Beschluss
6 W 27/25
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0620.6W27.25.00
1mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Streitwert für Klageanträge, die einerseits auf Wiederherstellung eines Batteriespeichers in der Gegenwart und andererseits auf Maßnahmen zur Wiederherstellung nach gegebenenfalls künftig erfolgenden Einschränkungen gerichtet sind, ist insgesamt durch den Kaufpreis des Speichers begrenzt.(Rn.17)
2. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung werden die Werte von Ansprüchen, die wirtschaftlich oder ideell ganz oder teilweise identisch sind, im Umfang der Identität nicht zusammengerechnet.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.10.2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert für Klageanträge, die einerseits auf Wiederherstellung eines Batteriespeichers in der Gegenwart und andererseits auf Maßnahmen zur Wiederherstellung nach gegebenenfalls künftig erfolgenden Einschränkungen gerichtet sind, ist insgesamt durch den Kaufpreis des Speichers begrenzt.(Rn.17) 2. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung werden die Werte von Ansprüchen, die wirtschaftlich oder ideell ganz oder teilweise identisch sind, im Umfang der Identität nicht zusammengerechnet.(Rn.15) Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.10.2024 wird zurückgewiesen. I. Die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.04.2025 eingelegte Beschwerde strebt die Heraufsetzung des vom Landgericht für das Verfahren festgesetzten Streitwerts an. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage von der Beklagten die Wiederherstellung der garantievertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des klägerischen Speichers, die Beseitigung der Brandgefahr, die Beseitigung der softwaregesteuerten Abschaltung und die Wiederinbetriebnahme des klägerischen Speichers durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule (Klageantrag zu 1), die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dass diese bis zum 13.01.2032 oder bis zum Erreichen von 12.000 Vollzyklen verpflichtet sei, auch in künftigen Fällen der ganzen oder teilweisen Einschränkung der vertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des Speichers die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen (Klageantrag zu 2) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3). Nachdem der Rechtsstreit durch Vergleich beendet war, hat das Landgericht den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.10.2024 auf 11.424,00 Euro, den Kaufpreis des Speichers, festgesetzt; ein Vergleichsmehrwert bestehe nicht. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Wert der Anträge zu 1 und zu 2 sich auf den Wert bzw. den Kaufpreis des Batteriespeichers beschränke, da sich das nach § 3 ZPO zugrundezulegende Interesse der Klägerin auf eine funktionierende Anlage nach Maßgabe der (garantie-)vertraglichen Vereinbarung richte. Die zukünftige Einhaltung etwaiger Garantie- oder Gewährleistungspflichten bilde insoweit keinen über den im Kaufpreis zum Ausdruck kommenden Wert der Anlage hinausreichenden Vorteil. Dagegen wendet sich die Streitwertbeschwerde der Klagepartei vom 25.04.2025, beim Landgericht eingegangen an diesem Tag, mit der sie beantragt, den Streitwert auf 20.563,20 EUR heraufzusetzen. Der Klägervertreter ist der Auffassung, dass für die Ermittlung des Streitwerts jeweils der Bruttokaufpreis zugrunde zu legen sei, bei Klageantrag zu 2 jedoch nur in Höhe von 80 % des Werts des Klageantrags zu 1. Das Interesse der Klägerin bestehe darin, einen über die gesamte Garantielaufzeit von 20 Jahren ordnungsgemäß funktionierenden Speicher zu haben. Aufgrund des geltend gemachten Feststellungsantrags sei bei Klageantrag zu 2 ein Abschlag von 20 % zu machen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.04.2025 nicht abgeholfen und hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin begehre in Klageantrag zu 1 eine Überarbeitung des Batteriespeichers, insbesondere die Wiederherstellung der Nennkapazität. Mit Klageantrag zu 2 begehre die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung zur Sicherstellung der Nennspeicherkapazität desselben für die Zukunft. Es sei nicht ersichtlich, warum das Interesse der Klägerin an der Überarbeitung des Batteriespeichers hin zu einem voll funktionsfähigen Zustand (Klageantrag zu 1) und das Interesse an der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Nennkapazität, wie sie beim Kauf des Speichers versprochen worden sein soll, (Klageantrag zu 2) zusammen den von der Klägerin für den Batteriespeicher aufgewandten Kaufpreis übersteigen solle, sodass es beim festgesetzten Streitwert bzw. der diesbezüglichen Argumentation verbleibe. Die Beklagte hat bislang zur klägerischen Beschwerde nicht Stellung genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig (dazu unter 1.), jedoch nicht begründet (dazu unter 2.). Das Landgericht hat den Streitwert richtig festgesetzt. 1. Die Beschwerde, die mit Schriftsatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2025 erhoben wurde, ist dahingehend auszulegen, dass sie im Namen des Prozessbevollmächtigten erhoben wurde. a) Wenn durch einen Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen eine zu hohe Wertfestsetzung eingelegt wird, ist diese im Zweifel als Beschwerde im Namen des Mandanten auszulegen. Soweit jedoch, wie vorliegend, geltend gemacht wird, die Wertfestsetzung sei zu niedrig erfolgt, ist die Beschwerde im Zweifel als im Namen des Rechtsanwalts eingelegt auszulegen; denn es ist davon auszugehen, dass im Zweifel ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. Laube in: BeckOK Kostenrecht, 48. Edition, Stand 01.02.2025, § 68 GKG, Rn. 25 m.w.N.). b) Vorliegend lässt sich aus der Beschwerdeschrift selbst nicht erkennen, in wessen Namen die Beschwerde eingelegt wird. Da jedoch eine Streitwerterhöhung begehrt wird, war die Beschwerde als im Namen des klägerischen Prozessbevollmächtigten erhoben auszulegen. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht war richtig. a) Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass Maß der Bewertung des Streitwerts grundsätzlich allein das (wirtschaftliche) Interesse der Klägerin sei. Dies wird auch von der Beschwerde nicht angegriffen, die ebenfalls davon ausgeht, dass für das Interesse der Klägerin im Ausgangspunkt der Bruttokaufpreis angemessen sei. b) Anders als die Beschwerde meint, ist das Landgericht jedoch richtigerweise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert der Klageanträge zu 1 und zu 2 insgesamt durch den Kaufpreis des Speichers begrenzt ist. aa) Zur Festsetzung des Streitwertes sind die einzelnen Klageanträge zunächst orientiert am wirtschaftlichen Interesse der Klägerin nach freiem Ermessen des festsetzenden Gerichts gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bewerten und sodann grundsätzlich nach § 39 GKG deren Einzelwerte aufzuaddieren. Sind mehrere Ansprüche jedoch wirtschaftlich oder ideell ganz oder teilweise identisch, so werden die Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände im Umfang der Identität nicht zusammengerechnet. Als Folge des spezifisch kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs ergibt sich eine Ausnahme in den Fällen, in denen zwar verschiedene prozessuale Streitgegenstände vorliegen, diese jedoch auf dasselbe wirtschaftliche Ergebnis abzielen und deshalb nur ein einheitliches Interesse begründen. Denn die Zusammenrechnung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben (vgl. Schindler in: BeckOK Kostenrecht, 48. Edition, Stand 01.02.2025, § 39 GKG, Rn. 15, 17). bb) Vorliegend ist dem Klägervertreter zwar zuzugeben, dass Klageantrag zu 1 einen Wiederherstellungsanspruch in der Gegenwart betrifft und Klageantrag zu 2 auf (zukünftige) Maßnahmen zur Wiederherstellung nach gegebenenfalls künftig erfolgenden Einschränkungen gerichtet ist. Eine Begrenzung liegt vorliegend jedoch im (einmaligen) Wert des funktionsfähigen Speichers, der im Kaufpreis zum Ausdruck kommt. c) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass den in Antrag zu 3 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten neben den Klageanträgen zu 1 und zu 2 als Nebenforderung kein eigener, zusätzlicher Streitwert zukommt (vgl. § 43 Abs. 1 GKG). Dagegen wendet sich auch die Beschwerde nicht, weitere Ausführungen sind insoweit nicht veranlasst. III. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).