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Urteil

12 Sa 695/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:1201.12SA695.15.00
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Leitsätze

1. Nach § 25 Abs. 10 Satz 2 MTV ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ab dem Zeitpunkt, der sich aus § 25 Abs. 9 MTV ergeben würde. Danach endet das Arbeitsverhältnis bei Zugang eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung, mit dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesagt wird, mit Ablauf des Vormonats des ersten Zahlmonats laut Rentenbescheid. Der Begriff des Zahlmonats ist nach seinem Wortlaut und dem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass es nicht um den ersten rechtlichen, sondern tatsächlichen Zahlmonat der gesetzlichen Rente geht.

2. Nach § 7 Abs. 5 BetrAVG besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, dass die Zusage nicht erfüllt wird.

Tenor

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Januar 2015 - 9 Ca 2896/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger ebenfalls die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts zu tragen hat.

2.              Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 25 Abs. 10 Satz 2 MTV ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ab dem Zeitpunkt, der sich aus § 25 Abs. 9 MTV ergeben würde. Danach endet das Arbeitsverhältnis bei Zugang eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung, mit dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesagt wird, mit Ablauf des Vormonats des ersten Zahlmonats laut Rentenbescheid. Der Begriff des Zahlmonats ist nach seinem Wortlaut und dem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass es nicht um den ersten rechtlichen, sondern tatsächlichen Zahlmonat der gesetzlichen Rente geht. 2. Nach § 7 Abs. 5 BetrAVG besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, dass die Zusage nicht erfüllt wird. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Januar 2015 - 9 Ca 2896/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger ebenfalls die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts zu tragen hat. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über den Beginn einer unstreitig zu gewährenden Invalidenrente. Der Kläger macht für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012 Ansprüche gegen den zu 1. beklagten Pensionsfonds der inzwischen insolventen Arbeitgeberin und für die Zeit ab dem 1. November 2012 bis zum 31. Juli 2013 Ansprüche gegen den zu 2. beklagten Pensionssicherungsverein geltend. Der Kläger ist im März 1967 geboren. Er war seit September 1983 bei der Schuldnerin (Arbeitgeberin) im Callcenter als Agent beschäftigt. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 1. Oktober 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger erhielt eine Pensionszusage im Arbeitsverhältnis. Aufgrund des Pensionsplans 2006 übernahm der Beklagte zu 1. die Durchführung der zugesagten Versorgung. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung der Tarifvertrag II zur Überleitung der betrieblichen Altersversorgung auf den beklagten Pensionsfonds zwischen der Arbeitgeberin und ver.di vom 7. Februar 2007 (TVÜ) sowie der Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom AG (MTV) Anwendung. § 2 2.3.3 TVÜ lautet wie folgt: „§ 2 … 2.3.3 Befristete volle Erwerbsminderung Ein Versorgungsfall wegen Invalidität gilt auch dann als eingetreten, wenn vor Erreichen der festen Altersgrenze befristete volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ruht. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Versorgungsfalles erwirbt der Arbeitnehmer für die weitere Dauer des Bezugs der befristeten gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente (befristete Vollinvalidenrente).“ § 25 MTV lautet auszugsweise wie folgt: „ § 25 Ende des Arbeitsverhältnisses ... (9) Das Arbeitsverhältnis endet bei Zugang eines Bescheides der gesetzlichen Rentenversicherung, mit dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesagt wird, mit Ablauf des Vormonats des ersten Zahlmonats laut Rentenbescheid. ... Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgeber von der Zustellung eines Bescheids im vorstehenden Sinne unverzüglich zu unterrichten und den Bescheid unverzüglich vorzulegen. (10) Das Arbeitsverhältnis endet nicht nach Abs. 9, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ab dem Zeitpunkt, der sich nach Abs. 9 ergeben würde, bis zum Ablauf der befristeten Rente, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet. ...“ Am 3. Juni 2013 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. Oktober 2012 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Bescheid hat folgenden Inhalt: „Auf Ihren Antrag vom 15.10.2012 erhalten Sie von uns Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente beginnt am 01.10.2012. Sie ist befristet und endet mit dem 31.10.2014. Für die Zeit ab 01.08.2013 werden laufend monatlich ... gezahlt. Die Rente für den jeweiligen Monat wird am Monatsende ausgezahlt. Für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.07.2013 beträgt die Nachzahlung 9.154,68 €. ...“ Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 stellte der Kläger bei dem Beklagten zu 1. einen Antrag auf betriebliche Invalidenrente ab Oktober 2012. Am 28. Juni 2013 wies der Beklagte zu 1. den Kläger darauf hin, dass seine Invalidenrente erst ab dem 1. August 2013 und nicht früher gewährt werden könne. Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund § 25 MTV und nach dem Rentenbescheid erst ab diesem Zeitpunkt geruht. Mit weiterem Schreiben vom 11. Juli 2013 teilte der Beklagte zu 1. dem Kläger mit, dass er Anspruch auf Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung habe. Anspruchsbeginn sei der 1. August 2013 und die Betriebsrente betrage monatlich € 245,93. Ab dem 1. August 2013 zahlte der Beklagte zu 1. an den Kläger bis zum 31. Oktober 2013 Invalidenrente iHv. 248,19 Euro monatlich. Der Beklagte zu 2. übernahm die Zahlungen ab dem 1. November 2013, da am 1. Oktober 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet wurde. In einem Schreiben vom 15. August 2013 wies der Kläger den Beklagten zu 1. darauf hin, das Arbeitsverhältnis habe bereits seit Oktober 2012 geruht. Dem entgegnete der Beklagte zu 1. in einem Schreiben vom 7. Oktober 2013, dass er an seiner Meinung festhalte. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 teilte die Arbeitgeberin dem Kläger mit: „Arbeitsbescheinigung ... Seit 01.08.2013 ruht das Arbeitsverhältnis (befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung) und es wurde kein Aufhebungsvertrag geschlossen.“ Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Arbeitgeberin mit, dass er, um eine rechtliche Problematik zwischen dem Kläger und der sog. T -Pensionskasse zu lösen, von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses bereits ab dem 1. Oktober 2012 ausgehe, da ab diesem Zeitpunkt die Rente wegen Erwerbsminderung geleistet wurde. Der Kläger bat um Bestätigung des Termins des Ruhens auf einem von ihm entworfenen Formular. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 übersandte die Arbeitgeberin dem Kläger das ausgefüllte Formular mit dem Inhalt: „Hiermit bestätigen wir ausdrücklich, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer H K ... ab dem 01.10.2012 bis voraussichtlich zum 31.10.2014 aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ruht.“ Mit Leistungsbescheid vom 23. Juni 2014 teilte der Beklagte zu 2. dem Kläger mit, dass er ab dem 1. Juli 2014 Invalidenversorgungsleistungen in Höhe von € 248,19 monatlich erbringen werde und dass er für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 30. Juni 2014 eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.967,44 Euro erhalte. Mit seiner am 27. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen und mit Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 31. März 2014 an das Arbeitsgericht Köln verwiesenen Klage hat der Kläger zunächst die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung einer betrieblichen Rente wegen befristeter voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2012 in Höhe von monatlich 318,52 Euro abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen beantragt. Nach teilweiser Klagerücknahme hat er zuletzt noch die Zahlung von 245,93 Euro von dem Beklagten zu 1. für den Monat Oktober 2012 sowie von 2.213,37 Euro von dem Beklagten zu 2. ab dem 1. November 2012 bis zum 31. Juli 2013 verlangt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 2.3.3 TVÜ zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 31. Juli 2013 vorgelegen hätten. Das zwischen ihm und der Arbeitgeberin bestehende Arbeitsverhältnis habe bereits seit diesem Zeitpunkt iSd. § 2 2.3.3 TVÜ geruht. Dies ergebe sich aus § 25 Abs. 9, 10 MTV, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit Ablauf des Vormonats des ersten Zahlmonats laut Rentenbescheid ruhe. Da der ihm erteilte Rentenbescheid den Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2012 festlege, habe das Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt geruht. Darauf, dass die regelmäßigen Zahlungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund erst im August 2013 aufgenommen worden seien, käme es in diesem Zusammenhang nicht an. Jedenfalls könne er sich aus Vertrauensgesichtspunkten auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 30. Oktober 2013 berufen, mit welchem sie ihm gegenüber erklärt habe, das Arbeitsverhältnis ruhe bereits seit dem 1. Oktober 2012. Der Kläger hat beantragt , 1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn eine betriebliche Rente für den Monat Oktober 2012 in Höhe von 245,93 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2013 zu zahlen; 2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn eine betriebliche Rente iHv. insgesamt 2.213,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2013 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, die Formulierung in § 25 Abs. 9, 10 MTV sei so zu verstehen, dass der Monat gemeint sei, in dem erstmals gezahlt, nicht jedoch der erste Monat, für den Rente bezahlt werde. Dementsprechend sei im Fall des Klägers der Monat August 2013 als erster Zahlmonat anzusehen, da die Deutsche Rentenversicherung in diesem Monat die Rentenzahlungen an den Kläger aufgenommen habe. Entsprechend ruhe das Arbeitsverhältnis des Klägers seit Ablauf des Vormonats, also dem 31. Juli 2013. Das Arbeitsverhältnis ruhe auch nicht aufgrund des Schreibens der Arbeitgeberin. Es handele sich um eine reine Gefälligkeitsbestätigung, die ohne Rücksprache mit der Personalabteilung und in Unkenntnis der anwendbaren rechtlichen Grundlagen auf Bitten des Klägers erfolgt sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis habe erst ab dem 1. August 2013 geruht. Eine abweichende günstigere einzelvertragliche Abrede liege nicht vor. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Januar 2015 ist dem Kläger am 31. Januar 2015 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 13. Februar 2015, die Berufungsbegründung am 26. März 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger trägt vor, in der Bestätigung der Arbeitgeberin sei ein vereinbartes früheres Ruhen zu sehen. Die Bestätigung enthalte eine entsprechende Vereinbarung. Das Ruhen sei allein vom Arbeitgeber festzulegen. Er sei mit dem zuletzt mitgeteilten Datum einverstanden. Der Kläger beantragt , das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Januar 2015 - 9 Ca 2896/14 - abzuändern und 1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn eine betriebliche Rente für den Monat Oktober 2012 in Höhe von 245,93 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2013 zu zahlen; 2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn eine betriebliche Rente iHv. insgesamt 2.213,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2013 zu zahlen. Die Beklagten beantragen , die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten tragen vor, das Ruhen richte sich allein nach § 25 MTV. Die Arbeitgeberin habe keine neue Ruhensvereinbarung treffen wollen. Die Bestätigung vom 30. Oktober 2013 habe keinen rechtsgeschäftlichen Willen. Der Kläger habe wegen der vorangegangenen abweichenden Bescheinigung und seiner Aufforderung erkennen müssen, dass keine Abweichung von § 25 MTV gewollt gewesen sei. Für den weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. I. Auch gegenüber dem Beklagten zu 1. ist die Berufung statthaft, obwohl die Wertgrenze des § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG ihm gegenüber nicht erreicht ist und das Arbeitsgericht nicht über die Zulassung der Berufung insoweit entschieden hat, § 64 Abs. 3a ArbGG. Da hier die Berufung im erstinstanzlichen Urteilen nicht ausdrücklich zugelassen worden war, kommt es für ihre Statthaftigkeit allein auf das Erreichen des gesetzlichen Beschwerdewertes an; denn es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. II. Bei einer Klage gegen mehrere Streitgenossen kommt es für die Wertberechnung nicht auf den einzelnen Angriff, sondern auf die gesamte - einheitlich zu wertende Beschwer iRd. einheitlichen Beschwerdegegenstands an. Bei einem Rechtsmittel gegen mehrere Streitgenossen sind dann die Beschwerdewerte gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen (ausdrücklich Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 511 Rn. 26; vgl. für die Berufung eines von mehreren Streitgenossen BAG 31. Januar 1984 - 1 AZR 174/81 - BAGE 45, 91 mwN; GMP/Germelmann 8. Aufl. § 64 Rn. 55) . III. Die Beschwer des Klägers liegt hier in einem einheitlichen Beschwerdegegenstand gegenüber den beklagten Streitgenossen, auch wenn die Beschwer unterschiedlich hoch ausfällt und die Streitgenossen nicht gesamtschuldnerisch haften. Es geht um den einen Anspruch des Klägers auf Invalidenrente aus § 2 2.2.3 TVÜ, der allein wegen des Insolvenzereignisses von zwei unterschiedlichen Beklagten zu erfüllen ist. Der Kläger ist mit seinem Anspruch gegenüber beiden Beklagten voll unterlegen. Die einheitlich zu bestimmende Beschwer übersteigt damit ohne Weiteres die Wertgrenze. Es geht um eine Zahlung iHv. ca. 2.500,00 Euro. B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung betrieblicher Invalidenversorgung von den beiden Beklagten im begehrten Zeitraum. I. Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch gegen die Beklagten auf betriebliche Invalidenversorgung ab dem 1. August 2013 aus der Pensionszusage iVm. § 2 2.2.3 TVÜ iVm. § 25 Abs. 10, 9 MTV. Ab dem 1. November 2013 folgt dieser Anspruch gegen den Beklagten zu 2. aus § 7 Abs. 1 BetrAVG. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Leistungsempfänger. Vor diesem Zeitpunkt hat er allerdings keinen Anspruch. Das folgt aus den tarifvertraglichen Bestimmungen (II.) und ist hier nicht durch die Bestätigung der Arbeitgeberin abbedungen worden (III.) . Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG gilt für die Insolvenzsicherung von Pensionsfonds dieselbe Insolvenzsicherung wie für Unterstützungskassen. Auch bei Pensionsfonds ist allein die Insolvenz des Arbeitgebers maßgeblicher Sicherungsfall, selbst wenn der Pensionsfonds weiter leisten könnte (BRO/Rolfs BetrAVG 6. Aufl. § 7 Rn. 67) . Der Beklagte zu 2. ist nach § 7 Abs. 1 BetrAVG einstandspflichtig. Nach dieser Vorschrift haben die Versorgungsempfänger einen Insolvenzsicherungsanspruch in Höhe der Leistung, die der „Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte”. Bei Versorgungsempfängern kommt es - abgesehen von den Fällen des Versicherungsmissbrauchs - auf die Versorgungspflichten des Arbeitgebers an (BAG 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 -) . II. Das Arbeitsverhältnis hat nach § 25 Abs. 10 Satz 2 iVm § 25 Abs. 9 Satz 1 MTV erst ab dem 1. August 2013 geruht. Damit waren erst zu diesem Zeitpunkt die Leistungsvoraussetzungen nach § 2 2.2.3 TVÜ gegeben. Das folgt aus der Auslegung des § 2 2.2.3 TVÜ und § 25 Abs. 10, 9 MTV. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17, BAGE 134, 184) . 2. Nach dem klaren Wortlaut von § 2 2.2.3 TVÜ muss das Arbeitsverhältnis für den Bezug der Invalidenrente ruhen. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Nach § 25 Abs. 10 Satz 2 MTV ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ab dem Zeitpunkt, der sich aus § 25 Abs. 9 MTV ergeben würde. Danach endet das Arbeitsverhältnis bei Zugang eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung, mit dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesagt wird, mit Ablauf des Vormonats des ersten Zahlmonats laut Rentenbescheid. Der Begriff des Zahlmonats ist nach seinem Wortlaut und Zusammenhang dahin zu verstehen, dass es nicht um den ersten rechtlichen, sondern tatsächlichen Zahlmonat der gesetzlichen Rente geht. a) Alltagssprachlich hat der „Zahlmonat“ nur eine Entsprechung im „Zahltag”. Ein Zahljahr, eine Zahlwoche usw. gibt es alltagssprachlich nicht. „Zahltag” ist allerdings nicht der Tag, für den bezahlt wird, sondern an dem gezahlt wird, der zum Zahlen bestimmt ist. Entsprechend ist unter „Zahlmonat” der Monat zu verstehen, in dem erstmals gezahlt wird oder der erstmals zum Zahlen bestimmt ist, nicht jedoch der erste Monat, „für den” Rente gezahlt wird (vgl. BAG 15. Juni 2004 - 3 AZR 403/03 -) . b) Im Zusammenhang mit § 25 Abs. 9 MTV fällt weiter auf, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses den „Zugang eines Bescheides der gesetzlichen Rentenversicherung” voraussetzt. Da die Rückabwicklung von Arbeitsverhältnissen häufig zu praktischen Schwierigkeiten führt, liegt der Schluss nahe, dass die Tarifvertragsparteien einen Beendigungszeitpunkt im Auge hatten, der nicht vor dem Zugang des Bescheids liegt. Denn die Tarifvertragsparteien wussten um die praktischen Schwierigkeiten der Rückabwicklung. Hätten sie gewollt, dass das Arbeitsverhältnis mit oder vor dem Monat endet, für den zum ersten Mal Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wird, hätten sie dies so in den Tarifvertrag geschrieben (vgl. BAG 15. Juni 2004 - 3 AZR 403/03 -) . c) Diese Erwägungen gelten auch und erst recht für das Ruhen nach § 25 Abs. 10 Satz 2 MTV. Auch hier würde es bei einer Rückwirkung des Ruhens zu praktischen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses kommen. Das Ruhen nach § 25 Abs. 10 MTV knüpft an den Zugang des Rentenbescheids an. Auch beim Ruhen ist er unverzüglich vorzulegen. Damit liegt der Schluss nahe, die Tarifvertragsparteien hatten einen Ruhenszeitpunkt im Auge, der nicht vor dem Zugang des Bescheids liegt. d) Schließlich wollten die Tarifvertragsparteien das Ende und das Ruhen des Arbeitsverhältnisses erkennbar einheitlich regeln. § 25 Abs. 10 MTV verweist umfassend auf § 25 Abs. 9 MTV. Es widerspräche damit dem Gesamtzusammenhang, für diese beiden Tatbestände unterschiedliche Zeitpunkte zu bestimmen. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass das Arbeitsverhältnis mit oder vor dem Monat ruht, für den zum ersten Mal Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wird, hätten sie dies so in den Tarifvertrag geschrieben. 3. Der erste Zahlmonat war der August 2013. Damit ruhte das Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt und der Kläger hatte damit seinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1. und zu 2. III. Die Vertragsparteien haben hiervon keine abweichende günstigere Vereinbarung über den Beginn des Ruhens getroffen. 1. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, bestehen bereits Zweifel am Erklärungsgehalt einer sog. Bestätigung. Wesentlich stärker treten aber folgende Aspekte hinzu: Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. zB BAG 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 21; 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 57) . 2. Zwar mag der Wortlaut der Bestätigung vom 30. Oktober 2013 noch für den Kläger streiten. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien unter Beachtung der außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände lässt sich dieser Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung allerdings nicht mehr begründen. Weder die bestehende Interessenlage noch der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck erlauben dies. a) Als der Kläger die Arbeitgeberin anschrieb, war ihm bewusst, dass der sachnähere und im Ergebnis zuständige Beklagte zu 1. bereits auf bestehende tarifvertragliche Vorschriften hingewiesen hatte, nach denen ein früherer Leistungsbeginn ausgeschlossen war. Genau auf diesen Aspekt hatte der Kläger davor auch schon selbst in seinem Anschreiben an die Arbeitgeberin und den Beklagten zu 1. hingewiesen. Es war ihm also bewusst, dass die tarifvertraglichen Voraussetzungen für einen früheren Beginn des Ruhens nicht vorlagen. Dies entsprach auch der ersten Erklärung der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhens des Arbeitsverhältnisses. Die Erklärung der Arbeitgeberin lässt nach diesem Ablauf und dem tarifvertraglichen Zusammenhang keinen ausreichenden Erklärungswillen mehr erkennen, sie wolle von den Tarifverträgen zugunsten des Klägers und zulasten des beklagten Pensionsfonds abweichen. b) Besonders erschwerend tritt hinzu, dass die Arbeitgeberin knapp einen Monat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen auch wegen § 7 Abs. 5 BetrAVG erkennbar keine rechtsmissbräuchliche Erklärung zulasten des beklagten Pensionsfonds und des Pensionssicherungsvereins abgeben wollte. aa) Nach § 7 Abs. 5 BetrAVG besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, dass die Zusage nicht erfüllt wird. bb) Im Zeitpunkt der Abgabe der sog. Bestätigung am 30. Oktober 2013 befand sich die Arbeitgeberin bereits einen Monat im Insolvenzverfahren. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war allerdings zu erwarten, dass die Zusage von der Arbeitgeberin nicht mehr erfüllt würde. Das musste auch dem Kläger bewusst sein. Jedenfalls konnte die Bestätigung der Arbeitgeberin nicht mehr im Sinne des Klägers verstanden werden. Sie musste vielmehr nach Treu und Glauben auch zugunsten des Klägers wie hier ausgelegt werden, um nicht den Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 5 BetrAVG zu gefährden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts auch in der Berufungsinstanz war trotz Zurückweisung der Berufung nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu kontrollieren und die Ergänzung nach § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO - insbesondere wegen des durchgeführten Bestimmungsverfahrens - geboten (vgl. BGH 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02 -; OLG Stuttgart 17. November 2014 - 8 W 427/14 -) . D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Zulassungsvoraussetzungen lagen nicht vor. E. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen, § 72a Abs. 1 ArbGG. BELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.