Urteil
6 U 149/24
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0527.6U149.24.00
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Leitsätze
Ein Kläger, der durch seinen Rechtsanwalt vorgerichtlich nicht begründete Ansprüche aufgrund der unzutreffenden Behauptung verfolgt, Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs zu sein, im Prozess dann zutreffend Ansprüche der Bank geltend macht, der das Fahrzeug als Sicherheit übereignet war, hat gegen den Unfallverursacher insoweit keinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 5.11.2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.190,70 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kläger, der durch seinen Rechtsanwalt vorgerichtlich nicht begründete Ansprüche aufgrund der unzutreffenden Behauptung verfolgt, Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs zu sein, im Prozess dann zutreffend Ansprüche der Bank geltend macht, der das Fahrzeug als Sicherheit übereignet war, hat gegen den Unfallverursacher insoweit keinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 5.11.2024 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.190,70 € I. Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch, den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Halterin des gegnerischen Fahrzeugs. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist nicht im Streit. Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche aus dem Unfall. Mit Schreiben vom 7.9.2023 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der N. Vers.-AG mit, der Kläger mache als Eigentümer Schadensersatzansprüche aus dem Unfall geltend. Mit seiner Klage hat er die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 28.965,48 € und Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 3.644,57 € jeweils nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagten nicht nur Einwendungen zur Höhe geltend gemacht, sondern auch das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug bestritten haben, hat der Kläger erklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über die S. Bank finanziert sei, die den Kläger zur Geltendmachung des Schadens auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ermächtigt habe. Im Termin hat er klargestellt, dass er mit der Klage Ansprüche der S. Bank im eigenen Namen geltend mache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat dem Kläger den in Prozessstandschaft geltend gemachten Fahrzeugschaden in Höhe von 25.600,00 € zugesprochen. Weiter könne der Kläger als berechtigter Besitzer aus eigenem Recht 3.365,48 € wegen Nutzungsausfalls, Sachverständigenkosten und einer Kostenpauschale verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehe dem Kläger nur aus dem Gegenstandswert von 3.365,48 € zu, weil der Kläger im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung nur in diesem Umfang berechtigt gewesen sei. Der Höhe nach sei nur eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Unkostenpauschale und Umsatzsteuer anzusetzen. Die Beklagten schuldeten deshalb vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 €. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert zu berechnen, der auch den Fahrzeugschaden umfasse. Als berechtigter Besitzer und Inhaber eines Anwartschaftsrechts habe ihm ein Zahlungsanspruch auf Ersatz des Sachschadens am Fahrzeug aus eigenem Recht zugestanden. Wie sich aus der Vollmacht der finanzierenden Bank ergebe, habe es von Anfang an dem Willen der Bank entsprochen, dass er sämtliche insbesondere auch fiktive Ansprüche aus den bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis an dem finanzierten Fahrzeug eingetretenen Schäden im eigenen Namen geltend mache. Ferner sei der Berechnung eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,8 zugrunde zu legen. Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren i.H.v. insgesamt 3.644,57 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nur in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Unkostenpauschale und Umsatzsteuer, berechnet aus einem Gegenstandswert von 3.365,48 € zusteht. 1. Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, bei der Bemessung der vorgerichtlichen Kosten sei auch der Fahrzeugschaden zu berücksichtigen. a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten umfasst, wobei der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, sondern nur solche, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17 -, Rn. 6, juris). Kosten, die aus der Verfolgung eines unbegründeten Anspruchs entstehen, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20 -, Rn. 12, juris). b) Zu Recht hat das Landgericht deshalb einen Anspruch des Klägers verneint, da er in Bezug auf den Schaden am Fahrzeug außergerichtlich Ansprüche wegen Verletzung seines Eigentums geltend gemacht hat, die nicht begründet waren. aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Tatbestand war der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs, da er es der finanzierenden Bank als Sicherheit übereignet hatte. Das davon abweichende streitige Vorbringen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung, wonach der Darlehensvertrag tatsächlich keine Vereinbarung über eine Sicherungsübereignung enthalte, kann im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung finden. Gemäß § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Ersturteils den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Da sich die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO auf das mündliche Parteivorbringen bezieht, ist davon auszugehen, dass die Parteien dasjenige in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, was der Tatbestand ausweist (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 99/05 -, Rn. 15, juris). Wird die Beweiskraft des Tatbestands - wie hier - nicht durch das Sitzungsprotokoll nach § 314 Satz 2 ZPO entkräftet und ist eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO nicht beantragt worden, ist gegenteiliges Vorbringen in zweiter Instanz als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu behandeln, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - VI ZR 191/22 -, Rn. 10 - 11, juris). Ein Grund, das neue Vorbringen des Klägers nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, ist nicht gegeben. Der Entscheidung über die Berufung ist deshalb zugrunde zu legen, dass das Fahrzeug der Bank als Sicherheit übereignet war. bb) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Ansprüche hätten im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung auf anderer Rechtsgrundlage bestanden. Der Kläger hat vorgerichtlich ausschließlich nicht begründete Ansprüche aufgrund der unzutreffenden Behauptung verfolgt, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein. Das schließt die Annahme, der Kläger habe im Widerspruch dazu Rechte wegen der Verletzung eines Anwartschaftsrechts aufgrund des Sicherungsvertrages mit der finanzierenden Bank als Sicherungseigentümerin geltend gemacht, genau so aus wie die Verfolgung von Ansprüchen der finanzierenden Bank im eigenen Namen, zumal dem Kläger die dafür erforderliche Befugnis erst im Verlauf des Rechtsstreits durch die Ermächtigung der S. Bank am 15.4.2024 erteilt wurde. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit könnte allenfalls erwogen werden, wenn der Kläger von Anfang an offengelegt hätte, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 -, Rn. 30, juris zur Rückwirkung der Ermächtigung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl.; Vorbem. zu §§ 50-58, Rn. 43), was hier nicht geschehen ist. Soweit Schadensersatzansprüche aus der Stellung als berechtigtem Besitzer abgeleitet werden können, bestand das behauptete Eigentum des Klägers als Grundlage eines solchen Besitzrechts gerade nicht. Die Rechtsstellung als berechtigter Besitzer aufgrund eines mit der Bank vereinbarten Besitzkonstituts (§ 930 BGB) hat der Kläger vorgerichtlich nicht geltend gemacht. Zudem hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Dispositionsbefugnis, eine andere Art der Schadensberechnung zu wählen als den Ersatz tatsächlich entstandener Reparaturkosten nicht beim Besitzer, sondern beim Eigentümer liegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 -, juris, Rn. 20 ff.). Der Kläger hat nicht Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten geltend gemacht, sondern hat auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands abgerechnet, wozu er erst aufgrund der nach Klageerhebung erteilten Ermächtigung durch die Bank als Eigentümerin befugt war. 2. Soweit das Landgericht einen Anspruch auf vorgerichtliche Kosten zugesprochen hat, ist nicht zu beanstanden, dass es lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr angesetzt hat, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Sache besonders umfangreich oder schwierig und deshalb eine darüber hinaus gehende 1,5-fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt wäre. Die Rechtsprechung, die dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG einen Ermessensspielraum und eine Toleranzgrenze von 20% zubilligt, ändert nichts daran, dass eine Erhöhung der Gebühr über den Regelsatz hinaus nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12 -, Rn. 7 - 8, juris; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11 -). Die tatrichterliche Feststellung des Landgerichts, dass es sich nach den Umständen des Falles um keine umfangreiche oder schwierige anwaltliche Tätigkeit handelt, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Berufung rechtfertigt der Vortrag des Klägers zum Umfang der vorgerichtlichen Korrespondenz keine andere Beurteilung. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt nicht vor.