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VI ZR 195/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 195/12 Verkündet am: 5. Februar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 17. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main vom 23. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten haften der Klägerin auf Ersatz von 50 % des bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens. Im Revisionsverfahren streiten die Par- teien noch darum, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts der Kläge- rin mit einer 1,5 Geschäftsgebühr oder mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abzu- rechnen ist. Das Landgericht hat der Schadensberechnung eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 351,90 € zugrunde gelegt und die weitergehende Klage abgewie- sen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewie- sen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision, die auf die Frage nach der Höhe der anzusetzenden Ge- 1 2 - 3 - schäftsgebühr beschränkt ist. Die Klägerin erstrebt die Zuerkennung eines wei- teren Betrags in Höhe von 175,10 €. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus: Die Berufung bleibe ohne Erfolg, soweit das Landgericht die vorgerichtli- chen Anwaltskosten nach Nr. 2300 VV-RVG auf Basis einer Geschäftsgebühr in Höhe der 1,3-fachen Regelgebühr statt einer 1,5-fachen Gebühr zugesprochen habe. Denn die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechnete Gebühr sei im Verhältnis zu den Beklagten nicht verbindlich, weil sie unbillig sei (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Die Anmerkung zu Nr. 2300 VV-RVG bestimme ausdrück- lich, eine Gebühr von mehr als 1,3 könne nur gefordert werden, wenn die Tätig- keit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Die erstmals in der Berufungs- instanz von der Klägerin ausgeführten Umstände (streitiger Verkehrsunfall, Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, Leasingfahrzeug, Schadenshöhe, Stundungs- abrede) rechtfertigten nicht die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit wie sie beispielsweise im Falle erheblicher Schadensfolgen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld, Haushaltsführungs- und Unterhalts- schäden anzunehmen sei. Vielmehr handele es sich um einen durchschnittli- chen Verkehrsunfall mit streitiger Haftungsquote, der weder die Entfaltung um- fangreicher noch schwieriger Tätigkeiten erfordert habe. Soweit der Bundesge- richtshof geurteilt habe, die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5- fache Gebühr unterliege wegen eines dem Rechtsanwalt zustehenden 20%igen Spielraums (sog. Toleranzgrenze) keiner gerichtlichen Überprüfung, teile der 3 4 - 4 - Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die dagegen vor- gebrachte Kritik. Ein Toleranzbereich stehe dem Rechtsanwalt bei Rahmenge- bühren unter der Voraussetzung einer zutreffenden Einordnung des maßge- benden Sachverhalts anhand der in § 14 Abs. 1 RVG aufgezeigten Kriterien zu. Die Erfüllung der Kriterien selbst bleibe vom Gericht jedoch voll überprüfbar. Auf die Anmerkung zu Nr. 2300 VV-RVG bezogen heiße das, dass die Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei, der uneinge- schränkten gerichtlichen Beurteilung unterliege. Werde beides verneint, stehe dem Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als die 1,3-fache Regelgebühr zu. II. Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass im vorliegenden Fall die anwaltliche Ge- schäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG mit 1,3 anzusetzen ist. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den rechtlichen Aus- gangspunkt des Berufungsgerichts. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur ge- fordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranz- rechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprü- fung entzogen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff. mwN). 5 6 7 - 5 - Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmenge- bühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspiel- raum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht un- billig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichti- gen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tat- bestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sa- chen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5- fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV- RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit um- fangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war. Soweit dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 2012 (VI ZR 273/11, VersR 2012, 1056 Rn. 4 f.) etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten. 2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Angelegenheit ver- neint. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung eine mögliche tatrichterli- che Bewertung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugrunde gelegt. Die 8 9 10 11 - 6 - Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die dies als rechtsfehlerhaft erschei- nen lassen könnten. Der Revision ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht bei seiner Bewertung Vortrag der Klägerin übergangen haben könnte. Die von der Revision unter Verweis auf die Berufungsbegründung aufgeführten Umstände (streitiger Verkehrsunfall, Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, Leasingfahrzeug, Schadenshöhe, Stundungsabrede) sind im Berufungsurteil ausdrücklich aufge- führt; das Berufungsgericht sieht diese Umstände lediglich als für die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen und damit überdurchschnittlichen Tätig- keit unzureichend an. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 21.02.2011 - 9 O 177/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2012 - 10 U 50/11 - 12