Urteil
7 U 76/20
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1203.7U76.20.00
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Leitsätze
1. Allgemein gültige Maßstäbe, wann dem Versicherungsnehmer die Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise verwehrt ist, können nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, 11. November 2015, IV ZR 117/15).(Rn.54)
2. Wird der Widerspruch mehr als 15 Jahre nach Übersendung des Versicherungsscheins und mehr als sechs Jahre nach Abrechnung des Vertrages aufgrund der vom Versicherungsnehmer erklärten Kündigung erklärt, so kann sich der Widerspruch - gleichfalls ein etwaiger Rücktritt nach § 8 VVG a.F. - als widersprüchliches Verhalten und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen.(Rn.63)
(Rn.64)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2020, Az. 3 O 25/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 85.069,10 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allgemein gültige Maßstäbe, wann dem Versicherungsnehmer die Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise verwehrt ist, können nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, 11. November 2015, IV ZR 117/15).(Rn.54) 2. Wird der Widerspruch mehr als 15 Jahre nach Übersendung des Versicherungsscheins und mehr als sechs Jahre nach Abrechnung des Vertrages aufgrund der vom Versicherungsnehmer erklärten Kündigung erklärt, so kann sich der Widerspruch - gleichfalls ein etwaiger Rücktritt nach § 8 VVG a.F. - als widersprüchliches Verhalten und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen.(Rn.63) (Rn.64) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2020, Az. 3 O 25/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 85.069,10 €. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem englischen Lebensversicherer, die Rückabwicklung eines bei deren Rechtsvorgängerin beantragten und policierten Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. bzw. Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. Der Kläger beantragte unter dem Datum vom 08.12.2003 den Abschluss einer „…“-Police (Anl. B 2). Im Antragsformular war unter der Rubrik „J. Unterschriften“ unmittelbar vor der Unterschriftenzeile folgende Belehrung enthalten: „Bitte vergewissern Sie sich, daß Sie die vorstehenden Erklärungen vollständig gelesen und verstanden haben. Sie sind ein wichtiger Bestandteil des Versicherungsvertrags.Sind Antragsteller und Versicherte(r) die gleiche Person, bitte nur einmal an der für die Unterschrift des Antragstellers angegebenen Stelle unterschreiben. Sind Antragsteller und Versicherte(r) nicht identisch, müssen sowohl Antragsteller und Versicherte(r) unterschreiben.Ich bin darüber belehrt worden, dass ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen (Personen mit Wohnsitz in Deutschland) oder 30 Tagen (Personen mit Wohnsitz in Österreich) nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucherinformation dem Vertrag widersprechen kann. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung.“ Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an und führte den Vertrag, der einen Versicherungsbeginn zum 19.01.2004 vorsah und dem u.a. die Policenbedingungen zugrunde lagen, unter der Nr. ... Der Kläger zahlte die vertraglich vereinbarte Einmalprämie in Höhe von 80.000,00 € im Januar 2004. Im Dezember 2012 kündigte der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag, woraufhin die Beklagte den Vertrag abrechnete und an den Kläger einen Betrag in Höhe von 97.527,61 € zur Auszahlung brachte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2019 (Anl. K 3) erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages, vorsorglich den Rücktritt, und forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf den 28.03.2019 auf, den Rückabwicklungsanspruch anzuerkennen und eine Abrechnung der gezogenen Nutzungen vorzulegen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 13.05.2019 (Anl. K 4) einen von ihr unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermittelten Rückabwicklungsbetrag mit und leistete eine Zahlung an den Kläger in Höhe von 17.295,11 €. Der Kläger, der erstinstanzlich wie im Berufungsverfahren beantragt hat, hat im Wesentlichen vorgetragen, ... ihm stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund wirksamen Widerspruchs gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu. Der Vertrag sei nach dem sog. Policenmodell zustande gekommen, weil sich die Verbraucherinformation als unvollständig erweise, u. a. weil Angaben über die Rückkaufswerte und das Ausmaß, in dem diese Werte garantiert würden, fehlten. Der Kläger sei im Antragsformular weder über ein Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. noch - selbst wenn von einem Vertragsschluss nach dem Antragsmodell auszugehen sei - über ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. ordnungsgemäß belehrt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil sie nicht den erforderlichen Hinweis auf die bei Erhebung des Widerspruchs einzuhaltende Form enthalte und im Übrigen nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben sei. Der Kläger habe deshalb auch noch im Jahr 2019 den Widerspruch bzw. Rücktritt erklären können. Weder sei das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht verwirkt noch sei es dem Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen besonders gravierender Umstände verwehrt, sich hierauf zu berufen. Der Kläger könne deshalb die Rückzahlung der Einmalprämie sowie die Herausgabe der gezogenen Nutzungen abzüglich der erhaltenen Auszahlungen verlangen, was zu einem weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 85.069,10 € führe. Die Beklagte, die erstinstanzlich Klageabweisung beantragt hat, hat die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Bereicherungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der Vertrag sei im Antragsmodell zustande gekommen. Der Kläger habe im Antrag den Erhalt der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bestätigt. Der Kläger sei bei Antragstellung ordnungsgemäß über das ihm zustehende Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden. Eine besondere drucktechnische Hervorhebung der Belehrung sei nach dem Gesetzeswortlaut ebenso wenig gefordert wie eine Belehrung über die bei Erklärung des Rücktritts einzuhaltende Form. Im Übrigen habe der Kläger sein Rücktrittsrecht verwirkt. Selbst wenn dem Kläger jedoch dem Grunde nach ein Anspruch zustünde, sei bei der Ermittlung der gezogenen Nutzungen auf die konkrete Wertentwicklung des vom Kläger gewählten Pools, in den der Sparanteil der Einmalprämie investiert worden sei, abzustellen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2020 (GA 90 bis 95) abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch, den die Beklagte nicht anerkannt habe, nicht zu. Der Vertrag sei nach dem Antragsmodell zustande gekommen, der Kläger im Antrag ordnungsgemäß über das ihm zustehende Rücktrittsrecht belehrt worden. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch nach erklärtem Widerspruch weiterverfolgt. Er hält an seiner erstinstanzlich geäußerten Auffassung fest, wonach der Vertrag im Policenmodell geschlossen worden sei, weil die Verbraucherinformation nicht sämtliche erforderlichen Angaben enthalte. Neben den in erster Instanz bereits aufgezeigten Unvollständigkeiten sei auch die fehlende Antragsbindungsfrist zu rügen. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung habe die Beklagte dem Kläger nicht erteilt. Selbst wenn jedoch von einem Vertragsschluss im Antragsmodell auszugehen sei, genüge die Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG a.F. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht verwirkt. Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung des Klägers hinsichtlich des Bestehens eines Widerspruchsrechts und der Verwirkung nicht folge, sei das Verfahren dem EuGH vorzulegen. Der Kläger beantragt deshalb im Berufungsverfahren, 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2020, Az. 3 O 25/20, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 85.069,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend führt sie aus, dass der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden sei. Ein Anerkenntnis der Ansprüche dem Grunde nach habe die Beklagte nicht erklärt. Im Übrigen habe der Kläger seine Ansprüche verwirkt. Selbst wenn dem Kläger jedoch ein Anspruch dem Grunde nach zustehen sollte, habe er zu den von ihm behaupteten, von der Beklagten gezogenen Nutzungen nicht hinreichend vorgetragen. Für die Einzelheiten des wechselseitigen Vortrages in der Berufungsinstanz wird auf sämtliche zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat über die Berufung am 12.11.2020 mündlich verhandelt. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift wird verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich als nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weitergehender Zahlungsanspruch aufgrund erklärten Widerspruchs bzw. Rücktritts gemäß den §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB bzw. den §§ 346 ff. BGB nicht zu. 1. Der vorliegende Versicherungsvertrag ist nach dem sog. Policenmodell gemäß § 5 a VVG in der hier maßgeblichen, vom 01.08.2001 bis 07.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend: § 5 a VVG a.F.) zustande gekommen. Zwar haben die Parteien vorliegend den Abschluss des Vertrages im sog. Antragsmodell gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. in Aussicht genommen, doch erweist sich die Verbraucherinformation gemäß § 10 a VAG a.F. als unvollständig mit der Folge, dass der Vertrag als im Policenmodell geschlossen gilt (BGH, Urteil vom 18.07.2018 - IV ZR 68/17 -, VersR 2018, 1113, Tz. 14). a) Gemäß Nr. 1 lit. f des Abschnitts I der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. war der Versicherungsnehmer (der Kläger) bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell über die Frist, während der der Antragsteller an seinen Antrag gebunden sein sollte, zu informieren, und zwar auch über die gegebenenfalls geltende gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB (BGH a.a.O., Tz. 17 ff.). Vorliegend enthalten weder das Antragsformular (Anl. B 2) noch die Policenbedingungen oder die Verbraucherinformation eine derartige Mitteilung - die auch einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers dient -, weshalb bereits diese Unvollständigkeit der Verbraucherinformation zur Anwendung des § 5 a VVG a.F. führt. b) Ob sich - wie der Kläger meint - die Verbraucherinformation auch aus anderen Gründen als unvollständig erweist, bedarf an dieser Stelle deshalb keiner näheren Betrachtung. c) Die vom Kläger in Bezug auf die Vollständigkeit der Verbraucherinformation angeregte Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist mithin nicht veranlasst, weil sich die vom Kläger insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen, zu denen der Kläger Vorlagefragen formuliert hat (S. 67 der Berufungsbegründung), in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen. 2. Der Kläger wurde im Antragsformular (Anl. B 2) nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt. Die dort unter der Rubrik „J. Unterschriften“ enthaltene Belehrung genügt nicht den Anforderungen, die § 5 a VVG a.F. an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung stellte. Die Belehrung im Antragsformular erweist sich bereits deshalb als fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich bzw. in Textform zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03 -, VersR 2004, 497, juris Tz. 16) erfolgte nicht dadurch, dass der Klägerin weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge das rechtzeitige „Absenden“ der Widerspruchserklärung. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Gedankenerklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf. Dass dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündlicher Form eingeräumt werden oder die Schrift- bzw. Textform abbedungen werden sollte, ist dem Text der Widerspruchsbelehrung nicht zu entnehmen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 24; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230, Tz. 12; BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15 -, RuS 2017, 129, Tz. 11). Unabhängig davon könnte selbst eine ausreichende Belehrung im Antrag die vom Gesetz vorgeschriebene Belehrung im Zusammenhang mit der Übersendung der Police nicht ersetzen (BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03 -, VersR 2004, 497, juris Tz. 16). Aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 - 357/18 und C-479/18 -, VersR 2020, 341) ergibt sich insoweit nichts Anderes. 3. Für einen solchen Fall einer nicht in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist bestimmte § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die Einmalprämie bereits im Januar 2004 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2019 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchs- bzw. Rücktrittserklärung fort, nachdem die Bestimmungen des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen – Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 27 ff. zu § 5 a VVG a.F.), weshalb das Widerspruchsrecht zeitlich unbefristet fortbesteht. 4. Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch mit dem Abrechnungsschreiben vom 13.05.2019 nicht dem Grunde nach anerkannt. Bei der Auslegung des Inhalts des Abrechnungsschreibens ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen (§§ 133, 157 BGB), mithin darauf, wie ihn der Erklärungsempfänger (der Kläger) nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urteil vom 12.03.1992 - IX ZR 141/91 -, NJW 1992, 1446, juris Tz. 19), und mithin nicht darauf, welchen Sinn ihm der Erklärende (die Beklagte) möglicherweise beigeben wollte. Soweit der Kläger deshalb in der Replik auf die Berufungserwiderung erstmals einen Zeugen für die von ihm behauptete Willensrichtung der Beklagten bei Abfassung des Schreibens angeboten hat, ist eine Beweisaufnahme nicht veranlasst. Nach den genannten Grundsätzen lässt das bezeichnete Schreiben der Beklagten bereits nicht den Willen der Beklagten erkennen, den Widerspruch des Klägers als begründet anzuerkennen und den Vertrag in jedem Fall rückabzuwickeln. Es enthält keine Auseinandersetzung der Beklagten mit der Frage einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung, sondern erschöpft sich in der Mitteilung eines Betrages, der sich bei einer vorzunehmenden Rückabwicklung nach den Berechnungen der Beklagten ergäbe. Weiter bietet die Beklagte die Zahlung dieses Betrages an unter der Bedingung, dass mit der Zahlung sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis erledigt sind. In der Sache enthält deshalb das Schreiben letztlich lediglich ein „Abfindungsangebot“, welches der Kläger, der weitergehende Ansprüche geltend macht, jedoch nicht angenommen hat. Dies genügt nicht für ein bindendes Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruches dem Grunde nach. Dass der Kläger die Beklagte im bezeichneten Widerspruchsschreiben vom 14.03.2019 (Anl. K 3) unter Fristsetzung auf den 28.03.2019 zur Abgabe eines derartigen Anerkenntnisses aufgefordert hatte, ändert hieran nichts.(vgl. Senat, Beschlüsse vom 21.03.2019 und 24.04.2019 - 7 U 223/18 -, zu einem gleichgelagerten Fall; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.04.2020 - 8 U 3642/19 -, Anl. BB 1). 5. Dem Kläger ist es vorliegend indes nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf ein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht zu berufen. a) Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Dabei kann die Beklagte in der Regel keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, wenn sie es versäumt hat, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht zu belehren (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Rn. 40). Jedoch kann in Ausnahmefällen, auch unter Berücksichtigung der inhaltlich zu beanstandenden Widerspruchs- bzw. Rücktrittsbelehrung, die Geltendmachung des Widerspruchsrechts und das Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Treu und Glauben unzulässig sein, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - IV ZR 506/15 -, NJW-RR 2018, 161, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230, Rn. 16). Dabei gilt, dass allgemein gültige Maßstäbe, wann dem Versicherungsnehmer die Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise verwehrt ist, nicht aufgestellt werden können; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15 -, Rn. 16, zitiert nach juris). b) Nach diesen Grundsätzen stellt hier die Ausübung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts im Hinblick auf im Streitfall vorliegende besondere Umstände eine widersprüchliche und damit ausnahmsweise unzulässige Rechtsausübung dar. aa) Die Belehrung befand sich in einem eigenen Absatz direkt oberhalb der Unterschriftszeile und war deshalb grundsätzlich geeignet, die Aufmerksamkeit des den Antrag unterzeichnenden Antragstellers auf sich zu ziehen. Soweit der Kläger meint, die Belehrung sei dennoch nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben, handelt es sich im Rahmen der Beurteilung der Treuwidrigkeit um einen verhältnismäßig geringfügigen Fehler (OLG München, Urteil vom 31.08.2018 - 25 U 607/18 -, zitiert nach juris; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BGH vom 03.06.2020 - IV ZR 214/18 - zurückgewiesen). Nichts anders gilt mit Blick auf den in der Belehrung fehlenden Hinweis auf die bei Erklärung des Widerspruchs einzuhaltende (Text-)Form. Durch den letzten Satz der Belehrung und den Hinweis auf die Wahrung der Frist durch rechtzeitige Absendung des Widerspruchs wurde dem Antragsteller zumindest verdeutlicht, dass eine lediglich mündliche Erklärung nicht ausreichend war. bb) Soweit der Kläger weiter eine unvollständige Verbraucherinformation rügt, führt dies ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Der während der Vertragslaufzeit insgesamt zu zahlende Betrag - die vom Kläger zu leistende Einmalprämie - wurde von ihm oder seinem Versicherungsmakler selbst in das Antragsformular eingetragen. Das ist ausreichend (Senat, Urteil vom 09.05.2019 - 7 U 169/18 -, Tz. 62, zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, Angaben zum Rückkaufswert und dessen garantierter Höhe gemäß Nr. 2 lit. b und d des Abschnitts I der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. zu machen, da die „Wealthmaster Noble“-Police insoweit einer fondsgebundenen Lebensversicherung gleichzubehandeln ist, bei der Angaben gemäß Nr. 2 lit. b bis d durch die Angaben zu Nr. 2 lit. e ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Senat a.a.O., Tz. 68 ff.). Diesen Anforderungen ist die Beklagte in Ziff. 5 der Verbraucherinformation nachgekommen. Ebenso kann Ziff. 5.5 der Verbraucherinformation entnommen werden, dass Aussagen über die künftige Wertentwicklung der Fondsanteile nicht gemacht werden können. Darüber hinaus bedurfte es nicht der Angabe, dass Rückkaufswerte überhaupt nicht garantiert werden (BGH, Urteil vom 11.12.2019 - IV ZR 8/19 -, VersR 2020, 208, Tz. 15 ff.). Ob - mit Blick auf die Fälligkeitsboni - Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe gemäß Nr. 2 lit. a des Abschnitts I der Anlage D zu § 10 a VAG a.F. erforderlich sind (verneinend Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 U 242/19 -, Anl. BB 4), kann dahinstehen. Denn dies unterstellt genügen die Angaben, die die Beklagte in Ziffer 5 der Verbraucherinformation und in der Poolinformation gemacht hat, entgegen der Ansicht des Klägers den darin gestellten Anforderungen. Vorliegend ergibt sich mithin nicht, dass die fehlende Angabe einer Antragsbindungsfrist sowie eventuell - wie der Kläger meint - inhaltlich unzureichende Angaben bezüglich der Angaben über die Fonds und die Grundsätze der Überschussermittlung und -beteiligung die Möglichkeit des Klägers eingeschränkt haben könnten, von seinem Widerspruchsrecht wie bei einer ordnungsgemäßen und vollständigen Verbraucherinformation Gebrauch zu machen. cc) Darüber hinaus wurde der Widerspruch mehr als 15 Jahre nach Übersendung des Versicherungsscheins und mehr als sechs Jahre nach Abrechnung des Vertrages aufgrund der vom Kläger erklärten Kündigung erklärt. Auch wenn alleine der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und der Erklärung des Widerspruchs für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens grundsätzlich nicht ausreichend ist, konnte diese Zeitspanne gerade in Ansehung des Umstandes, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag bis zur Kündigung durchgeführt und auch nach erfolgter Abrechnung noch längere Zeit mit der Erklärung des Widerspruchs zugewartet hat, ein Vertrauen auf Seiten der Beklagten dahingehend begründen, dass der Versicherungsnehmer am Vertrag ungeachtet der Frage einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung werde festhalten wollen. Spätestens zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs musste die Beklagte indes davon ausgehen, dass der Kläger weitergehende Rechte aus dem inzwischen gekündigten Versicherungsvertrag, die sich auf die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages stützen, nicht würde geltend machen, so dass sich der Widerspruch - gleichfalls ein etwaiger Rücktritt nach § 8 VVG a.F. - als widersprüchliches Verhalten und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. dd) Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger aufgrund der von ihm erklärten Kündigung eine Auszahlung in Höhe von 97.527,61 € und damit nicht unwesentlich mehr als die von ihm gezahlte Einmalprämie in Höhe von 80.000,00 € erhalten hat (vgl. zu diesem Kriterium auch OLG München a.a.O.). ee) Die genannten Aspekte begründen besondere Umstände, die die spätere Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise als treuwidrig erscheinen lassen. Diese vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens - beginnend mit Abschluss des Vertrages im Jahr 2003/2004 und endend mit dem Ausspruch der Kündigung sowie der Annahme der Leistung der Beklagten nach Kündigung - war für den Kläger auch ohne weiteres erkennbar. Dabei knüpft der Senat die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers nicht - wie der Kläger offensichtlich im Schriftsatz vom 20.11.2020 (dort S. 10 ff.) meint - an den Umstand, dass der Kläger den in Rede stehenden Vertrag gekündigt hat, sondern vielmehr an die oben im Einzelnen dargelegten Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit. 6. Die Heranziehung des § 242 BGB verstößt nicht gegen europarechtliche Grundsätze, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV - auch bezüglich der in der Berufungsbegründung insoweit formulierten Vorlagefrage (S. 77 der Berufungsbegründung) - nicht in Betracht kommt. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, verbraucherschützende Widerrufsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch einzuschränken, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen. Überdies steht es nicht in einem erkennbaren Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ein missbräuchliches Verhalten allein auf der Grundlage objektiver Kriterien festzustellen und unredliche Absichten oder ein Verschulden insoweit als nicht erforderlich anzusehen (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14 -, VersR 2015, 693, Rn. 42 ff.). 7. Die in der Berufungserwiderung zur Anwendbarkeit der §§ 5 a Abs. 2 S. 4, 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. S. 7 ff. der Berufungserwiderung) stellen sich deshalb in entscheidungserheblicher Weise nicht mehr. 8. Einer Entscheidung zur Höhe eines etwaigen Bereicherungsanspruches bedarf es nach dem Vorstehenden mithin nicht. Mangels eines Zahlungsanspruches kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen verlangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe der im Berufungsverfahren geltend gemachten Forderung festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - IV ZB 10/18 -, VersR 2019, 251).