Urteil
7 U 109/18
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1011.7U109.18.00
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Leitsätze
1. Bei einem unverheiratetem 17-jährigen Versicherungsnehmer kann die Bezugsrechtsbestimmung "die Eltern, nach Heirat die Ehefrau" nur in der Weise ausgelegt werden, dass sich diese auf irgendeine beliebige und nur in ihrer Funktion als Ehefrau bestimmbare Person bezieht. In einem solchen Fall steht das Bezugsrecht zunächst unter der aufschiebenden Bedingung der Heirat und wiederum unter der auflösenden Bedingung der Ehescheidung.(Rn.24)
2. Führt eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt durchgeführte Prüfung des Versicherers zu begründeten Zweifeln über die Person des Bezugsberechtigten, deren Behebung dem Versicherer nicht auf eigene Gefahr zugemutet werden kann, besteht die Berechtigung des Versicherers zur Hinterlegung von Geld. Von einer über ausreichenden juristischen Sachverstand verfügenden Versicherungsgesellschaft kann hierbei erwartet werden, dass die Hinterlegung erst erfolgt, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage objektive Zweifel an der Person des Gläubigers bestehen bleiben. Im Hinblick auf das Risiko einer mehrfachen Auskehrung der Versicherungsbeträge bei einer Fehleinschätzung dürfen die Anforderungen bei einem Versicherer indes auch nicht überspannt werden (hier: Rechtmäßigkeit der Hinterlegung unter Berücksichtigung der schwierigen Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung).(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.05.2018, Az. 18 O 45/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 54.746,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem unverheiratetem 17-jährigen Versicherungsnehmer kann die Bezugsrechtsbestimmung "die Eltern, nach Heirat die Ehefrau" nur in der Weise ausgelegt werden, dass sich diese auf irgendeine beliebige und nur in ihrer Funktion als Ehefrau bestimmbare Person bezieht. In einem solchen Fall steht das Bezugsrecht zunächst unter der aufschiebenden Bedingung der Heirat und wiederum unter der auflösenden Bedingung der Ehescheidung.(Rn.24) 2. Führt eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt durchgeführte Prüfung des Versicherers zu begründeten Zweifeln über die Person des Bezugsberechtigten, deren Behebung dem Versicherer nicht auf eigene Gefahr zugemutet werden kann, besteht die Berechtigung des Versicherers zur Hinterlegung von Geld. Von einer über ausreichenden juristischen Sachverstand verfügenden Versicherungsgesellschaft kann hierbei erwartet werden, dass die Hinterlegung erst erfolgt, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage objektive Zweifel an der Person des Gläubigers bestehen bleiben. Im Hinblick auf das Risiko einer mehrfachen Auskehrung der Versicherungsbeträge bei einer Fehleinschätzung dürfen die Anforderungen bei einem Versicherer indes auch nicht überspannt werden (hier: Rechtmäßigkeit der Hinterlegung unter Berücksichtigung der schwierigen Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung).(Rn.34) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.05.2018, Az. 18 O 45/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 54.746,79 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung der Todesfallsumme aus der Lebensversicherung Nr. 135850692 (ursprünglich Nr. 35850692), die ihr am 29.12.2015 verstorbener, geschiedener Ehemann H.G.M. (künftig: Versicherungsnehmer) bei der Beklagten im Jahr 1973 als damals noch lediger 17-jähriger abgeschlossen hat. Die Parteien streiten um die Bezugsberechtigung der Klägerin. In dem Versicherungsantrag vom 26.06.1973 (GA I Bl. 36) heißt es bezüglich der Bezugsberechtigung für den Ablebensfall des Versicherungsnehmers: „die Eltern, nach Heirat die Ehefrau“. Vom 07.03.1986 (GA I Bl. 11) bis zum 19.01.2007 (GA I Bl. 12 f.) war der Versicherungsnehmer mit der Klägerin verheiratet. Die Eltern des Versicherungsnehmers sind bereits vor dem Versicherungsnehmer verstorben. Der Versicherungsnehmer verstarb, ohne die Bezugsrechtsverfügung abgeändert oder widerrufen zu haben. Erben des Versicherungsnehmers sind zwei aus der Ehe mit der Klägerin hervorgegangene Töchter und eine weitere Tochter des Versicherungsnehmers. Der Nachlass wird durch den Testamentsvollstrecker Herr Rechtsanwalt B. verwaltet. Die Beklagte hinterlegte die Versicherungsleistung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme beim Amtsgericht Karlsruhe (Az.: HL 126/17, GA I Bl. 18 f.). Nachdem der von der Klägerin erstinstanzlich zunächst verfolgte Klageanspruch - Auskunft über den Inhalt der Lebensversicherung Nr. 135850692 durch Vorlage der Versicherungspolice zu erteilen - von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung der Todesfallsumme in Höhe von 54.746,79 € nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat zur Begründung ihres Anspruchs vorgetragen, ihr stehe das Bezugsrecht aus dem Deckungsverhältnis zu. Jedenfalls habe die Beklagte sich durch Nichterfüllung ihres Botenauftrages zur Übermittlung des Schenkungsangebots an die Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht. Die Hinterlegung sei unwirksam, da Zweifel an der Bezugsberechtigung der Klägerin sich allenfalls aus dem Valutaverhältnis ergeben könnten. Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Bezugsberechtigung liege nicht bei der Klägerin, sondern bei den Erben des Versicherungsnehmers. Die Hinterlegung sei aufgrund der Zweifel über die Auslegung des Bezugsrechts und die tatsächlichen Unsicherheiten zulässig. Bezüglich des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.05.2018 (GA I Bl. 103 ff.), auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht Bezugsberechtigte der streitgegenständlichen Lebensversicherung. Es schloss sich insoweit den Ausführungen des OLG Hamm im Beschluss vom 13.05.2016 (Az.: 20 W 20/16, r+s 2017, S. 204 ff.) an und führte aus, abweichend von den Fällen einer Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Ehegattin bei bestehender Ehe, handele sich hier um eine aufschiebend bedingte Bezugsrechtsbestimmung irgendeiner, nicht bestimmten, nur ihrer Funktion „Ehefrau“ nach benannten Person. Die gleichzeitige Benennung der Eltern als Bezugsberechtigter für den Fall keiner Heirat müsse der objektive Empfänger dahin verstehen, dass sich der Versicherungsnehmer Gedanken über den Fortbestand der Ehe gemacht habe und die Bestimmung der Ehefrau zugleich auflösend auf die Scheidung bedingen wollte. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und begehrt und verfolgt ihren erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter. Das landgerichtliche Urteil widerspreche der Auslegung, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.02.2007 (Az.: IV ZR 150/05) getroffen habe. Danach biete die Bezeichnung „Ehegatte der versicherten Person“ keinen Anhalt, dass der Versicherungsnehmer nicht den damaligen Ehepartner, sondern allgemein diejenige Person begünstigen haben wolle, mit welcher er zum Zeitpunkt des Todes verheiratet gewesen sei. Zudem habe der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass sich der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss Gedanken über den Fortbestand der Ehe gemacht und eine Scheidung in Betracht gezogen habe. Auch im Fall des Bundesgerichtshofs sei der Begünstigte - obwohl namentlich bekannt - nur der Funktion nach bestimmt worden. Daher müsse man im streitgegenständlichen Fall erst Recht davon ausgehen, dass sich der 17-jährige Versicherungsnehmer keine Gedanken über den Fortbestand einer zukünftigen Ehe gemacht habe. Es sei auch nicht begründet worden, warum der Versicherungsnehmer nach der Scheidung davon ausgehen können solle, das Bezugsrecht seiner Ehefrau sei erloschen. Die Umstände sprächen vielmehr dafür, dass der Versicherungsnehmer auch weiter mit der Verfügung zu Gunsten seiner Ehefrau einverstanden gewesen sei. Insbesondere seien die persönlichen Verhältnisse zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin nach der Scheidung nicht zerrüttet gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. 2. Im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 54.846,79 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB seit dem 15. August 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, dass die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs andere Sachverhalte beträfen. Dort sei die Bezugsrechtsverfügung seitens des bereits verheirateten Versicherungsnehmers jeweils zum Zeitpunkt der Ehe getroffen worden, so dass die Einsetzung sich auf die Person des konkreten Ehegatten individualisiert habe und nicht abstrakt getroffen worden sei (z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14). Im Gegensatz dazu sei mangels Eheschließung des minderjährigen Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss im streitgegenständlichen Fall keine Individualisierung auf eine konkrete Person erfolgt, sondern das Bezugsrecht an die Funktion „Ehefrau“ geknüpft. Da zum Todeszeitpunkt des Versicherungsnehmers keine Bezugsberechtigung der Klägerin mehr bestanden habe, käme auch kein Schadensersatzanspruch wegen vermeintlich nicht rechtzeitiger Information in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung vom 17.08.2018 (GA II Bl. 121 ff.) und die Berufungserwiderung vom 18.09.2018 (GA II Bl. 130 ff.) verwiesen. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 11.10.2018. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auszahlung der Todesfallleistung aus der von dem verstorbenen Versicherungsnehmer geschlossenen Lebensversicherung gem. §§ 328, 331 BGB i.V.m. §§ 159 Abs. 2, 1 S. 1 VVG zu, da sie nicht Bezugsberechtigte ist (dazu unten 1.). Im Übrigen kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin als vermeintlicher Empfangsberechtigter des streitgegenständlichen hinterlegten Betrags auf die schuldbefreiende Wirkung der rechtmäßig erfolgten Hinterlegung berufen (dazu unten 2.). 1. Die Klägerin ist nach Auslegung des Versicherungsantrags nicht als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme anzusehen. a) Die Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektivem Empfänger gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 14 f., juris). Maßgeblich ist daher der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers, spätere Umstände sind grundsätzlich unerheblich. Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 14, juris). b) Zu Recht hat das Landgericht nach diesen Maßstäben der Erklärung - „die Eltern, nach Heirat die Ehefrau" - den Willen des Versicherungsnehmers entnommen, für den Fall einer Heirat eine zukünftige Ehefrau unter der auflösenden Bedingung einer Scheidung zu begünstigen. aa) Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der Beklagten kann sich die Formulierung „Eltern, nach Heirat die Ehefrau“ in Verbindung mit der für die Beklagte erkennbaren Tatsache, dass es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen unverheirateten 17-jährigen handelte, nur so verstanden werden, dass sich die Bezugsrechtsbestimmung auf irgendeine beliebige, nur ihrer Funktion als „Ehefrau“ nach bestimmbare, Person handelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016 - 20 W 20/16, r + s 2017, S. 204, 205, Rn. 11). Anders als in den von der Klägerin in Bezug genommenen, durch den Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, juris), handelt es sich nicht um die Bezugsberechtigung einer konkreten, zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung mit dem Versicherungsnehmer verheirateten Ehefrau. Eine solche gab es zum Erklärungszeitpunkt noch nicht. bb) Im vorliegenden Fall ist die Benennung der „Ehefrau“, die zunächst aufschiebend bedingt durch die Heirat am 07.03.1986 wirksam wurde, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls als auflösend bedingt durch die Scheidung der Ehe am 19.01.2007 anzusehen. (1) Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Benennung des Ehegatten als Bezugsberechtigten ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles ist (z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, juris). Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidungen - in denen der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung jeweils bereits verheiratet war - damit, dass nicht ersichtlich ist, dass sich der Erklärende bei Vertragsschluss Gedanken über den Fortbestand der Ehe machte oder gar den Fall einer Scheidung in Betracht zog. Bei der Verwendung der Begriffe „Ehegatte“ bzw. "Ehefrau" ist in diesen Fällen nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch besteht (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 15 f., juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, Rn. 12 ff., juris). (2) Hier liegen dagegen besondere Anhaltspunkte vor, nach denen von einer auflösenden Bedingung auszugehen ist. Der objektive Erklärungsempfänger muss aufgrund der gleichzeitigen Benennung der Eltern, als damals - mangels Bestehen einer Ehe - nächste Angehörige, davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer sich Gedanken über den Bestand und Fortbestand einer eventuellen zukünftigen Ehe gemacht hat und die Bestimmung ausschließlich an die Funktion einer potentiellen „Ehefrau“ und damit den Bestand einer Ehe anknüpfte, die aufgrund der Scheidung (als auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB) endet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016 - 20 W 20/16, r + s 2017, S. 204, 205, Rn. 12). Soweit die Klägerin mögliche Motive anspricht, die den Versicherungsnehmer hier bewogen haben könnten, trotz der Scheidung an der Einsetzung seiner geschiedenen Ehefrau festhalten zu wollen, kommt es auf diese nicht an, da für die Auslegung der Erklärung nur auf den Willen zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung und nur darauf abzustellen ist, wie diese aus Sicht der Beklagten zu verstehen war. 2. Davon abgesehen, ist die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Beklagte gegenüber dem streitgegenständlichen behauptetem Anspruch der Klägerin aus §§ 328, 331 BGB i.V.m. §§ 159 Abs. 2, 1 S. 1 VVG auf Auszahlung der Todesfallleistung mit Erfolg die Befreiung von der Verbindlichkeit wegen Hinterlegung gem. §§ 378, 362 BGB einwenden kann. a) Nach § 378 BGB wird der Schuldner durch die rechtmäßige Hinterlegung der Todesfallsumme in gleicher Weise von seiner Verbindlichkeit befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte. Gleichzeitig erlischt die Forderung des wahren Gläubigers (BGH Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 2/07, Rn. 14, beck-online). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 378 BGB sind hier erfüllt. Zum einen ist das Rücknahmerecht der Beklagten auf Grund des von ihre gegenüber der Hinterlegungsstelle erklärten Verzichts ausgeschlossen (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zum anderen erfolgte die Hinterlegung entgegen der Ansicht der Klägerin rechtmäßig im Sinne von § 372 BGB (dazu unten aa). Schließlich hat die Beklagte als Schuldnerin - auch - den richtigen Gläubiger als einen der Empfangsberechtigten im Hinterlegungsantrag benannt (dazu unten bb). aa) Voraussetzung für die Erfüllungswirkung im Sinne des § 378 BGB ist, dass der Schuldner zur Hinterlegung im Sinne von § 372 BGB berechtigt war (BGH, Urteil vom 14.02.1985 - IX ZR 76/84, Rn. 13, juris). Zur Hinterlegung von Geld ist der Schuldner nach § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB unter anderem dann berechtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Das ist dann der Fall, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 03.12.2003 - XII ZR 238/01 -, Rn. 14, juris). Dabei kann von einer Versicherungsgesellschaft, die über ausreichenden juristischen Sachverstand zur Prüfung rechtlicher Fragen verfügt, grundsätzlich erwartet werden, dass sie erst hinterlegt, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage noch objektive Zweifel an der Person des Gläubigers verbleiben (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2015 - 8 U 1255/15, VersR 2016, S. 383 f.). Angesichts des Risikos, im Fall einer Fehleinschätzung erhebliche Beträge gegebenenfalls mehrfach auskehren zu müssen, dürfen die Anforderungen andererseits nicht überspannt werden (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2015 - 8 U 1255/15, VersR 2016, S. 383 f.). Nach diesen Maßstäben liegt hier eine berechtigte Hinterlegung vor. (1) Die Beklagte durfte nach der ausweislich des Schreibens vom 20.06.2017 (GA I Bl. 16) intern durchgeführten Rechtsprüfung ohne Fahrlässigkeit berechtigte Zweifel darüber haben, ob sie die Versicherungssumme an die Klägerin oder an die Erbinnen auszuzahlen habe. Diese Zweifel ergeben sich aus der Problematik der Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung im Versicherungsantrag. Die von den Parteien hierzu vertretenen Rechtsansichten können jeweils nicht als offenkundig unrichtig angesehen werden. (2) Die Ansprüche der Erbinnen und der Klägerin beruhen auch auf derselben rechtlichen Grundlage. Sofern die Klägerin Bezugsberechtigte ist, steht ihr ein Anspruch aus §§ 328, 331 BGB i.V.m. § 159 Abs. 2, § 1 S. 1 VVG gegen die Beklagte zu. Sofern die Klägerin nicht Bezugsberechtigte ist, steht den Erbinnen ein Anspruch aus §§ 160 Abs. 3, 1 S. 1 VVG i.V.m. § 1922 BGB gegen die Beklagte zu. Beide Ansprüche sind auf die Todesfallleistung gerichtet und haben ihre Grundlage im Versicherungsvertrag, basierend auf der Auslegung der dortigen Bezugsrechtsbestimmung. Entgegen der Ansicht der Klägerin betreffen die Zweifel betreffend der Gläubigerstellung der Klägerin nicht die Frage, ob im Valutaverhältnis zwischen Versicherungsnehmer bzw. Erben auf der einen und Klägerin auf der anderen Seite ein Rechtsgrund für die Zuwendung (Schenkungsvertrag) besteht, sondern wie im Deckungsverhältnis die Bezugsrechtsverfügung zugunsten der Klägerin auszulegen ist. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, welcher der seitens der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 21.12.2015 - 8 U 1255/15, beck-online) zugrunde lag. Im dortigen Fall ergaben sich die Zweifel an der materiellen Berechtigung der Bezugsberechtigung ausschließlich aus dem Valutaverhältnis, wohingegen die Bezugsberechtigung im Deckungsverhältnis unstreitig war. bb) Da die Hinterlegung nur für den wahren Gläubiger zu einer Erfüllung seiner Verbindlichkeit führt, ist der Eintritt der schuldbefreienden Wirkung zudem davon abhängig, dass sich der Gläubiger zumindest auch unter den vom Schuldner im Hinterlegungsantrag benannten Empfangsberechtigten befindet (BGH, Urteil vom 10.12.2004 - V ZR 340/03, zu II. 2. a), beck-online). Demgemäß spricht auch § 372 S. 1 BGB davon, dass die Hinterlegung „für den Gläubiger” erfolgt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil den Umständen nach nur die Erbinnen oder die Klägerin als Gläubigerinnen in Betracht kommen und diese im Hinterlegungsantrag als Empfangsberechtigte benannt sind. 3. Für einen möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin ist bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, da die Klägerin nicht Bezugsberechtigte geblieben ist und die Beklagte damit unter keinem Gesichtspunkt Pflichten gegenüber der Klägerin zu erfüllen hatte. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist schon deshalb nicht veranlasst, weil der Klägerin auch im Rahmen von § 91a ZPO die Kosten aufzuerlegen wären. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache beruht auf der Anwendung der in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall, sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 Abs. 1 GKG.