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Urteil

7 U 11/20

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0329.7U11.20.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart – 7 U 11/20 – vom 06.08.2020 wird a u f r e c h t e r h a l t e n . 2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg – 4 O 2/17 – vom 07.10.2019 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Streitwert: 48.400 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart – 7 U 11/20 – vom 06.08.2020 wird a u f r e c h t e r h a l t e n . 2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg – 4 O 2/17 – vom 07.10.2019 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Streitwert: 48.400 Euro. I. Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 30.08.2013 geltend, bei dem er von einem durch den Beklagten zu 1 gesteuerten PKW erfasst wurde, dessen Halterin die Beklagte zu 2 ist und der bei der Beklagten zu 3 pflichthaftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1 fuhr in F. auf der M-Straße, wollte nach links auf den G-Platz abbiegen und ordnete sich hierzu auf der Linksabbiegerspur ein, auf der er freie Fahrt hatte. Neben dieser befinden sich zwei weitere Spuren: eine mittlere, geradeaus führende Spur, auf der sich zum Unfallzeitpunkt der Verkehr staute, und eine rechte, dem Busverkehr vorbehaltene Spur. Der Kläger kam von der Bushaltestelle und wollte die M-Straße zu Fuß überqueren. Als er die Linksabbiegerspur betrat, kam es zur Kollision mit dem vom Beklagten zu 1 gesteuerten Fahrzeug. Der Kläger hat in erster Instanz vorgebracht, er könne sich nicht mehr bzw. nicht mehr vollständig an den Unfall erinnern. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass er sich nicht umgeschaut habe und nicht vom Verkehr vergewissert habe. Die Beklagten trügen die Beweislast für ein etwaiges Mitverschulden seinerseits bzw. für ein fehlendes Verschulden des Beklagten zu 1. Dieser sei vielmehr schwungvoll an die Kreuzung herangefahren, um noch vor einem Lichtzeichenwechsel nach links abbiegen zu können. Dabei habe der Beklagte zu 1 ihn als querenden Fußgänger übersehen. Er – der Kläger – selbst habe normal bis achtsam schauend die mittlere Spur überquert, dabei das unerwartet rasch herannahende Fahrzeug offenbar übersehen und überhört. Wegen Spurwechseln des Beklagten zu 1 habe er das Fahrzeug nicht bzw. nicht rechtzeitig sehen können. Infolge des Unfalls habe er schwerste Verletzungen erlitten, sei berufsunfähig i.S. des SGB VII, zu 100 Prozent erwerbsgemindert, zu 100 Prozent behindert gemäß SGB IX, und es bestehe ein Pflegegrad 3 nach SGB VI. Er leide seit dem Unfall unter anderem an schweren motorischen Störungen und an schwersten Gedächtnisstörungen. In erster Instanz hat der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den aus dem Unfall erlittenen materiellen und immateriellen Schaden, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes – mindestens i.H.v. 25.000 Euro – und einer angemessenen monatlichen Schmerzensgeldrechte – mindestens i.H.v. 200 Euro – begehrt. Die Beklagten, die die Abweisung der Klage beantragt haben, haben vorgebracht, der Beklagte zu 1 sei mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h an dem rechts stockenden Verkehr vorbeigefahren, kurz vor dem Abbiegepunkt sei der Kläger von rechts kommend in die Fahrspur des PKW gelaufen. Der Beklagte zu 1 habe den Kläger, der ohne anzuhalten in die Fahrspur getreten sei, zuvor nicht wahrnehmen können. Eine Möglichkeit, die Kollision zu verhindern, habe er nicht gehabt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze verwiesen. Vor dem Landgericht sind der Kläger und der Beklagte zu 1 zum Unfallhergang angehört worden, zudem sind die Zeugen K. und N. vernommen worden. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 07.10.2019 abgewiesen. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hafteten dem Kläger nicht auf Ersatz des erlittenen Schadens. Bei der Haftungsabwägung führe das überwiegende Verschulden des Klägers zu dessen Alleinhaftung. Auf Klägerseite liege ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vor, weil dieser die Straße betreten habe, ohne dass dies gefahrlos möglich gewesen sei; der Kraftfahrzeugverkehr sei bevorrechtigt gewesen. Ein Verkehrsverstoß sei dem Beklagten zu 1 demgegenüber nicht nachweisbar. Beweisbelastet sei insofern der Kläger. Eine überhöhte Geschwindigkeit des vom Beklagten zu 1 gesteuerten Fahrzeugs werde bereits vom Kläger nicht behauptet. Aus etwaigen Spurwechseln des Beklagten zu 1 sei ein Verursachungs- oder Verschuldensbeitrag nicht ableitbar. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 verzögert oder falsch reagiert hätte. Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge führe der auf Seiten des Klägers festzustellende leichtfertige Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO dazu, dass die auf Seiten der Beklagten allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr ausnahmsweise vollständig zurücktrete. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er mit Schriftsatz vom 10.03.2020, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, begründet hat. Neben diversen Verfahrensfehlern des Landgerichts rügt er, dass der Beklagte zu 1 eine Entlastung nicht habe beibringen können. Die unübersichtlichen Aussagen im Zusammenhang mit dem Unfall entlasteten diesen nicht. Der Beklagte zu 1 habe gegen §§ 1 Abs. 1, Abs. 2; 3 Abs. 1; 4; 5 StVO verstoßen. Wäre dieser rücksichtsvoll mit angemessener Geschwindigkeit und sein Fahrzeug jederzeit beherrschend gefahren, hätte der Unfall vermieden werden können. Rechtsirrig habe das Landgericht angenommen, er – der Kläger – müsse sich entlasten; mit Blick auf § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG sei das Gegenteil der Fall. Vor dem Senat fand am 06.08.2020 eine mündliche Verhandlung statt. Nachdem der Kläger nicht erschienen war, erging in dieser ein Versäumnisurteil, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde. Gegen dieses am 11.08.2020 an den Klägervertreter gegen Postzustellungsurkunde zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.08.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, 1. das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart – 7 U 11/20 – vom 06.08.2020 aufzuheben; 2. das Urteil des Landgerichts Ravensburg – 4 O 2/17 – aufzuheben; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind ihm jedweden, auch weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schaden, auch Haushaltsführungsschaden, Kosten der Pflege und Betreuung aus dem Verkehrsunfall vom 30.08.2013 (8.40 Uhr) mit dem XY, amtl. Kfz-Kennzeichen: ..., auf der Kreisstraße ..., Ecke M-Str. / B-Str. in ... F. (Kreisstraße ... / km 0,027, Netzknoten A .../ Netzknoten B ...) zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger/sonstige Dritte übergehen oder übergangen sind; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 25.000 Euro, zu bezahlen, zzgl. 5 Prozent Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2013; 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine angemessene monatliche Schmerzensgeldrente, mindestens i.H.v. 200 Euro monatlich, ab 01.09.2013 zu bezahlen, zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.09.2013, zahlbar vierteljährlich im Voraus, d.h. jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08., 01.11. eines jeden Jahres bis zum 01.09.2034. Die Beklagten beantragen, den Einspruch zurückzuweisen. Hierzu tragen sie unter Vertiefung und Ergänzung des Vorbringens in erster Instanz sowie unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung im Schriftsatz vom 27.05.2020 vor. Vor dem Senat fand am 29.03.2021 eine mündliche Verhandlung statt, in der der Kläger und der Beklagte zu 1 persönlich angehört sowie die Zeugen K. und N. vernommen wurden. Zudem hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. B. auf der Grundlage der von ihm erstellten Tischvorlage ein mündliches Gutachten erstattet. Die Verkehrsunfallakte des Polizeireviers F. (...) wurde – wie schon vom Landgericht – beigezogen. II. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart – 7 U 11/20 – vom 06.08.2020 ist zulässig. Durch den zulässigen Einspruch ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Mithin ist über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Berufung zu entscheiden. Das am 06.08.2020 ergangene Versäumnisurteil ist aufrecht zu erhalten. Die Entscheidung, die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, stimmt mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein (§ 343 ZPO). Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aufgrund des Verkehrsunfalls gegen die Beklagten nicht zu. 1. Die Beklagten zu 1 und zu 2 haften dem Kläger zwar grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang nach § 7 StVG bzw. § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG. Nachdem ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 aufgrund des Ergebnisses der ergänzend vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht anzunehmen ist, sind die Beklagten zu 1 und zu 2 wegen eines erheblichen Mitverschuldens des Klägers am Eintritt seiner Unfallverletzungen gemäß § 9 StVG, § 254 BGB von der Haftung frei. Ist bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug der Halter oder Fahrer nach §§ 7, 18 StVG haftpflichtig und hat ein Verschulden des Geschädigten, der nicht selbst als Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs beteiligt ist, bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, muss sich der Geschädigte sein Mitverschulden nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB zurechnen lassen. Die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängen dann von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Schadensabwägung nach § 254 BGB können nur unstreitig oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden, die für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind. Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, nach denen ein Verschulden des Geschädigten an der Schadensentstehung mitgewirkt hat, trifft den Halter bzw. Fahrer. Die allgemeine Betriebsgefahr wird durch eine für den Schadenseintritt ursächliche schuldhafte Pflichtverletzung des Fahrers des Fahrzeugs erhöht. Die Darlegungs- und Beweislast insoweit trägt der Geschädigte. 2. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aufgrund des vom Senat festgestellten Sachverhalts eine alleinige Verantwortung des Klägers für den Unfall. Eine schuldhafte Verursachung durch den Beklagten zu 1 ist auszuschließen. Die allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2 tritt hinter dem erheblichen Mitverschulden des Klägers zurück. a) Aufgrund der Beweisaufnahme ergibt sich für den Senat der folgende Sachverhalt: aa) Der Kläger überquerte, von rechts kommend, die geradeaus führende Fahrbahn, auf der sich der Messeverkehr staute. Ohne stehen zu bleiben, ging der Kläger zügig weiter und betrat die Linksabbiegerspur, auf der der Beklagte zu 1 mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2 mit einer – zulässigen – Geschwindigkeit von etwa 40 bis 45 km/h fuhr. Dabei konnte der Beklagte 1 frühestens 1,2 Sekunden vor dem späteren Aufprall des Klägers auf das Fahrzeug erkennen, dass der Kläger, der sich zwischen den Fahrzeugen der Geradeausspur befand, auch die Linksabbiegerspur betreten werde. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Kläger aus der Reihe der stehenden Fahrzeuge in Richtung der Linksabbiegerspur hervortritt. Dass der Beklagte zu 1 die Absicht des Klägers, die Linksabbiegespur zu betreten, bereits früher hätte erkennen können, ist nicht anzunehmen; dafür gibt es keinen irgendwie gearteten Anhalt. Zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte zu 1 die Absicht des Klägers erkennen konnte, war der Beklagte zu 1 nur noch ca. 13 - 17 Meter von der späteren Kollisionsstelle entfernt. Die Sicht auf den Kläger war dem Beklagten zu 1 durch die Fahrzeuge, die auf der Spur rechts neben ihm standen, eingeschränkt, während der Kläger, als er die geradeaus führende Fahrbahn überschritten hatte, das herannahende Fahrzeug der Beklagten zu 2 ab etwa 1,2 Sekunden vor dem Anprall ohne weiteres hat erkennen können, so dass es ihm zweifelsfrei möglich gewesen wäre, stehen zu bleiben. Einen Bremsvorgang konnte der Beklagte zu 1 dagegen nicht mehr rechtzeitig einleiten; dies war ihm, selbst wenn man von einem frühestmöglichen Erkennen des Klägers und einer Annahme von dessen Absicht, die Fahrbahn zu betreten, ausgeht, nur etwa 0,2 Sekunden vor dem Anprall möglich. Der Kläger lief in der Folge gegen den vorderen rechten Kotflügel des Fahrzeugs der Beklagten zu 2, prallte mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe und wurde nach vorne geschleudert. bb) Dies folgt aus den Bekundungen der Zeugen K. und N., der Anhörung des Beklagten zu 1, den Angaben, die der Kläger vor dem Senat gemacht hat, und den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Unfallhergang in seiner Tischvorlage und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. (1) Die Angaben der Zeugen K. und N. in ihrer Vernehmung vor dem Senat sind glaubhaft, von eigenem Erleben geprägt, ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Beide haben auf den Senat einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie lassen keine Tendenz in ihren Aussagen erkennen, das Unfallgeschehen ist für beide nach wie vor präsent, wenn auch nicht mehr so präsent wie unmittelbar danach bei der polizeilichen Vernehmung. Soweit sie einzelne Aspekte nicht mehr übereinstimmend erinnern können (z.B. die Position des Busses, in dem sie saßen), vermag das ihre Glaubwürdigkeit nicht einmal im Ansatz in Frage zu stellen. Auch der Umstand, dass die Angaben gegenüber dem Senat etwas knapper als zuvor waren, ändert daran nichts. Dies erklärt sich zwanglos mit der inzwischen vergangenen Zeit. (2) Soweit der Kläger sich zum Unfallgeschehen hat äußern können, deckt sich das im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugen. Dieser konnte zum eigentlichen Zusammenprall mit dem Fahrzeug keine Angaben machen, sondern nur zu Aspekten, die für Bewertung des Unfallgeschehens letztlich nicht erheblich sind, so z.B. zum Überqueren der Busspur, zum Abstoppen vor der Geradeausspur und dazu, dass er zwischen stehenden Autos hindurchgegangen ist. Es mag sein, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem er losgegangen ist, das Fahrzeug der Beklagten zu 2 noch nicht gesehen hat, eine insoweit eingeschränkte Sicht erklärt sich aber aus der Position, in der er sich befunden hat, und dem Umstand, dass das Fahrzeug noch weiter entfernt gewesen ist. (3) Letztlich sind auch die Äußerungen des Beklagten zu 1 im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat mit den oben getroffenen Feststellungen in Einklang zu bringen. Es ist – mit Blick auf die Angaben des Sachverständigen – auch zweifelsohne nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 1 den Kläger erst unmittelbar vor dem Zusammenprall, der sich, wie vom Beklagten zu 1 schon bei der polizeilichen Vernehmung geschildert, ereignet hat, wahrgenommen hat. Auch die vom Beklagten zu 1 angegebene Fahrgeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h in Annäherung an die Kreuzung erweist sich, wenn der Sachverständige von 40 bis 45 km/h ausgeht, als plausibel, ebenso seine Angabe dazu, wann er den Kläger und seine Absicht, die Linksabbiegerspur zu betreten, hat erkennen können. (4) Die Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind für den Senat ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar. Die in seiner Tischvorlage dargestellte Analyse des Unfallgeschehens hat der Gutachter im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Senat nochmals begründet und insbesondere erläutert, in welchem Umfang sich für den Beklagten zu 1 Möglichkeiten zur Reaktion auf das Verhalten des Klägers ergeben haben bzw. gerade nicht ergeben haben. Die schon mit der Tischvorlage vorgelegten Skizzen zum Unfallhergang belegen dies anschaulich. Zudem hat der Gutachter dargelegt, dass seine Ergebnisse auf der Spurenlage (z.B. Beschädigungen am Fahrzeug, Verletzungsbild) und den weiteren feststellbaren tatsächlichen Anhaltspunkten (z.B. polizeiliche Unfallaufnahme, Auffindesituation) beruhen. Zweifel an den Feststellungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen, der die objektiven Anknüpfungspunkte, die sich aus der Akte und der polizeilichen Unfallaufnahme ergeben, richtig aufgenommen hat, ergeben sich nicht. Anschaulich hat der Gutachter die Darstellung der Zeugen, des Beklagten zu 1 und auch des Klägers mit seinen Ergebnissen in Einklang gebracht und so ein nachvollziehbares Bild vom Ablauf des Unfallgeschehens vermittelt. (5) Dem Kläger war nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen zu dessen Ausführungen ein Schriftsatzrecht nicht einzuräumen. Nur in dem Fall, dass sich aus der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen zu schwierigen Sachfragen neue Erkenntnisse ergeben, zu denen eine Partei erkennbar nicht sofort Stellung nehmen kann, kann es geboten sein, ihr ein Recht zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen (vgl. nur Bacher in BeckOK-ZPO, Stand: 01.12.2020 § 285 Rn. 6 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall, nachdem der Sachverständige die maßgeblichen Gesichtspunkte bereits in seiner ohne weiteres und gut verständlichen sowie in ihrer Aussage klaren Tischvorlage, die dem Klägervertreter gegen Postzustellungsurkunde am 30.07.2020 zugestellt wurde, dargelegt hatte und sich im Termin vom 29.03.2021 neue Aspekte nicht ergeben hatten. b) Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt lässt sich ein irgendwie gearteter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 ausschließen, während anzunehmen ist, dass der Kläger den Unfall in leichtfertiger Weise alleine zu verantworten hat. Eine etwaige Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2 tritt demgegenüber zurück. aa) Ein Verkehrsverstoß kann dem Beklagten zu 1 nicht zur Last gelegt werden kann, dies ist für den Senat aufgrund der ergänzend in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen. (1) Das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 StVO ist vom Beklagten zu 1 nicht verletzt worden. Der Beklagte zu 1 durfte darauf vertrauen, dass kein Fußgänger die Fahrbahn unachtsam betritt (vgl. die Nachweise bei Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. StVO § 25 Rn. 10a; Müther in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. StVO § 1 Rn. 64). Anderes könnte sich hier allenfalls dann ergeben, wenn anzunehmen wäre, dass der Beklagte zu 1 das Vorhaben des Klägers, seine Fahrbahn zu queren, so rechtzeitig hätte erkennen können, dass er das Fahrzeug – bei Fahrt mit angemessener Geschwindigkeit – noch zum Stehen hätte bringen können. Das ist nach den Ausführungen des Sachverständigen indes auszuschließen. Der Beklagte zu 1 hat eine mögliche Absicht des Klägers, auch die Linksabbiegerspur zu betreten, frühestens 1,2 Sekunden vor dem Anprall erkennen können. Ein Bremsvorgang wäre damit allenfalls 0,2, Sekunden vor dem Anprall überhaupt einleitbar gewesen. Eine zwingende Reaktionsaufforderung ergab sich – nach den Feststellungen des Sachverständigen – für den Kläger zudem erst 0,5 Sekunden vor dem Zusammenstoß, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Einleiten eines Bremsvorgangs nicht mehr möglich war. Unerheblich ist dabei, ob der Beklagte zu 1 den Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt überhaupt hätte wahrnehmen können. Maßgeblich ist insofern lediglich, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte die Absicht des Klägers, die Linksabbiegerspur zu betreten, hat erkennen können. Vom Beklagten zu 1 stand nicht zu erwarten, dass er antizipierend davon ausgeht, dass der Kläger nicht stehenbleibt, und deswegen eine Notbremsung einleitet. (2) Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 StVO) ist nicht anzunehmen. Dieses gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug. Der Beklagte zu 1 war deshalb nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er Fußgänger, die sich am rechten Fahrbahnrand befinden, noch rechtzeitig hätte erkennen und auf ein plötzliches Betreten der Fahrbahn noch hätte reagieren können (vgl. dazu auch OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2017 – 4 U 1596/16, NJW-RR 2017, 1303; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2019 – 12 U 133/18, BeckRS 2019, 2720). (3) § 4 StVO ist entgegen der Annahme des Klägers nicht tangiert, da dieser nur den Längsabstand beim Fahren hintereinander betrifft (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. StVO § 4 Rn. 1), nicht aber das Verhalten des Fahrers gegenüber die Fahrbahn querenden Fußgängern. (4) Unabhängig davon, dass ein fehlerhaftes Überholen durch den Beklagten zu 1 nicht in Rede steht, kommt die vom Kläger in Bezug genommene Regelung des § 5 StVO von vornherein nicht zum Tragen, da diese Norm dem Schutz des Gegenverkehrs, der vorausfahrenden und der nachfolgenden Fahrzeuge dient, nicht aber demjenigen von Fußgängern (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. StVO § 5 Rn. 1). bb) Demgegenüber hat der Kläger in besonders leichtfertiger Weise gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. (1) Wer die Fahrbahn – wie der Kläger – außerhalb eines Fußgängerüberwegs überschreiten will, hat besondere Vorsicht zu wahren. Dabei hat er insbesondere den Fahrverkehr, dem das Vorrecht gebührt, sorgfältig zu beobachten und ihm den Vorrang zu überlassen. Der Fußgänger muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten. Er darf die Fahrbahn erst betreten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass er keinen Fahrzeugführer gefährdet oder auch nur in der Weiterfahrt behindert (so Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. StVO § 25 Rn. 10). (2) Diese allgemeine Sorgfaltspflicht eines Fußgängers hat der Kläger in besonderem Maße verletzt. Sein Handeln ist dabei als grob fahrlässig zu qualifizieren (vgl. nur OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2017 – 4 U 1596/16, BeckRS 2017, 110040 Rn. 18). Denn es ist nicht verständlich, dass der Kläger eine gut ausgebaute Straße bei freier Sicht vollkommen ohne Rücksicht auf herannahende Fahrzeuge und dazu noch in zügiger Gangart überquert hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2016 – 26 U 105/15, BeckRS 2016, 21333). cc) Das leichtfertige, vollkommen sorglose und unverständliche Handeln des Klägers, der letztlich in das fahrende Fahrzeug der Beklagten zu 2 „hineinlief“, führt dazu, dass eine Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs zurücktritt und bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge vor dem Hintergrund des groben Eigenverschuldens des Klägers keine Berücksichtigung zu finden hat. Daher kommt es hier nicht darauf an, ob der Unfall für die Beklagten unabwendbar gewesen ist. dd) Eine Haftung des Beklagten zu 1 nach § 18 Abs. 1 StVG ist infolgedessen ebenfalls nicht anzunehmen. Die Verschuldensvermutung greift hier nicht zu seinen Lasten, da die Beweisaufnahme ergeben hat, dass der Unfall nicht durch ein Verschulden des Beklagten zu 1 verursacht wurde, § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG. 3. Ergibt sich keine Haftung der Beklagten zu 1 und zu 2, ist auch die Beklagte zu 3 nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einstandspflichtig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung und noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht – unter Zugrundelegung höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und allgemeiner Grundsätze der Mitverursachung – auf der Beurteilung des Einzelfalls. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt entsprechend der – berichtigten – Bestimmung in erster Instanz.