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Urteil

7 U 226/21

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0310.7U226.21.00
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Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 26.05.2021, Az. 4 O 311/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung des Beitrages in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 123 im Tarif CEZ/3 (Erhöhung zum 01.01.2017) für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 30.04.2021 in Höhe von 0,07 € unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 3,22 € seit dem 07.01.2021 und aus einem weiteren Betrag von 0,42 € seit dem 03.12.2021 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die der Beklagte bis zum 06.01.2021 aus dem Beitragsanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführte Beitragsänderung bis zum 13.10.2020 gezahlt hat, bzw. die sie bis zum 02.12.2021 aus dem Beitragsanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführte Beitragserhöhung vom 14.10.2020 bis zum 30.04.2021 gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 4.000,00 €.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 26.05.2021, Az. 4 O 311/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung des Beitrages in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 123 im Tarif CEZ/3 (Erhöhung zum 01.01.2017) für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 30.04.2021 in Höhe von 0,07 € unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 3,22 € seit dem 07.01.2021 und aus einem weiteren Betrag von 0,42 € seit dem 03.12.2021 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die der Beklagte bis zum 06.01.2021 aus dem Beitragsanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführte Beitragsänderung bis zum 13.10.2020 gezahlt hat, bzw. die sie bis zum 02.12.2021 aus dem Beitragsanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführte Beitragserhöhung vom 14.10.2020 bis zum 30.04.2021 gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 4.000,00 €. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers. Der Kläger schloss mit Versicherungsbeginn zum 01.08.1977 mit dem Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst Tarifbedingungen (Anl. ... 1 bis ... 6) zugrunde liegen. Mitversichert sind Frau A. B. und Herr C. D.. In diversen vereinbarten Tarifen des Klägers und der mitversicherten Personen erfolgten - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz - Beitragserhöhungen zum 01.01.2012, 01.05.2013, 01.01.2016, 01.01.2017, 01.01.2019 und 01.01.2020. Der Kläger wendet sich gegen diese Beitragserhöhungen. Er hat unter anderem vorgebracht, die jeweiligen Beitragsanpassungen seien unwirksam. Die Mitteilungen über die Erhöhungen genügten nicht dem Begründungserfordernis gemäß § 203 Abs. 5 VVG. Darüber hinaus seien die Erhöhungen, soweit sie auf einer Änderung des auslösenden Faktors von unter 10 % beruhten, wegen Unwirksamkeit von § 8 b MB/KK nicht wirksam geworden. Soweit die Beitragserhöhung auf gesunkene Leistungsausgaben zurückgehe (Tarif CEZ/3), sei die Beitragsanpassung sowohl formal als auch materiell zu beanstanden. Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien nicht verjährt, da er von den fristauslösenden Ereignissen, insbesondere von der formellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen, keine Kenntnis gehabt habe und ihm im Übrigen die Klageerhebung wegen der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht zumutbar gewesen sei. In erster Instanz hat der Kläger zuletzt die Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen und der fehlenden Verpflichtung zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages sowie die Zahlung von 2.975,11 € beantragt. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und unter anderem geltend gemacht, die Beitragserhöhungen seien sämtlich wirksam, zudem seien Ansprüche, die sich auf Beitragserhöhungen bis einschließlich des Jahres 2016 bezögen, verjährt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 26.05.2021 (Bl. 480 bis 500 eAkte LG), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ansprüche, die den Zeitraum bis zum 31.12.2016 beträfen, seien verjährt. Die Beitragserhöhungen zum 01.01.2017, 01.01.2019 und 01.01.2020 seien formal und materiell nicht zu beanstanden, auch nicht bezüglich Erhöhungen wegen gesunkener Leistungsausgaben. Insbesondere sei die Regelung in § 8 b MB/KK wirksam. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner mit Schriftsatz vom 07.09.2021 begründeten Berufung, mit der er insbesondere geltend macht, die Beitragserhöhungen seien unwirksam. Teilweise liege auch eine materielle Unwirksamkeit der Erhöhungen vor, weil die Regelungen in § 8 b Abs. 2 MB/KK und damit auch in § 8 b Abs. 1 MB/KK unwirksam seien. Soweit im Tarif CEZ/3 eine Beitragsanpassung wegen gesunkener Leistungsausgaben erfolgt sei, sei die Erhöhung mangels Berechtigung und ausreichender Begründung unwirksam. Darüber hinaus sei das Landgericht zu Unrecht von einer Verjährung der Ansprüche des Klägers für den Zeitraum bis zum 31.12.2016 ausgegangen. Der Beginn der Verjährungsfrist sei vorliegend zumindest bis zum 01.01.2019 hinausgeschoben, da die Klageerhebung bis ins Jahr 2018 unzumutbar gewesen sei. Der Kläger beantragt deshalb im Berufungsverfahren: Das Urteil des Landgerichts Heilbronn, Az.: III 4 O 311/20, wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Beiträge in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 123 unwirksam sind: a) in den Tarifen für E. F. aa) im Tarif BTII/30 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 4,00 €, bb) im Tarif BTI/30 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 11,70 €, cc) im Tarif BTI/30 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 3,56 €, dd) im Tarif BTI/30 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 12,13 €, b) in den Tarifen für C. D. im Tarif CEZ/3 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 0,07 €, und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 31,46 € zu reduzieren ist. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 123 unwirksam waren: c) in den Tarifen für E. F. aa) im Tarif BTIIS/20 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 2,53 €, bb) im Tarif Z3/50 die Erhöhung zum 01.05.2013 in Höhe von 2,64 €, cc) im Tarif BTIS/20 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 13,30 €, dd) im Tarif BTII/30 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 3,93 €, d) in den Tarifen für A. B. aa) im Tarif BTII/50 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 8,54 €, bb) im Tarif Z3/50 die Erhöhung zum 01.05.2013 in Höhe von 3,74 €, cc) im Tarif BTII/30 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 14,58 €, dd) im Tarif BTI/30 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 17,54 €, und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.017,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte c) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er aus dem Beitragsanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, d) die nach 4 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt in seiner Berufungserwiderung vom 02.12.2021 das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass das Landgericht zu Recht von einer Wirksamkeit der Beitragserhöhungen und der Verjährung der klägerischen Ansprüche für den Zeitraum bis zum 31.12.2016 ausgegangen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die dortigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Vor dem Senat fand am 03.03.2022 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat lediglich in geringem Umfang Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. 1. Etwaige (Rückzahlungs-)Ansprüche des Klägers aufgrund in den Jahren bis einschließlich zum 31.12.2016 gezahlter Beiträge sind - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - verjährt. a) Ein Anspruch auf Rückzahlung ist mit der jeweiligen monatlichen Beitragszahlung im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, da sich erst infolge der Zahlung einer zu Unrecht erhöhten Prämie ein Bereicherungsanspruch ergeben und fällig werden kann. b) Der Kläger hatte indes mit Erhalt der Anpassungsschreiben zu den Erhöhungen auch die insofern erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (so auch BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 42 ff., zitiert nach juris; Senatsurteile vom 04.11.2021 - 7 U 204/21, zitiert nach juris, und vom 18.11.2021 - 7 U 244/21, zitiert nach juris). Das betrifft die Erhöhungen zum 01.03.2014, zum 01.03.2015 und zum 01.03.2016. c) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ausnahmsweise eine Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Es hat daher beim Kläger, der seine Klage bereits am 13.11.2020 anhängig gemacht hat, nicht an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn gefehlt (BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 42 ff., zitiert nach juris; Senatsurteile vom 04.11.2021 - 7 U 204/21, zitiert nach juris, und vom 18.11.2021 - 7 U 244/21, zitiert nach juris). d) Dies zugrunde gelegt, konnte die im Jahr 2020 eingereichte Klage die Verjährung nicht mehr für solche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hemmen, die bis zum Ende des Jahres 2016 entstanden sind. Daher kann der Kläger nicht mit Erfolg die - mit seiner Berufung weiterverfolgte - Rückzahlung folgender Beitragszahlungen verlangen: aa) Tarife des Klägers: · im Tarif BTIIS/20 für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.03.2016 (Erhöhung zum 01.01.2012), im Einzelnen 51 Monate x 2,53 €/Monat = 129,03 €, · Im Tarif BTII/30 für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 (Erhöhung zum 01.01.2012), im Einzelnen 60 Monate x 4,00 €/Monat = 240,00 €, · im Tarif Z3/50 für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.03.2016 (Erhöhung zum 01.05.2013), im Einzelnen 35 Monate x 2,64 €/Monat = 92,40 €, · im Tarif BTI/30 für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 (Erhöhung zum 01.01.2016), im Einzelnen 12 Monate x 11,70 €/Monat = 140,40 € und · im Tarif BTIS/20 für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016 (Erhöhung zum 01.01.2016), im Einzelnen 3 Monate x 13,30 €/Monat = 39,90 €. Das führt zu einem Gesamtbetrag von 641,73 €. bb) Tarife von Frau A. B.: · im Tarif BTII/50 für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.09.2015 (Erhöhung zum 01.01.2012), im Einzelnen 45 Monate x 8,54 €/Monat = 384,30 € und · im Tarif Z3/50 für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.03.2016 (Erhöhung zum 01.05.2013), im Einzelnen 35 Monate x 3,74 €/Monat = 130,90 €. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 515,20 €. e) Insofern erweist sich der Berufungsantrag Ziff. 3 in Höhe von 1.156,93 € (641,73 € + 515,20 €) als unbegründet. Bezüglich der Tarife des Klägers BTIIS/20 (Erhöhung zum 01.01.2012), Z3/50 (Erhöhung zum 01.05.2013) und BTIS/20 (Erhöhung zum 01.01.2016) sowie bezüglich der Tarife von Frau A. B. BTII/50 (Erhöhung zum 01.01.2012) und Z3/50 (Erhöhung zum 01.05.2013) macht der Kläger Ansprüche aus nicht verjährter Zeit nicht geltend. Weiter ist das - zumindest als Zwischenfeststellungsklage zulässige (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, VersR 2019, 283, Rn. 17 und 19) - Feststellungsbegehren nach Ziff. 1 lit. a, aa und bb für die Zeit bis zum 31.12.2016 sowie nach Ziff. 2 lit. c, aa bis cc und lit. d, aa bis bb in vollem Umfang unbegründet. Hinsichtlich der betroffenen Beitragserhöhungen kann der Kläger auch keine Zahlung von Nutzungen bzw. Zinsen auf Nutzungen verlangen. Daher weist sich der Feststellungsantrag zu Ziff. 4 insofern teilweise als unbegründet. 2. Die Beitragserhöhungen zum 01.01.2012, 01.01.2016, 01.01.2017 (Tarif BTII/30 - E. F.), 01.01.2019 sowie zum 01.01.2020 sind wirksam. a) Die Anpassungen zu den genannten Zeitpunkten sind nicht mangels einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechenden Begründung formal unwirksam. aa) Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, VersR 2021, 240, und vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20 -, NJW-RR 2022, 34) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Beiträge nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Beitragshöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. bb) Diesen Anforderungen werden die genannten Beitragsanpassungen zum 01.01.2012, 01.01.2016 und 01.01.2017 gerecht: (1) In der Erhöhungsmitteilung vom November 2011 (Anl. ... 8, Bl. 273 ff. eAkte LG) wird der Kläger zunächst darauf hingewiesen, dass bei den mit dem Kennzeichen „B“ versehenen Tarifen zum 01.01.2012 eine neue Kalkulation der Beiträge aufgrund der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen bzw. der Berücksichtigung der aktuellen Rechnungsgrundlagen notwendig wurde. Auf der dritten Seite des Informationsschreibens sind sodann die Tarife BTII/30 und BTIIS/20 (Kläger) sowie der Tarif BTII/50 (A. B.) entsprechend gekennzeichnet. Im zugehörigen Beiblatt wird unter der Überschrift „Prüfung der Beiträge“ ausgeführt: „Grundlage für die Kalkulation von Krankenversicherungstarifen sind grundsätzlich Beobachtungen in der Vergangenheit und die voraussichtlichen Krankheitskosten. Diese steigen trotz aller Bemühungen um die Kostendämpfung im Gesundheitswesen stärker als die Lebenshaltungskosten. Zu dieser Entwicklung trägt auch der medizinisch-technische Fortschritt wesentlich bei, der z.B. durch teure Gerätemedizin, neue Operationstechniken und Arzneimittel sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erhebliche Mehrausgaben nach sich zieht. Das hat auch zur Folge, dass auch die Beiträge für Krankenversicherungstarife dieser Entwicklung angepasst werden müssen. Die seit Jahren steigende durchschnittliche Lebenserwartung wirkt sich ebenfalls ausgabensteigernd aus und erhöht den Beitrag. Daher enthalten die Tarifbedingungen in Abschnitt E) eine Anpassungsklausel, die vorsieht, dass bei einer Abweichung der kalkulierten von den tatsächlichen Leistungen von mehr als 5 % eine Beitragsüberprüfung stattfindet. [...]“ (2) Die Änderungsmitteilung vom November 2015 (Anl. ... 10, Bl. 167 ff. eAkte LG) erläutert in gleicher Weise die bezüglich der Tarife BTI/30 und BTIS/20 (Kläger) vorgenommene Kennzeichnung mit dem Buchstaben „B“. Im Beiblatt wird unter der Rubrik „Beitragsveränderungen“ zur Beitragserhöhung mitgeteilt: „Grundlage für die Kalkulation von Krankenversicherungstarifen sind grundsätzlich Beobachtungen in der Vergangenheit und die voraussichtlichen Krankheitskosten. Daher ist in den Tarifbedingungen eine Anpassungsklausel enthalten, die bei einer Abweichung der kalkulierten von den tatsächlichen Leistungen von mehr als 5 % eine Beitragsüberprüfung vorsieht. Die Neukalkulation der Beiträge kann zu Beitragsermäßigungen oder -erhöhungen führen. [...]“ (3) Auch die Mitteilung vom November 2016 (Anl. ... 11, Bl. 177 ff. eAkte LG) erläutert in gleicher Weise die bezüglich des Tarifs BTII/30 (Kläger) vorgenommene Kennzeichnung mit dem Buchstaben „B“. Ebenso wird im Beiblatt vergleichbar mit demjenigen zur Beitragserhöhung zum 01.01.2016 unter der Rubrik „Beitragsveränderungen“ ausgeführt. Zusätzlich findet sich der Hinweis, dass in den vergangenen Jahren die Behandlungskosten stark gestiegen seien, nicht zuletzt aufgrund des medizinischen Fortschritts. Eine Anpassung der Kalkulation sei dennoch in vielen Fällen nicht möglich gewesen, da die festgestellte Abweichung den vorgeschriebenen Grenzwert nicht überschritten habe. So sei in einigen Tarifen erstmals nach sieben bzw. neun Jahren wieder eine neue Kalkulation möglich, weil vorher die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. (4) Diesen Ausführungen konnte der Kläger jeweils mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass gestiegene Leistungsausgaben (Versicherungsleistungen) der Grund für die vorgenommene Beitragserhöhung war. Es wird - in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ausreichendem Maße - auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung der Beitragshöhe durch den Beklagten mitgeteilt, nämlich dass es in dem betroffenen Tarif zu einer Abweichung der Leistungsausgaben gekommen war. Dazu bedurfte es nach Auffassung des Senats (a.A. OLG Köln, Urteil vom 07.07.2020 - 9 U 227/19 -, Rn. 43, zitiert nach juris) nicht eines zusätzlichen Hinweises darauf, dass die Veränderung den gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10 % überschritten hat oder ob wegen einer Überschreitung des Schwellenwertes von 5 % eine Beitragsanpassung nach § 8 b Abs. 2 AVB vorgenommen wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20 -, Rn. 26, zitiert nach juris), ebenso wenig konkrete Angaben zu den Rechnungsgrundlagen und deren Veränderung oder zur Veränderung weiterer Faktoren, die welche die Beitragshöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, VersR 2021, 240, Rn. 26). Es reicht demnach aus, dass mitgeteilt wird, dass die Ausgaben für Versicherungsleistungen gestiegen waren, während es zur Sicherung des mit § 203 Abs. 5 VVG verfolgten Informationszwecks nicht erforderlich ist, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 30, zitiert nach juris). Denn auch so wird dem Versicherungsnehmer im konkreten Einzelfall in ausreichender Weise gezeigt, was der Anlass für die konkrete Beitragsanpassung war. Denn maßgeblicher Zweck der Erhöhungsmitteilung ist letztlich nur die Klarstellung des Anlasses der Beitragsanpassung; hierauf zielt die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG lediglich ab (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, VersR 2021, 240, Rn. 31 ff.). cc) Nichts anderes gilt in Bezug auf die bezüglich der Beitragserhöhungen zum 01.01.2019 und 01.01.2020 gegebenen Begründungen: (1) In der Änderungsmitteilung vom November 2018 (Anl. ... 12, Bl. 190 ff. eAkte LG) wird die beim Tarif BTI/30 (Kläger) sowie den Tarifen BTI/30 und BTII/30 (A. B.) vorgenommene Kennzeichnung mit dem Buchstaben „B“ dahin erläutert, dass in den entsprechend gekennzeichneten Tarifen der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 % ergeben hat, weshalb alle Beiträge des Tarifs unter Berücksichtigung sämtlicher Rechnungsgrundlagen (kalkulierte Versicherungsleistungen, Storno- und Sterbewahrscheinlichkeiten, Rechnungszins und weitere) hätten überprüft werden müssen. Da die Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen sei, seien die Rechnungsgrundlagen aktualisiert und die Beiträge zum 01.01.2019 mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders angepasst worden. Im zugehörigen Informationsblatt bezüglich der neuen Tarifbeiträge ab 01.01.2019 wird zusätzlich auf die in den letzten Jahren nicht zuletzt aufgrund des medizinischen Fortschritts stetig gestiegenen Behandlungskosten hingewiesen. (2) Die Mitteilung vom November 2019 (Anl. ... 13, Bl. 203 ff. eAkte LG) erläutert die bezüglich des Tarifs BTI/30 (Kläger) erfolgte Kennzeichnung mit den Buchstaben „B“ Inhaltsgleich wie die Mitteilung vom November 2018. Auf Seite 5 des bezeichneten Schreibens werden sodann die auslösenden Faktoren „Versicherungsleistungen“ und „Sterbewahrscheinlichkeiten“ näher erläutert. Der tabellarischen Übersicht auf Seite 6 konnte der Kläger sodann entnehmen, dass für den betroffenen Tarif BTI/30 die Versicherungsleistungen auslösender Faktor waren, die eine Veränderung von +5,19 % erfahren hatten. (3) Die gegebenen Begründungen zu den Beitragsänderungen zum 01.01.2019 und 01.01.2020 genügen deshalb ohne weiteres den Anforderungen des §§ 203 Abs. 5 VVG im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Kläger konnte diesen Mitteilungen mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass gestiegene Versicherungsleistungen die Beitragsänderung ausgelöst hatten und welcher Tarif hiervon konkret betroffen war. b) Die bezeichneten Beitragsanpassungen erweisen sich nicht aus materiellen Gründen als unwirksam. aa) Der Beklagte durfte auf der Grundlage von § 8 b MB/KK Beitragsneufestsetzungen vornehmen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst wurden, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % liegen. Der Kläger kann sich insofern nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Regelung in § 8 b MB/KK nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam wäre. bb) Es kann insoweit dahinstehen, ob die Regelung in § 8 b Abs. 2 MB/KK unwirksam ist, nach der von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass auch die Bestimmung in § 8 b Abs. 1 MB/KK unwirksam wäre, die eine Anpassung auch bei einer Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz ermöglicht. (1) Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (blue-pencil-test). Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (so z.B. BGH, Urteile vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19 -, VersR 2021, 696, Rn. 64, und vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19 -, VersR 2020, 1046, Rn. 26). (2) Hiervon ausgehend, kann die Regelung in § 8 b Abs. 1 MB/KK ohne weiteres Bestand haben, auch wenn § 8 b Abs. 2 MB/KK gestrichen wird. Der Sinn von Abs. 1 leidet nicht darunter, die Regelung in Abs. 1 verstößt bei ihrem isolierten Bestehenbleiben auch nicht gegen die in §§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. (a) Das wird zwar vom Oberlandesgericht Köln angenommen, weil im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8 b Abs. 2 MB/KK wegen Unwirksamkeit die Regelung in § 8 b Abs. 1 MB/KK nicht alleine fortbestehen könne, ohne nicht ebenfalls gegen die in den §§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung für eine Beitragsanpassung zu verstoßen. Bei Unwirksamkeit der Regelung in § 8 b Abs. 2 MB/KK könnte nach dem § 8 b Abs. 1 MB/KK eine Beitragsanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten sei, und zwar entgegen dem Gesetz auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliege (so z.B. OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 - 9 U 237/19 -, BeckRS 2020, 28456, Rn. 47). (b) Diese Sichtweise wird indes vom Senat nicht geteilt (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2021 - 16 U 94/21 -, zitiert nach juris). Betrachtet man § 8 b Abs. 1 MB/KK isoliert und ohne die Regelung in Abs. 2, ergibt sich bereits kein Hinweis auf die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung. Ein solcher Schluss lässt sich allenfalls mit Blick auf Abs. 2 ziehen. § 8 b Abs. 1 MB/KK ist - für sich betrachtet - kein Hinweis auf das Erfordernis einer Dauerhaftigkeit zu entnehmen. Durch die weiterhin geltenden gesetzlichen Regelungen ist überdies gesichert, dass nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen die Beiträge angepasst werden dürfen. Das Verständnis von § 8 b Abs. 1 MB/KK ergibt sich mithin unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften, von denen ersichtlich eine Abweichung nicht vorgenommen werden soll. Eine Wiederholung sämtlicher Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung in den MB/KK ist - auch mit Blick auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer - nicht erforderlich. c) Hiernach kann der Kläger nicht die Rückerstattung folgender, im Berufungsverfahren - teilweise im Wege einer gemäß § 264 Nr. 2 ZPO in zulässiger Weise erweiterten Klage - geltend gemachten Erhöhungsbeträge in nicht verjährter Zeit ab 01.01.2017 verlangen: aa) Tarife des Klägers: Tarif Erhöhung zum Geltend gemacht Verjährt Verbleiben BTII/30 01.01.2012 468,00 € 240,00 € 228,00 € BTI/30 01.01.2016 807,30 € 140,40 € 666,90 € BTII/30 01.01.2017 204,36 € 0,00 € 204,36 € BTI/30 01.01.2019 117,48 € 0,00 € 117,48 € BTI/30 01.01.2020 254,73 € 0,00 € 254,73 € Summe: 1.471,47 € In Höhe eines (weiteren) Betrages von 1.471,47 € erweist sich mithin der Berufungsantrag Ziff. 3 als unbegründet. bb) Bezüglich der Tarife BTII/30 und BTI/30 (A. B.) kann der Kläger die insoweit geltend gemachten Betrage in Höhe von insgesamt 385,44 € (174,96 € + 210,48 €) nicht beanspruchen. Für den Tarif CE (C. D.) hat der Kläger im Berufungsverfahren keine aus seiner Sicht zurück zu gewährenden Erhöhungsbeträge (mehr) angesetzt. d) Ebenso bleiben die Feststellungsanträge Ziff. Ziff. 1 lit. a, aa bis dd (auch) für die Zeit ab 01.01.2017 sowie nach Ziff. 2 lit. c, dd und lit. d, cc bis dd in vollem Umfang unbegründet. Hinsichtlich der betroffenen Beitragserhöhungen kann der Kläger auch keine Zahlung von Nutzungen bzw. Zinsen auf Nutzungen verlangen. Daher weist sich der Feststellungsantrag zu Ziff. 4 insofern teilweise als unbegründet. 3. Der Kläger rügt indes zu Recht, dass der Erhöhung im Tarif CEZ/3 (C. D.) zum 01.01.2017 nicht entnommen werden könne, dass es zu einer Erhöhung der Beiträge trotz gesunkener Leistungsausgaben komme, sondern auf dieser Grundlage vielmehr lediglich angenommen werden könne, dass der Anpassung erhöhte Leistungsausgaben zugrunde gelegen haben. Durch das Anschreiben, in dem über gestiegene Leistungsausgaben berichtet wird, wird dem Versicherungsnehmer ein nicht zutreffender Eindruck vermittelt. a) Insofern ist grundsätzlich zwar eine gesonderte Information dazu, ob der auslösende Faktor eine relevante Abweichung noch oben und oder nach unten erfahren hat, nicht erforderlich, indes ist eine Mitteilung dann nicht ausreichend, wenn zum einen der Versicherungsnehmer aus ihr einzig schließen kann, es sei zu gestiegenen Leistungsausgaben gekommen, und zum anderen aber gesunkene Leistungsausgaben der Grund für die Anpassung gewesen sind (anders der Sachverhalt bei BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20 -, NJW-RR 2022, 34, Rn. 30, wo auch auf die Möglichkeit einer Abweichung „nach oben oder unten“ hingewiesen worden ist; ebenso BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19 -, RuS 2021, 95, Rn. 36). b) So liegt der Fall hier. Der Kläger musste dem Mitteilungsschreiben und dem Beiblatt entnehmen, dass steigende Leistungsausgaben die Beitragsänderung in dem genannten Tarif ausgelöst hatten. Tatsächlich waren jedoch im bezeichneten Tarif die Leistungsausgaben gesunken (Anl. ... 7, Bl. 272 eAkte LG). Dies wurde dem Kläger jeweils nicht hinreichend verdeutlicht. Daran ändert es nichts, dass in der Mitteilung vom November 2016 (Anl. ... 11, Bl. 177 ff. eAkte LG) lediglich auf eine aufgrund der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen bzw. der Berücksichtigung der aktuellen Rechnungsgrundlagen erforderlich gewordene Neukalkulation der Beiträge und im Beiblatt unter der Rubrik „Beitragsveränderungen“ von einer Abweichung der kalkulierten von den erforderlichen Leistungen von mehr als 5 % die Rede ist, was Veränderungen „nach oben und nach unten“ einschließt. Denn im weiteren Text wird ausschließlich auf die in den vergangenen Jahren stetig gestiegenen Behandlungskosten abgehoben, was dem Kläger den - unzutreffenden - Eindruck vermittelte, auch in dem hier betroffenen Tarif hätten gestiegene Leistungsausgaben die Beitragserhöhung ausgelöst. c) Indes kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beitragserhöhung deswegen (materiell) unwirksam sei, weil die Überprüfung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistung“ gesunkene Leistungsausgaben ergeben habe, der Beklagte aber gleichwohl Erhöhungen vorgenommen habe. Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG kann die Anpassung eines Beitrages grundsätzlich durch eine Erhöhung oder auch eine Senkung erfolgen, indes ergibt sich aus dem Umstand, dass der auslösende Faktor „Versicherungsleistungen“ gesunken ist, nicht zwangsläufig, dass der Versicherer nur berechtigt wäre, den Beitrag zu senken. Daher steht auch ein auslösender Faktor, der eine den Schwellenwert übersteigende negative Entwicklung erfahren hat, einer Erhöhung der Beiträge nicht entgegen. Trotz einer günstigen Entwicklung bei einer der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen kann infolge einer ungünstigen Entwicklung bei anderen Faktoren, die auf die Beitragshöhe Einfluss haben, eine Erhöhung der Beiträge durch den Versicherer geboten sein, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge zu gewährleisten, die durch die Regelungen in § 203 Abs. 2 VVG und § 8 b MB/KK bezweckt wird. Der auslösende Faktor zeigt dabei nur die Notwendigkeit einer Prüfung an, sagt aber gerade nichts darüber aus, ob im Ergebnis eine Anpassung der Beiträge nach oben oder unten angezeigt ist oder nicht (vgl. nur Gramse in BeckOK-VVG, Stand: 09.08.2021, Rn. 25 zu § 203; Waldkirch in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. MB/KK 2009, Rn. 15 zu § 8 b; Marko in HK-VVG, 4. Aufl., Rn. 10 zu § 203; Boetius in Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl., Rn. 795 zu 203; Voit in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., Rn. 22 zu § 203; Wandt, VersR 2013, 1561 ff.; dies zugrunde legend auch: BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20 -, NJW-RR 2022, 34, Rn. 31; a.A. OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012 - 20 U 149/11 -, VersR 2013, 1561). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird eine Erwartung, gesunkene Leistungsausgaben führten stets zu einer Reduktion des Beitrags, auch nicht hegen, denn dieser wird auch den Zweck der gesetzlichen - bzw. vertraglich ergänzten - Beitragsanpassungsregelungen bedenken. Hat er die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen im Blick, wird er zweifelsfrei erkennen, dass allein ein Aspekt, der bei der Beitragskalkulation einzubeziehen ist, nicht zwangsläufig den Ausschlag in eine bestimmte Richtung geben muss. Mit einem solchen Verständnis wird der Versicherungsnehmer nicht schutzlos gestellt, da auch in diesem Fall - wie stets - die gesetzlichen Vorgaben für die Anpassung der Beiträge Beachtung finden müssen. d) Bezüglich des Tarifs CEZ/3 (Erhöhung zum 01.01.2017) führt, nachdem eine zwischenzeitliche Beitragserhöhung ausweislich der Akten nicht erfolgt ist, die in der Klageerwiderung vom 24.03.2021 nachgeholte Angabe zu den Gründen der Beitragsanpassung (veränderte Leistungsausgaben) zu einer Heilung ex nunc. Daher ist die Beitragserhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf den Eingang der Klageerwiderung folgenden Monat, d.h. ab Mai 2021, wirksam geworden, so dass dem Kläger insoweit Ansprüche lediglich bis zum 30.04.2021 zustehen. Hiernach kann der Kläger die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 3,64 € für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 30.04.2021 beanspruchen (52 Monate x 0,07 €/Monat). Aus dem insoweit bereits mit der Klageschrift geltend gemachten Betrag von 3,22 € kann der Kläger - wie beantragt - die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB) verlangen, mithin in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem 07.01.2021, nachdem die Klage der Beklagten am 06.01.2021 zugestellt wurde. Aus dem weiteren Betrag von 0,42 €, den der Kläger erst mit der Berufung klageerweiternd geltend gemacht hat, besteht ein entsprechender Zinsanspruch ab dem 03.12.2021 aufgrund der am 02.12.2021 erfolgten Zustellung der Berufungsbegründung. Darüber hinaus ist auf den Antrag Ziff. 1 lit. b festzustellen, dass die Erhöhung in dem im Tenor bezeichneten Zeitraum unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war. Weiter ergibt sich, dass der Feststellungsantrag Ziff. 4 auch insoweit begründet ist. Allerdings ist der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, VersR 2021, 240, Rn. 58). Daher ist lediglich festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er vom 01.01.2017 bis zum 06.01.2021 aus dem Beitragsanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhung im Tarif CEZ/3 in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 13.10.2020 gezahlt hat. Hinsichtlich der weitergehenden Zahlungen auf die Beitragserhöhung im Tarif CEZ/3, die erst im Rahmen der Berufung zum Gegenstand des Klagebegehrens geworden sind, hat der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen bis zum 02.12.2021 (Zustellung der Berufungsbegründung). Indes hat der Beklagte die jeweils herauszugebenden Nutzungen nicht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, da es insoweit an einer Leistungsklage hinsichtlich der Nutzungen fehlt (BGH, Urteil vom 21.07.2021 - IV ZR 191/20 -, Rn. 35, zitiert nach juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nur vor, soweit der Senat die Beitragsanpassungen nicht aus materiellen Gründen als unwirksam angesehen hat. Insofern weicht er in der Beurteilung der Regelung § 8 b MB/KK von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 22.09.2020 - 9 U 237/19 -, VersR 2021, 95) ab. Hinsichtlich dieses - abgrenzbaren - Streitgegenstands erfolgt die Zulassung der Revision für den Kläger, dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist zu beachten, dass neben den vom Kläger mit der Berufung weiter geltend gemachten Beitragsanteilen von 3.017,83 € die wirtschaftlich identische Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert dann nicht erhöht, soweit sie sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der Zahlungsantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - IV ZR 294/19 -, zitiert nach juris). Hiervon ausgehend, liegt eine derartige wirtschaftliche Identität in Bezug auf die Tarife BTII/30 (Erhöhung zum 01.01.2012), BTI/30 (Erhöhungen zum 01.01.2016, 01.01.2019 und 01.01.2020) sowie CEZ/3 (Erhöhung zum 01.01.2017 - C. D.) in Bezug auf elf Monate (November 2020 bis September 2021) vor, so dass vorliegend streitwerterhöhend wirken 31 Monate x 31,46 €/Monat (4,00 € + 11,70 € + 3,56 € + 12,13 € + 0,07 €) = 975,26 €.