Urteil
6 U 33/25
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1028.6U33.25.00
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Leitsätze
1. Drosselt ein Hersteller die Ladekapazität und Ladegeschwindigkeit seiner Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen, um damit einer potentiellen Brandgefahr entgegenzuwirken, so begründet dies keine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, denn eine solche setzt eine durch den Produktfehler entstandene Sachbeschädigung einer anderen Sache als das beschädigte Produkt voraus.(Rn.3)
(Rn.30)
2. Bereits bei Kauf vorhandene Mängel an einem Stromspeicher begründen keine Eigentumsverletzung, weil eben ein defekter Speicher und damit von vornherein minderwertiges Eigentum erworben wurde (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90).(Rn.31)
3. Einen Hersteller trifft zwar die gesetzliche Pflicht, von einem fehlerhaften Produkt ausgehende Gefahren so effektiv wie möglich und zumutbar auszuschalten. Daraus kann aber nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dem Erwerber ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und dadurch dessen Äquivalenzinteresse zu befriedigen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07).(Rn.33)
4. Für ein Feststellungsinteresse nicht ausreichend ist ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2023 - XI ZR 420/21).(Rn.37)
5. Zwar begründet ein Garantievertrag zwischen den Parteien ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Soll aber die Feststellung erreicht werden, dass der Hersteller eines Stromspeichers auch in künftigen Fällen einer Einschränkung der vertraglich zugesicherten Kapazität des Speichers verpflichtet sei, die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen, geht es dabei um zukünftige Ansprüche, deren Geltendmachung für ein Feststellungsinteresse nicht ausreichen.(Rn.38)
6. Der Kaufpreis eines Batteriespeichers begrenzt den Streitwert für Klageanträge, die einerseits auf Wiederherstellung dieses Speichers in der Gegenwart und andererseits auf Maßnahmen zur Wiederherstellung nach gegebenenfalls künftig erfolgenden Einschränkungen gerichtet sind (Festhaltung OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2025 - 6 W 27/25).(Rn.43)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 55. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.11.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für beide Rechtszüge: 10.353,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Drosselt ein Hersteller die Ladekapazität und Ladegeschwindigkeit seiner Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen, um damit einer potentiellen Brandgefahr entgegenzuwirken, so begründet dies keine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, denn eine solche setzt eine durch den Produktfehler entstandene Sachbeschädigung einer anderen Sache als das beschädigte Produkt voraus.(Rn.3) (Rn.30) 2. Bereits bei Kauf vorhandene Mängel an einem Stromspeicher begründen keine Eigentumsverletzung, weil eben ein defekter Speicher und damit von vornherein minderwertiges Eigentum erworben wurde (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90).(Rn.31) 3. Einen Hersteller trifft zwar die gesetzliche Pflicht, von einem fehlerhaften Produkt ausgehende Gefahren so effektiv wie möglich und zumutbar auszuschalten. Daraus kann aber nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dem Erwerber ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und dadurch dessen Äquivalenzinteresse zu befriedigen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07).(Rn.33) 4. Für ein Feststellungsinteresse nicht ausreichend ist ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2023 - XI ZR 420/21).(Rn.37) 5. Zwar begründet ein Garantievertrag zwischen den Parteien ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Soll aber die Feststellung erreicht werden, dass der Hersteller eines Stromspeichers auch in künftigen Fällen einer Einschränkung der vertraglich zugesicherten Kapazität des Speichers verpflichtet sei, die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen, geht es dabei um zukünftige Ansprüche, deren Geltendmachung für ein Feststellungsinteresse nicht ausreichen.(Rn.38) 6. Der Kaufpreis eines Batteriespeichers begrenzt den Streitwert für Klageanträge, die einerseits auf Wiederherstellung dieses Speichers in der Gegenwart und andererseits auf Maßnahmen zur Wiederherstellung nach gegebenenfalls künftig erfolgenden Einschränkungen gerichtet sind (Festhaltung OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2025 - 6 W 27/25).(Rn.43) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 55. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.11.2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für beide Rechtszüge: 10.353,00 € I. Die Kläger erwarben im Frühjahr 2022 von der Beklagten zu 2 eine Photovoltaikanlage und einen Speicher S. mit NCA-Batteriezellen, der von der Beklagten zu 1 hergestellt wurde. Der Kaufpreis für den Speicher betrug 10.353,00 € brutto. Die Anlage wurde von der Beklagten zu 2 montiert und am 13.5.2022 in Betrieb genommen. Mit der Beklagten zu 1 als Herstellerin des Speichers kam nach Installation und Registrierung des Systems ein selbständiger Garantievertrag gemäß den Bedingungen in Anlage K 1 zustande. In den Jahren 2022 und 2023 gerieten Speichersysteme der Beklagten zu 1 in Brand. Die Beklagte zu 1 reagierte auf die Brandfälle, indem sie die Ladekapazität und Ladegeschwindigkeit baugleicher Speicher im Wege der Fernwartung zunächst vorübergehend, später auf Dauer reduzierte. Auch der streitgegenständliche Speicher ist davon betroffen. Die Kläger behaupten, die Speichermodule seien bereits bei Übergabe defekt gewesen und deshalb mangelhaft. Mit ihrer Klage haben sie die Beklagte zu 2 auf der Grundlage vertraglicher Gewährleistung auf Beseitigung der Mängel des Speichers in Anspruch genommen (Klageantrag zu 2). Die Beklagte zu 1 nehmen sie aufgrund des Garantievertrages und wegen Eingriffs in ihr Eigentum in Anspruch und verlangen von ihr, die garantievertraglich zugesicherte Nennspeicherkapazität wiederherzustellen, die Brandgefahr sowie die softwaregesteuerte Abschaltung zu beseitigen und den Speicher durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule wieder in Betrieb zu nehmen (Klageantrag zu 1). Weiter haben sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zu 1 bis zum 14.5.2032 oder bis zum Erreichen von 12.000 Vollzyklen verpflichtet sei, auch in künftigen Fällen der ganzen oder teilweisen Einschränkung der vertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des Akkumulators die zugesicherte Nennspeicherkapazität des Speichers durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen (Klageantrag zu 3). Schließlich haben sie von den Beklagten als Gesamtschuldner die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 725,19 € nebst Zinsen verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 in Bezug auf die Anträge zu 1 und 3 als unzulässig abgewiesen, da den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Angesichts des Angebots der Beklagten zu 1, einen anderen Speicher einzubauen, könnten die Kläger das erstrebte Ziel auf einem außerprozessualen Weg einfacher erreichen. Auch der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klageantrag zu 2 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Klageantrag zu 4 (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) sei unbegründet. Die Kläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, dabei aber nur die Beklagte zu 1 im Rubrum als Beklagte und Berufungsbeklagte bezeichnet. In der Berufungsbegründung haben sie Anträge auf Verurteilung beider Beklagten angekündigt. Auf den Hinweis des Vorsitzenden in der Verfügung vom 5.3.2022 haben die Kläger klargestellt, dass sich die Berufung nur gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 richte und haben ihre Anträge angepasst. Zur Begründung machen sie geltend, das Landgericht habe das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage zu Unrecht verneint. Sie beantragen, 1. Die Beklagte wird verurteilt, am Akkumulator der Klägerseite Modell S. Home mit der Seriennummer ... die garantievertraglich zugesicherte Nennspeicherkapazität in Höhe von 7,5 kWh wiederherzustellen, die Brandgefahr zu beseitigen, die softwaregesteuerte Abschaltung zu beseitigen und den Speicher durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule wieder in Betrieb zu nehmen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum 14.05.2032 oder bis zum Erreichen von 12.000 Vollzyklen verpflichtet ist, auch in künftigen Fällen der ganzen oder teilweisen Einschränkung der vertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des Akkumulators nach Antrag zu 1) die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 725,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise: 4. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.11.2024, Az.: 55 O 269/23 und zugestellt am 15.11.2024, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen; Die Beklagte zu 1 verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die zulässige, nur gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. 1. Die Klage gemäß dem Berufungsantrag zu 1 ist nicht begründet. a) Einer Entscheidung in der Sache steht nicht entgegen, dass das Landgericht den Klageantrag zu 1 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen hat. Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zu Recht verneint hat. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Die Klage kann trotz fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (BGH, Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25/94 -, Rn. 47, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 41 zum Feststellungsinteresse; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., vor § 253, Rn. 10). Der Senat ist auch durch § 528 Satz 2 ZPO nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem abweisenden Sachurteil nicht entgegen, dass sich die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage als unzulässig richtet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1956 - III ZR 97/55 - Rn. 31, juris; BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 372/86 -, Rn. 20, juris). b) Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Instandsetzung und uneingeschränkte Inbetriebnahme des Speichers kann nicht aus dem Garantievertrag mit der Beklagten zu 1 hergeleitet werden, ohne dass entschieden werden müsste, ob ein Garantiefall gemäß B. (1) der Garantiebedingungen gegeben ist. Ein Garantiefall unterstellt, hat die Beklagte nach C. (1) der Garantiebedingungen grundsätzlich die Wahl, ob sie das defekte Bauteil instandsetzt oder gegen ein gleichwertiges Ersatzteil austauscht. Die Kläger verlangen mit der Klage eine Instandsetzung des Speichers mit NCA-Technologie (vgl. Klageschrift, Seite 12). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1 ihr Leistungsbestimmungsrecht dahin ausgeübt hat, den Garantievertrag in dieser Weise zu erfüllen, oder diese Art der Erfüllung einzig billigem Ermessen entsprechen würde (§ 315 BGB). Vielmehr bietet die Beklagte zu 1 ihren Kunden einen Austausch der gelieferten Speichermodule gegen Module eines anderen Typs auf Basis der Lithium-Eisenphosphat-Batterietechnologie („LFP“) an. Dafür, dass sie im Garantiefall eine andere Art der Erfüllung als durch Austausch gegen LFP-Module wählt, bestehen keine Anhaltspunkte. Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert, stellt die mit der Klage beanspruchte Instandsetzung der NCA-Module eine andere Leistung dar. Der Austausch des Speichers durch Einbau von LFP-Modulen ist nicht Gegenstand der Klage. c) Ein Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Zustands des Speichers kann sich gegen die Beklagte zu 1 nur aus dem Garantievertrag ergeben und nicht aus den von den Klägern angeführten gesetzlichen Haftungstatbeständen in § 1, 3 ProdHaftG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB. aa) Selbst wenn ein Produktfehler des Speichers im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdHaftG unterstellt wird, setzt die Haftung nach dieser Vorschrift eine Sachbeschädigung voraus, die eine andere Sache als das beschädigte Produkt selbst betreffen muss. Eine Beschädigung des übrigen Eigentums der Kläger ist nicht behauptet. bb) Auch soweit sich die Kläger auf § 823 Abs. 1 BGB stützen, begründen die behaupteten Mängel an dem Speicher keine Eigentumsverletzung, weil die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen einen defekten Speicher und damit von vornherein minderwertiges Eigentum erworben haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90 -, Rn. 10, juris). cc) Das auf Instandsetzung des Speichers gerichtete Begehren der Kläger kann auch nicht unter Hinweis auf eine drohende Verletzung ihres übrigen Eigentums aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 BGB hergeleitet werden. Aus der gesetzlichen Pflicht des Herstellers, von einem fehlerhaften Produkt ausgehende Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie möglich und zumutbar auszuschalten, kann nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dem Erwerber ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und dadurch dessen Äquivalenzinteresse zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09 -, Rn. 26, juris). Darauf ist der Berufungsantrag zu 1 der Kläger aber gerichtet. Soweit die Kläger meinen, die Leistungsreduzierung des Speichers im Wege der Fernwartung stelle einen Eingriff in ihr Eigentum dar, der nach § 1004 BGB zu beseitigen sei, verlangen die Kläger die Wiederherstellung der ursprünglichen Kapazität und Ladegeschwindigkeit nicht isoliert, sondern nur nach Instandsetzung des Speichers. Eine Beendigung der Fernwartungsmaßnahmen ohne Beseitigung der Brandgefahr, die nach ihrer Behauptung von dem Speicher bei unbeschränktem Betrieb ausgehe, entspricht nicht dem Zustand, der nach der Klage hergestellt werden soll. Auf die Instandsetzung, durch die diese Gefahr erst beseitigt wäre, haben die Kläger aber nach § 1004 BGB - wie ausgeführt - keinen Anspruch. dd) Zu den Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB fehlt der erforderliche Sachvortrag, insbesondere zum subjektiven Tatbestand, zumal auch dieser Anspruch nur auf das negative Interesse gerichtet wäre und den Klägern nicht das Recht geben würde, die Herstellung des nach dem Garantievertrag geschuldeten Zustands zu verlangen. 2. Den Feststellungsantrag gemäß dem Berufungsantrag zu 2 hat das Landgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen. Nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähig sind grundsätzlich nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse (BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 -, Rn. 10, juris). Das setzt Beziehungen zwischen den Parteien voraus, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (BGH, Urteil vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86 - a.a.O.). Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann (BGH, Urteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 14. März 2023 - XI ZR 420/21 - Rn. 19). Zwar stellt der Garantievertrag zwischen den Parteien zweifellos ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis dar. Dessen Bestand ist zwischen den Parteien aber nicht im Streit. Die Kläger wollen vielmehr die Feststellung erreichen, dass die Beklagte zu 1 auch in künftigen Fällen einer Einschränkung der vertraglich zugesicherten Kapazität des Speichers verpflichtet sei, die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen. Damit machen sie künftige Ansprüche zum Gegenstand ihrer Klage, deren Entstehungsvoraussetzungen nach Grund und Inhalt noch völlig offen sind. Gegenwärtig kann nicht beurteilt werden, ob künftige Einschränkungen Kapazität des Speichers überhaupt einen Garantiefall begründen und die Beklagte zu 1 zu Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten würden. Der Feststellungsantrag ist deshalb gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht statthaft. 3. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten besteht ebenfalls nicht (Berufungsantrag zu 3). Auch in diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob den Klägern ein Anspruch aus dem Garantievertrag mit der Beklagten zu 1 zusteht. Ein Garantiefall unterstellt, könnte sich ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß § 280 BGB nur unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach § 286 BGB ergeben. Es ist aber nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Erfüllung des Garantievertrages in Verzug befand, als die Kläger ihre Prozessbevollmächtigten beauftragten. 4. Soweit das Landgericht nur über die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1 entschieden hat (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), kommt eine Zurückverweisung der Sache nicht in Betracht, weil nach § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache zu entscheiden ist. III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert beträgt in beiden Instanzen 10.353,00 €. Dass sich das Landgericht bei der Bemessung des Gegenstandswertes der Klageanträge am Bruttokaufpreis des Speichers von 10.353,00 € orientiert hat, ist nicht zu beanstanden. Allerdings findet bei einer Anspruchshäufung im Falle wirtschaftlicher Identität eine Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt. Das gilt auch für die von den Klägern gestellten Anträgen. Der Streitwert für Klageanträge, die einerseits auf Wiederherstellung eines Batteriespeichers in der Gegenwart und andererseits auf Maßnahmen zur Wiederherstellung nach gegebenenfalls künftig erfolgenden Einschränkungen gerichtet sind, ist insgesamt durch den Kaufpreis des Speichers begrenzt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2025 - 6 W 27/25 -, juris). Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht gegeben.