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Beschluss

7 U 74/17

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0822.7U74.17.00
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Leitsätze
1. § 20 KHG hat eine teleologische Reduktion dahingehend zu erfahren, dass die dortige Ausnahme für § 17 Abs. 5 KHG auch auf die Fälle des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ausgeweitet wird.(Rn.4) 2. Die Zulassung der Revision durch andere Oberlandesgerichte führt nicht dazu, dass das Vorliegen eines Zulassungsgrundes angenommen werden müsste.(Rn.7)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2017 - 18 O 441/16 - wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.016,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 20 KHG hat eine teleologische Reduktion dahingehend zu erfahren, dass die dortige Ausnahme für § 17 Abs. 5 KHG auch auf die Fälle des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ausgeweitet wird.(Rn.4) 2. Die Zulassung der Revision durch andere Oberlandesgerichte führt nicht dazu, dass das Vorliegen eines Zulassungsgrundes angenommen werden müsste.(Rn.7) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2017 - 18 O 441/16 - wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.016,42 € festgesetzt. I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2017 - 18 O 441/16 - ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 12.07.2017 Bezug genommen. 3. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 16.08.2017 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 12.07.2017 eine Auslegung der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen in den §§ 17, 20 KHG vorgenommen und die dabei tragenden Gesichtspunkte erläutert, die dazu führen, dass § 20 KHG eine teleologische Reduktion dahingehend zu erfahren hat, dass die dortige Ausnahme für § 17 Abs. 5 KHG auch auf die Fälle des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ausgeweitet wird. Nach bereits dargelegter hiesiger Auffassung setzt - auch in Ansehung der wiederholenden Ausführungen im Schriftsatz vom 16.08.2017 - die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG eine Ausgliederung zeitlich nach dem Inkrafttreten von Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl. I 2983) nicht voraus. Der Senat teilt die diesbezüglichen Überlegungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 76 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13.06.2017 - 9 U 242/16). 4. Die Kläger haben weiterhin keine Gründe dargelegt, die zu einer Zulassung der Revision führen könnten. Der Umstand der Zulassung der Revision durch andere Oberlandesgerichte führt nicht dazu, dass der Senat das Vorliegen eines Zulassungsgrundes annehmen müsste. Anderes wird nicht angeführt. Insoweit wird ergänzend nochmals Bezug genommen auf Ziff. I 6 des Hinweisbeschlusses vom 12.07.2017. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Für diesen Beschluss folgt die Vollstreckbarkeit aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.