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Urteil

6 U 20/25

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0617.6U20.25.00
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Leitsätze
Ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts besteht nicht nach der seit dem 13. Juni 2014 gültigen Rechtslage, nach der der Unternehmer nach einem Widerruf die Rückzahlung verweigern kann, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 - X ARZ 38/25; Fortführung OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 6 UH 4/24 und OLG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2025 - 6 U 89/24). Denn es fehlt an der nach früherem Recht bestehenden Zug-um-Zug-Verknüpfung und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsorts für die wechselseitigen Verpflichtungen.(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 20.12.2024 wird zurückgewiesen. 2. Auf den Verweisungsantrag des Klägers wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Landgericht Berlin II verwiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Urteil des Landgerichts Berlin vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 45.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts besteht nicht nach der seit dem 13. Juni 2014 gültigen Rechtslage, nach der der Unternehmer nach einem Widerruf die Rückzahlung verweigern kann, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 - X ARZ 38/25; Fortführung OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 6 UH 4/24 und OLG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2025 - 6 U 89/24). Denn es fehlt an der nach früherem Recht bestehenden Zug-um-Zug-Verknüpfung und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsorts für die wechselseitigen Verpflichtungen.(Rn.36) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 20.12.2024 wird zurückgewiesen. 2. Auf den Verweisungsantrag des Klägers wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Landgericht Berlin II verwiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Urteil des Landgerichts Berlin vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 45.000 € I. Der in F. im Bezirk des Landgerichts Rottweil wohnhafte Kläger kaufte am 10.3.2022 über den Online-Shop der Beklagten ein Elektroauto des Typs T., das ihm am 23.12.2022 übergeben wurde. Der Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis von 43.970 Euro. Am 7.11.2023 widerrief er seine Vertragserklärung und forderte die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises auf. Das Fahrzeug befindet sich nach wie vor beim Kläger. Der Kläger hat beim Landgericht Rottweil Klage im Urkundenprozess erhoben, gerichtet auf die Erstattung des Kaufpreises von 43.970 Euro nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 22.11.2023 sowie auf Ausgleich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.877,11 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen. Er macht geltend, er sei im November 2023 noch berechtigt gewesen, den Kaufvertrag zu widerrufen. Das Landgericht Rottweil sei örtlich zuständig, da im dortigen Bezirk ein einheitlicher Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO liege. Die Beklagte hat gerügt, das Landgericht Rottweil sei für die Klage örtlich nicht zuständig, insbesondere bestehe keine Zuständigkeit nach § 29 ZPO; der Erfüllungsort für den vom Kläger verfolgten Rückzahlungsanspruch liege nicht am Wohnort des Klägers, sondern an ihrem Sitz. Zudem sei die Klage im Urkundenprozess nicht statthaft. Ein Widerrufsrecht habe dem Kläger bei Abgabe der Widerrufserklärung nicht mehr zugestanden, ggf. verstoße die Ausübung aber auch gegen Treu und Glauben. Im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs sei der Kläger vorleistungspflichtig, weshalb die Einrede aus § 357 Abs. 4 BGB begründet sei. Hilfsweise hat die Beklagte in erster Instanz mit einer Gegenforderung auf Ersatz des Wertverlusts am Fahrzeug die Aufrechnung erklärt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. In seinem Bezirk befinde sich kein besonderer Gerichtsstand, insbesondere nicht der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die abgewiesenen Anträge weiter und macht weiterhin und vertiefend geltend, das Landgericht habe seine Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint; bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Widerruf bestehe der Gerichtsstand des § 29 ZPO am Wohnsitz des Käufers, wo sich die Kaufsache befinde. Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 20. Dezember 2024 zu Aktenzeichen 3 O 127/24 wird die Beklagte verurteilt, 1) an den Kläger einen Betrag von 43.970,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43.970,00 € seit dem 22.11.2023 zu zahlen sowie 2) an den Kläger einen Betrag von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Rottweil, „überaus hilfsweise“ beantragt er die Verweisung an das Landgericht Berlin II. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint im Wesentlichen, das angefochtene Urteil - das sich damit allerdings nicht befasst - gehe zutreffend davon aus, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe. Die Beklagte legt außerdem Anschlussberufung ein und beantragt insoweit hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Berufung nicht zurückweist, widerklagend: 3. Unter Abänderung des am 20.12.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Rottweil, Az. 3 O 127/24, wird festgestellt, dass die Klagepartei dazu verpflichtet ist, der Beklagten Ersatz für den Wertverlust zu leisten, den das Fahrzeug T. mit der FIN ... während der Zeit der Nutzung ab der Übergabe des Fahrzeugs am 23.12.2022 bis zu der tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs erlitten hat. Höchst hilfsweise für den Fall, dass das Gericht dem unter Ziff. 3 geltend gemachten Antrag nicht stattgeben sollte, beantragt die Beklagte widerklagend: 4. Unter Abänderung des am 20.12.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Rottweil, Az. 3 O 127/24, wird festgestellt, dass die Klagepartei dazu verpflichtet ist, der Beklagten Schadensersatz für den Wertverlust zu leisten, den das Fahrzeug T. mit der FIN ... ab dem Zeitpunkt des Widerrufs am 07.11.2023 bis zu der tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs erlitten hat. Der Kläger hat einen Gegenantrag zur Anschlussberufung nicht gestellt. Bezüglich des weiteren Vortrags in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15.5.2025 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien beschlossen, dass gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird und hat den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten auf den 30.5.2025, sowie Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 17.6.2025 bestimmt. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit rechtsfehlerfrei verneint. Auf den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Verweisungsantrag des Klägers ist der Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das Landgericht Berlin II zu verweisen. 1. Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand an ihrem Sitz in Berlin (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO). Im Bezirk des Landgerichts Rottweil besteht kein besonderer Gerichtsstand. a) Einen besonderen Gerichtsstand, der an das Vorliegen eines Verbrauchervertrages anknüpft und dem Verbraucher das Recht gibt, seine Klage in dem Gerichtsbezirk zu erheben, wo er seinen Wohnsitz hat, sieht die Zivilprozessordnung lediglich in § 29c ZPO für Haustürgeschäfte vor. Diese Vorschrift kann mangels einer planwidrigen Regelunglücke nicht im Wege der Analogie auf Fernabsatzverträge wie den vorliegenden angewendet werden (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 29c ZPO, Rn. 4; Stein/Roth, 24. Aufl., ZPO § 29c Rn. 2, beck-online). b) Richtig hat das Landgericht angenommen, dass sich eine örtliche Zuständigkeit nicht aus § 29 ZPO ergibt, denn der Erfüllungsort befindet sich am Sitz der Beklagten. aa) Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) ist dort begründet, wo der Schuldner nach materiellem Recht zu leisten hat. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB ist die Leistung zur Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung in der Regel an dem Ort zu erbringen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz, bei juristischen Personen den Sitz hatte, es sei denn, die Vertragsparteien haben einen anderen Leistungsort bestimmt oder ein solcher ergibt sich aus den Umständen des Falles. Dabei ist der Erfüllungsort grundsätzlich für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen und es besteht deshalb regelmäßig kein einheitlicher Leistungsort (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04 -, Rn. 11-12, juris; BGH, Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03 -, Rn. 12, juris). Das gilt nach § 270 Abs. 4 BGB auch für die Geldschuld als Schickschuld, bei der der Leistungsort ebenfalls beim Schuldner liegt, auch wenn der Leistungserfolg beim Gläubiger eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94 -, Rn. 13, juris). bb) Die Erfüllung der streitgegenständlichen Geldschulden hat danach gemäß § 269 Abs. 1 BGB am Sitz der Beklagten zu erfolgen. Eine vertragliche Regelung oder besondere Umstände des Falles, die einen einheitlichen Leistungsort am Wohnsitz des Klägers begründen könnten, sind nicht gegeben. (1) Weder für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach erfolgreichem Widerruf (§§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 BGB) noch für die Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen Schuldnerverzugs (§§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB) sieht der Vertrag eine Regelung zum Leistungsort vor. Soweit in der Widerrufsbelehrung angegeben ist, dass der Kläger das Fahrzeug im Falle des Widerrufs nicht nur am Sitz der Beklagten in Berlin, sondern auch bei dem örtlichen T. DeliveryCenter übergeben darf, ist damit eindeutig nur seine Rückgabeverpflichtung aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht die der Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises geregelt. Selbst wenn man darin eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht, lässt die Regelung keinen Raum für Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB. Da sich auch im weiteren Text der Widerrufsbelehrung und der übrigen Vertragsbedingungen sonst keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Parteien einen einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung der empfangenen Leistungen festlegen wollten, könnte sich eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung nur aus den weiteren, das Rechtsverhältnis der Parteien prägenden Umständen ergeben, die aber bei der Bestimmung des Leistungsortes nach § 269 Abs. 1 BGB ohnehin zu berücksichtigen sind. (2) Solche besonderen Umstände, die geeignet wären, einen einheitlichen Erfüllungsort zu begründen, sind in einer Konstellation wie der vorliegenden jedoch nicht gegeben, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. zuletzt ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2025 - 6 U 89/24 -, Rn. 26 ff., juris, für einen - wie hier - Widerruf nach Fernabsatzrecht; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 6 UH 4/24 -, Rn. 22 ff., juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2021 - 6 U 769/20 -, Rn. 19, juris zur Rückabwicklung bei verbundenen Verträgen). Soweit der Kläger demgegenüber auf Rechtsprechung und Literatur hinweist, wonach im Fall des Widerrufs - wie bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt oder die ungerechtfertigte Bereicherung - ein einheitlicher Leistungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises und die Rückgabe der Kaufsache dort angenommen werde, wo sich die veräußerte Sache vertragsgemäß befindet und damit regelmäßig am Wohnsitz des Käufers (vgl. dazu den Überblick bei OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2021 - I-8 AR 11/21 -, Rn. 15, juris), sind die fraglichen Fundstellen überholt durch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 - X ARZ 38/25 -, Rn. 17 ff., juris. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass es nach der seit dem 13. Juni 2014 gültigen Rechtslage, nach der gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 und § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. der Unternehmer nach einem Widerruf die Rückzahlung verweigern kann, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat, an der nach früherem Recht bestehenden Zug-um-Zug-Verknüpfung und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsorts für die wechselseitigen Verpflichtungen fehle, so dass ein besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO insoweit nicht bestehe. Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Fall verbundener Verträge zugrundeliegt, beruht die zitierte - tragende - Erwägung darauf nicht, sondern knüpft gerade an die allgemeinen Rechtsfolgen des Widerrufs an. 2. Hat das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit zu Recht verneint, kann der Kläger noch im Berufungsverfahren die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz beantragen, ohne dass dafür ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO erforderlich wäre. Auf den Antrag ist der Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen Urteils der ersten Instanz an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13 -, BGHZ 202, 39-58, Rn. 52; BGH, Beschluss vom 15. Juni 1988 - I ARZ 331/88 -, Rn. 3, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2012 - 17 UF 262/12 -, Rn. 10, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2025 - 6 U 89/24 -, Rn. 34, juris; OLG München, Urteil vom 9. Juli 2013 - 9 U 5159/12 Bau -, Rn. 18, juris). Danach ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Landgericht Berlin II zu verweisen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, die vom Ausgang des Rechtsstreits im Übrigen unabhängig sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Juni 2008 - 5 U 238/07 -, Rn. 28, juris), folgt aus §§ 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz wird gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO das Landgericht Berlin II zu befinden haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.