Beschluss
6 U 64/23
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0328.6U64.23.00
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Darlehnsgeber hat gegenüber dem vorleistungspflichtigen Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Der Darlehensgeber kann sich auf die Vorleistungspflicht und das daraus abgeleitete Gegenrecht berufen, auch wenn er den Widerruf zurückgewiesen hat und den Rückgewähranspruch bereits dem Grunde nach in Abrede stellt.
2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt nicht, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs unmöglich wird, weil er es an einen Dritten veräußert hat (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22). Dies gilt auch dann, wenn der Darlehnsgeber der Veräußerung des Fahrzeugs an den Dritten zugestimmt und diesem die Ablösesumme mitgeteilt hat.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.4.2023 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 8.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Darlehnsgeber hat gegenüber dem vorleistungspflichtigen Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Der Darlehensgeber kann sich auf die Vorleistungspflicht und das daraus abgeleitete Gegenrecht berufen, auch wenn er den Widerruf zurückgewiesen hat und den Rückgewähranspruch bereits dem Grunde nach in Abrede stellt. 2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt nicht, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs unmöglich wird, weil er es an einen Dritten veräußert hat (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22). Dies gilt auch dann, wenn der Darlehnsgeber der Veräußerung des Fahrzeugs an den Dritten zugestimmt und diesem die Ablösesumme mitgeteilt hat. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.4.2023 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 8.000 Euro. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur teilweisen Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4. Oktober 2023 (Bl. 28 ff. d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt in der Berufung, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.04.2023 − 14 O 266/22 − abzuändern und die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 7.822,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3. Januar 2024 die am Hinweisbeschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zum Hinweisbeschluss Stellung genommen. Das Befangenheitsgesuch wurde mit Beschluss vom 4. März 2024 teils als unzulässig verworfen, teils für unbegründet erklärt. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den bereits zitierten Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. 2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. a) Soweit der Kläger darin nochmals seine Auffassung vertieft, die Annahme einer Vorleistungspflicht scheide bei europarechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts aus, ist schon im Hinweisbeschluss (dort I. 2. c)) erläutert, dass und warum insoweit für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum ist. Nach der dort zitierten, ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bestimmungen des nationalen Rechts über die Rechtsfolgen des Widerrufs und die Vorleistungspflicht des Verbrauchers nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig. Eine richtlinienkonforme Auslegung scheidet jedoch aus, wenn sie zur Folge hätte, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt würde (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19 f., juris, m. w. N. zur Rspr. auch des Europäischen Gerichtshofs). An diesem Ergebnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21 -, juris, Rn. 300 ff. festzuhalten (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 51, juris), auch § 242 BGB greift insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zugunsten des Klägers ein. b) Auch ergibt sich nichts für den Kläger aus dem Verweis auf die als Anlage S 1 vorgelegte Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 24. April 2023 - 19 U 6124/22), insbesondere liegt insoweit keine Divergenz zur Entscheidung des Senats vor, die das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ausschließen würde. Anders als es der Kläger in der Stellungnahme darstellt, legt der Senat der Entscheidung bereits nicht die formale Annahme zugrunde, dass notwendige Voraussetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Entfallen der Vorleistungspflicht (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22 -, juris) sei, dass der Veräußerung des Fahrzeugs eine Rückkaufvereinbarung zwischen Verbraucher und ursprünglichem Verkäufer zugrundeliegt. Maßgeblich ist für den Senat vielmehr bereits, dass für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erwägung tragend ist, dass der Verbraucher aus seinem Empfängerhorizont glauben durfte, der Händler nehme das Fahrzeug in Erfüllung der bei wirksamem Widerruf gegenüber der Bank bestehenden Rückgabepflicht entgegen und dass diese Voraussetzung - anders als möglicherweise in dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Einzelfall - bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung offensichtlich nicht vorliegt. Ob die Vorleistungspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausschließlich dann entfällt, wenn die Veräußerung im Rahmen einer bereits ursprünglich mit dem Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs geschlossenen Rückkaufvereinbarung erfolgt ist bzw. stets dann fortbesteht, wenn die Veräußerung an einen weder am Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten Dritten erfolgt, braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden und auch eine relevante Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München liegt nicht vor; vielmehr führt lediglich die Subsumtion des jeweils zu beurteilenden, konkreten Einzelfalls zu verschiedenen Ergebnissen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.