Urteil
7 U 72/19
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1219.7U72.19.00
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Leitsätze
Dem Erwerber eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs steht auf der Grundlage eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gegen den Fahrzeughersteller kein Anspruch auf Ersatz des (etwaigen) merkantilen Minderwertes des Fahrzeugs nach durchgeführtem Software-Update gegenüber dem gleichen Fahrzeug, das von Anfang an die Voraussetzungen der Typengenehmigung erfüllt hätte, zu.(Rn.24)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2019, Aktenzeichen 12 O 422/17 wie folgt
abgeändert und neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
V. Streitwert: Streitwertstufe bis 4.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Erwerber eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs steht auf der Grundlage eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gegen den Fahrzeughersteller kein Anspruch auf Ersatz des (etwaigen) merkantilen Minderwertes des Fahrzeugs nach durchgeführtem Software-Update gegenüber dem gleichen Fahrzeug, das von Anfang an die Voraussetzungen der Typengenehmigung erfüllt hätte, zu.(Rn.24) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2019, Aktenzeichen 12 O 422/17 wie folgt abgeändert und neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. V. Streitwert: Streitwertstufe bis 4.000,00 € II. Die zulässige Berufung ist begründet. 1. Dem Kläger steht auf der Grundlage eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte Ziff. 2 kein Anspruch auf Ersatz des von ihm mit der Klage geltend gemachten (etwaigen) merkantilen Minderwertes des Fahrzeugs nach durchgeführtem Software-Update gegenüber dem gleichen Fahrzeug, das von Anfang an die Voraussetzungen der Typengenehmigung erfüllt hätte, zu. a) Zwar stellt das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, bei dem eine – im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegte – Umschaltlogik verbaut ist, durch die im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens auf dem Prüfstand Abgaswerte gemessen werden, die im normalen Straßenverkehr nicht erreicht werden, eine Täuschung dar, durch die kausal ein Schaden verursacht worden ist, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug liegt. Überdies ist das Verhalten der Beklagten dem Grunde nach auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB zu beurteilen (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 162/18, Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 160/18 sowie Urteile vom 06.11.2019 – 13 U 12/19 und 13 U 37/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 (BeckRS 2019, 498); OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 und vom 16.09.2019 – 12 U 61/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19; anders OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17). b) Der vom Kläger geltend gemachte – auch nach dem Aufspielen des Software-Updates noch vorhandene – (etwaige) merkantile Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber dem gleichen Fahrzeug in „mangelfreiem“ Zustand, das die Voraussetzungen der Typengenehmigung erfüllt hätte, ist auf der Grundlage eines deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht zu erstatten. aa) Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.01.2011 - VI ZR 325/09) nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Der (im Fall des BGH nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) zum Schadensersatz Verpflichtete hat lediglich den Differenzschaden zu ersetzen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht. Der deliktische Schadensersatzanspruch richtet sich allein auf das Erhaltungsinteresse. Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen, als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte (BGH aaO Rn. 8, 9 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Kläger im Rahmen des deliktsrechtlichen Schadensersatzes von der Beklagten nicht Ersatz des von ihm geltend gemachten etwaigen (merkantilen) Minderwert des Fahrzeugs zum jetzigen Zeitpunkt verlangen kann. (a) Die als sittenwidrig zu bewertende Schädigungshandlung der Beklagten liegt vorliegend darin, dass sie ein Fahrzeug in Verkehr gebracht hat, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typengenehmigungsverfahrens nicht offengelegte streitgegenständliche Umschaltlogik infrage stand. Hätte die Beklagte das Vorhandensein der Abschalteinrichtung im Typengenehmigungsverfahren offengelegt, wäre die Typengenehmigung nicht erteilt worden, das Fahrzeug hätte von der Beklagten Ziff. 2 nicht in den Verkehr gebracht werden können und der Kläger hätte das streitgegenständliche Fahrzeug, dessen Betriebserlaubnis infrage stand – wie er selbst vorträgt – nicht erworben und auch nicht erwerben können, da es auf dem Markt nicht verfügbar gewesen wäre. Der Kläger kann somit verlangen so gestellt zu werden, als wenn er den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeschlossen hätte. (b) Zwar kann bei Anwendung der Differenzhypothese, wenn feststeht, dass bei Unterbleiben der unerlaubten Handlung der Vertrag mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre, auch die Herstellung des Zustands verlangt werden, der bei Abschluss dieses Vertrages gegeben wäre (siehe hierzu Palandt/Sprau, BGB, Einführung vor § 823 Rn. 24; BGH, Urteil vom 25.05.1977 – VIII ZR 186/75, juris Rn. 19). Der am Vertrag festhaltende Käufer ist so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Kaufpreis abzuschließen, ohne dass es auf den - hypothetischen ohnehin kaum zu führenden Nachweis - ankommt, ob auch der Verkäufer sich damals mit einem Vertragsschluss unter diesen Bedingungen einverstanden erklärt hätte (BGH, Urteile vom 25.05.77- VIII ZR 186/75; vom 16.10.87 – V ZR 153/86; vom 20.03.87 – V ZR 27/86; vom 16.01.91 – VIII ZR 14/90 ; vom 06.02.18. – II ZR 17/17). In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen bestand das haftungsbegründende Ereignis in der Verletzung von Pflichten, insbesondere Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen. In diesen Fällen konnte der Vertrag auch ohne haftungsbegründendes Ereignis – ohne Verletzung der Aufklärungspflicht, bei ordnungsgemäßer Aufklärung – durch den Schädiger zu anderen Bedingungen, bei Kaufverträgen zu einem niedrigeren Kaufpreis, zustande gekommen sein. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit den zuvor genannten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, vergleichbar. Das haftungsbegründende Ereignis liegt im vorliegenden Fall darin, dass die Beklagte Ziff. 2 das Fahrzeug in Verkehr gebracht hat, obwohl es nicht die Voraussetzungen der Typengenehmigung erfüllte (deren Vorliegen im Typengenehmigungsverfahren durch die verbaute unzulässige Abschalteinrichtung nur vorgetäuscht hatte). Hätte die Beklagte Ziff. 2 pflichtgemäß gehandelt, so hätte sie für dieses Fahrzeug keine Typengenehmigung beantragt und das Fahrzeug nicht in Verkehr gebracht. Das Fahrzeug wäre nicht auf dem Markt zu erwerben gewesen. Ohne das haftungsbegründende Ereignis hätte damit kein anderer Vertrag zu günstigeren Bedingungen über dieses Fahrzeug abgeschlossen werden können. Das haftungsbegründende Ereignis besteht vorliegend nicht darin, dass die Beklagte Ziff. 2 kein Fahrzeug zum selben Kaufpreis auf den Markt gebracht hat, das die Voraussetzungen der Typengenehmigung erfüllt. Hierzu war sie nicht verpflichtet. Im Übrigen macht der Kläger auch nicht geltend, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu einem niedrigeren Kaufpreis erworben hätte. Auch macht er nicht geltend, dass er dann einen Kaufvertrag über ein anderes – auf dem Markt erhältliches – Fahrzeug abgeschlossen hätte und legt auf dieser Grundlage einen Schaden durch Vergleich der Vermögenslagen dar. Er verlangt vielmehr einen etwaigen (merkantilen) Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber dem Wert den dieses gehabt hätte, wenn es die Voraussetzungen der Typengenehmigung erfüllt hätte. Damit verlangt er aber gerade das Erfüllungsinteresse. Dieses kann er auf der Grundlage eines deliktischen Schadensersatzanspruchs nicht ersetzt verlangen. c) Nachdem dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf Verzinsung. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Feststellungsantrag Ziffer 2 zulässig ist, jedenfalls ist er unbegründet, weshalb die Berufung der Beklagten auch Erfolg hat, soweit sie sich gegen die diesbezügliche Verurteilung des Landgerichts wendet. Der Feststellungsantrag bezieht sich ausdrücklich auf weiteren Schadensersatz, der über den im Klageantrag Ziffer 1 (ggfls.) zuerkannten Betrag hinausgeht. Er ist damit auf die Verpflichtung der Beklagten Ziff. 2 gerichtet, neben einem etwaigen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs weitere Schäden zu ersetzen und richtet sich damit insgesamt auf das Erfüllungsinteresse. Ein solcher auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensanspruch steht dem Kläger jedoch auf der Grundlage deliktischer Schadensersatzansprüche, hier § 826 BGB, nicht zu. Auf die Ausführungen unter Punkt 1. b) der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. 4. Die Revision wird im Hinblick auf die Vielzahl gleich gelagerter Fälle zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG. Den Feststellungsantrag bemisst der Senat unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers auf nicht mehr als 400,00 €. I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten Schadensersatz aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW, der vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen ist und verlangt einen Minderwert des Fahrzeugs. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz zurückgenommen. Der Kläger erwarb am 07.01.2015 bei der Beklagten Ziff. 1 den PKW VW Tiguan 2.0 TDI Blue Motion Tech mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer: ... zum Kaufpreis von 19.500,00 €. Es handelte sich um ein Gebrauchtfahrzeug, das bei Übergabe an den Kläger eine Laufleistung von 43.150 km aufwies (Anl. K 1 GA I Bl. 13). In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 der Emissionsklasse Euro-5 verbaut. Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Erwerbs des Klägers eine EG-Typengenehmigung nach der Euro-5-Norm vor. Die bei dem Fahrzeug verbaute Motorsteuergerätesoftware weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus eins, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus null betrieben, was zu höheren Emissionen führt. Mit Bescheid vom 15.10.2015 erließ das Kraftfahrtbundesamt bezüglich der Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nachträgliche Nebenbestimmungen, da es davon ausging, dass die verwendete Motorsteuersoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Hierauf entwickelte die Beklagte ein Software-Update, das vom Kraftfahrtbundesamt für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs freigegeben wurde. Der Kläger ließ im Februar 2017 das Software-Update bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufspielen. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, das Verhalten der Beklagten Ziffer 2 erfülle den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Die bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motorsteuersoftware sei eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007. Der Vorstand der Beklagten Ziff. 2, zumindest Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 2 in maßgeblichen Teilen und verantwortlichen Positionen hätten über die Entwicklung und den Verbau der Software Kenntnis gehabt und dies gebilligt. Die Beklagte müsse sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen. Im Übrigen treffe sie eine sekundäre Darlegungslast, wer die Entscheidung der Entwicklung und des Einsatzes der streitgegenständlichen Software getroffen habe. Wenn er von dem Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte, so hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Mit der Klage verlangt er den Ersatz des seiner Auffassung nach nach dem Aufspielen des Software-Updates verbliebenen (merkantilen) Minderwerts, den er auf mindestens 3.600,00 € beziffert. Nicht von Bedeutung sei, inwieweit das Software-Update geeignet sei, den dem Fahrzeug anhaftenden Mangel in technischer Hinsicht zu beseitigen. Unabhängig davon hänge dem Fahrzeug ein dessen Marktwert negativ beeinträchtigender Makel an, weil es sich um einen PKW handele, der von dem XY .Abgasskandal betroffen sei. In Anbetracht möglicher zukünftiger und weitergehende Nachteile sei eine genaue Bezifferung des Schadens noch nicht möglich, so dass er insoweit die Feststellung verlangen könne, dass die Beklagte Ziff. 2 auch zum Ersatz von Schäden, die über die merkantile Wertminderung als solche hinausgehen, verpflichtet ist. Erstinstanzlich hat der Kläger zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an den Kläger einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.600 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, an den Kläger weiteren Schadensersatz, der über den im Klageantrag Ziff. 1 zuerkannten Betrag hinausgeht, für Schäden zu leisten, die aus der Manipulation des Abgasreinigungssystems des Fahrzeugs VW Tiguan 2.0 TDI Blue Motion Tech mit der Fahrzeugidentifikationsnummer: ... durch die Beklagte Ziff. 2 resultieren. Die Beklagte Ziff. 2 hat erstinstanzlich beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte Ziff. 2 hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Auch bestünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 nicht. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe die Voraussetzungen für die Typengenehmigung erfüllt. Die bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motorsteuersoftware sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte Ziff. 2 bestreitet, dass ihr ehemaliger Vorstandsvorsitzende oder andere Vorstände im aktienrechtlichen Sinn zum Zeitpunktes des Kaufvertragsabschlusses von der Verwendung der Software im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Kenntnis gehabt hätten. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast würden nicht eingreifen. Dem Kläger sei durch den Vertragsabschluss kein Schaden entstanden, da der Marktwert der betroffenen Fahrzeuge aufgrund der Software nicht negativ beeinträchtigt sei. Zudem sei das Fahrzeug für die Nutzungszwecke des Klägers uneingeschränkt gebrauchstauglich. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gegen die Beklagte Ziff. 2 zu. Der Schaden des Klägers liege bereits im Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug, das die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typengenehmigung nicht erfüllt habe, da es sich bei der bei dem Fahrzeug verbauten Motorsteuersoftware um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 gehandelt habe. Es habe somit die konkrete Gefahr des Widerrufs der Zulassung und somit der Stilllegung des Fahrzeugs sowie eines massiven Wertverlustes des Fahrzeugs bestanden. Die Beklagte Ziff. 2 habe den Schaden beim Kläger adäquat kausal verursacht, indem sie die Fahrzeuge mit der unzulässigen Abschalteinrichtung produziert und in Verkehr gebracht habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte der Kläger das Fahrzeug nicht erworben, wenn er hiervon Kenntnis gehabt hätte. Das Verhalten der Beklagten sei nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig zu beurteilen. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, da sie sich das Verhalten ihrer Repräsentanten und nicht nur ihrer Organe im aktienrechtlichen Sinne zurechnen lassen müsse. Gemäß § 249 BGB könne der Kläger verlangen so gestellt zu werden, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das Landgericht schätzte den Schaden gemäß § 287 ZPO auf 20 % des Kaufpreises, wobei es zugrunde legte, dass der Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand dem Kaufpreis entsprochen hätte und der tatsächliche Wert des mangelhaften Fahrzeugs um 20 % geringer sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2019, Az. 12 O 422/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend verweist er insbesondere darauf, dass er im Rahmen des deliktischen Schadensersatzes die geltend gemachte Wertminderung verlangen könne. Nach der Rechtsprechung des BGH könne der Käufer, sofern er ohne die Täuschung den Vertrag mit dem selben Verkäufer zu anderen Konditionen hätte abschließen können, von dem täuschenden Dritten diese Preisdifferenz einfordern. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat über die Berufung am 10.10.2019 mündlich verhandelt. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift (GA II Bl. 352 ff) wird Bezug genommen.