Beschluss
4 O 2/17
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0125.4O2.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer, Einzelrichterin – vom 2. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind nicht erstattungsfähig. Gründe 1 Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, da das erstinstanzliche Verfahren mit Urteil vom 5. Januar 2017 beendet worden ist. 2 Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. 3 Zwar kann die Bewilligung rückwirkend auf den Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat und der Prozesskostenhilfeantrag im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 362/10 –, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 – 1 PKH 7.11 –, juris Rn. 1; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 3 O 40/14 –, juris Rn. 5). Diese Bedingung war hier jedoch vor Abschluss der Instanz nicht erfüllt, weil der Kläger keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigebracht hat. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt vor, dass sich die Parteien für die Erklärung der amtlichen Vordrucke zu bedienen haben. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, kann Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – XI ZR 174/90 –, juris Rn. 4; BFH, Beschluss vom 26. November 2008 – II E 5/08 –, juris Rn. 6). 4 Eine nachträgliche Bewilligung lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass ein gerichtlicher Hinweis auf die Unvollständigkeit der Unterlagen unterblieben ist. Der Kläger hatte in der Klageschrift vom 23. April 2015 angekündigt, die Formularerklärung nachreichen zu wollen. Dem Kläger war daher die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars bekannt. Eines gesonderten Hinweises bedarf es in einem solchen Fall nicht (OVG Bautzen, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 3 D 25/15 –, juris Rn. 6; OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 2015 – OVG 11 M 43.14 –, juris Rn. 2; BAG, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12 –, juris Rn. 13; Baumbach u.a., ZPO, 69. Aufl. 2011, § 117 Rn. 35). 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).