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Urteil

7 U 107/18

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1206.7U107.18.00
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Leitsätze
1. Nach rechtzeitigem Widerruf eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags kann der Versicherungsnehmer im Falle der Zahlung einer Einmalprämie gemäß § 9 Satz 2 VVG in der Fassung vom 23. November 2007 nicht Rückzahlung der gesamten Einmalprämie verlangen, sondern nur des Prämienanteils, der rechnerisch auf das erste Jahr des Versicherungszeitraums entfällt.(Rn.42) 2. Daneben kann der Versicherungsnehmer gemäß § 9 Satz 1 i.V.m. § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG in der Fassung vom 23. November 2007 Rückzahlung des Prämienanteils verlangen, der rechnerisch auf den Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt.(Rn.44)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2018, Az. 3 O 154/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.581,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2017 zu zahlen. I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 31 % und die Beklagte 69 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.888,88 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach rechtzeitigem Widerruf eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags kann der Versicherungsnehmer im Falle der Zahlung einer Einmalprämie gemäß § 9 Satz 2 VVG in der Fassung vom 23. November 2007 nicht Rückzahlung der gesamten Einmalprämie verlangen, sondern nur des Prämienanteils, der rechnerisch auf das erste Jahr des Versicherungszeitraums entfällt.(Rn.42) 2. Daneben kann der Versicherungsnehmer gemäß § 9 Satz 1 i.V.m. § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG in der Fassung vom 23. November 2007 Rückzahlung des Prämienanteils verlangen, der rechnerisch auf den Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt.(Rn.44) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2018, Az. 3 O 154/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.581,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2017 zu zahlen. I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 31 % und die Beklagte 69 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.888,88 € festgesetzt. A. Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer irischen Versicherungsgesellschaft, die Rückerstattung einer gezahlten Einmalprämie im Rahmen der Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf. Auf Antrag des Klägers vom 18. März 2008 (Anl. K2) schlossen die Parteien unter der Versicherungsnummer ... einen Vertrag über die fondsgebundene Lebensversicherung „Deutsche Fonds Plus Plan“ mit Versicherungsbeginn am 11. Juni 2008. In den dieser zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Anl. K1) lautet § 4 Abs. 1: Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins schriftlich vom Vertrag zurücktreten. (...) Auf deren Seite 9 folgt eine weitere Belehrung unter der Überschrift „Widerrufsrecht“: „(...) Falls Sie sich zu einem Widerruf Ihres Antrages entschließen, ist die nachstehende Widerrufserklärung auszufüllen und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Broschüre direkt an [die Beklagte] zurückzusenden. Die gezahlte Prämie wird Ihnen rückerstattet.“ Es folgt eine eingerahmte „Widerrufserklärung“, in die Versicherungsnehmer ihre Daten eintragen können. Am Ende heißt es dort: Bitte innerhalb von 30 Tagen auf dem schnellsten Post- oder anderen verfügbaren Versandweg zustellen. In den AVB heißt es ferner, dass diese Lebensversicherung Versicherungsschutz biete unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung - je nach Wahl des Anlegers (§ 2 Abs. 1) - eines oder mehrerer Investmentfonds (§ 1 Abs. 1), dass der vereinbarte Einmalbetrag im Voraus zu entrichten sei (§ 6 Abs. 1) und dass bei Tod der versicherten Person als Todesfallleistung 101% des Vertragsguthabens bei Fälligkeit der Todesfallleistung gezahlt werde (§ 1 Abs. 4), jedoch keine Erlebensfallleistung. Der Kläger wählte die Anlage in zwei verschiedenen Fonds zu je 15.000 € und zahlte die vereinbarte Einmalprämie in Höhe von 30.000 € ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2015 kündigte er den Vertrag (Anl. BLD 2). Die Beklagte leistete daraufhin als Rückkaufswert einen Betrag von 6.111,12 €. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 erklärte der Kläger den „Widerspruch“ gegen den Vertrag (Anl. K5), nachdem er bereits am 14. Dezember 2016 eine außergerichtliche Vollmacht seiner Prozessbevollmächtigten unterzeichnet hatte (Anl. BLD 3). Die Beklagte, die vorträgt, der Widerspruch sei ihr am 28. Dezember 2016 zugegangen, wies diesen mit Schreiben vom 31. Januar 2017 zurück (Anl. K6). Mit Anwaltsschreiben vom 3. August 2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, 23.888,88 € bis zum 18. August 2017 zu zahlen (Anl. K7). Mit der Klage begehrt der Kläger unter Verweis auf den Wortlaut des § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG Rückzahlung der Einmalprämie abzüglich des erstatteten Betrages von 6.111,12 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Widerrufsbelehrung sei aus mehreren Gründen nicht ordnungsgemäß, unter anderem deshalb, weil in unzulässiger Weise die Verwendung des Vordrucks der Beklagten und zudem verlangt werde, dass der Widerruf auf dem schnellsten Post- oder anderen verfügbaren Versandweg zugestellt werde. Als Rechtsfolge könne der Kläger gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG die gesamte Einmalprämie - als günstigere Alternative zum Rückkaufswert - erstattet verlangen. Wolle man das anders sehen, was im Hinblick darauf nicht überzeuge, dass es sich beim investierten Betrag nicht um eine klassische, für einen bestimmten Versicherungsschutz gezahlte Versicherungsprämie handele, hätte die Beklagte jedenfalls die Abschluss- und Verwaltungskosten des Vertrages zu erstatten. Deren Höhe sei dem Kläger zwar nicht im Einzelnen bekannt; sie betrage aber mindestens 6.700 €. Die Beklagte befinde sich seit Zugang des Widerrufs in Verzug und habe sich auch zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits in Verzug befunden. Der Kläger hat mit der am 29. November 2017 zugestellten Klage in erster Instanz beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.888,88 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23. Dezember 2016 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.430,38 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe den Vertrag nicht wirksam widerrufen. Der - offenbar auf der Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses nicht mehr in Kraft befindlichen § 5a VVG aF erklärte - „Widerspruch“ könne im Hinblick auf die anwaltliche Beratung schon nicht in einen Widerruf nach § 8 Abs. 1, § 152 Abs. 1 VVG umgedeutet werden. Der Kläger sei ordnungsgemäß belehrt worden. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei erloschen, weil der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers vollständig erfüllt worden sei. Abgesehen davon sei das Widerrufsrecht nach Treu und Glauben verwirkt. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Widerrufs sei ein Anspruch des Klägers bereits erfüllt, weil er dann nur Erstattung der auf das erste Versicherungsjahr entfallenden anteiligen Einmalprämie verlangen könne. Diese Einmalprämie sei dazu anhand der statistischen Lebenserwartung des Klägers auf den vermutlichen Versicherungszeitraum von hier 31 Jahren aufzuteilen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils sowie auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2018, auf das wegen der Einzelheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Bezug genommen wird, abgewiesen (GA I 60 ff.). Der Kläger habe den Widerruf zwar wirksam ausgeübt, da die Widerrufsbelehrung jedenfalls deshalb unwirksam sei, weil der Widerruf nicht wie angegeben „schriftlich“, sondern „in Textform“ zu ergehen habe, und als fristauslösende Unterlage lediglich der Versicherungsschein genannt werde. Er könne daraus aber keinen weiteren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte herleiten, da er sein aus § 152 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG stammendes Wahlrecht dahin ausgeübt habe, dass er die Erstattung der für das erste Versicherungsjahr gezahlten Prämie verlange. Diesbezüglich stehe ihm kein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Einmalprämie zu. Diese sei vielmehr nach Zeitabschnitten aufzuteilen, wobei der Aufteilung die tatsächliche Laufzeit des Vertrages bis zur Kündigung zugrunde zu legen sei. Diese habe hier - zu seinen Gunsten abgerundet - 7 Jahre betragen, so dass auf das erste Versicherungsjahr ein Betrag von 4.285,71 € entfalle. Einen Anspruch in dieser Höhe habe die Beklagte durch die Erstattung von 6.111,12 € bereits erfüllt. Ein Anspruch auf Erstattung der vollen Einmalprämie folge auch nicht aus § 4 Abs. 2 AVB. Einer Klärung, wie sich der Fondswert entwickelt habe und in welcher Höhe Abschluss- und Verwaltungskosten entstanden seien, bedürfe es nicht, da dies nur Bedeutung für die Berechnung des Rückkaufswertes habe. Diesen habe der Kläger aber nicht gewählt. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung wiederholt er seine Ansicht, dass er die gesamte Einmalprämie erstattet verlangen könne. Dafür spreche der klare Wortlaut der Vorschrift. Zudem würde der Sanktionscharakter der Norm bei der Auslegung, wie sie das Landgericht vornehme, vollständig entfallen. Eine solche Auslegung könne nur dann korrekt sein, wenn es um wirkliche Prämien gehe, die für tatsächlichen Versicherungsschutz bezahlt würden. Das sei hier aber nicht der Fall, weil es in erster Linie um eine Kapitalanlage gehe, bei der der Versicherungscharakter und der Versicherungsschutz vollkommen in den Hintergrund träten. Teile man die Einmalprämie mit dem Landgericht auf die tatsächliche Vertragsdauer auf, stünde die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie im Übrigen immer erst im Nachgang fest, was willkürlich wäre. Unberücksichtigt bleibe bei dieser Auslegung auch, dass der Versicherungsnehmer zum einen zur Zahlung der Einmalprämie verpflichtet gewesen sei, zum anderen dadurch ein wesentlich höheres Risiko eingehe und entsprechend höher schutzwürdig sei. Die Annahme des Landgerichts, dem Versicherungsnehmer stehe ein Wahlrecht dahingehend zu, dass ihm bei Wahl der einen Variante die an sich günstigere Variante verloren gehe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Unzutreffend sei es daher jedenfalls, dass das Landgericht zum Ergebnis gekommen sei, die Beklagte müsse die Kosten und Gebühren, also ihren eigenen Verdienst, nicht erstatten. Sie wäre dann vielmehr verpflichtet, den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu berechnen und entsprechend auszubezahlen, was bislang noch nicht vollständig erfolgt sei. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2018 (Az. 3 O 154/17) wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.888,88 € nebst 5 %-Punkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23. Dezember 2016 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.430,38 € nebst 5 %-Punkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Ansicht fest, der Kläger sei ordnungsgemäß belehrt worden und ein eventuelles Widerrufsrecht sei verwirkt. Im Übrigen verteidigt sie das landgerichtliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Es handele sich um keine Kapitalanlage, sondern um einen dem VVG in Gänze unterliegenden Versicherungsvertrag. Der Kläger habe sein Wahlrecht ausgeübt. Bestünde eine Verpflichtung, immer die für den Versicherungsnehmer günstigste Variante zu wählen, könne dieser sich vollkommen willkürlich und widersprüchlich verhalten. Der Versicherer dürfe den Versicherungsnehmer nur nicht auf eine ihm ungünstigere Berechnung verweisen. Es treffe zu, dass eine Aufteilung der Einmalprämie erforderlich sei. Fraglich sei nur, wie die auf das erste Versicherungsjahr entfallende Prämie zu berechnen sei. Bei der Vorgehensweise des Landgerichts handele es sich um eine angemessene und vertretbare Berechnungsmethode, auch wenn die von der Beklagten erstinstanzlich vorgetragene Berechnungsmethode dergestalt, dass die Einmalprämie auf die statistische Lebenserwartung erstreckt werde, den angemesseneren Lösungsweg darstelle. Darauf komme es im Ergebnis aber nicht an. Wie schon zum alten Recht müsse sich der Versicherungsnehmer die Fondsverluste im Falle der Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerruf wertmindernd anrechnen lassen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 6. Dezember 2018. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 9, 152 Abs. 2 VVG in der vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) Zahlung von 16.581,72 € verlangen. I. Die Klage ist zulässig. Die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 11 Abs. 1 lit. b, 66 Abs. 1 EuGVVO. II. 1. Deutsches Recht ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4a, 8, 15 EGVVG, Art. 32 Abs. 1 Nr. 5, 37 Nr. 4 EGBGB, jeweils in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung, iVm Art. 28 Rom I-VO anwendbar, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bei Vertragsschluss in Deutschland hatte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099, juris Rn. 18 ff.). 2. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass der „Widerspruch“ des Klägers vom 23. Dezember 2016, der trotz anwaltlicher Beratung ersichtlich als Widerruf auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224, juris Rn. 13), fristgerecht erfolgte, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht ordnungsgemäß (a), das Widerrufsrecht nicht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG ausgeschlossen (b) und nicht verwirkt war (c). a) Die dem Kläger in den AVB erteilte Belehrung über das Widerrufsrecht ist inhaltlich fehlerhaft, weil sie weder in § 4 Abs. 1 AVB noch auf Seite 9 der AVB einen Hinweis darauf enthält, dass der Widerruf in Textform möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/13, VersR 2015, 1101, juris Rn. 26 mwN). § 4 Abs. 1 AVB fordert unzutreffend einen „schriftlichen Rücktritt“. Auf Seite 9 der AVB wird ebenfalls der Eindruck erweckt, als erfordere der Widerruf - über die notwendige Textform hinaus - die „traditionelle Schriftform“ (vgl. BGH, aaO). Abgesehen davon ist die Belehrung auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie auf Seite 9 die Ausübung des Rücktritts über die gesetzlichen Vorgaben hinaus von der Verwendung des unter der Belehrung abgedruckten Formulars abhängig macht. b) Das Widerrufsrecht war zur Zeit seiner Ausübung nicht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG erloschen. Danach erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Voraussetzung für die Annahme eines auf die vollständige Vertragserfüllung gerichteten „ausdrücklichen Wunsches“ des Versicherungsnehmers ist, dass dieser vor Abgabe der betreffenden Erklärung entweder über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, dem Versicherungsnehmer sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen (BGH, Urteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/17, VersR 2017, 1321, juris Rn. 17 mwN). Dieser Ausschluss ist eine Ausprägung des allgemeinen Verbots widersprüchlichen Verhaltens (BGH, aaO, juris Rn. 16; BeckOK-VVG/Brand, § 8 Rn. 43 mwN, Stand: 30.06.2016; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 8 Rn. 56). Ein solches liegt im Streitfall nicht vor. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine Widerrufsbelehrung völlig fehlt, wie in dem Fall, der - jedenfalls aus revisionsrechtlichen Gründen - dem Urteil des IV. Zivilsenats vom 13. September 2017 zugrunde lag, oder ob die Widerrufsbelehrung, wie im Streitfall, nur fehlerhaft war. Denn ein widersprüchliches Verhalten kann nur vorliegen, wenn der Versicherer davon ausgehen darf, dass der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Kündigung weiß, dass er statt zu kündigen den Vertrag auch widerrufen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte davon ausgehen durfte, der nicht ordnungsgemäß belehrte Kläger habe sein Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Kündigung der Lebensversicherung gekannt, vermochte die Beklagte nicht darzulegen. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Widerruf des Klägers auch nicht verwirkt oder wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Für eine Verwirkung fehlt es an einem Umstandsmoment, das weder dadurch begründet wird, dass die vom Kläger gezeichnete fondsgebundene Lebensversicherung „neben der Todesfallversicherung auch der Anlage von Vermögenswerten“ diente, „um hieraus eine Rendite zu generieren“, noch aus dem Umstand, dass der Kläger „mit der Registrierung und aktiven Nutzung der Client Site“ zeigte, dass er „ein Interesse an der Wertentwicklung hatte und dieses selbstständig im Auge behielt (GA I 24 f.), noch aus der Kündigung des Vertrages am 4. Juli 2015. Das Umstandsmoment setzt voraus, dass der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, juris Rn. 39), und weil ihr die genannten Umstände keinen berechtigten Anlass gaben, darauf zu vertrauen, dass der Kläger am Vertrag auch in Kenntnis des Widerrufsrechts festhalten würde. Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH, aaO, Rn. 40). 3. Das Landgericht ist allerdings im Ergebnis unzutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers als Folge des Widerrufs durch die Zahlung eines Betrages von 6.111,12 € vollständig erfüllt sei. Dem Kläger steht vielmehr gemäß §§ 9, 152 Abs. 2 VVG aF ein Anspruch in Höhe von 16.581,72 € (22.692,84 € abzüglich 6.111,12 €) zu. a) Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit dem Parteivortrag davon ausgegangen, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach §§ 9, 152 Abs. 2 VVG aF richten. Das wird von den Parteien nicht angegriffen. Im Falle des Widerrufs kann der Versicherungsnehmer gemäß § 9 Satz 1 VVG aF den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien erstattet verlangen. Gemäß § 9 Satz 2 VVG aF hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist. Statt dieser Prämien für das erste Jahr hat der Versicherer gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1, 2 VVG den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist. b) Nach diesen Normen kann der Kläger von der Beklagten Zahlung weiterer 16.581,72 € verlangen. aa) Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass sich ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Einmalprämie entgegen der Ansicht des Klägers weder aus § 4 Abs. 2 AVB ergibt, der erkennbar nur den Fall des „Rücktritts“ innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins regeln will, noch aus § 9 Satz 2 iVm § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG aF, da der Kläger nach diesen Normen lediglich Rückzahlung des Prämienanteils verlangen kann, der rechnerisch auf das erste Jahr des Versicherungszeitraums entfällt (MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl., § 152 Rn. 17; HK-VVG/Brambach, 3. Aufl., § 152 Rn. 24; Grote in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt, 3. Aufl., S. 194; aA Armbrüster, r+s 2008, 493, 503). (1) Dies wird bereits durch den Wortlaut von § 9 Satz 2 (iVm § 152 Abs. 2 Satz 2) VVG aF nahegelegt, der nicht auf die im ersten Versicherungsjahr gezahlte Prämie, sondern auf „die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien“ abstellt. Damit rekurriert § 9 Satz 2 VVG aF auf die versicherte Zeit und nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung. (2) Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck dieser Normen bestätigt. Das Gesetz will die fehlende Belehrung über das Maß dessen sanktionieren, was dem Versicherungsnehmer aufgrund des Widerrufs schon gemäß § 9 Satz 1 VVG aF gebührt. Das wäre zwar auch dadurch erreichbar, dass der Versicherungsnehmer im Falle der Einmalprämie diese vollständig zurückerlangen könnte. Das Gesetz will zum Ausgleich der wechselseitigen Interessen aber offenkundig keine so gravierende Sanktion etablieren, sondern die Anzahl der rückforderbaren Prämien(anteile) nur für das erste Versicherungsjahr erhöhen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer aufgrund des bis zum Widerruf faktisch erbrachten Versicherungsschutzes die auf diesen Zeitraum entfallenden Prämien bzw. Prämienanteile grundsätzlich soll behalten dürfen, während er Prämien bzw. Prämienanteile, hinsichtlich derer er keinen faktischen Versicherungsschutz mehr erbringt, soweit sie bereits gezahlt wurden, zurückzuerstatten hat (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 9 Rn. 8; ders., VersR 2012, 513, 520). Von diesem in § 9 Satz 1 VVG aF statuierten Grundsatz macht das Gesetz in § 9 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG aF insoweit eine Ausnahme, als es dem Versicherer - als echte Sanktion (vgl. Armbrüster, r+s 2008, 493, 501; MünchKomm-VVG/Eberhard, 2. Aufl., § 9 Rn. 2) - auferlegt, trotz des auch für das erste Jahr erbrachten Versicherungsschutzes die dafür erlangten Prämien bzw. Prämienanteile zurückzahlen zu müssen. Dieses Regelungsgefüge lässt erkennen, dass der Gesetzgeber einen „angemessenen Interessenausgleich“ (BT-Drucks. 16/3945, S. 62; Armbrüster, VersR 2012, 513, 520; BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 1, Stand: 30.06.2016) in Form eines abgestuften Rechtsfolgesystems (MünchKomm-VVG/Eberhard, 2. Aufl., § 9 Rn. 4; NK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl., § 9 Rn. 4) beabsichtigte, indem er über den allgemeinen Grundsatz hinaus eine für den Versicherer spürbare, ihn im Regelfall aber nicht unverhältnismäßig belastende Sanktion schuf (vgl. BT-Drucks. 15/2946, S. 30 f. zu § 48c Abs. 5 VVG aF als Vorgängernorm des § 9 VVG). Mit diesem Regelungszweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Versicherungsnehmer bei einer Einmalprämie im Falle der Erteilung des in § 9 Satz 1 VVG aF genannten Hinweises überhaupt keine Erstattung verlangen könnte, dafür aber bei Unterbleiben dieses Hinweises über § 9 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG aF die volle Prämie. Denn wurde der Hinweis erteilt, würde der Versicherungsnehmer dadurch übermäßig belastet, dass § 9 Satz 1 VVG aF ohne Aufteilung der Einmalprämie leerliefe (vgl. MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl., § 152 Rn. 14; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 152 Rn. 14; Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 152 Rn. 6), während er im anderen Fall mit dem Erhalt der gesamten Einmalprämie übermäßig begünstigt würde. Deshalb verbleibt es auch im Falle einer Einmalprämie dabei, dass der Versicherer nach der Neuregelung des versicherungsvertraglichen Widerrufsrechts abweichend von §§ 357, 346 BGB dem Versicherer die Prämienanteile für die Zeit zwischen Ablauf des ersten Versicherungsjahres und dem Zugang des Widerrufs belassen muss (so - nicht bezogen auf Einmalprämien - Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 9 Rn. 23). (3) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002 Nr. L 271, S. 16; Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie). Diese hat gemäß Art. 1 Abs. 1 den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand. Das behauptet der Kläger nicht. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 9, 152 Abs. 2 VVG ist daher nicht geboten (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2015 - 11 U 135/14, VersR 2016, 377, juris Rn. 123; MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl., § 152 Rn. 17 aE; Eberhardt, ebd., § 9 Rn. 22; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 152 Rn. 14; Armbrüster, ebd., § 9 Rn. 28 f.; aA BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 25 f., Stand: 30.06.2016). bb) Allerdings ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Aufteilung der Einmalprämie die tatsächliche Laufzeit des Vertrages bis zur Kündigung zugrunde zu legen sei. Der Senat hält es demgegenüber für geboten, die Einmalprämie - jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall weder der Versicherungsfall eingetreten, noch eine längere Vertragsdauer faktisch feststeht - rechnerisch auf die bei Vertragsschluss zu erwartende Vertragsdauer aufzuteilen (ebenso HK-VVG/Brambach, 3. Aufl., § 152 Rn. 24). (1) Zum einen entspricht dies dem Willen der Parteien, wonach diese Prämie potentiell den gesamten versicherten Zeitraum bis zum Eintritt des Versicherungsfalls abdecken sollte. (2) Zum anderen würde sich die Kündigung sonst zum Nachteil des Klägers auswirken, obwohl diese nur deshalb erfolgt ist, weil ihm die für ihn günstigere Widerrufsmöglichkeit aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht bekannt war. So wie die Kündigung dem späteren Widerruf nicht entgegensteht, da der Kläger sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ausreichender Belehrung nicht sachgerecht ausüben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101, juris Rn. 37), steht sie aus Sicht des Senats auch der Erstreckung der Einmalprämie auf die ungekündigt zu erwartende Vertragsdauer nicht entgegen, zumal dadurch der von beiden Parteien zu Recht angesprochene Umstand vermieden wird, dass die Höhe der rechnerischen Jahresprämie anderenfalls immer erst ex post feststehen würde. (3) Die bei Vertragsschluss erwartbare und daher von den Parteien ihrer Kalkulation zugrunde gelegte Vertragsdauer ergibt sich, wie von der Beklagten vorgetragen, ausgehend von der statistischen Lebenserwartung des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die die Beklagte mit 31 Jahren angeben hat, was vom Kläger nicht bestritten wurde. Daher ist die Einmalprämie in Höhe von 30.000 € auf 31 Jahre aufzuteilen, woraus sich eine rechnerische Jahresprämie von 967,74 € ergibt. cc) Wegen der Aufteilung der Einmalprämie nur auf den Zeitpunkt bis zur Kündigung des Vertrags stellte sich für das Landgericht folgerichtig nicht die Frage, ob der Kläger zusätzlich zur rechnerischen Prämie für das erste Versicherungsjahr auch die rechnerischen Prämien für den Zeitpunkt nach Zugang der Widerrufserklärung verlangen kann. Diese Frage ist zu bejahen. (1) Dies folgt aus einer konsequenten Anwendung des Rechtsgedankens, der dem oben dargelegten abgestuften Sanktionssystem der §§ 9, 152 Abs. 2 VVG zu Grunde liegt. Danach soll der Versicherer, der den Versicherungsnehmer entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht ordnungsgemäß belehrt, im Falle des Widerrufs, wie dargelegt, nur den Prämienteil behalten dürfen, der zwischen dem Ablauf des ersten Versicherungsjahres und dem Zugang der Widerrufserklärung liegt. Denn für die Zeit nach Zugang dieser Erklärung leistet er keinen Versicherungsschutz (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 149), so dass es gerechtfertigt ist, ihm für diesen Zeitraum keine Prämien zu belassen. Unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer über § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG den Rückkaufswert erhält oder über § 152 Abs. 2 Satz 2 iVm § 9 Satz 2 VVG aF die Prämien(anteile) für das erste Versicherungsjahr, verbleibt ihm zusätzlich der Anspruch auf Erstattung der Beiträge, die auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallen (Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., 2013, § 152 Rn. 17; MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl., § 152 Rn. 17, 18; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 152 Rn. 14; anders offenbar HK-VVG/Brambach, 3. Aufl., § 152 Rn. 23 mit unvollständigem Verweis auf BT-Drucks. 16/3945, S. 95, wo es heißt „zusätzlich“). Ob die Prämien als Einmalprämie oder als laufende Prämien gezahlt werden, spielt bei diesem Regelungszweck keine Rolle. (2) Der Umstand, dass bei dieser Art der fondsgebundenen Lebensversicherung neben dem Versicherungsschutz deren Funktion als Kapitalanlage in den Vordergrund drängt, ändert daran nichts. Denn die Beklagte trägt zutreffend vor, dass es sich gleichwohl um einen dem VVG in Gänze unterliegenden Versicherungsvertrag handelt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Versicherer im Falle der Einmalprämie auf diese Weise das Risiko von Fondsverlusten faktisch auch hinsichtlich der Prämienanteile trägt, die rechnerisch auf einen Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung fallen, obwohl diese, anders als bei fortlaufenden Prämien, bereits zu einer Zeit angelegt werden, zu der er noch keine Kenntnis vom Widerruf hat. Während er bei Kenntnis des Widerrufs gleichwohl gezahlte Prämien ggf. auf eigenes Risiko anlegt, profitiert er durch die Neuregelung des Widerrufsfolgenrechtes zum 1. Januar 2008 davon, dass er - ggf. abgesehen vom ersten Versicherungsjahr - die Prämien bis zum Zugang der Widerrufserklärung nicht zurückzahlen muss, so dass der Versicherungsnehmer über den verringerten Rückkaufswert ggf. die Fondsverluste zu tragen hat. Mit Zugang der Widerrufserklärung kommt es mithin zu einem Wechsel der Gefahrtragung, was nur dann ohne Weiteres plausibel ist, wenn die Gefahr erst nach diesem Zeitpunkt - in diesem Fall durch den Kauf weiterer Fondsanteile - gesetzt wird. Allerdings hat der Gesetzgeber dadurch, dass er auf den Zugang der Widerrufserklärung statt auf den Ablauf des bereits gezahlten Prämienzeitraums abgestellt hat, bewusst in Kauf genommen, dass die Gefahr übergeht, obwohl sie schon zuvor gesetzt wurde (vgl. BT 16/11643, S. 150, wo es für denkbar gehalten wird, dass in der Belehrung „der für einen bestimmten Zeitabschnitt zu entrichtende ... Prämienanteil („1/30 der Monatsprämie [X Euro] pro Tag“ oder „1/360 der Jahresprämie [X Euro] pro Tag“) angegeben wird). Dies wirkt sich zwar umso weniger aus, je kürzer der Prämienzeitraum und damit der zurückzugewährende Prämienanteil ist. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass er umgekehrt steigt, je länger dieser Zeitraum währt, was als gesetzgeberische Grundentscheidung hinzunehmen ist. dd) Der Kläger kann von der Beklagten daher sowohl den rechnerisch für das erste Versicherungsjahr gezahlten Prämienanteil von 967,74 € zurückverlangen als auch den für den Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung bis zum erwartbaren Eintritt des Versicherungsfalles rechnerisch gezahlten Prämienanteil. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ging ihr der Widerruf am 28. Dezember 2016 zu, so dass sie für die 164 Tage bis zum 10. Juni 2017 und für weitere 22 Jahre bis zum 10. Juni 2039 weitere 164/365 (434,82 €) + 22 (21.290,28 €) rechnerische Jahresprämien zurückverlangen kann, mithin weitere 21.725,10 €, so dass sich ein Erstattungsanspruch von 22.692,84 € errechnet, von dem der bereits gezahlte Betrag von 6.111,12 € abzusetzen ist. Damit verbleibt ein Anspruch in Höhe von 16.581,72 €. ee) Auf diesen Betrag stehen dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 288 BGB Verzugszinsen ab dem 19. August 2017 zu. Da der Kläger die Beklagte erstmals mit Anwaltsschreiben vom 3. August 2017 unter Fristsetzung auf den 18. August 2017 zur Rückzahlung von 23.888,88 € aufgefordert hat, ist die Beklagte erst mit Ablauf dieser Frist in Verzug geraten. Die Zuvielforderung ist unschädlich, da die Beklagte zur Überzeugung des Senats auch bei der Geltendmachung des berechtigten Betrages keine Leistungen erbracht hätte. 4. Die weitergehende Berufung ist demgegenüber unbegründet. Insoweit ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. a) Dem Kläger steht in der Hauptsache mit Blick darauf, dass er gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1, 2 VVG statt der auf das erste Versicherungsjahr entfallenden Prämienanteile den Rückkaufswert verlangen kann, wenn dieser für ihn günstiger ist, kein darüberhinausgehender Anspruch zu. aa) Zwar teilt der Senat nicht die Ansicht des Landgerichts, dass der Versicherungsnehmer, der aufgrund einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung falsch beurteilt, welche Alternative des § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG für ihn günstiger ist, an diese Wahl gebunden ist. Schon nach dem Wortlaut dieser Regelung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer - unabhängig von der Wahl des Versicherungsnehmers - den für diesen günstigeren Betrag zu erstatten. Er darf dabei nicht auf die Ausübung des Wahlrechts durch den Versicherungsnehmer warten, sondern muss beide Werte berechnen und den höheren auszahlen (MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl., § 152 Rn. 17; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 42 Rn. 214; tendenziell auch HK-VVG/Brambach, 3. Aufl., § 152 Rn. 22). Auch nach dem Sinn und Zweck dieser Norm soll dem Versicherungsnehmer erkennbar nicht das Risiko einer Fehlbeurteilung aufgebürdet werden. Der Versicherungsnehmer ist daher allenfalls dann an seine Wahl gebunden, wenn er sich in Kenntnis beider zutreffend errechneter Werte bewusst für den niedrigeren Betrag entscheidet. Das ist hier nicht der Fall. bb) Allerdings ist im Streitfall der Rückkaufswert für den Kläger nicht die günstigere Alternative. (1) Dieser errechnet sich im Falle des Widerrufs zwar, worauf der Kläger zutreffend verweist, anders als bei einer Kündigung aus dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten und einschließlich etwaiger Überschussanteile (BT-Drucks. 16/3945, S. 95; BeckOK-VVG/Reich, § 152 Rn. 14, Stand: 30.06.2016; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 152 Rn. 13; Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., 2013, § 152 Rn. 14; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 152 Rn. 12, 14). Auch ein Stornoabzug hat zu unterbleiben (BeckOK-VVG/Reich, § 152 Rn. 14, Stand: 30.06.2016; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 152 Rn. 15; Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., 2013, § 152 Rn. 15). (2) Dessen ungeachtet kann der Kläger auf diese Weise nicht mehr als den auf das erste Versicherungsjahr entfallenden Prämienanteil in Höhe von 967,74 € verlangen. (a) Zwar steht dem Kläger nach der gesetzlichen Konzeption an sich der auf diese Weise unter Berücksichtigung der gesamten Einmalprämie errechnete Rückkaufswert zu, da § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG verhindern will, dass der widerrufende Versicherungsnehmer den Rückkaufswert nicht erhält, den er bei einer Kündigung beanspruchen könnte (BT-Drucks. 16/3945, S. 95). Bei der Vergleichsberechnung muss aber verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer im Falle der Einmalprämie - über den gesetzgeberischen Zweck hinaus, eine Schlechterstellung des Widerrufenden gegenüber dem Kündigenden zu vermeiden - doppelt begünstigt wird, da er die in diesem Rückkaufswert enthaltenen, aber rechnerisch auf den Zeitpunkt nach Zugang des Widerrufs entfallenden Prämien bereits über § 152 Abs. 2 Satz 1 iVm § 9 Satz 1 VVG aF erhält. Der Betrag dieser Prämien ist daher auf den Rückkaufswert anzurechnen. (b) Im Streitfall verbleibt nach Abzug der auf die knapp 22,5 Jahre nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Prämienanteile kein zusätzlich erstattungsfähiger Rückkaufswert. Denn der Kläger hat als Versicherungsnehmer das Kursrisiko jedenfalls bis zum Zugang der Widerrufserklärung zu tragen, da es schon zu Anfang der Vertragslaufzeit mit Wissen und Zustimmung des Versicherungsnehmers und damit auf dessen Wunsch übernommen wurde (vgl. MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl., § 152 Rn. 15, 19; aA Armbrüster, r+s 2008, 493, 503). Die Fondsverluste waren im Streitfall bereits zur Zeit des Zugangs der Widerrufserklärung so hoch, dass nach Abzug der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Prämienanteile kein positiver zusätzlicher Rückkaufswert verbleibt. Deshalb kann die Frage auf sich beruhen, ob dem Kläger als Versicherungsnehmer wegen der Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist das Kursrisiko - bezogen auf den Rückkaufswert - auch für die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung zuzuweisen wäre (dafür Heiss, aaO). b) Der Kläger kann auch keine Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten verlangen. aa) Ein Anspruch aus § 280 Abs.1, 2, §§ 286, 288 BGB scheitert daran, dass sich die Beklagte zur Zeit der Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten des Klägers noch nicht in Verzug befunden hat, nachdem dies ausweislich Anl. BLD 3 sogar vor der Erklärung des Widerrufs erfolgte. bb) Ob in der fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine - ggf. schadensersatzbewehrte - Pflichtverletzung der Beklagten oder nur eine Obliegenheitsverletzung liegt, kann dahinstehen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass und warum zur Erklärung des Widerrufs die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich war (§ 249 Abs. 1 BGB). C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO, nachdem die Beschwer beider Parteien unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt. III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Abweichende Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung käme dem Rechtsstreit zwar dann zu, wenn er eine entscheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufwerfen würde, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, juris Rn. 4). Dazu kann es genügen, wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 7). Die Ansicht, die eine Aufteilung der Einmalprämie ablehnt, ist aber vereinzelt geblieben, und erfordert daher keine Revisionszulassung. Im Übrigen handelt es sich nicht um eine Rechtsfortbildung durch den Senat, sondern um die Anwendung des Gesetzes auf den Fall der Einmalprämie. IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.