Beschluss
8 W 427/14
OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1117.8W427.14.0A
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Leitsätze
1. Unterbleibt nach der Anrufung des unzuständigen Gerichts und der Verweisung des Sache wegen Unzuständigkeit im Urteil der Kostenausspruch nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO versehentlich, kommt allein eine Ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht, nicht aber eine Korrektur im Kostenfestsetzungsverfahren.(Rn.8)
2. Werden dem Kläger diese Mehrkosten durch das Prozessgericht abweichend von § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO im Rahmen der Kostengrundentscheidung nicht auferlegt, so steht damit für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend fest, dass diese Kosten im Umfang der jeweiligen Kostengrundentscheidung von der beklagten Partei zu tragen sind, soweit sie entsprechend dem Anwendungsbereich des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind.(Rn.8)
3. Nichts anderes gilt für die in einem Prozessvergleich von den Parteien vereinbarte Kostengrundentscheidung. Auch an diese ist der Rechtspfleger ausnahmslos gebunden. Den Parteien hat es bei Vergleichsabschluss freigestanden, die Auferlegung der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten auf den Kläger in die von ihnen getroffene Kostengrundentscheidung mit aufzunehmen. Wenn dies versehentlich nicht geschehen ist, kommt eine nachträgliche Korrektur durch eine Notwendigkeitsprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht.(Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 28. August 2014, Az. 33 O 17/14 KfH, wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 368,25 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterbleibt nach der Anrufung des unzuständigen Gerichts und der Verweisung des Sache wegen Unzuständigkeit im Urteil der Kostenausspruch nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO versehentlich, kommt allein eine Ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht, nicht aber eine Korrektur im Kostenfestsetzungsverfahren.(Rn.8) 2. Werden dem Kläger diese Mehrkosten durch das Prozessgericht abweichend von § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO im Rahmen der Kostengrundentscheidung nicht auferlegt, so steht damit für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend fest, dass diese Kosten im Umfang der jeweiligen Kostengrundentscheidung von der beklagten Partei zu tragen sind, soweit sie entsprechend dem Anwendungsbereich des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind.(Rn.8) 3. Nichts anderes gilt für die in einem Prozessvergleich von den Parteien vereinbarte Kostengrundentscheidung. Auch an diese ist der Rechtspfleger ausnahmslos gebunden. Den Parteien hat es bei Vergleichsabschluss freigestanden, die Auferlegung der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten auf den Kläger in die von ihnen getroffene Kostengrundentscheidung mit aufzunehmen. Wenn dies versehentlich nicht geschehen ist, kommt eine nachträgliche Korrektur durch eine Notwendigkeitsprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht.(Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 28. August 2014, Az. 33 O 17/14 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 368,25 € I. Im Hauptsacheverfahren hatte die Klägerin zunächst das örtlich unzuständige Landgericht Hamburg angerufen und ihre dort ansässigen Prozessbevollmächtigten mandatiert. Nach Verweisung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 4. März 2014 an das Landgericht Stuttgart schlossen die Parteien den durch Beschluss vom 19. Mai 2014 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich, mit dem von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 übernommen haben. Auf die Kostenausgleichsanträge der Parteien wurden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. August 2014 in Höhe von 1.233,68 € in Ansatz gebracht. Berücksichtigt wurden dabei auch die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts der Klägerin entstandenen Mehrkosten von 490,99 €, wovon die Beklagte 368,25 € zu tragen hat. Wegen dieser Mehrbelastung hat die Beklagte gegen die am 3. September 2014 zugestellte Entscheidung am 4. September 2014 sofortige Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird. Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 10. November 2014 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG), in der Sache jedoch unbegründet. Die Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. In dem Beschluss vom 28. August 2014 hat die Rechtspflegerin zutreffend begründet, warum eine Erstattung der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts der Klägerin entstandenen Mehrkosten durch die Beklagte entsprechend ihrer übernommenen Kostenquote zu erfolgen hat. Lediglich ergänzend und vertiefend wird noch ausgeführt: Bei einer Verweisung wegen Unzuständigkeit sind gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger die dadurch entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. Unterbleibt der Kostenausspruch nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO versehentlich kommt nach bis jetzt herrschender Meinung allein eine Ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht, nicht aber eine Korrektur im Kostenfestsetzungsverfahren. Denn nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO hat über die Frage, wer bei Obsiegen des Klägers die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten zu tragen hat, das Prozessgericht im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu befinden und diese Kosten ohne Prüfung ihrer Notwendigkeit zwingend dem Kläger aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift hat der obsiegende Kläger die ihm entstandenen Mehrkosten selbst dann zu tragen, wenn sie als notwendig im Sinne von § 91 ZPO angesehen werden können, was z.B. zu bejahen wäre, wenn das zunächst angerufene Gericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hätte. Die zwingende Kostentragungspflicht des obsiegenden Klägers für die Mehrkosten machen deutlich, dass insoweit eine Notwendigkeitsprüfung weder durch das Prozessgericht noch im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen soll. Liegt eine Kostenentscheidung gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO vor, können die Mehrkosten des Klägers, selbst wenn sie ausnahmsweise notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gewesen sein sollten, nicht als erstattungsfähige Kosten zu seinen Gunsten bzw. zu Lasten des Beklagten in Ansatz gebracht werden. Hinsichtlich der Mehrkosten der beklagten Partei kann die Notwendigkeit und somit die Erstattungsfähigkeit ebenso nicht mit der Begründung verneint werden, dass die die Kosten auslösenden Maßnahmen wegen der Unzuständigkeit des Gerichts nicht erforderlich gewesen seien, weil dies der insoweit gleichermaßen bindenden Kostengrundentscheidung gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO widerspricht. Die zuvor dargestellte Prüfungskompetenz im Kostenfestsetzungsverfahren bei erfolgter Kostenentscheidung gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO durch das Prozessgericht verdeutlicht, dass die Entscheidung über die Kostentragungslast für die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten ausschließlich dem Prozessgericht vorbehalten ist, dessen Entscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend ist. Werden dem Kläger diese Mehrkosten durch das Prozessgericht abweichend von § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO im Rahmen der Kostengrundentscheidung nicht auferlegt, so steht damit für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend fest, dass diese Kosten im Umfang der jeweiligen Kostengrundentscheidung von der beklagten Partei zu tragen sind, soweit sie entsprechend dem Anwendungsbereich des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Prüfungskompetenz im Kostenfestsetzungsverfahren in den Fällen, in denen das Prozessgericht entgegen der zwingenden Vorschrift des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger die Mehrkosten nicht auferlegt hat, weitergehend sein soll als bei einer entsprechenden Kostenauferlegung. Der Umstand, dass das Prozessgericht möglicherweise die Regelung des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO übersehen hat, genügt hierfür nicht. Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens ist es nicht, unrichtige Kostengrundentscheidungen zu korrigieren (h.M.: OLG Naumburg MDR 2001, 372, mit zahlreichen Nachweisen für die herrschende Meinung, der sich der Senat anschließt; a.A.: OLG Rostock JurBüro 2001, 591, mit weiteren Nachweisen für die Gegenmeinung; zum Meinungsstreit vergleiche auch: Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage 2014, § 281 ZPO Rn. 18 und Herget in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91 ZPO Rn. 13 "Verweisung", je m.w.N.). Nichts anderes gilt für die in einem Prozessvergleich von den Parteien vereinbarte Kostengrundentscheidung. Auch an diese ist der Rechtspfleger ausnahmslos gebunden. Es obliegt ihm nicht die zwischen den Parteien verbindlich vereinbarte Kostenregelung im nachfolgenden Höheverfahren der Kostenfestsetzung zu korrigieren. Den Parteien hat es bei Vergleichsabschluss freigestanden, die Auferlegung der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten auf die Klägerin in die von ihnen getroffene Kostengrundentscheidung mit aufzunehmen. Wenn dies versehentlich nicht geschehen ist, kommt eine nachträgliche Korrektur durch eine Notwendigkeitsprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht, ebenso wenig durch eine Auslegung des Vergleichstextes, wenn dieser unzweifelhaft die Quotierung der "Kosten des Rechtsstreits" vornimmt, wobei die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten zu denen der Instanz vor dem zuständigen Gericht gehören (§ 281 Abs. 3 S. 1 ZPO). Die Überlegungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung treffen nicht den Kern der Problematik. Der Belastung des erstattungspflichtigen Beklagten durch Mehrkosten einer Verweisung wirkt gerade § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO entgegen. Wenn aber die dort zwingend vorgesehene Auferlegung der Mehrkosten auf den Kläger durch das Prozessgericht bzw. durch die Parteien bei einem Vergleichsabschluss unterblieben ist, kann dieses Versäumnis nicht mehr im Wege der Notwendigkeitsprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren korrigiert werden. Es verbleibt deshalb bei der - auch der Höhe nach - nicht zu beanstandenden Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin und die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde war mit der Kostenfolge von § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 GKG KV als unbegründet zurückzuweisen.