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Urteil

6 U 78/21

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1129.6U78.21.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 19.7.2022 wird aufrechterhalten. 2. Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die weitere Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils und des Versäumnisurteils vom 19.7.2022 vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. ___________________________ Streitwert für beide Instanzen: Bis 80.000 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 19.7.2022 wird aufrechterhalten. 2. Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die weitere Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils und des Versäumnisurteils vom 19.7.2022 vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. ___________________________ Streitwert für beide Instanzen: Bis 80.000 Euro. I. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie der Beklagten aus einem grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehensvertrag vom 21.3.2012 nicht mehr verpflichtet seien, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen, nachdem sie mit Schreiben vom 12.5.2020 den Widerruf und hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklärt haben. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar sei das ursprünglich bestehende Widerrufsrecht der Kläger bei Abgabe der Widerrufserklärung im Jahr 2020 verfristet gewesen, jedoch sei die hilfsweise erklärte Kündigung der Kläger gemäß § 494 Abs. 6 BGB wirksam; dabei hat das Landgericht den Grund für den Wegfall der Verpflichtung der Kläger nicht in den Tenor aufgenommen. Dagegen haben sich Kläger und Beklagte jeweils mit ihren Rechtsmitteln gewandt. Dabei begehrten die Kläger sowohl im Wege der Berufung als auch der Hilfsanschlussberufung die Feststellung, dass ihre Verpflichtungen gerade wegen ihres Widerrufs weggefallen seien, die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und die vollständige Abweisung der Klage. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der zunächst in der Berufung gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Versäumnisurteils vom 19.7.2022 Bezug genommen. Nachdem die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.6.2022 säumig waren, hat der Senat mit Versäumnisurteil vom 19.7.2022 auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Im gleichen Urteil hat der Senat außerdem die Berufung und die Hilfsanschlussberufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen; bezüglich der Begründung wird auf das Versäumnisurteil vom 19.7.2022 Bezug genommen. Die Kläger haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 20.7.2022 zugestellte Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 27.7.2022, eingegangen am 27.7.2022, Einspruch eingelegt und zur Begründung auf ihre früheren Schriftsätze verwiesen. Mit Schriftsatz vom 21.11.2022 haben die Kläger ergänzend Stellung genommen. Die Beklagte beantragt zuletzt, das Versäumnisurteil vom 19.7.2022 aufrechtzuerhalten. Die Kläger beantragen, das Versäumnisurteil vom 19.07.2022 – 6 U 78/21- aufzuheben und I. 1. die Berufung der Beklagtenpartei zurückzuweisen; 2. hilfsweise bezogen auf den Antrag zu I. 1.: das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.02.2021 – 2 O 286/20 – abzuändern und festzustellen, dass die Kläger wegen des Widerrufs vom 12.05.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 21.03.2012 über 120.000,00 EUR (Konto Nr. ...) verpflichtet sind, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen. II. das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.02.2021 – 2 O 286/20 – abzuändern und festzustellen, dass die Kläger wegen des Widerrufs vom 12.05.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 21.03.2012 über 120.000,00 EUR (Konto Nr. ...) verpflichtet sind, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen. Im Termin vom 29.11.2022 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die Wiederholung der bereits verworfenen Berufungs- und Hilfsberufungsanträge des Klägers nicht dahin versteht, dass über Berufung und Hilfsanschlussberufung des Klägers nochmals entschieden werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Nach zulässigem Einspruch der Kläger gegen das Versäumnisurteil vom 19.7.2022 ist allein noch über die Berufung der Beklagten zu entscheiden. Soweit im genannten Urteil auch Berufung und Hilfsanschlussberufung der Kläger verworfen wurden, beruhte das nicht auf der Säumnis, sondern auf § 522 Abs. 1 ZPO; insoweit hat der Einspruch daher keine Wirkung. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, daher ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Denn zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass das Widerrufsrecht der Kläger bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet war (1.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift jedoch auch die Kündigung der Kläger nicht durch (2). Dabei finden gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB sowie - bezüglich des Gesetzes vom 9.6.2021 (BGBl I 2021, 1666) zur Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - entsprechend Art. 170 EGBGB (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., Einl. vor § 241 Rn. 14 m. N. zur Rspr.) die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 1. Das gemäß § 495 Abs. 1 BGB ursprünglich bestehende Widerrufsrecht der Kläger war bei Abgabe der Widerrufserklärung im Jahr 2020 verfristet, wie das Landgericht richtig entschieden hat. Denn die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist waren mit Zustandekommen des Vertrages (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) BGB) erfüllt, indem den Klägern unstreitig ein Exemplar des Vertrages überlassen worden ist und dieses entgegen der Auffassung der Kläger eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) enthielt. a) Die den Klägern überlassene, gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB notwendige Widerrufsinformation ist gesetzeskonform. aa) Soweit in der Information zum Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Abs. 2 BGB Bezug genommen wird, der seinerseits auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, ist das, wie der Bundesgerichtshof bereits vielfach bestätigt hat, nicht zu beanstanden. (1) Die Bezugnahme auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift verstößt nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht gegen das Transparenzgebot und ist klar und verständlich (BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52-64, Rn. 18 - 19). Auch die Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB sieht diese Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB vor. Mit dem Muster hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass dadurch über den Fristbeginn ausreichend informiert wird (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, Rn. 16; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 16, juris [mit abweichender Beurteilung nur im vorliegend nicht eröffneten Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie]; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18 -, Rn. 13, juris). (2) Dem steht nicht entgegen, dass der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 - C-66/19 -, juris). Das folgt schon daraus, dass die Richtlinie 2008/48/EG nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) auf Immobiliardarlehen nicht anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - XI ZR 53/18 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17 -, Rn. 17, juris). Dabei bleibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch nachdem der Bundesgerichtshof in Übernahme der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die fragliche Formulierung im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nicht mehr als klar und verständlich qualifiziert (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn. 16, juris). Dass damit dieselbe Formulierung im einen Zusammenhang als ausreichend klar und verständlich beurteilt wird, im anderen nicht, steht diesem Ergebnis entgegen der Auffassung der Kläger nicht entgegen; was unter „klar und verständlich“ zu verstehen ist, hängt von den rechtlichen Vorgaben ab, denen jeweils zu genügen ist, so dass dieselbe Formulierung nach Maßstäben des nationalen Rechts ausreichend, nach Maßstäben des Europäischen Rechts dagegen ungenügend sein kann. bb) Entsprechendes gilt für die weitere, von den Klägern beanstandete Passage in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation. Auch die Angaben zur Nachholung von Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB und der dann für den Widerruf geltenden Monatsfrist entsprechen dem gesetzlichen Muster; auch insoweit hat der Gesetzgeber mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB zum Ausdruck gebracht, dass der Hinweis in der auch vorliegend von der Beklagten verwendeten Formulierung gesetzeskonform informiert. b) Im Hinblick auf die weiteren Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, deren Erteilung gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) BGB Voraussetzung des Fristlaufs ist, sind die Kläger dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, der Vertrag enthalte auch diese Angaben; es ist auch nicht erkennbar, dass insoweit Angaben fehlen würden. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts können sich die Kläger auch nicht auf die hilfsweise erklärte Kündigung stützen. Dabei kann offen bleiben, ob es des vom Landgericht vermissten Hinweises in den Vertragsunterlagen auf das Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 ZPO überhaupt bedurft hätte (vgl. dazu aber BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 36, juris), ob die Vorschrift auf Immobiliardarlehensverträge anwendbar ist und ob im streitgegenständlichen Vertrag sonst Kündigungsrechte unzureichend angegeben wären. Denn unstreitig haben die Kläger die offene Valuta nicht binnen zwei Wochen nach dem von ihnen behaupteten Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt, so dass die Kündigung jedenfalls gemäß § 489 Abs. 3 ZPO als nicht erfolgt gelten würde; diese Vorschrift ist auch auf die Kündigung nach § 494 Abs. 6 ZPO anwendbar (vgl. nur Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 489 Rn. 12; Rohe in BeckOK/BGB, 62. Ed., § 489 Rn. 13; BT-Drs. 16/11643, 75). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 97, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht entgegen der Auffassung der Kläger nicht. Soweit sie dazu im Schriftsatz vom 21.11.2022 auf den Wert ihrer Berufung und darauf verweisen, dass es an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ungeklärten Rechtsfragen einer Kündigung gemäß § 494 Abs. 6 BGB fehle, sind beide Gesichtspunkte schon gar nicht entscheidungserheblich. Der Streitwert liegt in beiden Instanzen in der Stufe bis 80.000 Euro. Auf diesen Wert ist von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG) auch die Festsetzung des Streitwerts für das landgerichtliche Verfahren abzuändern. Maßgeblich ist bei der streitgegenständlichen negativen Feststellungsklage außerhalb verbundener Verträge die Summe der bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – XI ZR 452/17 –, juris). Dass die Kläger die negative Feststellungsklage auf mehrere Gründe gestützt haben, erhöht den Streitwert nicht, nachdem jeweils derselbe Anspruch der Beklagten geleugnet wird. Daher erhöhen auch die Berufung und die Anschlussberufung der Kläger den Streitwert in der Berufungsinstanz nicht.