Urteil
7 U 337/23
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0313.7U337.23.00
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Leitsätze
1. Im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Entscheidungszeitpunkt des Versicherers) zu beurteilen. Ändert sich später die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Versicherungsnehmers (hier: Eintritt der Verjährung für den Anspruch in der Hauptsache), ist dies jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsnehmer nicht in seinem Vertrauen auf die Gewährung von Deckungsschutz schutzbedürftig ist. An der Schutzbedürftigkeit kann es fehlen, wenn er bezüglich einer beabsichtigten Klage noch keine kostenauslösenden Maßnahmen getroffen hat.(Rn.66)
2. Der Auftrag zur Einholung einer Deckungszusage sowie die bei dieser Gelegenheit erteilte Vollmacht für den Rechtsanwalt enthält noch nicht den zusätzlichen Auftrag zur Erstellung eines Stichentscheids für den Fall der Ablehnung von Deckungsschutz.(Rn.76)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.07.2023, Az. 22 O 28/23, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.082,61 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Entscheidungszeitpunkt des Versicherers) zu beurteilen. Ändert sich später die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Versicherungsnehmers (hier: Eintritt der Verjährung für den Anspruch in der Hauptsache), ist dies jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsnehmer nicht in seinem Vertrauen auf die Gewährung von Deckungsschutz schutzbedürftig ist. An der Schutzbedürftigkeit kann es fehlen, wenn er bezüglich einer beabsichtigten Klage noch keine kostenauslösenden Maßnahmen getroffen hat.(Rn.66) 2. Der Auftrag zur Einholung einer Deckungszusage sowie die bei dieser Gelegenheit erteilte Vollmacht für den Rechtsanwalt enthält noch nicht den zusätzlichen Auftrag zur Erstellung eines Stichentscheids für den Fall der Ablehnung von Deckungsschutz.(Rn.76) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.07.2023, Az. 22 O 28/23, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.082,61 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegenüber der X. AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug sowie Freistellung von den Kosten eines Stichentscheids. Der Kläger unterhielt bei der A. Versicherung - jetzt I. Versicherung - eine Rechtsschutzversicherung mit der Versicherungsnummer ..08, der die Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB-RU 2005-A, im folgenden ARB) zugrunde lagen (Anlage B4, Bl. 314 LG-eAkte). Die Beklagte ist das Schadenabwicklungsunternehmen der I. Versicherung. Der Kläger erwarb am 12.02.2014 von der Firma K. einen gebrauchten X. ... zum Preis von 16.800,00 EUR. Das am 17.05.2010 erstmals zugelassene Fahrzeug hatte bei Erwerb eine Laufleistung von 136.000 km (Anlage K4 LG-eAkte). Das Fahrzeug, in dem ein Motor Typ N 57 verbaut ist, unterfällt der Euronorm 5 und ist von keinem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) betroffen (Anlage K5 LG-eAkte). Am 31.07.2019 unterzeichnete der Kläger zugunsten der Kanzlei G. Rechtsanwälte eine „Vollmacht zur Durchsetzung der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abgasskandal“ (Anlage K_B_1_Vollmacht, Bl. 743 LG-eAkte). Darin heißt es auszugsweise: „Hiermit erteile ich, Herr D., ..., den Anwälten der Kanzlei G. Rechtsanwälte, ..., E-Mail: ..., Vollmacht zur Durchsetzung meiner Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Die Vollmacht umfasst insbesondere folgende Befugnisse […] - zur Übertragung der Vollmacht im Ganzen oder teilweise auf andere (Untervollmacht) […] Die Vollmacht schließt den Auftrag zur Einholung der Deckung gegenüber Rechtsschutzversicherern (außergerichtlich bzw. gerichtlich) bzw. dem Prozessfinanzierer einschließlich der Zahlungsabwicklung ein.“ Mit Anwaltsschreiben der G. Rechtsanwälte vom 21.08.2019 teilte der Kläger seinem Rechtsschutzversicherer mit, er wolle Schadenersatzansprüche gem. § 826 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen der Manipulation der Abgassteuerung an dem Fahrzeug gegen den Hersteller geltend machen, und bat um Deckungszusage für das anwaltliche Vorgehen (Anlage K1, Bl. 181 LG-eAkte). Die Beklagte lehnte den begehrten Deckungsschutz mit Schreiben vom 31.10.2019 wegen mangelnder Erfolgsaussichten unter Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe eines Stichentscheids mit folgender Begründung ab (Anlage B5, Bl. 330 LG-eAkte): „Ein Nachweis darüber, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft ist bzw. vom Abgasskandal tatsächlich betroffen ist, wurde nicht erbracht. Ein Verweis auf eine Internetseite/Zeitungsartikel ist hierfür nicht ausreichend. Auf die Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers weisen wir hin. Es ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Ansprüche gegen die X. AG sind daher nicht ersichtlich.“ Die Prozessbevollmächtigten des Klägers nahmen gegenüber der Beklagten unter dem 10.03.2022 mit „Stichentscheid“ überschrieben Stellung zu den beabsichtigten Erfolgsaussichten (Anlage K3, Bl. 189 LG-eAkte). Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von etwa 211.500 km auf. Die Beklagte blieb bei ihrer ablehnenden Haltung (Anlage B6, Bl. 332 LG-eAkte). Am 20.10.2022 erteilte Rechtsanwalt Dr. G. den Klägervertretern eine Vollmacht (Anlage Untervollmacht, Bl. 724 LG-eAkte). Hierin heißt es auszugsweise: „Hiermit erteile ich, Dr. G. […] namens und in Vollmacht meines Mandanten, D., […] der Kanzlei K. mbH, Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung zur Durchsetzung der Rechte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ..08 mit der R. […] aus der Deckungsanfrage mit der Schadensnummer.012. Die Vollmacht ermächtigt insbesondere 1. zur außergerichtlichen Geltendmachung und Verhandlung sämtlicher Ansprüche, insbesondere 1. […] 2. zur Erstellung und Abgabe einer begründeten Stellungnahme (sog. Stichentscheid) 2. zur Prozessführung (u. A. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung von Klagen und Widerklagen sowie deren Zurücknahme; […] Ich bestätige hiermit ferner, dass ich die K. bereits bei Übertragung der Akte mit den oben genannten Tätigkeiten beauftragt und bevollmächtigt habe und ich diese Vollmacht bereits am 14.11.2021 mit digitaler Unterschrift in Textform erteilt habe. Das dieser Bevollmächtigung zugrunde liegende Auftragsverhältnis erstreckt sich gemäß der zwischen den Kanzleien getroffenen Vereinbarung auf die außergerichtliche (sofern erforderlich auch durch Fertigung eines Stichentscheides) und soweit erforderlich die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag (z.B. Deckungsklage) gegenüber der o.g. Rechtsschutzversicherung. Alle bisherigen Prozesshandlungen werden hiermit nochmals genehmigt.“ Eine weitere „Vollmacht zur Durchsetzung der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abgasskandal“ zugunsten der Kanzlei G. Rechtsanwälte unterzeichnete der Kläger am 26.10.2022 (Anlage Vollmacht, Bl. 723 LG-eAkte). Hierin heißt es auszugsweise: „Hiermit erteile ich, D., ..., der Kanzlei G. Rechtsanwälte, Inh. Dr. G., ... Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung. Die Vollmacht ermächtigt insbesondere außergerichtlichen Geltendmachung und Verhandlung sämtlicher Ansprüche; zum Abschluss eines Vergleiches oder einer sonstigen Einigung zur Vermeidung des Rechtsstreits; zur Prozessführung (u. a. in Zivil- Verwaltungs- und Strafprozessen) einschließlich der Befugnis zur Erhebung von Klagen und Widerklagen; die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung, sobald die Rechtsschutzversicherung dessen Erfüllung rechtswidrig verweigert; […] Die Vollmacht schließt den Auftrag zur Einholung der Deckung gegenüber Rechtsschutzversicherern (außergerichtlich bzw. gerichtlich) bzw. Prozessfinanzierern einschließlich der Zahlungsabwicklung ein. […] Ich bestätige hiermit ferner, dass ich diese Vollmacht bereits am 31.07.2019 mit digitaler Unterschrift erteilt habe. Das dieser Bevollmächtigung zugrunde liegende Auftragsverhältnis erstreckt sich auch auf die außergerichtliche (sofern erforderlich auch durch Fertigung eines Stichentscheides) und soweit erforderlich die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag (z.B. Deckungsklage) gegenüber der R. S. GmbH.“ Mit Schreiben vom 27.04.2023 stellten die Klägervertreter unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofes der europäischen Union (EuGH) vom 21.03.2023 in der Rechtssache C-100/21 eine weitere Deckungsanfrage, die die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2023 weiterhin wegen fehlender Erfolgsaussichten ablehnte (Anlagen KL 25.05.2023 LG-eAkte). Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, das von ihm erworbene Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, die den Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand verringere. Diese Abschalteinrichtung bestehe aus einer Software, die für die Abgaskontrollanlage zuständig und so konzipiert sei, dass sie beispielsweise die TÜV Prüfung oder Abgastests bestehe, da sie unnatürliches Fahrverhalten erkenne und in einem solchen Fall den Motor anweise, die Abgasaufbereitung im Hinblick auf die Entstehung möglichst wenig Stickoxide zu optimieren. Daneben verfüge das Fahrzeug auch über ein sogenanntes Thermofenster, das die Funktionsweise bzw. den Wirkungsgrad der Abgasreinigung in Abhängigkeit von der Außentemperatur bei gleichbleibender Außentemperatur reduziere. So arbeite die Abgasreinigung in dem für den NEFZ-Zyklus vorgeschriebenen Temperaturbereich zwischen ca. 20°C und 30°C zu 100 % und fahre bei niedrigeren Temperaturen herunter bzw. schalte sich irgendwann sogar gänzlich ab. Das Fahrzeug halte die gesetzlichen Grenzwerte bei Messungen des NEFZ ein, außerhalb des NEFZ jedoch nicht. Er sei bei Erwerb des Fahrzeuges massiv über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs getäuscht worden und beabsichtige, die aus dem Kauf resultierenden Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller geltend zu machen. Für die anzurechnenden Nutzungen sei eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km anzusetzen und ergebe sich ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.065,85 €, aus dem das Kostenrisiko der Hauptsache und die Kosten für die Erstellung des Stichentscheids zu bemessen seien. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Deckungszusage aus der vereinbarten Rechtsschutzversicherung, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Stichentscheid entspreche den gesetzlichen Anforderungen und sei bindend. Die Beklagte habe für die außergerichtliche und die gerichtliche Kostendeckung einzustehen und ihn von den Kosten des Stichentscheids freizustellen. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. ..08 im Zusammenhang mit der Schadennummer.012 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die X. AG aus dem Kauf eines X. (FIN ...) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des in Zusammenhang mit der Schadennummer.012 gefertigten Stichentscheids der K. mbH vom 10.03.2022 in Höhe von Euro 155,18 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Eigentümerstellung des Klägers bestritten und behauptet, das Fahrzeug verfüge nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Es fehle an Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gegenüber der X. AG für das streitgegenständliche Fahrzeug sowohl bei Deckungsablehnung als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Vortrag des Klägers entbehre eines schlüssigen Vortrags zum Vorhandensein der behaupteten Abschalteinrichtung sowie zum Schädigungsvorsatz und zur Sittenwidrigkeit und gehe an der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorbei. Der Klägervertreter sei nicht mit der Erstellung eines Stichentscheids beauftragt gewesen. Das Schreiben vom 10.03.2022 erfülle auch nicht die an einen Stichentscheid zu stellenden Mindestanforderungen. Überdies sei die vorgerichtliche Anspruchsgeltendmachung weder erforderlich noch zweckmäßig. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig und der Kläger aktivlegitimiert. Dieser habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Deckungszusage aus dem geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag für die begehrte außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der X. AG für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB. Die Deckungspflicht folge aus dem bindenden Stichentscheid vom 10.03.2022. Sowohl bei Deckungsablehnung als auch bei der Erstellung des Stichentscheids seien hinreichende Erfolgsaussichten anzunehmen gewesen. Jedenfalls für den klägerseits bezifferten Hauptsachestreitwert i.H.v. 1.065,85 € seien die geltend gemachten Ansprüche zuzusprechen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend macht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Erfolgsaussichten bejaht. Der Klageantrag sei unzulässig, da darin nicht angegeben werde, in welcher Höhe Ansprüche gegen X. geltend gemacht werden sollen und auf welche konkrete unzulässige Abschalteinrichtung der Anspruch gestützt werde. Ein Schadensersatzanspruch gegen die X. AG bestehe selbst bei unterstelltem Anspruchsgrund aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB nicht, da der Kläger keinen Schaden habe und etwaige Ansprüche verjährt seien. Indes seien weder zum Zeitpunkt der mit Schreiben vom 31.10.19 abgelehnten Deckung noch zum aktuellen Zeitpunkt Erfolgsaussichten zu bejahen. Kosten für den Stichentscheid seien nicht geschuldet, da keine begründete Stellungnahme abgegeben worden sei. Die vorgerichtliche Anspruchsgeltendmachung sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte beantragt: 1. Das Urteil des Landgericht Stuttgart vom 27.07.23, Az. 22 C 28/23 wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen. Er verteidigt das Urteil und meint, die Beklagte sei schon zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung zur Deckung verpflichtet gewesen. Selbst wenn das Gericht aktuell (nur) noch das Vorgehen aus Differenzschaden für erfolgversprechend halte, sei die Deckungsverpflichtung der Beklagten auf den vollen großen Schadensersatz jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageeinreichung festzustellen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat über die Berufung am 20.02.2025 mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in der mündlichen Verhandlung wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere begegnet der geltend gemachte Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 1) keinen Bedenken (vgl. Schneider in Harbauer, ARB 9. Aufl. ARB 2010 § 20 Rn. 11). 1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. a. Das Erfordernis eines bestimmten Antrags gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO stellt auch für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO eine die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung betreffende Prozessvoraussetzung dar. Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 – VIII ZR 289/99 -, NJW 2001, 445, 447, beck-online). b. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt der zur Beurteilung stehende Antrag ausreichend deutlich erkennen, für welchen Versicherungsfall konkret Deckungsschutz begehrt wird. Dies erschließt sich aus dem Wortlaut des Antrags in Verbindung mit dem Sachvortrag des Klägers, der zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags heranzuziehen ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85 -, NJW 1987, 3003, 3004, beck-online). Demzufolge begehrt der Kläger aus dem Kauf eines X. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... vom Hersteller des Fahrzeugs, der X. AG wegen der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs unter Anrechnung von Nutzungen Schadenersatz in Höhe von 1.065,85 €. 2. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht am Vorrang der Leistungsklage. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm zwar regelmäßig das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20 -, NJW-RR 2022, 682, 683, Rn. 16, beck-online). Eine allgemeine Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage besteht aber nicht. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (BGH, Urteil vom 15. März 2006 - IV ZR 4/05 -, r + s 2006, 239, 241, beck-online). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies wird regelmäßig angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei - wie hier - um ein großes Versicherungsunternehmen handelt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2024 – IV ZR 124/23 -, NJW-RR 2024, 869, Rn. 15 beck-online). Es ist nicht ersichtlich, dass die hiesige Beklagte diese Erwartung nicht ebenfalls rechtfertigt. B. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist zwar als Schadensabwicklungsunternehmen der Sparte Rechtsschutz der I. Versicherung/B. gem. § 126 Abs. 2 S. 1 VVG grundsätzlich zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers gegen den Versicherer verpflichtet und damit passivlegitimiert. Auch steht der Eintritt eines Versicherungsfalls i.S.v. § 2 lit. a) ARB durch den Erwerb des Fahrzeugs mit einer - behauptet - unzulässigen Abschaltvorrichtung (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07 -, NJW 2009, 365, Rn. 20, beck-online; BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 -, VersR 2002, 1503, Rn. 15, juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. März 2017 - 9 U 182/16 -, Rn. 5, juris) zwischen den Parteien nicht mehr im Streit und besteht eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das gerichtliche Vorgehen im hiesigen Verfahren. Der Kläger kann jedoch aus der streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherung i.V.m. §§ 2 ff. ARB weder Deckungsschutz für die begehrte außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der X. AG (hierzu unter 1.) noch Freistellung von den Kosten eines Stichentscheids (hierzu unter 2.) beanspruchen. 1. Eine Deckungsverpflichtung der Beklagten für die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegen die X. AG besteht nicht, da die Beklagte mit ihrem Einwand mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung durchdringt. Der Kläger kann sich weder auf die Verbindlichkeit eines Stichentscheids stützen (hierzu unter a.) noch liegen hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die X. AG vor (hierzu unter b.). a. Eine Deckungsverpflichtung der Beklagten folgt nicht bereits aus dem Schreiben vom 10.03.2022. Zwar haben die Klägervertreter aufgrund der Deckungsablehnung eine mit „Stichentscheid“ überschriebene Stellungnahme vom 10.03.2022 zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegenüber der Beklagten abgegeben (Anlage KL3, Bl. 189 LG-eAkte). Sie waren jedoch für die Erstellung eines Stichentscheids vom Kläger nicht beauftragt, weswegen das Schreiben keinen Stichentscheid i.S.d. § 18 Abs. 2 ARB darstellt und – unabhängig von seinem Inhalt – keine Bindungswirkung zugunsten des Klägers entfalten kann. i. Zwischen den Parteien ist gemäß § 18 Abs. 2 ARB das sog. Stichentscheidsverfahren vereinbart. Danach kann der Versicherungsnehmer für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit ablehnt, den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Entscheidung (Stichentscheid) ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Zwar ist die Erstellung eines Stichentscheids bereits in den ARB 75 als neutrales Verfahren vorgesehen (Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, ARB 2010 3a Rn. 3, beck-online) und damit ohne weiteres Teil des außergerichtlichen Verfahrens zur Einholung der Deckung des Rechtsschutzversicherers. Allerdings ist das - hier in § 18 Abs. 2 ARB vorgesehene - Stichentscheidsverfahren nicht zwingend. Vielmehr eröffnet sich dem Versicherungsnehmer damit nur die Möglichkeit, den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers zu einer begründeten Stellungnahme zu veranlassen. Schon aus dem Wortlaut der einen Stichentscheid vorsehenden Bedingung folgt aus Sicht eines durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen maßgeblich ankommt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341/22, VersR 2024, 995 Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 51/22, r + s 2024, 210 Rn. 17, juris; st. Rspr.), die Option, aber eben auch die Notwendigkeit eines gesonderten Entschlusses hierzu. Danach kann der Versicherungsnehmer den bereits für ihn tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt damit betrauen, die Rechtslage losgelöst von der reinen Interessenvertretung für beide Seiten zu würdigen (Piontek in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 31. Aufl. 2021, § 3a ARB 2010 Rn. 35), wodurch eine den Rechtsschutzvertrag betreffende vertragliche Bindungswirkung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer erzeugt werden kann. Schließlich löst die auftragsgemäße Erstellung eines Stichentscheids gesonderte Gebühren aus, hinsichtlich derer der Versicherungsnehmer bedingungsgemäß einen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer hat (OLG Hamm, Urteil vom 13. April 2023 – 6 U 8/22 –, Rn. 45, juris; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – IV ZR 216/17 –, Rn. 15, juris). Erst durch die Beauftragung des Rechtsanwalts leitet der Versicherungsnehmer somit das Stichentscheidsverfahren ein (Schmitt in Harbauer, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3a Rn. 48, beck-online). Der Versicherungsnehmer ist lediglich berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, einen Stichentscheid herbeizuführen (van Bühren in van Bühren/Plote, 3. Aufl. 2013, ARB 2010 § 3a Rn. 49, beck-online). Alternativ kann der Versicherungsnehmer bei Deckungsablehnung auch direkt Deckungsschutzklage erheben (BGH, Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 -, r + s 2003, 363; OLG Dresden, Urteil vom 28. März 2007 - 6 U 1234/06 -, BeckRS 2008, 23830; Piontek in Prölss/Martin, 32. Aufl. 2024, ARB 2019 § 3a Rn. 4, beck-online). Daher bedarf es einer ausdrücklichen Entscheidung des Versicherungsnehmers, das Stichentscheidsverfahren durchzuführen. Auch inhaltlich unterscheidet sich der Auftrag an den Rechtsanwalt zur Interessenvertretung und Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung von dem Auftrag zur Erstellung eines Stichentscheids. Letzterer stellt eine von der Interessenwahrnehmung losgelöste Beurteilung der Sach- und Rechtslage dar (OLG Köln, Urteil vom 08. Januar 1987 - 5 U 132/86 -, NJW-RR 1987, 1513; Piontek in Prölss/Martin, 32. Aufl. 2024, ARB 2019 § 3a Rn. 35, beck-online), die sich auch mit den Gegenargumenten und insbesondere mit den Ablehnungsgründen des Versicherers auseinanderzusetzen hat. Ohne ausreichende Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass bereits in der ursprünglichen Mandatierung des Rechtsanwalts ein zusätzlicher Auftrag zur Erstellung eines Stichentscheids für den Fall der Deckungsablehnung durch den Versicherer enthalten ist. ii. Weder dem Vortrag der Parteien noch den vorliegenden Vollmachten ist eine Auftragserteilung durch den Kläger für die Erstellung eines Stichentscheids zu entnehmen. Dass der Kläger die Klägervertreter selbst mit der Erstellung eines Stichentscheids beauftragt habe, trägt er selbst nicht vor, sondern hat auf das Bestreiten der Beklagten lediglich auf die vorgelegten Vollmachtsurkunden verwiesen. Eine Beauftragung bzw. Bevollmächtigung der Klägervertreter ergibt sich jedoch weder unmittelbar aus den vom Kläger unterzeichneten Vollmachtsurkunden vom 31.07.2019 bzw. 26.10.2022 noch mittelbar aus der von Rechtsanwalt Dr. G. erteilten (Unter-)Vollmacht vom 20.10.2022. (1) Ein Auftrag zur Erstellung eines Stichentscheids ist der Vollmacht des Klägers an die Kanzlei G. Rechtsanwälte vom 31.07.2019 nicht zu entnehmen. Diese schließt nach ihrem Wortlaut den „Auftrag zur Einholung der Deckung gegenüber Rechtsschutzversicherern (außergerichtlich bzw. gerichtlich)“ für die beabsichtigten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abgasskandal ein. Einen Auftrag zur Erstellung eines Stichentscheids lässt sich dem Vollmachtsformular weder ausdrücklich noch durch Auslegung entnehmen. (2) Zwar ist in Ziff. 1.2 der Untervollmacht vom 20.10.2022 ausdrücklich eine Ermächtigung zur Erstellung und Abgabe eines Stichentscheids enthalten. Zudem bestätigt darin der Vollmachtgeber Rechtsanwalt Dr. G., die Klägervertreter bei Übertragung der Akte mit den in der Vollmacht genannten Tätigkeiten beauftragt und bevollmächtigt zu haben und diese Vollmacht bereits am 14.11.2021 - also vor Erstellung der Stellungnahme vom 10.03.2022 - mit digitaler Unterschrift in Textform erteilt zu haben. Jedoch war Rechtsanwalt Dr. G. zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an die Klägervertreter weder am 14.11.2021 noch am 20.10.2022 selbst vom Kläger mit der Erstellung eines Stichentscheids beauftragt. Eine entsprechende Beauftragung und Ermächtigung eines Unterbeauftragten war ihm daher nicht möglich. (3) Die Vollmacht des Klägers vom 26.10.2022 lässt ebenfalls nicht auf das Vorliegen eines Auftrags zur Erstellung des Stichentscheids vom 10.03.2022 schließen. Diese Vollmacht selbst enthält wiederum nur den allgemein gehaltenen Auftrag zur Einholung der Deckung und Durchsetzung des Anspruchs auf Deckungszusage gegenüber dem Rechtsschutzversicherer und damit gerade nicht die erforderliche Ermächtigung zur Erstellung eines Stichentscheids. Zudem wurde sie zeitlich nach Abfassung der Stellungnahme vom 10.03.2022 ausgestellt. Sofern der Kläger bestätigt, diese Vollmacht sei bereits am 31.07.2019 erteilt worden, folgt daraus nichts anderes. In der Vollmacht vom 31.07.2019 ist ein Auftrag zur Erstellung eines Stichentscheids – wie bereits ausgeführt –gerade nicht enthalten. Auch dem letzten Absatz der Vollmacht vom 26.10.2022 ist nicht zu entnehmen, der Vollmacht vom 31.07.2019 habe (bereits) ein entsprechender Auftrag zugrunde gelegen. So heißt es dort, das dieser Bevollmächtigung zugrunde liegende Auftragsverhältnis erstrecke sich „auch auf die außergerichtliche (sofern erforderlich auch durch Fertigung eines Stichentscheids) … Durchsetzung“. Diese Formulierung bestätigt gerade keinen entsprechenden, schon seit 2019 bestehenden Auftrag, sondern erstreckt den der Vollmacht zugrundeliegenden Auftrag ex nunc auf die näher beschriebene Durchsetzung der Ansprüche gegen den Rechtsschutzversicherer. Auch eine Genehmigung bisheriger Tätigkeiten enthält dieser Passus nicht, unabhängig von der Frage, ob dies bei einem Stichentscheid überhaupt möglich wäre. b. Liegt danach ein wirksamer Stichentscheid nicht vor, dringt die Beklagte mit ihrem Einwand durch, die beabsichtigte Klage habe im Hinblick auf eine Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Beklagte insoweit nicht zur Deckung verpflichtet ist. Die hinreichende Aussicht auf Erfolg ist zu prüfen, wenn es – wie hier – an einem (bindenden) Stichentscheid fehlt (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 35. Aufl. 2025, § 1 ARB 2010, Rn. 8 f. m.w.N.) und bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH nach den zu § 114 Abs. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 05. Juni 2024 - IV ZR 140/23 -, Rn. 18, juris, m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. September 1987 – IVa ZR 76/86 –, Rn. 7, juris). i. In der Sache kommt es darauf an, ob der (rechtliche) Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwänden des Gegners zumindest vertretbar ist; es muss mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges bestehen (BGH, Urteil vom 05. Juni 2024 - IV ZR 140/23 -, Rn. 18, juris); außerdem muss es zumindest als möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mithilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 35. Aufl. 2025, § 1 ARB 2010 Rn. 10). ii. Für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs abzustellen, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft (BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23 –, Rn. 20, juris; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – IV ZR 11/23 –, Rn. 6 - 7, juris). Treten aber bei unverändertem Sachverhalt und gleichbleibender Rechtslage zwischen der ablehnenden Entscheidung des Deckungsschutzantrags und der gerichtlichen Entscheidung über eine Deckungsklage Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beachten (BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23 -, Rn. 20 f., juris). Abzustellen ist dann auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (BGH, a.a.O., Rn. 33, juris). Gleiches muss auch bei einer Entwicklung zulasten des Rechtsschutzsuchenden jedenfalls für den Fall gelten, dass ein Versicherungsnehmer in seinem Vertrauen in eine rechtzeitige Deckungszusage noch nicht schutzbedürftig ist, insbesondere weil er noch nicht berechtigterweise kostenauslösende Veranlassungen getroffen hat (vgl. hierzu bereits: OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Januar 2024 – 7 U 195/22 –, Rn. 29, juris). Auch dann ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren abzustellen, mithin ist eine erst nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eingetretene tatsächliche Entwicklung zu berücksichtigen. Dieses Verständnis entspricht der Rechtslage im Prozesskostenhilferecht, das für die Auslegung des versicherungsvertraglichen Merkmals der hinreichenden Erfolgsaussichten maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02, Rn. 16, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23 –, Rn. 26, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Januar 2024 – 7 U 195/22 –, Rn. 25 f., juris). (1) Den §§ 114 ff. ZPO lässt sich zwar kein genauer Beurteilungszeitraum entnehmen. Im Recht der Prozesskostenhilfe ist aber anerkannt, dass es auf den letzten Erkenntnisstand ankommt, der in demjenigen Zeitpunkt vorliegt, in dem das Gericht seine Entscheidung trifft. Bei der nach § 114 ZPO vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzunehmenden Überprüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung können tatsächliche Entwicklungen, die sich bis zur Entscheidung über die Antragstellung zutragen, Berücksichtigung finden. Erfüllt etwa der Schuldner den Anspruch, den der Antragsteller mit Hilfe der beantragten Prozesskostenhilfe geltend machen möchte, ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. In gleicher Weise ist die dem Gegner gegebene Möglichkeit zu berücksichtigen, die Verjährungseinrede zu erheben, es sei denn, dass der Gegner sie voraussichtlich nicht erheben wird (BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23 –, Rn. 27, juris). Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller zunächst wegen ungeklärter Rechtslage Anspruch auf Prozesskostenhilfe hatte und während des Prozesskostenhilfeverfahrens die Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinn geklärt wird (BGH, Beschluss vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 -, Rn. 10, juris; Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 127 ZPO, Rn. 16, § 114 Rn. 21, 30). Dies entspricht der in den Vorschriften des Prozesskostenhilferechts verankerten verfahrensökonomischen Vorgehensweise. Grundsätzlich wird kein Gericht Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverrückbar feststeht, dass keine Erfolgsaussichten mehr bestehen, selbst wenn sie dereinst bestanden haben mögen. Keine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten eines Rechtsstreits vollständig selbst tragen müsste, würde etwa nach Eintritt der absoluten Verjährung noch Klage erheben, selbst wenn die Rechtsverfolgung zuvor aussichtsreich gewesen sein mag (OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2023 – 11 U 39/23 –, Rn. 48, juris). Das Gericht darf die Erfolgsaussicht nicht wider bessere Erkenntnis bejahen. Der Bedürftige hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihm durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens ermöglicht wird, das ihm keinen Erfolg bringen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 -, Rn. 10, juris). Die Rechtsprechung hat Ausnahmen von diesen rechtlichen Maßstäben in Fallgestaltungen anerkannt, in denen das zuständige Gericht entweder die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe pflichtwidrig allzu lange verzögert hatte oder wenn eine verklagte Partei sich vor einer Klagerücknahme aussichtsreich verteidigt hatte und bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme noch nicht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung entschieden worden war (Schultzky in Zöller, a.a.O., § 127 Rn. 17 f. m.w.N.). Diesen Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, dass der betreffenden Partei bereits Kosten entstanden sind, die sie berechtigterweise im Vertrauen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingehen durfte, und dass es mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes daher nicht vereinbar sei, ihr den Ersatz dieser Kosten im Wege der Prozesskostenhilfe bloß deshalb zu verweigern, weil – von der betroffenen Partei nicht verschuldet – nachträglich Umstände eingetreten sind, welche die Fortführung des Prozesses entbehrlich machen (BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 -, Rn. 22, juris; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 BvR 2647/17, Rn. 15, juris). Demgegenüber kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht, wenn die betroffene Partei zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch noch keine über die Antragstellung hinausgehenden Maßnahmen getroffen hat, die aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung auch nicht mehr erfolgsversprechend sein würden. Würde man hier Prozesskostenhilfe bewilligen, liefe das auf Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hinaus, worauf nach den §§ 114 ff. ZPO indes kein Anspruch besteht (BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 -, Rn. 25, juris). (2) Diese Erwägungen greifen hier in gleicher Weise jedenfalls für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer noch kein schutzwürdiges Vertrauen in eine rechtzeitige Deckungszusage für sich in Anspruch nehmen kann, insbesondere noch nicht berechtigterweise kostenauslösende Veranlassungen getroffen hat, so dass ein Rechtsschutzversicherer nicht zur Gewährung von Deckungsschutz zu verurteilen ist, wenn nach aktueller Rechtsprechung keine Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage bestehen (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Januar 2024 - 7 U 195/22 -, Rn. 29, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20. September 2023 - 20 U 240/22 -, Rn. 67 f., juris; OLG München, Beschluss vom 21. März 2022 – 25 U 9289/21 –, Rn. 16, juris; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2023 - 11 U 39/23 –, Rn. 47 - 49, juris, mit Verweis auf OLG Celle, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 11 U 129/22 -, n.v.: Zurückweisung der Berufung gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil allein wegen einer erst nach der Erhebung der Deckungsklage eingetretenen absoluten Verjährung). Ein Versicherungsnehmer kann gegen seine Rechtsschutzversicherung keinen Anspruch auf Deckung betreffend eine noch zu erhebende Klage haben, die mangels Erfolgsaussichten zweifellos (teilweise) abzuweisen wäre (OLG Hamm, Urteil vom 20. September 2023 – I-20 U 240/22 –, Rn. 67, juris). Auch die Regelung des § 128 VVG spricht für diese Auffassung. Sie dient dem Interesse des Versicherungsnehmers an rascher, objektiver und endgültiger Klärung des Versicherungsschutzes bei umstrittener Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen (vgl. Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. § 128 VVG Rn. 1; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 128 Rn. 2; MünchKomm-VVG/Richter, 3. Aufl. § 128 Rn. 1 f.). Denn ein Versicherungsnehmer erleidet keinen Nachteil, wenn er keinen Deckungsschutz für eine Klage erhält, mit der er ohnehin unterliegen würde. Hinzu kommt, dass es zwischen den Vertragsparteien im Regelfall allein interessengerecht ist zu klären, ob der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Erteilung von Deckungsschutz für eine beabsichtige Rechtsverfolgung begehrt, nicht jedoch die Überprüfung, ob eine in der Vergangenheit liegende ablehnende Entscheidung rechtmäßig war oder nicht.Aufgrund dessen ist der Antrag einer Deckungsklage regelmäßig – wie auch hier – allgemein auf Deckungsschutz gerichtet und nicht auf Feststellung, ob die ablehnende Entscheidung des Rechtsschutzversicherers rechtmäßig war oder nicht (BGH, Urteil vom 05. Juni 2024 - IV ZR 140/23 -, Rn. 25, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Januar 2024 – 7 U 195/22 –, Rn. 29, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Mai 2023 - 4 U 660/22 -, Rn. 75 juris). iii. Nach obigen Grundsätzen ist im vorliegenden Streitfall auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufung abzustellen, denn der Kläger hat bislang weder die beabsichtigte Klage gegen X. AG eingereicht noch ist er mit einem sonstigen Kostenrisiko belastet. Danach fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht, da Ansprüche des Klägers gleich welchen Grundes gegen die X. AG verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar sind. (1) Über die eigentliche Schlüssigkeitsprüfung hinaus sind bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners zu berücksichtigen, so auch die Verjährungseinrede, es sei denn, dass sich der Gegner voraussichtlich nicht auf sie berufen wird (zur PKH: Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 114 Rn. 30; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2009 – 3 W 50/09 –, Rn. 36, juris). Dass sich die X. AG indes nicht auf Verjährung berufen wird, ist angesichts des lang zurückliegenden Erwerbzeitpunkts nicht anzunehmen. (2) Die regelmäßige Verjährungsfrist begann im vorliegenden Fall spätestens mit Schluss des Jahres 2019 zu laufen. Damit sind etwaige Schadensersatzansprüche seit Ablauf des Jahres 2022 verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die für deliktische Schadensersatzansprüche geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist mit Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2014 entstanden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 -, NJW-RR 2022, 740 Rn. 35, beck-online). Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.12.2020, Az.: VI ZR 739/20) genügt in den Fällen, in denen Schadensersatz aufgrund von Softwaremanipulationen im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal begehrt wird, für den Beginn der Verjährungsfrist, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom „Diesel- bzw. Abgasskandal“ im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist. Vorliegend hat der Kläger spätestens im Verlauf des Jahres 2019 nicht nur allgemein Kenntnis vom Dieselskandal, sondern auch von der Betroffenheit seines Fahrzeuges hiervon erhalten, und damit notwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände für die von ihm beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden sind.So erteilte er der Kanzlei G. Rechtsanwälte am 31.07.2019 Vollmacht zur Durchsetzung der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abgasskandal und ließ am 21.08.2019 hierfür Deckung bei der Beklagten anfragen. Der Lauf der Verjährungsfrist ist sowohl für den ursprünglich geltend gemachten auf § 826 BGB gestützten Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages als auch für einen auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FzV gestützten Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Gang gesetzt worden. Sowohl die Haftung aus § 826 BGB als auch diejenige aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FzV knüpft an das klägerische Vorbringen an, dass die Beklagte durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch Fahrzeuge in Verkehr gebracht habe, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert gewesen sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten worden seien, und sie sich insoweit die Arglosigkeit sowie das Vertrauen des Klägers in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gezielt zunutze gemacht habe. Für die Verjährung des darauf beruhenden einheitlichen materiell-rechtlichen Anspruchs gelten keine anderen Voraussetzungen als die, die auf der Grundlage des § 826 BGB gelten (BGH, Urteil vom 15.02.2024, Az.: VIII ZR 446/21, Rn. 28, juris). (3) Auch die absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB von 10 Jahren, ist inzwischen abgelaufen. Diese begann mit dem Kauf des Fahrzeugs am 12.02.2014, denn bereits der (ungewollte) Vertragsabschluss begründet einen Schadensersatzanspruch (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 Rn. 55, beck-online). Damit endete die Verjährungsfrist am 12.02.2024. (4) Tatsachen, die gem. § 203 ff. BGB geeignet wären, die Verjährung zu hemmen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Stichentscheids. Bedingungsgemäß trägt die durch den Stichentscheid entstehenden Kosten in jedem Fall der Versicherer, § 18 Abs. 3 ARB. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung („in jedem Fall“) zeigt, dass eine grundsätzliche Erstattungspflicht des Versicherers für die Kosten des Stichentscheids besteht. Dieser Grundsatz der Kostenerstattungspflicht besteht dabei unabhängig von der inhaltlichen Güte und Bindungswirkung des Stichentscheids, zumal die Bedingungen keine Einschränkungen dahingehend vorsehen (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Januar 2024 – 7 U 195/22 -, NJW-RR 2024, 645, Rn. 39, beck-online). Er setzt jedoch denknotwendig einen Stichentscheid voraus. Daran fehlt es hier. Mangels Beauftragung der Klägervertreter liegt - wie oben ausgeführt - bereits kein bedingungsgemäßer Stichentscheid vor. Ein Gebührenanspruch gegen den Kläger, der Gegenstand für den geltend gemachten Freistellungsanspruch sein könnte, steht den Klägervertretern damit nicht zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat vielmehr eine an der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie den Umständen des Falles ausgerichtete Einzelfallentscheidung getroffen. Soweit das OLG Schleswig (Urteil vom 27. Mai 2024 – 16 U 225/23 –, Rn. 50, juris) die diesbezügliche Rechtsauffassung des Senats vom 25.01.2024 (7 U 195/22) ablehnt, den maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten unter bestimmten Umständen auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zu verlegen, steht diese Auffassung aus zweierlei Gründen der hier vertreten nicht entgegen. Zum einen liegt dem dort entschiedenen Fall die – von hiesiger abweichende – Konstellation zugrunde, dass sich zwischen Deckungsablehnung und Abschluss der Berufungsinstanz eine Entwicklung in der Rechtsprechung zugunsten des Versicherungsnehmers ergeben hatte. Zum anderen wurde gerade eine solche Fallgestaltung zwischenzeitlich höchstrichterlich abweichend zu der vom OLG Schleswig vertretenen Auffassung entschieden (BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23 –, Rn. 21, juris). Zudem folgt der Senat den in diesem Urteil vom BGH fortgeführten Grundsätzen zu dem für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs maßgeblichen Zeitpunkt einerseits und zur Identität der sachlichen Voraussetzungen im Rechtsschutzversicherung- und Prozesskostenhilfeverfahren andererseits, wobei die der genannten BGH-Entscheidung zugrundeliegende Fallgestaltung nicht dem – hier entscheidungserheblichen – Fall der ungünstigen Entwicklung entspricht. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 47, 48 GKG festgesetzt.