Urteil
7 U 287/19
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0227.7U287.19.00
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Leitsätze
1. Dem Erwerber eines vom Abgasskandal betroffenen Neuwagens steht gegen den Hersteller des im Fahrzeug verbauten Dieselmotors ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu (Anschluss u.a. OLG Karlsruhe, 18. Juli 2019, 17 U 160/18).(Rn.27)
2. Der Geschädigte kann Erstattung des bezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. Er muss sich allerdings im Rahmen des Vorteilausgleichs Gebrauchsvorteile anrechnen lassen.(Rn.46)
(Rn.47)
(Rn.48)
3. Ein Anspruch auf Deliktszinsen gem. § 849 BGB steht dem Geschädigten nicht zu.(Rn.59)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 07.06.2019 - Aktenzeichen 1 O 218/18 –
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 23.150,54 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Skoda Superb mit der FahrzeugIdentNr. .... .
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen rechtsanwaltlichen Gebühren in Höhe von 1.358,86 € gegenüber dem Klägervertreter, Rechtsanwalt C.F. , R. , freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klagepartei 30 %, die Beklagte 70 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klagepartei 45 %, die Beklagte 55 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
VI. Streitwert für beide Instanzen: Streitwertstufe bis 40.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Erwerber eines vom Abgasskandal betroffenen Neuwagens steht gegen den Hersteller des im Fahrzeug verbauten Dieselmotors ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu (Anschluss u.a. OLG Karlsruhe, 18. Juli 2019, 17 U 160/18).(Rn.27) 2. Der Geschädigte kann Erstattung des bezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. Er muss sich allerdings im Rahmen des Vorteilausgleichs Gebrauchsvorteile anrechnen lassen.(Rn.46) (Rn.47) (Rn.48) 3. Ein Anspruch auf Deliktszinsen gem. § 849 BGB steht dem Geschädigten nicht zu.(Rn.59) I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 07.06.2019 - Aktenzeichen 1 O 218/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 23.150,54 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Skoda Superb mit der FahrzeugIdentNr. .... . 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen rechtsanwaltlichen Gebühren in Höhe von 1.358,86 € gegenüber dem Klägervertreter, Rechtsanwalt C.F. , R. , freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klagepartei 30 %, die Beklagte 70 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klagepartei 45 %, die Beklagte 55 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. VI. Streitwert für beide Instanzen: Streitwertstufe bis 40.000,00 € A. Die Klagepartei begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten Schadensersatz aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw, der vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen ist. Die Klagepartei erwarb am 16.09.2013 bei der Fa. A. GmbH den PKW Skoda Superb zum Kaufpreis von brutto 37.011,25 € (Anl. K 1). Es handelte sich um ein Neufahrzeug, das bei Übergabe an die Klagepartei einen Kilometerstand von 0 km aufwies. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Typs EA 189 der Emissionsklasse Euro-5 verbaut, den die Beklagte hergestellt hat. Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klagepartei eine EG-Typgenehmigung nach der Euro-5-Norm vor. Die bei dem Fahrzeug verbaute Motorsteuergerätesoftware wies zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltete sie in den Modus eins, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kam. Außerhalb des NEFZ wurde das Fahrzeug im Modus null betrieben, was zu höheren Emissionen führt. Das Kraftfahrtbundesamt erließ bezüglich der Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nachträglich Nebenbestimmungen, da es davon ausging, dass die verwendete Motorsteuersoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Hierauf entwickelte die Beklagte ein Software-Update, das vom Kraftfahrtbundesamt für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs freigegeben wurde. Die Klagepartei ließ das Software-Update bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufspielen (Protokoll LG v. 13.05.19, S. 2; GA II Bl. 168). Die Klagepartei hat im Wesentlichen vorgetragen, das Verhalten der Beklagten, erfülle den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Die bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motorsteuersoftware sei eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007. Die streitgegenständliche Programmierung sei mit Kenntnis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten erfolgt. Im Übrigen müsse sich die Beklagte Wissen ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen. Wenn sie von dem Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte, so hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Eine Anrechnung von Nutzungsvorteilen komme nicht in Betracht. Zudem seien außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Klagepartei hat erstinstanzlich zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.011,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke Skoda Superb mit der FahrzeugIdentNr. ...; Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.103,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke Skoda Superb mit der FahrzeugIdentNr. .... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs der Marke Skoda Superb mit der FahrzeugIdentNr. ... in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen rechtsanwaltlichen Gebühren in Höhe von 1.590,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, das streitgegenständliche Fahrzeug habe die Voraussetzungen für die Typgenehmigung erfüllt. Die bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motorsteuersoftware sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Nach derzeitigem Ermittlungsstand habe der Vorstand der Beklagten im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Software Kenntnis gehabt. Auch sei der Klagepartei kein Schaden entstanden, insbesondere, da das Fahrzeug für die Zwecke der Klagepartei uneingeschränkt gebrauchstauglich sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil einen Schadensersatzanspruch der Klagepartei verneint. Insbesondere sei der Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB nicht erfüllt, da das Verschweigen der Abschalteinrichtung kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten darstelle, das vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst wäre. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klagepartei mit ihrer Berufung und wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere verweist sie darauf, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB vorlägen. Im Wege der Klageerweiterung macht sie nunmehr außerdem Deliktszinsen aus § 849 BGB geltend. Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren zuletzt: 1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 07.06.2019 zum Aktenzeichen 1 O 218/18 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 37.011,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 16.09.2013 bis zum 30.11.2018 sowie in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke Skoda Superb mit der FahrzeugIdentNr .... 2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 07.06.2019 zum Aktenzeichen 1 O 218/18 wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs der Marke Skoda Superb mit der FahrzeugIdentNr ... in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 07.06.2019 zum Aktenzeichen 1 O 218/18 verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen rechtsanwaltlichen Gebühren in Höhe von 1.590,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig und wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Vor dem Senat fand am 10.02.2020 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird (GA II Bl. 405 ff.). Die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 05.02.2020 wurde von den Parteien mit 112.088 km unstreitig gestellt. B. Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. I. Der Klagepartei steht ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 162/18, Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 160/18 sowie Urteile vom 06.11.2019 – 13 U 12/19 und 13 U 37/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 (BeckRS 2019, 498); OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 und vom 16.09.2019 – 12 U 61/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19; OLG Stuttgart Urteil vom 19.12.2019 – 7 U 85/19; anders OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17). Im Rahmen des Schadensersatzes kann die Klagepartei von der Beklagten Zahlung von 23.150,54 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. 1. Die als sittenwidrig zu beurteilende und den Kläger schädigende Handlung der Beklagten liegt darin, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Motor zum Einbau in Fahrzeuge durch den jeweiligen Hersteller in Verkehr gebracht hat, obwohl dessen Motorsteuerung mit einer nicht offengelegten Umschaltlogik versehen war, die dazu führte, dass im Rahmen des Typgenehmigungsverfahren die Einhaltung der Emissionswerte der Euro-5-Norm und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der Typgenehmigung lediglich vorgetäuscht wurde. Die von der Beklagten bei dem streitgegenständlichen Motor installierte Steuersoftware stellte eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 dar, da durch die unterschiedlichen Betriebsmodi für den Prüfstandsbetrieb und den Betrieb im normalen Straßenverkehr Emissionen kontrolliert und gesteuert wurden und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten waren, auf dem Prüfstand verringert wurde. 2. a) Durch dieses Verhalten ist bei der Klagepartei kausal ein Schaden verursacht worden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu sehen ist. Durch den Abschluss des Kaufvertrages ist eine Vermögensgefährdung der Klagepartei eingetreten. Diese erwarb ein Fahrzeug, welches zwar formal über die EG-Typgenehmigung verfügte. Aufgrund des bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors mit einer Motorsteuersoftware, die als verbotene Abschalteinrichtung gem. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 zu qualifizieren ist, hätte diese Typgenehmigung jedoch nicht erteilt werden dürfen. Bei Abschluss des Kaufvertrages durch die Klagepartei bestand die Gefahr, dass die Zulassung jederzeit widerrufen werden konnte, weil das Fahrzeug aufgrund des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen verbauten Motors tatsächlich nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllte. Insoweit drohte eine Nutzungsbeschränkung. Das Fahrzeug war damit für die Zwecke der Klagepartei nicht uneingeschränkt brauchbar. Ein Fahrzeug wird in aller Regel erworben, um es im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Es ist deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klagepartei von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Zulassung des Fahrzeugs durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 erreicht worden wäre. b) Dass die Klagepartei das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten, das bereits in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors liegt, nicht in Frage. Denn durch das Inverkehrbringen des Motors zum Einbau in Fahrzeuge durch die jeweiligen Hersteller hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst in Gang gesetzt. Die Kausalkette wurde auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung von der Herstellerin in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut wurde. Ebenso besteht der Zurechnungszusammenhang zwischen schädigender Handlung – dem Inverkehrbringen des Motors mit der unzulässigen Abschalteinrichtung – und dem beim Kläger eingetretenen Schaden – der im Erwerb des Fahrzeugs liegt – da die Beklagte den Motor zum Zweck des Einbaus in Fahrzeuge durch die jeweiligen Hersteller, die an Endverbraucher – wie den Kläger – veräußert werden, in Verkehr gebracht hat. 3. Das Verhalten der Beklagten war sittenwidrig i.S. von § 826 BGB. a) Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit Umschaltlogik widersprach offensichtlich den Vorgaben der VO 715/2007/EG. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubte, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Als Beweggründe für das Handeln der Beklagten kommen allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre. Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel und die gesamten Umstände ist das Handeln der Beklagten hier aber als verwerflich zu qualifizieren. Fahrzeuge stellen hochwertige Wirtschaftsgüter dar, die in großen Mengen produziert werden. Die Mobilität der Kunden ist in der modernen Gesellschaft von großer Bedeutung. Die Beachtung von Umweltstandards spielt ebenfalls eine große Rolle. Hinzu kommt die Art und Weise des Handelns der Beklagten, die sich für den Absatz ihrer Motoren und Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht hat. Die Beklagte hat Behörden wie potentielle Käufer unter Inkaufnahme von deren Schädigung ebenso wie der Schädigung der Umwelt allein aus Profitstreben getäuscht. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beklagten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als in besonderem Maße verwerflich zu beurteilen. b) Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 ‒ 7 U 134/17, juris Rn. 186 f.). Die hier angenommene Haftung nach § 826 BGB knüpft – anders als eine solche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit bestimmten europarechtlichen Normen – nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG an, sondern folgt aus dem Inverkehrbringen des Motors zum Einbau in Fahrzeuge, die zum Erwerb durch potentielle Käufer bestimmt sind. 4. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB, insbesondere ein Schädigungsvorsatz und eine Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände, sind gegeben. Die Beklagte kannte die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Sie hat sich insoweit entsprechend § 31 BGB das Wissen und Wollen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter (sog. Repräsentanten) zurechnen zu lassen (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 31 Rn. 6 mit Verweis auf die Rspr. des BGH). Mitarbeiter der Beklagten haben die Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Generation EA 189 EU 5 integriert, die konzernweit millionenfach in Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden offensichtlich dem Verbot einer solchen Abschalteinrichtung im Sinne eines „defeat device“ gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Vor diesem Hintergrund kommt der Beklagten gegenüber den insoweit ausreichenden Behauptungen der Klagepartei eine sekundäre Darlegungslast zu. Dieser hat die Beklagte indes nicht genügt und die Behauptung der Klagepartei bzgl. Kenntnis und Billigung des Handelns durch den Vorstand der Beklagten bzw. Repräsentanten nicht ausreichend bestritten. Sie hätte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen dürfen, sondern hätte durch substantiierten Vortrag die Behauptung der Klagepartei erschüttern müssen. Nachdem die Beklagte das Vorbringen der Klagepartei weder ausreichend bestritten noch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, gilt der Vortrag der Klagepartei, dass der Vorstand i.S. von § 31 BGB den Einsatz der Manipulationssoftware kannte und billigte, als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. 5. Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist hier auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klagepartei das von der Beklagten angebotene Software-Update zwischenzeitlich durchführen ließ. Selbst wenn das Update das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt haben sollte, wäre der Schadensersatzanspruch nur erloschen, wenn die Entgegennahme des Updates als Annahme an Erfüllungs statt i.S. von § 364 Abs. 1 BGB auszulegen wäre. Das ist indes nicht anzunehmen. Dies scheitert zum einen daran, dass die Beklagte das Update nicht als Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs der Klagepartei angeboten hat, zum anderen daran, dass sich die Entgegennahme der Leistung durch die Klagepartei nicht als Annahme an Erfüllungs statt deuten lässt, nachdem es angesichts des bekannten Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamts vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont naheliegt, dass die Klagepartei das Update ausschließlich aufspielen ließ, um die Weiternutzung ihres Fahrzeugs nicht zu gefährden. 6. Die Beklagte hat der Klagepartei alle aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. a) Wenn - wie hier - der Geschädigte durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu. Die Klagepartei kann damit Erstattung des bezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. b) Die Klagepartei muss sich allerdings im Rahmen des Vorteilausgleichs Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Vorteilsausgleichung von zwei Voraussetzungen ab. Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Weiter muss die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, d.h. sie darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (siehe hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., vor § 249 Rn. 68 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung des BGH). Dass zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil in Form der Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, steht außer Frage. Die Anrechnung der Nutzungen entspricht auch dem Zweck des Schadensersatzes und führt weder zu einer unzumutbaren Belastung der Klagepartei noch wird die Beklagte hierdurch unbillig entlastet. Die deutsche Zivilrechtsordnung sieht als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 ff. BGB), nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vor. Die Bestrafung und - im Rahmen der schuldangemessenen - Abschreckung sind mögliche Ziele des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (wobei die Geldstrafe oder - Buße allerdings an den Staat fließt) nicht aber des Zivilrechts (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19, juris Rn. 112, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 04.06.1992 - IX ZR 149/91, juris Rn. 72 ff.). Die Anrechnung der Gebrauchsvorteile benachteiligt die Klagepartei nicht unzumutbar, da lediglich die tatsächlich der Klagepartei zugeflossenen Nutzungsvorteile abgeschöpft werden. So ist nach der Rechtsprechung bei der Berechnung nicht der Mietwert der Sache, sondern allein die mit dem Gebrauch verbundene Abnutzung maßgeblich. Die Klagepartei konnte das Fahrzeug über die gesamte Zeit auch ohne Einschränkung nutzen. Der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung stehen auch nicht die europarechtlichen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs entgegen. Die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2008 (C 404/06, NJW 2008,1433), nach der im Rahmen der Nachlieferung bei einem Verbrauchsgüterkauf Wertersatz für die zurück zu gewährende, zuerst gelieferte mangelhafte Sache nicht verlangt werden kann, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen ist die Rückabwicklung eines Vertrages im Rahmen des Schadensersatzes eher mit einem Rücktritt vergleichbar, bei dem einem Anspruch auf Nutzungswertersatz europäisches Recht nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 243/08, juris Rn. 15; EuGH, Urteil vom 17.04.2009 - Rs. C-404/06= NJW 2008, 1433). Zum anderen handelt es sich vorliegend um einen deliktischen Anspruch gegen den am Kaufvertrag nicht beteiligten Hersteller des Fahrzeugs, zu dem die Klagepartei in keiner vertraglichen Beziehung steht (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19, Seite 18/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2019 – 7 U 85/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 118). Die Berechnung des anzurechnenden Nutzungsersatzes nimmt der Senat nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung vor. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs setzt der Senat mit 300.000 km an, § 287 ZPO. Nachdem der Km-Stand, den das streitgegenständliche Fahrzeug am 05.02.20 aufwies, von den Parteien mit 112.088 km unstreitig gestellt wurde, schätzt der Senat den Km-Stand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf 112.350 km, § 287 ZPO. Die anzurechnenden Gebrauchsvorteile berechnen sich somit wie folgt: Brutto Kaufpreis (37.011,25 € €) x zurückgelegte Fahrstrecke 112.350 km ---------------------------------------------------------------- zu erwartende restliche Gesamtlaufleistung bei Erwerb (300.000 km) Anzurechnen ist demnach für von der Klagepartei gezogenen Nutzungen ein Betrag in Höhe von 13.860,71 €, so dass sich der zuzusprechende Schadensersatzanspruch der Klagepartei auf 23.150,54 € beläuft. 7. a) Ein Anspruch auf Deliktszinsen gem. § 849 BGB steht der Klagepartei nicht zu. aa) Der Geschädigte kann zwar in den Fällen, in denen wegen der Entziehung einer Sache der Wert zu ersetzen ist, gem. § 849 BGB eine Verzinsung des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, der der Bestimmung des Wertes zugrunde zu legen ist. § 849 BGB erfasst zudem jeden Sachverlust – auch den Verlust von Geld – durch Delikt. Hierzu gehören auch diejenigen Fälle, in denen der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder über sie zu verfügen (BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06). Der Zinsanspruch aus § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, juris RN. 10 = NJW 1983, 1614). Ein allgemeiner Rechtssatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, lässt sich § 849 BGB hingegen nicht entnehmen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16, juris Rn. 45 mit weiteren Nachweis). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Klagepartei Zinsen aus § 849 BGB nicht beanspruchen, da der vorliegende Fall nicht vom Schutzzweck des § 849 BGB erfasst wird, denn die Klagepartei hat im Gegenzug zur Hingabe des Kaufpreises den Besitz und das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erlangt, mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit über den gesamten Zeitraum hinweg nutzen zu können (so bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U7 30/19, juris Rn. 137; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019 – 5 U 1218/18 = BeckRS 2019, 20653; einschränkend unter Abzug einer Wertminderung des Fahrzeugs: OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019-12 U 61/19, juris Rn. 84; anders: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 – 27 U 14/19 und Beschluss vom 17.07.2019 – 16 U 199/18). Ein etwaiger Minderwert hat auf die abstrakte und uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit keinen Einfluss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 137; anders OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, juris Rn. 84, das einen Abzug einer Wertminderung von 10 % vornimmt). Dem steht nicht entgegen, dass die Klagepartei sich im Rahmen des Schadensersatzes im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss. Berücksichtigt werden insoweit nur die konkret gezogenen Nutzungen, nicht aber die abstrakte Möglichkeit, das Fahrzeug jederzeit nutzen zu können (anders OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205, Rn. 41). Nach dem Normzweck gewährt § 849 BGB dem Verletzten einen Mindestbetrag zur Kompensation der erlittenen Einbuße an der Nutzungsmöglichkeit, gewissermaßen einen pauschalierten Ersatz für entgangene Nutzungen der Sache (BGH NJW 1983, 1614, 1615; Riehm, NJW 2019, 1105, 1109 m.w.N. auf die Lit.). Erhält der Geschädigte wie vorliegend einen faktisch nutzbaren Ersatz, greift § 849 BGB bereits nach seinem Sinn und Zweck nicht ein (Riehm, NJW 2019, 1105, 1109; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 138). cc) Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass die Klagepartei, sofern sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, den Kaufpreis für ein anderes Fahrzeug eingesetzt hätte, so dass der Kaufpreis auch dann nicht in ihrem Vermögen verblieben wäre. Die Gewährung von Zinsen nach § 849 BGB würde in diesem Fall zu einer Überkompensation führen, d.h. die Klagepartei würde wirtschaftlich besser stehen, als ohne das schädigende Ereignis (so bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 139), was dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot widersprechen würde (BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 274/12, juris Rn. 20). b) Der Klagepartei stehen deshalb Zinsen erst ab dem 01.12.2018 zu, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund des Anwaltsschreibens vom 05.11.18 (Anl. K 4) ab 01.12.2018 in Zahlungsverzug. 8. Im Rahmen des Schadensersatzes hat die Beklagte der Klagepartei auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Der Klagepartei steht insoweit ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – die auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren - aus § 826 BGB zu. Diese sind allerdings lediglich aus dem berechtigten Schadensersatzbetrag als Gegenstandswert zu berechnen, der bei anwaltlicher Beauftragung bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt (im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anwaltsschreiben vom 05.11.2018 (Anl. K 4) lag der Gegenstandswert in der Gebührenstufe bis 30.000 €, nachdem zu diesem Zeitpunkt Nutzungen unter Zugrundelegung einer Laufleistung von 91.377 km in Abzug zu bringen waren (vgl. Anwaltsschreiben v. 05.11.2018, K 4). Aus diesem Gegenstandswert besteht ein Anspruch auf eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2003 VV RVG, zuzüglich einer Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG. Dies ergibt den zu erstattenden Betrag in Höhe von 1.358,86 €. Insoweit kann die Klagepartei Freistellung gegenüber dem vorgerichtlich tätigen Klägervertreter verlangen. Entsprechend war der Antrag Ziffer 3 nach dem Klägervortrag auszulegen. Ein Freistellungsanspruch hinsichtlich Zinsen ab Rechtshängigkeit (§ 291 ZPO) steht der Klagepartei gegen die Beklagte nicht zu, da ein entsprechender Anspruch dem Klägervertreter aufgrund seiner vorgerichtlichen Tätigkeit gegenüber dem Kläger nicht zusteht. II. Andere deliktische Schadensersatzansprüche würden keinen weitergehenden Ersatzanspruch der Klagepartei begründen. III. Annahmeverzug ist aufgrund der Zuvielforderung der Klagepartei im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 05.11.2018 nicht eingetreten (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 298 Rn. 2; Müko/Ernst, BGB, 8. Aufl., § 298 Rn. 1). Die Berufung hat deshalb hinsichtlich des Antrags Ziffer 3 keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Zur Ermittlung der Kostenquote war unter Berücksichtigung der von der Klagepartei geltend gemachten Deliktszinsen (§ 849 BGB) ein fiktiver Streitwert zu bilden. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens und Unterliegens ergab dies die ausgesprochene Kostenquote. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wurde gem. § 47 GKG festgesetzt, wobei Zinsen gem. § 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderung nicht berücksichtigt wurden. D. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Gerichte sind mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten befasst, in denen sich dieselben Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall stellen und zu denen divergierende obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind (zur Frage der Haftung der Beklagten anders OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17; abweichend zur Frage einer Verzinsung des Kaufpreises nach § 849 BGB beispielsweise OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19 und OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19).