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Urteil

7 U 393/19

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0220.7U393.19.00
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Leitsätze
1. Hat der Käufer den vom so genannten „Dieselskandal“ betroffenen Gebrauchtwagen zu einem Zeitpunkt erworben (hier: August 2016), als der Hersteller bereits alles ihm Mögliche dafür getan hatte, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (hier: u.a. Freischaltung einer Webseite, auf der durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge versehen ist), scheidet eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826, § 31 analog BGB aus, da die getroffenen Maßnahmen dazu führen, dass ein späterer Fahrzeugerwerb nicht mehr als sittenwidrig veranlasst beurteilt werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller möglicherweise nicht alle – potenziellen – Gebrauchtwagenkunden erreichen konnte, die ihrerseits nicht unbedingt wissen mussten, welche Motoren sich in welchen Fahrzeugen befinden. 2. Ebenso wenig haftet der Hersteller gemäß § 823 Abs. 2, § 31 analog BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges, denn seine Bereicherung, die der mögliche Täter erstrebt haben könnte, ist allenfalls dadurch eingetreten, dass er im Zusammenhang mit dem Erstverkauf eine Forderung entweder gegen den Händler oder den Erstkäufer erworben hat. 3. Auch eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV wegen Feilbietens eines Neufahrzeugs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung scheidet aus, denn auch eine Übereinstimmungsbescheinigung, die sich auf eine  erschlichene Typengenehmigung bezieht, ist nicht unrichtig.
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.07.2019, Az. 2 O 501/18, werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Ulm ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte aus den genannten Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger aus den genannten Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 16.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Käufer den vom so genannten „Dieselskandal“ betroffenen Gebrauchtwagen zu einem Zeitpunkt erworben (hier: August 2016), als der Hersteller bereits alles ihm Mögliche dafür getan hatte, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (hier: u.a. Freischaltung einer Webseite, auf der durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge versehen ist), scheidet eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826, § 31 analog BGB aus, da die getroffenen Maßnahmen dazu führen, dass ein späterer Fahrzeugerwerb nicht mehr als sittenwidrig veranlasst beurteilt werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller möglicherweise nicht alle – potenziellen – Gebrauchtwagenkunden erreichen konnte, die ihrerseits nicht unbedingt wissen mussten, welche Motoren sich in welchen Fahrzeugen befinden. 2. Ebenso wenig haftet der Hersteller gemäß § 823 Abs. 2, § 31 analog BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges, denn seine Bereicherung, die der mögliche Täter erstrebt haben könnte, ist allenfalls dadurch eingetreten, dass er im Zusammenhang mit dem Erstverkauf eine Forderung entweder gegen den Händler oder den Erstkäufer erworben hat. 3. Auch eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV wegen Feilbietens eines Neufahrzeugs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung scheidet aus, denn auch eine Übereinstimmungsbescheinigung, die sich auf eine erschlichene Typengenehmigung bezieht, ist nicht unrichtig. 1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.07.2019, Az. 2 O 501/18, werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Ulm ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte aus den genannten Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger aus den genannten Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 16.000,00 €. A. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz sowie Feststellung aufgrund des Erwerbs eines vom so genannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs in Anspruch. Der Kläger erwarb am 10.03.2014 vom Autohaus H. GmbH & Co. KG, U. , einen gebrauchten Pkw der Marke VW Passat Var. 2.0 Blue TDI DPF mit einer damaligen Laufleistung von 42.123 km zu einem Kaufpreis von 22.700,00 € (Fahrzeugbestellung in Anl. K1). Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung. Diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben. Das Kraftfahrtbundesamt vertrat mit Bescheid vom 15.10.2015 die Ansicht, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es erlegte der Beklagten auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Die Beklagte bietet den betroffenen Fahrzeughaltern ein kostenloses Software-Update an, mit welchem aus ihrer Sicht den Anforderungen des Kraftfahrtbundesamtes genügt wird. Der Kläger hat dieses Software-Update seinem eigenen Vortrag zufolge am 06.06.2017 installieren lassen (Anl. K3). Der Kläger, der erstinstanzlich wie auf Seite 2 der Klageschrift (GA I 2) beantragt hat, hat im Wesentlichen vorgetragen, ihm stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zu. Das von ihm erworbene Fahrzeug sei mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet, weshalb mit einer Betriebsuntersagung und Außerbetriebsetzung gerechnet werden müsse. Ein verständiger Kunde hätte ein solches Fahrzeug nicht erworben. Das Verhalten der Beklagten stelle sich insoweit als grob sittenwidrig dar. Sie habe mehrere Millionen ihrer Kunden, die Öffentlichkeit und Behörden vorsätzlich getäuscht. Der Vorstand und dessen einzelne Mitglieder, Repräsentanten wie Prokuristen und weitere Mitarbeiter der höheren Führungsebene hätten Kenntnis von den diese Sittenwidrigkeit begründenden Umständen besessen. Die Handlungen der Beklagten seien kausal für den entstandenen Schaden, nämlich den Abschluss des für den Kläger nachteiligen Kaufvertrages. Im Wege des Schadensersatzes sei der Kläger deshalb so zu stellen, wie er ohne die sittenwidrige Schädigung stünde. Mithin sei der streitgegenständliche Vertrag rückabzuwickeln. Er könne deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges verlangen. Eine Nutzungsentschädigung sei grundsätzlich nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Vorsorglich lasse er sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, wobei allerdings von einer realistischen Gesamtlaufleistung von 300.000 km bis 500.000 km auszugehen sei. Darüber hinaus stehe ihm ein Anspruch auf so genannte Deliktszinsen gemäß § 849 BGB zu. Weiter könne er die Feststellung begehren, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch die weiteren, aus dem Kauf des Fahrzeugs resultierenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen. Unabhängig davon hafte die Beklagte auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB bzw. § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Insoweit fehle es bereits an einem durch den Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages eingetretenen Schaden nach der Differenzhypothese. Zumindest sei ein Schaden nach dem Aufspielen des Software-Updates nicht mehr gegeben. Auch sonstige oder künftige Schäden seien nicht zu erwarten. Unabhängig davon lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB nicht vor. Nach Auffassung der Beklagten sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden. Von einem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten der Beklagten könne insoweit nicht ausgegangen werden. Weiter seien auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nicht gegeben. Insoweit habe der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen bereits nicht schlüssig vorgetragen. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere an einem hier nicht vorliegenden Verstoß der Beklagten gegen § 27 EG-FGV, unabhängig davon, dass es sich bei dieser Norm nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger - sofern ihm ein Anspruch dem Grunde nach zustehen sollte - Nutzungsersatz für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen müsse und dem Kläger kein Anspruch auf so genannte Deliktszinsen gemäß § 849 BGB zustehe. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 18.07.2019 (GA I 114 bis 125) dem Kläger einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 12.107,10 € sowie einen Erstattungsanspruch bezüglich vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 526,58 €, jeweils nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 04.12.2018, zuerkannt sowie darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Leistung von Schadensersatz für weitere Aufwendungen und Schäden aufgrund des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet ist und sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte, die sich insoweit das Wissen ihrer Repräsentanten zurechnen lassen müsse, hafte vorliegend dem Kläger auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB. Der Kläger könne deshalb die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages und damit die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitbefangenen Fahrzeugs verlangen. Jedoch müsse er sich im Wege der Vorteilsausgleichung die durch die Nutzung des Fahrzeugs erlangten Vorteile anrechnen lassen, die auf 10.592,90 € geschätzt würden. Deshalb verbleibe ein zu erstattender Kaufpreis i.H.v. 12.107,10 €. Zinsen könne der Kläger erst ab Rechtshängigkeit verlangen. Ein Anspruch auf so genannte Deliktszinsen gemäß § 849 BGB bestehe nicht, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der Feststellungsantrag, gerichtet auf die Ersatzpflicht bezüglich weiterer Aufwendungen und Schäden, sei ebenso zulässig und begründet wie der weitere Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten. Schließlich könne der Kläger auch die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in der tenorierten Höhe beanspruchen. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger erstrebt mit seiner Berufung über das angefochtene Urteil hinaus auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung so genannter Deliktszinsen gemäß § 849 BGB, die Beklagte mit ihrer Berufung eine vollumfängliche Abweisung der Klage. Der Kläger wendet sich unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach vorliegend die Voraussetzungen für einen Anspruch auf so genannte Deliktszinsen gemäß § 849 BGB nicht gegeben seien. Der Kläger beantragt deshalb im Berufungsverfahren, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.07.2019 insoweit abzuändern, als dass es hinter der Klageforderung zurückbleibt, indem es der Klagepartei die beantragten Deliktszinsen gemäß § 849 BGB nicht zuspricht, und hinsichtlich des Klageantrags zu 3 wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen i.H.v. 4 % aus dem Kaufpreis i.H.v. 22.700,00 € seit dem 11.03.2014 bis zum 03.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Ausführungen im angefochtenen Urteil, wonach vorliegend ein Anspruch auf so genannte Deliktszinsen gemäß § 849 BGB nicht bestehe. Weiter wendet sie sich mit ihrer Berufung gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB hafte. Sie weist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrag insbesondere darauf hin, dass vorliegend die tatbestandlichen Voraussetzungen für den bezeichneten Schadensersatzanspruch nicht gegeben seien, insbesondere ein Schaden des Klägers - zumindest nach Aufspielen des Software-Updates - nicht (mehr) vorliege und der Kläger den Nachweis eines kausalen Schadens nicht geführt habe. Die Beklagte beantragt deshalb im Berufungsverfahren, das am 18.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Ulm, 2 O 501/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger macht insoweit die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zum Gegenstand seiner Berufungserwiderung. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat über die Berufungen des Klägers und der Beklagten am 03.02.2020 mündlich verhandelt. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift (GA II 265 bis 267) wird Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien die aktuelle Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit 153.755 km unstreitig gestellt. B. Die zulässigen Berufungen des Klägers und der Beklagten erweisen sich als nicht begründet. I. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 162/18 - sowie Urteile vom 18.07.2019 - 17 U 160/18 - und vom 06.11.2019 - 13 U 12/19 und 13 U 37/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 -, NJW-RR 2019, 984; OLG Koblenz, Urteile vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, und vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, WM 2019, 1929; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 - 13 U 73/19 -, MDR 2020, 28; a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, DAR 2019, 261). 1. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegte Umschaltlogik infrage steht, stellt eine konkludente Täuschung dar. Denn mit dem Inverkehrbringen gibt ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen der Typgenehmigung erfüllt und der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall, weil die verwendete Umschaltlogik in der Motorsteuergerätesoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist und durch diese im Typgenehmigungsverfahren die Einhaltung der Emissionswerte nur vorgetäuscht wurde, was zur Folge hatte, dass ein Widerruf der Typgenehmigung drohte. 2. Durch dieses Verhalten ist beim Kläger kausal ein Schaden verursacht worden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu sehen ist. a) Durch den Abschluss des Kaufvertrages ist eine Vermögensgefährdung des Klägers eingetreten. Dieser erwarb ein Fahrzeug, welches zwar formal über die EG-Typgenehmigung verfügte. Aufgrund der bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motorsteuergerätesoftware, die als verbotene Abschalteinrichtung gem. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 zu qualifizieren ist, hätte diese Typgenehmigung jedoch nicht erteilt werden dürfen. Bei Abschluss des Kaufvertrages durch den Kläger bestand die Gefahr, dass die Zulassung jederzeit widerrufen werden konnte, weil das Fahrzeug tatsächlich nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllte. Insoweit drohte eine Nutzungsbeschränkung. Das Fahrzeug war damit für die Zwecke des Klägers nicht uneingeschränkt brauchbar. Ein Fahrzeug wird in aller Regel erworben, um es im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Es ist deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Zulassung des Fahrzeugs durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007) erreicht worden war. b) Dass der Kläger das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten, das bereits in dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs liegt, nicht in Frage. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Vertriebssystems in Gang gesetzt. 3. Das Verhalten der Beklagten war sittenwidrig i.S. von § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 -, VersR 2016, 1519, Tz. 16). a) Für die sittliche Beurteilung des Verhaltens kommt es dabei auf den Tatzeitpunkt an (RG, Urteil vom 09.02.1928 - VI 261/27 -, RGZ 120, 144, 148 [zu § 138 BGB]; Urteil vom 07.07.1930 - VI 370/29 und VI 646/29, RGZ 129, 357, 381; Oechsler in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Rn. 59 zu § 826 BGB). Wird also im Streitfall die maßgebliche Handlung darin erblickt, dass im Jahr 2012 das - erst etwa eineinhalb Jahre später vom Kläger erworbene - Fahrzeug mit Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht wurde, ist dies auch der Anknüpfungspunkt für die Frage der Sittenwidrigkeit und eines diesbezüglichen Vorsatzes. b) Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen, aber schon grundsätzlich, kommt es allerdings darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 189/78 -, VersR 1979, 526, juris Tz. 16 ff.; BGH, Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84 -, BGHZ 96, 231, juris Tz. 15; BGH, Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17 -, VersR 2019, 959, Tz. 8, und - zu konkret vergleichbaren „Diesel-Fällen“ - OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18 -, Tz. 21 ff., zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19 -, ZIP 2019, 2012, Tz. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 -, Tz. 46, zitiert nach juris). Erforderlich ist also, dass zwischen dem Sittenverstoß und dem Schadenseintritt ein Zusammenhang besteht, der Schaden zurechenbar auf die schädigende Handlung zurückzuführen ist. Dabei geht es nicht um die Bestimmung des Haftungsumfangs mit Rücksicht auf die Bestimmung der Reichweite des Vorsatzes. Selbst bzw. gerade wenn dem Täter die Möglichkeit der Schädigung Dritter bewusst ist, muss zusätzlich der Schutzzweckzusammenhang geprüft und bejaht werden, damit die Haftung aus § 826 BGB ausgelöst wird (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, Rn. 46 zu § 826). Für diese Haftung kann es mithin nicht in allen Fällen ausreichen, dass der Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 189/78 -, VersR 1979, 526, juris Tz. 18). c) Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich vorliegend das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig dar. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Erkennung des NEFZ mit Umschaltlogik widersprach offensichtlich den Vorgaben der VO 715/2007/EG. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubt, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Als Beweggründe für das Handeln der Beklagten kommen allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre. Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel und die gesamten Umstände ist das Handeln der Beklagten hier aber als verwerflich zu qualifizieren. Fahrzeuge stellen hochwertige Wirtschaftsgüter dar, die in großen Mengen produziert werden. Die Mobilität der Kunden ist in der modernen Gesellschaft von großer Bedeutung. Die Beachtung von Umweltstandards spielt ebenfalls eine große Rolle. Hinzu kommt die Art und Weise des Handelns der Beklagten, die sich für den Absatz ihrer Motoren und Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht hat. Die Beklagte hat Behörden wie potentielle Käufer unter Inkaufnahme von deren Schädigung ebenso wie der Schädigung der Umwelt allein aus Profitstreben getäuscht. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beklagten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als in besonderem Maße verwerflich zu beurteilen. d) Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, DAR 2019, 261, Tz. 186 ff.). Die hier angenommene Haftung nach § 826 BGB knüpft - anders als eine solche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit bestimmten europarechtlichen Normen - nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG an, sondern folgt aus dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs zum Erwerb durch potentielle Käufer. 4. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB, insbesondere ein Schädigungsvorsatz und eine Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände, sind gegeben. Die Beklagte kannte die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Sie hat sich insoweit entsprechend § 31 BGB das Wissen und Wollen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter (sog. Repräsentanten) zurechnen zu lassen (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, Rn. 6 zu § 31 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Mitarbeiter der Beklagten haben die Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Generation EA 189 integriert, die konzernweit millionenfach in Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden offensichtlich dem Verbot einer solchen Abschalteinrichtung im Sinne eines „defeat device“ gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuergerätesoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Vor diesem Hintergrund kommt der Beklagten gegenüber den insoweit ausreichenden Behauptungen des - außerhalb des maßgeblichen Geschehens stehenden - Klägers eine sekundäre Darlegungslast zu. Dieser hat die Beklagte, der nähere Angaben zumutbar sind, indes nicht genügt und die Behauptung des Klägers bzgl. Kenntnis und Billigung des Handelns durch den Vorstand der Beklagten bzw. Repräsentanten nicht ausreichend bestritten. Das einfache Bestreiten der maßgeblichen Umstände sowie die Behauptung fehlender diesbezüglicher Erkenntnisse aus den bisherigen internen Ermittlungen genügen hierfür nicht. Nachdem die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, gilt der Vortrag des Klägers, dass der Vorstand i.S. von § 31 BGB den Einsatz der Manipulationssoftware kannte und billigte, als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. 5. Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist hier auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger das von der Beklagten angebotene Software-Update zwischenzeitlich aufspielen ließ. Selbst wenn das Update das Fahrzeug des Klägers in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt haben sollte, wäre der Schadensersatzanspruch nur erloschen, wenn die Entgegennahme des Updates als Annahme an Erfüllungs statt i.S. von § 364 Abs. 1 BGB auszulegen wäre. Das ist indes nicht anzunehmen. Dies scheitert zum einen daran, dass die Beklagte das Update dem Kläger nicht als Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs angeboten hat, zum anderen daran, dass sich die Entgegennahme der Leistung durch den Kläger nicht als Annahme an Erfüllungs statt deuten lässt, nachdem es angesichts des bekannten Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamts vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont naheliegt, dass der Kläger das Update ausschließlich aufspielen ließ, um die Weiternutzung seines Fahrzeugs nicht zu gefährden. 6. Die Beklagte hat dem Kläger alle aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. a) Wenn - wie hier - der Geschädigte (der Kläger) durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu. Der Kläger kann mithin Erstattung des bezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. b) Der Kläger muss sich jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen in Form der mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Vorteilsausgleichung von zwei Voraussetzungen ab. Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Darüber hinaus muss die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, d.h. sie darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGH, Urteil vom 18.10.2018 - III ZR 497/16 -, VersR 2019, 360, Tz. 17). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa) Dass zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil in Form der Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, steht außer Frage. bb) Die Anrechnung von Nutzungen entspricht vorliegend auch dem Zweck des Schadensersatzes und führt weder zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers noch zu einer unbilligen Begünstigung der Beklagten. (1) Soweit hiergegen zum Teil (vgl. Heese NJW 2019, 257 [261]) eingewandt wird, eine Anrechnung der Nutzungen im Wege der Vorteilsausgleichung führe dazu, dass die Beklagte als sittenwidrig Handelnde die Wertschöpfung des inkriminierten Warenumsatzes doch noch im Wege des Schadensersatzes zeitweilig realisieren könne, was nicht zu billigen sei, und zudem die Präventionsfunktion des Deliktsrechts gegenüber arglistiger Vermögensschädigung substantiell verfehlt wäre, vermag dies nicht zu überzeugen. Die deutsche Zivilrechtsordnung sieht als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 ff. BGB), nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vor. Die Bestrafung und Abschreckung sind mögliche Ziele des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, wobei die Geldstrafe oder -buße allerdings an den Staat fließt, nicht aber des Zivilrechts (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, DAR 2019, 266, Tz. 116 ff., mit Verweis auf BGH, Urteil vom 04.06.1992 - IX ZR 149/91 -, VersR 1992, 1281, juris Tz. 72 ff.). (2) Die Anrechnung der Gebrauchsvorteile benachteiligt den Kläger nicht unzumutbar, da lediglich die tatsächlich dem Kläger zugeflossenen Nutzungsvorteile abgeschöpft werden, nicht etwa zusätzlich ein Wertverlust der Sache allein durch Alterung oder Ähnliches. Deshalb steht der Anrechnung von Nutzungsvorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung auch nicht der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz entgegen (OLG Karlsruhe a. a. O., Tz. 119 f.). (3) Die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung scheidet auch nicht mit Blick auf die europarechtlichen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs aus. Die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2008 (C-404/06, NJW 2008, 1433, juris Tz. 39), nach der im Rahmen der Nachlieferung bei einem Verbrauchsgüterkauf Wertersatz für die zurück zu gewährende, zuerst gelieferte mangelhafte Sache nicht verlangt werden kann, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen ist die Rückabwicklung eines Vertrages im Rahmen des Schadensersatzes hier mit einem Rücktritt vergleichbar, bei dem einem Anspruch auf Nutzungswertersatz europäisches Recht nicht entgegensteht (EuGH a. a. O.; BGH, Urteil vom 16.09.2009 - VIII ZR 243/08 -, VersR 2010, 1506, Tz. 15; OLG Karlsruhe a. a. O., Tz. 123; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, Tz. 118, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, WM 2019, 1929, Tz. 75, zitiert nach juris). Zum anderen handelt es sich vorliegend um einen deliktischen Anspruch gegen den am Kaufvertrag nicht beteiligten Hersteller des Fahrzeugs, zu dem der Kläger in keiner vertraglichen Beziehung steht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, Tz. 81, zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 19.12.2019 - 7 U 85/19). cc) Die Berechnung des anzurechnenden Nutzungsersatzes nimmt der Senat nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteiligen linearen Wertminderung vor. (1) Die ursprünglich zu erwartende Gesamtlaufleistung setzt der Senat grundsätzlich mit 300.000 km an (§ 287 ZPO). Anknüpfungspunkt für die Berechnung ist der vom Kläger gezahlte Bruttokaufpreis, der den Nutzungswert des Fahrzeugs verkörpert (OLG Koblenz a. a. O., Tz. 78). (2) Die anzurechnenden Gebrauchsvorteile berechnen sich damit wie folgt: Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke : zu erwartende restliche Gesamtlaufleistung bei Erwerb des Fahrzeugs, mithin 22.700,00 € x 111.632 km (153.755 km - 42.123 km) : 257.877 km (300.000 km - 42.123 km) = 9.826,57 €. Im Ergebnis verbleibt deshalb ein Anspruch des Klägers in Höhe von 12.873,43 €. Nachdem das Landgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.107,10 € zuerkannt und der Kläger insoweit Berufung nicht eingelegt hat, verbleibt es bei diesem erstinstanzlich zugesprochenen Betrag. c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann Verzugszinsen - wie erstinstanzlich zuerkannt - erst ab 04.12.2018 beanspruchen. Die Beklagte befand sich aufgrund des Anwaltsschreibens vom 19.11.2018 (Anl. K 5), in dem ihr eine Frist bis zum 03.12.2018 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs gesetzt wurde, ab dem 04.12.2018 in Verzug. d) Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß § 849 BGB steht dem Kläger dagegen nicht zu. aa) Nach § 849 BGB kann zwar in den Fällen, in denen wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, eine Verzinsung des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangt werden, der der Bestimmung des Werts zugrunde gelegt wird. Die Norm greift auch nicht nur bei einer Sachentziehung oder -beschädigung ein, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, VersR 2019, 310, Tz. 45; BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 -, NJW 2008, 1084, Tz. 6). § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut nach auch nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt zudem nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird (BGH a. a. O.). Der Regelung des § 849 BGB kann dennoch ein allgemeiner Rechtssatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Tz. 45, zitiert nach juris, m. w. N.). Der Normzweck geht vielmehr dahin, den endgültig verbleibenden Verlust an der Nutzbarkeit der weggegebenen Sache - als pauschalierten Mindestbetrag - auszugleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, Urteil vom 24.02.1983 - VI ZR 191/81 -, VersR 1983, 555, juris Tz. 8). bb) Dieser Normzweck ist im hier vorliegenden Fall nicht betroffen, da zwar dem Kläger ein Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug entzogen wurde, die Entziehung aber nicht ersatzlos erfolgte, sondern dadurch kompensiert wurde, dass der Kläger im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises Eigentum und Besitz des Fahrzeuges mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit nutzen zu können, erhalten hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, Tz. 137, m. w. N. aus der Rechtsprechung). Ein etwaiger Minderwert des Fahrzeugs hat hierauf keinen Einfluss. Auch war im Zeitpunkt des Kaufs die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs nicht durch eine Stilllegung desselben eingeschränkt. Die dem Kläger für die Weggabe des Geldes als Gegenleistung eingeräumten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs ist auch nicht deshalb unerheblich, weil der Geschädigte diese Nutzung bei einer Ablehnung der Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs zweimal dadurch bezahlt, dass ihm zusätzlich Nutzungsersatz vom Kaufpreis abgezogen wird (so OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 47/19 -, Tz. 47, zitiert nach juris). Denn diese Argumentation berücksichtigt lediglich die tatsächlich gezogenen Nutzungen, während die den Kläger darüber hinaus eingeräumte weitere allgemeine Nutzungsmöglichkeit unbeachtet bleibt. Hinzu kommt, dass § 849 BGB einen pauschalierten Mindestbetrag, und zwar unabhängig von einer im Einzelfall tatsächlich gezogenen Nutzung, gewährt und daher bereits nach Sinn und Zweck der Regelung von vornherein dann nicht eingreift, wenn der Geschädigte für die Weggabe des Geldbetrages die abstrakte Möglichkeit zur Nutzung des Fahrzeugs eingeräumt erhält (OLG Karlsruhe a. a. O., Tz. 138). e) Im Rahmen des Schadensersatzes hat die Beklagte der Klägerin auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Der Klägerin steht insoweit ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 826 BGB zu. Diese sind allerdings lediglich aus dem berechtigten Schadensersatzbetrag als Gegenstandswert zu berechnen, der bei anwaltlicher Beauftragung - im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anwaltsschreiben vom 19.11.2018, vorgelegt als Anl. K 5 - bestanden hat. Insoweit ist das Landgericht zu Recht von einem zu Grunde zu legenden Gegenstandswert von bis zu 16.000,00 € ausgegangen. Aus diesem Gegenstandswert macht der Kläger lediglich die nicht anzurechnende 0,65 Gebühr geltend. Zuzüglich einer Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) sowie Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) ergibt sich insgesamt ein zu erstattender Betrag in Höhe von 526,58 €. Der Zinsanspruch folgt auch insoweit aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Andere deliktische Schadensersatzansprüche würden keinen weitergehenden Ersatzanspruch des Klägers begründen. III. Der neben dem Leistungsantrag gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet. 1. Zwar setzt die Zulässigkeit der Feststellungsklage, wenn die Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen für reine Vermögensschäden festgestellt werden soll, voraus, dass zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht (BGH, Beschluss vom 04.03.2015 - IV ZR 36/14 -, NJW 2015, 1683, Tz. 15; BGH, Urteil vom 07.05.2019 - II ZR 278/16 -, NJW 2019, 2777, Tz. 31). Mit Rücksicht auf die drohende Verjährung ist die Frage, ob der Kläger die Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden hinreichend dargelegt hat, mit Rücksicht auf die drohende Verjährung großzügiger zu bewerten, wenn bereits eine erste Vermögensbuße eingetreten ist (BGH, Urteil von 26.07.2018 - I ZR 274/16 -, VersR 2019, 629, Tz. 26). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung stand nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger bis zum Vollzug der Rückabwicklung Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs tätigt, z. B. für durchzuführende Inspektionen oder erforderliche Reparaturen, die er ohne schädigende Handlung der Beklagten (ohne Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs) nicht getätigt hätte. Im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB könnte der Kläger diese Aufwendungen grundsätzlich ersetzt verlangen. Dies genügt für die Annahme eines Feststellungsinteresses, da nicht ausgeschlossen ist, dass abzüglich im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigender ersparter Aufwendungen ein erstattungsfähiger Schaden verbliebe (so bereits OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, WM 2019, 1929, Tz. 94 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 12/19 -, Tz. 20, zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 - 7 U 244/18 -, Tz. 24 f., zitiert nach juris). 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der bei dem Fahrzeug verbauten Motorsteuersoftware, die vom Kraftfahrtbundesamt mit Bescheid vom 15.10.2015 als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet wurde, aus §§ 826, 31 BGB zu. Auf die Ausführungen hierzu unter I. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. IV. Schließlich ist auch der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf §§ 756, 765 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf Grund des anwaltlichen Schreibens vom 19.11.2018 (Anl. K 5), mit dem der Kläger die Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übereignung des in Rede stehenden Fahrzeuges forderte, in Annahmeverzug. Das wörtliche Angebot des Klägers war insoweit gemäß § 295 S. 1 Alt. 2 BGB ausreichend. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, wobei auch die vom Kläger im Berufungsverfahren weiter geltend gemachten Deliktszinsen, soweit sie keine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO darstellen, Berücksichtigung fanden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Gerichte sind mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten befasst, in denen sich dieselben Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall stellen und zu denen divergierende obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind (zur Frage der Haftung der Beklagten anders OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, DAR 2019, 261; abweichend zur Frage einer Verzinsung des Kaufpreises nach § 849 BGB beispielsweise OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 47/19 -, zitiert nach juris, und OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 - 3 U 819/19 -, zitiert nach juris). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. §§ 47, 48 GKG festgesetzt.