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Versäumnisurteil

6 U 78/21

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0719.6U78.21.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 23.2.2021 abgeändert und die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung und die Hilfsanschlussberufung der Kläger werden verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ___________________________ Streitwert für beide Instanzen: Bis 80.000 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 23.2.2021 abgeändert und die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung und die Hilfsanschlussberufung der Kläger werden verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ___________________________ Streitwert für beide Instanzen: Bis 80.000 Euro. I. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie der Beklagten aus einem grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehensvertrag vom 21.3.2012 nicht mehr verpflichtet seien, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen, nachdem sie mit Schreiben vom 12.5.2020 den Widerruf und hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklärt haben. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar sei das ursprünglich bestehende Widerrufsrecht der Kläger bei Abgabe der Widerrufserklärung im Jahr 2020 verfristet gewesen, weil der Vertrag alle Pflichtangaben und insbesondere eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsinformation enthalte; dass die Widerrufsinformation bezüglich der Pflichtangaben lediglich Beispiele nenne, greife nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Immobiliardarlehen nicht durch. Jedoch sei die hilfsweise erklärte Kündigung der Kläger gemäß § 494 Abs. 6 BGB wirksam, weil der Vertrag keinen Hinweis auf das Kündigungsrecht nach dieser Vorschrift enthalte. Prozessual handele es sich jeweils um denselben Streitgegenstand, soweit die begehrte Feststellung von den Klägern zum einen mit der Wirksamkeit des Widerrufs, zum anderen mit der Wirksamkeit der Kündigung begründet werde; als reines Begründungselement sei daher weder das eine noch das andere in den Urteilstenor aufzunehmen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln. Die Beklagte möchte mit ihrer Berufung weiterhin volle Abweisung der Klage erreichen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Kündigung der Kläger für wirksam gehalten: Einerseits bestehe bei - wie hier - Immobiliardarlehensverträgen kein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB. Andererseits übersehe das Landgericht, dass jedenfalls die Fiktion des § 489 Abs. 3 BGB greife, nachdem die Kläger das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Kündigung zurückgezahlt haben. Die Beklagte beantragt zu ihrer Berufung: Das Urteil des Landgerichts Ravensburg 2 O 286/20, zugestellt am 24.02.2021, wird wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger beantragen demgegenüber, I. 1. Die Berufung der Beklagtenpartei zurückzuweisen; 2. hilfsweise bezogen auf den Antrag zu I. 1.: das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.02.2021 - 2 O 286/20 - abzuändern und festzustellen, dass die Kläger wegen des Widerrufs vom 12.05.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 21.03.2021 über 120.000,00 EUR (Konto Nr. ...) verpflichtet sind, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die Kläger beantragen außerdem zu ihrer eigenen Berufung, II. das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.02.2021 - 2 O 286/20 - abzuändern und festzustellen, dass die Kläger wegen des Widerrufs vom 12.05.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 21.03.2012 über 120.000,00 EUR (Konto Nr. ...) verpflichtet sind, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die Beklagte beantragt demgegenüber, die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kläger meinen, das Landgericht habe den Widerruf zu Unrecht für verfristet gehalten. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation sei fehlerhaft, indem sie einerseits dahin informiere, dass über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich in Textform informiert werden könne; das sei falsch oder doch unvollständig. Andererseits sei die Widerrufsinformation wegen der Nennung nur von Beispielen für Pflichtangaben fehlerhaft. Die Kläger waren im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.6.2022 säumig, die Beklagte hat den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Der Senat hat im Termin darauf hingewiesen, dass in der Antragstellung der Kläger neben einer eigenen Berufung eine Hilfsanschlussberufung liegen dürfte, jedoch die Berufung der Kläger mangels Beschwer, die Hilfsanschlussberufung mangels Begründung unzulässig und zu verwerfen sein dürfte; die Kläger hatten nach Zustellung des Protokolls der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme auf diese entsprechend protokollierten Hinweise. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 24.6.2022 Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Mosthaf und Richter am Oberlandesgericht Dr. Häcker und mit Schriftsatz vom 8.7.2022 erneut Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Mosthaf, Richter am Oberlandesgericht Dr. Häcker und zusätzlich Richterin am Amtsgericht Bosch wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt haben, hat der Senat die Ablehnungsgesuche mit Beschlüssen vom 27.6.2022 bzw. vom 18.7.2022 als unzulässig verworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Auf die Berufung der Beklagten ist, nachdem die Kläger im Termin vom 28.6.2022 säumig waren und die Beklagte den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt hat, im Wege des Versäumnisurteils das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, § 539 Abs. 2 ZPO. III. Die Berufung der Kläger ist bereits unzulässig und daher zu verwerfen, § 522 Abs. 1 ZPO. Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch das angefochtene Urteil beschwert ist (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., Vor § 511 Rn. 10). Daran fehlt es vorliegend, indem die Beklagte erstinstanzlich dem Antrag der Kläger entsprechend verurteilt wurde und die Kläger damit voll obsiegt haben. Eine teilweise Klageabweisung liegt insoweit auch nicht deshalb vor, weil das Landgericht angenommen hat, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Vielmehr hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt, soweit die Kläger ihre negative Feststellungsklage sowohl auf die Wirksamkeit des Widerrufs als auch auf die Wirksamkeit der Kündigung gestützt haben. Denn Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage ist das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen der Kläger festgestellt wissen will (Zöller/G. Vollkommer, a. a. O., Einleitung Rn. 77), hier also einheitlich die Ansprüche der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleistungen, gleich auf Grund welcher Umstände die Kläger deren Bestehen leugnen. Zu Recht hat das Landgericht dementsprechend auch den Grund für das Nichtbestehen der Ansprüche der Beklagten als reines Begründungselement nicht in den Tenor aufgenommen. IV. Soweit die Kläger ihren negativen Feststellungsantrag zusätzlich hilfsweise für den Fall des Erfolgs der Berufung der Beklagten stellen, liegt darin eine Hilfsanschlussberufung, über die mit dem Eintritt der Bedingung in Gestalt des Erfolgs der Berufung der Beklagten zu entscheiden ist, die aber gleichfalls unzulässig und daher zu verwerfen ist. 1. Das gilt bereits deshalb, weil die Einlegungs- und Begründungsfrist des § 524 Abs. 3 ZPO nicht eingehalten ist. Den Klägern wurde mit Verfügung vom 1.3.2021 Frist zur Erwiderung auf die Berufung der Beklagten bis zum 16.4.2021 gesetzt, innerhalb derer auch die Anschlussberufung einzulegen und zu begründen gewesen wäre. Einlegung nebst Begründung erfolgten jedoch erst mit Schriftsatz vom 25.5.2021. 2. Darüber hinaus ist eine Anschlussberufung zwar grundsätzlich auch unter der Bedingung möglich, dass dem in erster Linie gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung nicht entsprochen wird (Zöller/Heßler, a. a. O., § 524 Rn. 17) und die Anschlussberufung setzt auch eine Beschwer nicht notwendig voraus (Zöller/Heßler, a. a. O., § 524 Rn. 31). Jedoch ist eine Anschlussberufung nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll, als die Zurückweisung der Berufung. Unzulässig ist daher die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 – V ZR 42/86 –, Rn. 10, juris; Zöller/Heßler, a. a. O., § 524 Rn. 31). Das ist vorliegend der Fall, indem es sich nach dem soeben III. Gesagten um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, soweit die Kläger ihre negative Feststellungsklage sowohl auf die Wirksamkeit ihres Widerrufs, als auch auf die Wirksamkeit ihrer Kündigung stützen. Daher bleibt es auch ohne Relevanz, dass die Kläger gegenüber dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ergänzend in ihren Antrag aufnehmen, sie schuldeten „wegen des Widerrufs“ nichts mehr; das ist als bloßes Element der Begründung unbeachtlich. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert liegt in beiden Instanzen in der Stufe bis 80.000 Euro. Auf diesen Wert ist von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG) auch die Festsetzung des Streitwerts für das landgerichtliche Verfahren abzuändern. Maßgeblich ist bei der streitgegenständlichen negativen Feststellungsklage außerhalb verbundener Verträge die Summe der bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – XI ZR 452/17 –, juris). Dass die Kläger die negative Feststellungsklage auf mehrere Gründe gestützt haben, erhöht den Streitwert nicht, nachdem es sich gleichwohl um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. oben III.). Aus dem gleichen Grund erhöhen auch die Berufung und die Anschlussberufung der Kläger den Streitwert in der Berufungsinstanz nicht.