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Beschluss

8 W 321/19

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete selbständige Kommunalanstalt (§ 102a GemO BW), die ein Krankenhaus betreibt, ist weder nach § 2 Abs. 1 GKG noch nach § 7 Abs. 1 LJKG gebührenbefreit (Anschluss BGH, Bes. v. 20. April 2010 - VI ZB 65/09).(Rn.3)
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.09.2019, Az. 20 O 208/19, wird zurückgewiesen. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete selbständige Kommunalanstalt (§ 102a GemO BW), die ein Krankenhaus betreibt, ist weder nach § 2 Abs. 1 GKG noch nach § 7 Abs. 1 LJKG gebührenbefreit (Anschluss BGH, Bes. v. 20. April 2010 - VI ZB 65/09).(Rn.3) 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.09.2019, Az. 20 O 208/19, wird zurückgewiesen. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Bl. 97 ff d.A.) und der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.09.2019 (Bl. 127 ff d.A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.04.2010 - VI ZB 65/09 - für die inhaltlich vergleichbare Regelung des niedersächsischen GGebBefrG ausdrücklich entschieden hat, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig nur die kommunalen Gebietskörperschaften selbst, nicht aber von diesen betriebene Unternehmen, von den Gerichtsgebühren befreit und auch bei Körperschaften des öffentlichen Rechts nur für einzelne, konkret aufgezählte Körperschaften die Gebührenbefreiung vorsieht. Der Ansicht, der Einstufung der Krankenhausversorgung als nicht wirtschaftliche Betätigung der kommunalen Gebietskörperschaft eine automatische Gebührenbefreiung ungeachtet der Rechtsform zukommen zu lassen, hat der Bundesgerichtshof hingegen eine ausdrückliche Absage erteilt (siehe BGH aaO, juris Tz 13). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde kann die Klägerin auch nicht als Forschungseinrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 LJKG BW angesehen werden. An keiner Stelle ihrer Satzung ist die Forschung als Aufgabe der Klägerin angegeben, im Gegenteil: § 2 beschreibt die Aufgaben der Klägerin, sie bestehen in der bedarfsgerechten medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Krankenhausleistungen sowie auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Aus der Präambel ergibt sich nichts anderes. Allein der Umstand, dass die Klägerin als akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Tübingen beschrieben wird, besagt nicht, dass sie selbst Forschung zu betreiben hat, die Präambel selbst leitet hieraus nur ab, dass die Klägerin wegen dieser Eigenschaft einen direkten Zugang zu neuesten wissenschaftlichen Methoden der Diagnostik und Behandlung hat. Im Übrigen ist sie nach der weitergehenden Beschreibung lediglich für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zuständig, der Bereich Forschung wird auch in der Präambel gerade nicht als Aufgabe der Klägerin genannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.