklage ist keine Entscheidung ergangen. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt hat. Der Kläger löste das Darlehen durch Zahlung der Schlussrate im Dezember 2020 vollständig ab. Daraufhin hat der Kläger den negativen Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und seine Klage um die Anträge erweitert, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.330,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 09.12.2020 zu zahlen, nach Herausgabe des Fahrzeugs XY, FIN: ..., nebst Fahrzeugschlüssel, unter Anrechnung eines Wertverlustes, welcher sich nach der Differenz des zu ermittelnden Verkehrswertes des finanzierten Fahrzeuges bei Abschluss des Darlehensvertrags vom 24.11.2016 zur Darlehens-Nr. ... und dem Verkehrswert des Fahrzeuges bei Rückgabe an die Beklagte bemisst, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 21.07.2022 angeschlossen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und möchte die Zurückweisung der Berufung erreichen. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21.9.2021 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass nach der übereinstimmend erklärten teilweisen Erledigung der Hauptsache Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen. Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9.11.2022 Stellung genommen. II. Die Berufung ist mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien bezüglich der negativen Feststellungsklage unzulässig geworden und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 1. Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungsführer mit der Berufung die Beschwer bekämpft, die sich für den Kläger aus der Abweisung der Klage ergibt. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt, über den in erster Instanz nicht entschieden wurde. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09, Rn. 17; BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 –, Rn. 47, juris). Die Beschwer muss dabei nicht nur im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen. Sie darf auch nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen sein (Zöller, ZPO, 34. Auflage, Vor § 511, Rn. 10; BGH, Urteil vom 15. März 2002 – V ZR 39/01 –, juris, Rn. 9). Eine alleine verbliebene Beschwer des Klägers im Kostenpunkt genügt nicht, § 99 Abs. 1 ZPO. 2. Der Kläger ist durch das erstinstanzliche Urteil zunächst insoweit beschwert gewesen, als das Landgericht die negative Feststellungsklage abgewiesen hat. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist die Rechtshängigkeit des negativen Feststellungsantrags bzw. der auf Feststellung seiner Erledigung gerichteten Klage entfallen. Mit den Erledigungserklärungen der Parteien endete die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache; anhängig bleibt insoweit nur der Kostenpunkt, über den gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss 12. April 2011 – VI ZB 44/10, Rn. 5). Das angefochtene Urteil, mit dem das Landgericht über die dort ausschließlich verfolgte negative Feststellungsklage entschieden hat, ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden (Musielak/Voit/Flockenhaus, 19. Aufl. 2022, ZPO § 91a Rn. 18; BayVerfGH, Entscheidung vom 21.04.1989 - Vf. 3-VI-88, NJW 1990, 1783) und die – auf die Klageabweisung gründende – Beschwer des Klägers damit entfallen. Es gibt damit keine Beschwer mehr, gegen die sich die Berufung des Klägers richten könnte, und es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger sich mit den zuletzt gestellten Leistungsanträgen gegen eine Beschwer des landgerichtlichen Urteils wenden würde, hätte dieses seine Wirkungen nicht aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung verloren. Auf die mit Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9.3.2022 – 4 U 36/21 – entschiedene Frage, ob mit dem Übergang von einer erstinstanzlich verfolgten negativen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Begehr weiterverfolgt wird, kommt es daher im Streitfall nicht an. Und soweit der Kläger auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 9.9.2022 – 19 U 309/21 – verweist, ist dort die Erledigungserklärung hinsichtlich des erstinstanzlich verfolgten negativen Feststellungsantrags – anders als vorliegend – einseitig geblieben. Die Berufung ist daher infolge übereinstimmender Erledigungserklärung der erstinstanzlich verfolgten Klage unzulässig geworden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 91a ZPO hälftig zu teilen bzw. gegeneinander aufzuheben. Die bis zur Ablösung des Darlehens durch den Kläger während des Berufungsverfahrens mit dem ursprünglichen Berufungsantrag weiterverfolgte negative Feststellungsklage war zulässig (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, juris). Dem Kläger stand bei Erklärung des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu, weil die Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 BGB mangels ordnungsgemäßer Angaben zur Höhe des Verzugszinssatzes und zur Pflichtangabe zur Art und Weise seiner Anpassung (Senat, Urteile vom1. März 2022 – 6 U 551/19 –, Rn. 7, juris, vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 29, juris, und vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 23 ff. juris) nicht zu laufen begann. Die Frage, ob die Feststellungsklage auch begründet war, hängt daher von der Beurteilung des von der Beklagten erhobenen Rechtsmissbrauchseinwands ab. Dabei handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage, die erst nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21, juris – beantwortet werden könnte. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt allerdings nicht in Betracht, da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist und die Kostenentscheidung, soweit diese nach § 91a ZPO zu treffen ist, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen hat. Der Ausgang des Erledigungsstreits ist deshalb als offen anzusehen, weshalb es billigem Ermessen entspricht, die Kosten insoweit hälftig zu teilen. Der Streitwert in erster Instanz bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 – XI ZR 648/18 –, juris, Rn. 3). Soweit die Streitwertfestsetzung des Landgerichts darüber hinaus die auf den Kaufpreis geleistete Anzahlung berücksichtigt, obwohl diese nicht streitgegenständlich war, war der Streitwert für die erste Instanz nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern und in der Stufe bis 22.000 € festzusetzen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens richtet sich nach dem Betrag des zuletzt verfolgten Leistungsantrags.